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Oberlandesgericht Hamm·13 U 69/04·07.09.2004

Tierhalterhaftung: Kausalitätsnachweis bei spinaler Ataxie eines verletzten Fohlens

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Angriff ausgebrochener Pferde Schadensersatz nach § 833 BGB wegen der Wertlosigkeit seines Fohlens durch spinale Ataxie. Streitig war, ob die Ataxie traumatisch auf den Angriff zurückzuführen oder wachstumsbedingt ist. Das OLG bestätigte, dass sich zwar eine Tiergefahr verwirklichte, die haftungsausfüllende Kausalität aber auch nach weiterer Beweisaufnahme nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (§ 287 ZPO). Ein Obergutachten wurde mangels Voraussetzungen abgelehnt; die Berufung blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da die Kausalität der Ataxie nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Schadensersatz aus § 833 BGB ist die haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem schädigenden Tierverhalten und der geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigung des Tieres nachzuweisen.

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Steht eine Primärverletzung fest, kann für die Frage, ob eine Folgeschädigung hierauf beruht, der Beweismaßstab des § 287 ZPO genügen; erforderlich bleibt jedoch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit.

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Kann nach sachverständiger Begutachtung nicht überwiegend wahrscheinlich festgestellt werden, dass eine Erkrankung traumatisch verursacht oder durch das Ereignis ausgelöst wurde, scheidet eine Ersatzpflicht für den daraus hergeleiteten Vermögensschaden aus.

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Ein Anscheinsbeweis für den Ursachenzusammenhang kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass unmittelbar vor dem Schadensereignis keine relevanten Symptome vorhanden waren und ein typischer Geschehensablauf vorliegt.

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Die Einholung eines Obergutachtens nach § 412 ZPO ist nicht veranlasst, wenn das Erstgutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist und weitere Untersuchungen aus Gründen, die in der Sphäre der beweisbelasteten Partei liegen, nicht durchgeführt wurden.

Relevante Normen
§ 833, 249 BGB, 287 ZPO§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 833 BGB§ 833 Satz 2 BGB§ 287 ZPO§ 412 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 4 O 509/01

Leitsatz

Zur Frage des Nachweises der haftungsausfüllenden Kausalität in dem Falle, dass ein Fohlen durch den Angriff der Pferde eines anderen Tierhalters verletzt wird, jedoch streitig ist, ob bei dem Fohlen vorliegende, es wertlos machende spinale Ataxie durch den Angriff verursacht worden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.02.2004 verkündete Urteil der

4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers übersteigt nicht 20.000,00 €.

Rubrum

1

Gründe (gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.):

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I.

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Der Kläger macht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Verletzung seines Fohlens durch ein Pferd des Beklagten geltend. Er begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung i.H. des von ihm mit 18.400,- DM = 9.407,77 EUR bezifferten Schadens (Wert des Fohlens vor der Verletzung zzgl. Unterstell- und Pflegekosten bis November 2001) nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 07.07.2001 sowie ferner die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz aller weiteren durch die Unterstellung, Unterhaltung und Pflege des Fohlens entstehenden Kosten. Der Kläger hat behauptet: Am 13.10.2000 seien Pferde des Beklagten aus einer nicht ordnungsgemäß abgesicherten Weide ausgebrochen und seien auf die klägerische Weide gelangt. Eines der Pferde des Beklagten habe dann das klägerische Fohlen attackiert und verletzt. Die (unstreitig) nunmehr bei dem Fohlen vorhandene ataktische Bewegungsstörung, die das Tier als Reit- und Zuchttier unbrauchbar mache, beruhe auf dieser Attacke. Der Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten und hat dementsprechend die Abweisung der Klage begehrt. Er hat eine Verletzung des Fohlens durch seine Pferde bestritten und insbesondere geltend gemacht, dass die jetzt vorhandene ataktische Bewegungsstörung jedenfalls nicht auf einem etwaigen Angriff eines seiner Pferde beruhe. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme (Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst schriftlicher Ergänzungen und mündlicher Erläuterungen) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die wegen unzureichender Weidenabsicherung ausgebrochenen Pferde des Beklagten das Fohlen des Klägers bedrängt hätten und insbesondere eines der ausgebrochenen Pferde auf das Fohlen aufgesprungenen sei, es zu Fall gebracht und dadurch verletzt habe. Der Kläger habe aber nicht bewiesen, dass die unstreitig nunmehr bei dem Fohlen vorhandene Ataxie auf dem Angriff und der dabei erfolgten Verletzung des Fohlens beruhe, also traumatisch und nicht wachstumsbedingt sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens, der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sowie der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. T, die schriftliche Aussage des Zeugen Dr. M, die Sitzungsniederschriften sowie das angefochtene Urteil Bezug genommen. Der Senat hat weiteren Beweis erhoben durch ergänzende Vernehmung des Zeugen E und ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dr. T (insbesondere auch zu den Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten). Das wesentliche Ergebnis dieser ergänzenden Beweisaufnahme wird im Rahmen der Entscheidungsbegründung unter II. dargestellt.

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II.

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Die Berufung hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht der vorliegend geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 833 BGB nicht zu. 1. Die Feststellungen des Landgerichts zum tatsächlichen Geschehensablauf (vgl. S. 4 des angefochtenen Urteils, letzter Absatz) sind nicht zu beanstanden und werden auch von keiner Seite angegriffen. Danach hat sich vorliegend unzweifelhaft die spezifische Tiergefahr, die von den Pferden des Beklagten (insbes. dem auf das hier in Rede stehenden Fohlen aufgesprungenen Pferd) ausging, verwirklicht. Die Ausführungen des Landgerichts auf S. 4 des angefochtenen Urteils zum Nichtgelingen des Entlastungsbeweises nach § 833 Satz 2 BGB (sofern diese Bestimmung überhaupt einschlägig sein sollte) begegnen ebenfalls keinen Bedenken und werden auch nicht beanstandet. 2. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann aber gleichwohl nicht zuerkannt werden, weil – auch nach der vom Senat durchgeführten weiteren ergänzenden Beweisaufnahme – nicht festgestellt werden kann, dass die (letztlich unstreitig) bei dem Fohlen vorliegende spinale Ataxie, die das Fohlen als Reit- und Zuchttier unbrauchbar und damit wertlos macht, auf dem vom Landgericht festgestellten Angriff seitens der Pferde des Beklagten (insbes. seitens des aufgesprungenen Pferdes) zurückzuführen ist. Zur – weiterhin vom Kläger beantragten – Einholung eines Obergutachtens besteht kein Anlass a. Da das Landgericht aufgrund der Aussage des Zeugen E – unbeanstandet (s.o.) – festgestellt hat, dass das Fohlen durch den Angriff der Pferde des Beklagten jedenfalls verletzt worden ist (der Zeuge E hat beim Fohlen Bisswunden im Rückenbereich und vor allem eine Schwellung im Halsbereich bekundet), ist bezüglich der hier erörterten Frage allerdings der Beweismaßstab des § 287 ZPO anzuwenden. Danach genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Kausalität des Angriffs für die Ataxie (vgl. dazu allgemein nur Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Vorb. v. § 249 BGB, Rdn. 172). Auch bei Anwendung dieses Maßstabes vermag der Senat jedoch die Kausalität des Angriffs für die bei dem verletzten Fohlen vorliegende spinale Ataxie nicht festzustellen. b. Der Kläger hat zunächst nicht bewiesen, dass bei seinem Fohlen eine allein traumatisch durch den hier in Rede stehenden Angriff bedingte und keine wachstumsbedingte Ataxie vorliegt. Der Senat vermag – auch nach der ergänzenden Anhörung des Zeugen E und des Sachverständigen Dr. T – eine traumatisch bedingte Ataxie nicht festzustellen. Der Zeuge E hat bei seiner ergänzenden Vernehmung vor dem Senat den Hergang des Angriffs, insbesondere den Sturz des angegriffenen Fohlens, noch einmal näher, und zwar zusammengefasst wie folgt geschildert: Ein Wallach des Beklagten sei auf das hier in Rede stehende Fohlen zugegangen. Das Fohlen habe versucht, sich zu wehren und habe zum Steigen angesetzt. Der Wallach sei seinerseits aufgestiegen und schräg von vorn (mit den Vorderhufen) auf dem Widerristbereich des Fohlens gelandet. Das Fohlen sei daraufhin erst in die Knie, dann ganz zu Boden gegangen und dabei über den Hals abgerutscht. Das Fohlen habe sich mit dem Hals abgedrückt und sei nach vorn gerutscht. Dabei habe das Gewicht auf dem Kopf gelegen. Der Sachverständige Dr. T hat unter Berücksichtigung dieser genaueren Schilderung des streitgegenständlichen Vorfalls bei seiner ergänzenden Anhörung im Senatstermin seine Auffassung bekräftigt, es spreche vorliegend mehr für eine wachstumsbedingte Ataxie und es sei unwahrscheinlich, dass die bei dem Fohlen vorhandene ataktische Bewegungsstörung traumatisch bedingt, also durch den hier in Rede stehenden Angriff verursacht worden sei. Der Sachverständige hat dazu ergänzend im Wesentlichen ausgeführt: Durch den vom Zeugen E geschilderten Sturz könne kein Wirbelsäulenschaden mit Ataxie entstanden sein. Ataxien seien (vor allem bei jungen Hengsten) relativ verbreitet. Ursache der Ataxie sei in den allerwenigsten Fällen ein Trauma. Durch den vom Zeugen E geschilderten Sturz könne ein Wirbelsäulenschaden mit Ataxie nicht entstehen. Als traumatische Ursache komme eine Überrollbewegung mit extremer Beugung des Halses nach vorn (wie etwa bei einem Überschlag) in Betracht. Daran fehle es hier. Auch durch das Aufschlagen der Vorderhufen des angreifenden Wallachs von oben könne, insbesondere mit Rücksicht auf die Lage des Wirbelsäulenkanals und die Größe der Huffläche, ein Wirbelsäulenschaden mit Ataxie kaum verursacht worden sein. Knochenfrakturen seien nicht festgestellt worden. Im Falle eines die Wirbelsäule verletztenden starken Traumas müsste überdies Gewebe geschädigt worden sein und müssten sich deshalb narbige Gewebeveränderungen zeigen. Auch solche Veränderungen seien bei den durchgeführten Untersuchungen nicht festgestellt worden. Allerdings sei dieser Punkt mangels Durchführung weitergehender Untersuchungen (entweder Sektion oder – am lebenden Pferd – weitere Röntgenuntersuchung mit Narkose und mit Kontrastmittel, CT, Szintigraphie) nicht endgültig geklärt. Unter Mitberücksichtigung der vorstehend zusammengefassten ergänzenden Erklärungen des Zeugen E und des Sachverständigen Dr. T ist der Senat mit dem Landgericht, auf dessen diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen wird, der Auffassung, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen einer traumatisch bedingten, nämlich durch den streitgegenständlichen Vorfall verursachten Ataxie nicht erbracht hat. Insbesondere erscheinen dem Senat die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T, der eine traumatisch bedingte Ataxie hier für unwahrscheinlich hält, nachvollziehbar und überzeugend; die Einholung eines Obergutachtens gem. § 412 Abs. 1 ZPO (vgl. zu den Voraussetzungen allgemein nur Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 412, Rdn. 1) ist nicht veranlasst. Hinsichtlich der vom Kläger als widersprüchlich beanstandeten Ausführungen des Sachverständigen zu der Frage, ob das sichtbare Krankheitsbild einer wachstumsbedingten Ataxie (sichtbare Bewegungsstörungen) auch plötzlich auftreten kann (vgl. Bl. 197, 212 GA), sind entscheidende Widersprüche nicht zu erkennen. Insbesondere steht die Aussage des Sachverständigen, die typische sichtbare bzw. unschwer erkennbare Symptomatik könne auch plötzlich auftreten, durchaus nicht in Widerspruch zu den Ausführungen von Leendertse in dessen vom Sachverständigen eingereichten Aufsatz (vgl. Bl. 200 f. GA). Dort (Bl. 201 GA) heißt es nämlich ausdrücklich, die wachstumsbedingte Ataxie könne sich unterschiedlich (etwa auch nur in kaum sichtbaren Veränderungen des Bewegungsablaufs) äußern, die Symptome könnten sich plötzlich (durch Verrenken beim Toben) verschlimmern, es gebe aber auch Fälle, in denen ein Trauma auslösender Faktor sei und vorher noch nichts zu sehen gewesen sei. Auch ansonsten erscheinen dem Senat die Ausführungen des Sachverständigen zu diesem Punkt durchaus nachvollziehbar. Soweit der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 31.10.2003 (Bl. 242 GA) ausgeführt hat, der Röntgenbefund (Bl. 240 GA) spreche eher für die jugendliche Form der Ataxie, bei der eine Apophysenreifungsstörung die Ursache sei, steht dies auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen im Ursprungsgutachten (dort S. 11, Bl. 129 GA). Dort hat der Sachverständige ausgeführt, im Falle einer typischen jugendlichen spinalen Ataxie sei – anders als bei einer traumatisch bedingten Ataxie – zu erwarten, dass sich bei einer funktionellen Röntgenuntersuchung am narkotisierten Pferd in Seitenlage mit extrem abgebeugten Hals die Verschiebung zweier Wirbel zeige. Bei den tatsächlich durchgeführten Röntgenuntersuchung am stehenden Pferd sind Subluxationen festgestellt worden. Diese waren zwar - in unterschiedlichem Umfang - in allen drei Positionen (gerader, gesenkter und überstreckter Hals) festzustellen, und zwar im stärksten Maße bei überstrecktem und nicht bei extrem gebeugten Hals. Darin liegt aber nicht unbedingt ein Widerspruch, zumal das Ursprungsgutachten lediglich die Röntgenuntersuchung am narkotisierten, auf der Seite mit extrem gebeugten Hals liegenden Pferd und nicht die (tatsächlich lediglich durchgeführte) Untersuchung am stehenden Pferd mit verschiedenen Halspositionen behandelt. Überdies hat der Sachverständige Dr. T im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat nachvollziehbar erklärt, die Sichtbarmachung der Subluxation sei eine Frage der Darstellbarkeit; da es um Verschiebungen im mm-Bereich gehe, sei die Röntgendiagnostik am stehenden Pferd schwierig. Soweit der Kläger nunmehr beanstandet, im Zusammenhang mit der Frage, ob Narben vorhanden seien, die auf eine traumatisch bedingte Ataxie schließen ließen (vgl. Bl. 242 GA), seien die vom Sachverständigen angesprochenen weiteren Untersuchungen unterlassen worden, kann er damit von vornherein nicht gehört werden. Einer Tötung des Tieres mit anschließender Sektion hat der Kläger erstinstanzlich (angesichts der mitgeteilten Absicht, das Tier letztlich ohnehin einer Tötung zuführen zu wollen, nicht recht verständlich) ausdrücklich widersprochen (Bl. 217 GA). Ausweislich des Ergänzungsgutachtens (Bl. 242 f. GA) ist von weiteren Untersuchungen am lebenden Pferd abgesehen worden, weil die Klägerseite nach Besprechung der Befunde keinen Auftrag für weitere Untersuchungen erteilt hat und Aufwand und zu erwartendes Ergebnis in keinem angemessenen Verhältnis mehr standen. Der Kläger hat dann auch in seinen weiteren Stellungnahmen ausdrücklich keine weiteren (ausweislich Bl. 228 i.V.m. Bl. 221 f. GA ursprünglich zur Durchführung in einer Tierklinik unter Einschaltung eines Klinikarztes vorgesehenen) Untersuchungen im Rahmen der weiteren Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. T, sondern nur die Einholung eines Obergutachtens verlangt, weil nach seiner Einschätzung "eine Weiterführung entsprechender Untersuchungsmaßnahmen durch den Sachverständigen Dr. T jedenfalls unter seiner Regie ohnehin keine Änderung ergeben werde" (vgl. Bl. 256 ff., 258 GA, und ferner Bl. 262 ff. GA). Vor diesem Hintergrund kann er jetzt nicht mit Erfolg beanstanden, es seien keine weiteren Untersuchungen veranlasst worden. Eine Hinweispflichtverletzung des Landgerichts ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

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c. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass eine zum Schaden neigende Konstitution des Fohlens (hier die vom Sachverständigen etwa auf Bl. 127 und 242 GA angesprochene "Apophysenreifungsstörung"), welche den Schaden (hier die dann aufgetretenen, zur völligen Wertlosigkeit führenden ataktischen Bewegungsstörungen) evtl. erst ermöglicht hat, den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht ausschließt (vgl. dazu allgemein nur Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Vorb. v. § 249, Rdn. 67 ff.). Dementsprechend wäre eine (dann allerdings der Höhe nach – mit Rücksicht auf den geringeren Wert eines vorgeschädigten Fohlens – deutlich geringere) Ersatzpflicht des Beklagten an sich auch zu bejahen, wenn der vom Landgericht festgestellte Vorfall das Auftreten sichtbarer Bewegungsstörungen nur ausgelöst hätte. Auch Letzteres vermag der Senat – wie schon das Landgericht – jedoch nicht festzustellen. Insbesondere spricht hier auch nicht der Beweis des ersten Anscheins für einen solchen Zusammenhang. An einen solchen Anscheinsbeweis wäre allenfalls dann zu denken, wenn der Kläger bewiesen hätte, dass das Fohlen auch unmittelbar vor dem hier in Streit stehenden Vorfall keine sichtbaren Bewegungsstörungen aufgewiesen hat. Schon diesen Umstand hat der Kläger jedoch nicht zu beweisen vermocht. Der (selbst fachkundige) Zeuge E hat hierzu bei seiner ergänzenden Vernehmung glaubhaft bekundet, er habe das Fohlen vor dem Vorfall mehrfach, zuletzt 1-2 Tage vor dem Unfall in Bewegung beobachtet und dabei keinerlei Bewegungsstörungen gesehen; auch am Tag des Vorfalles seien ihm (vor dem Angriff) keine Bewegungsstörungen aufgefallen, habe er sich allerdings nicht mehr so genau darauf konzentriert. Aufgrund dieser Aussage lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass das Fohlen unmittelbar vor dem Angriff noch keine Bewegungsstörungen gezeigt hat. Dies gilt um so mehr, als der Sachverständige Dr. T bei seiner ergänzenden Anhörung ausgeführt hat, man müsse ein Tier längere Zeit, u.U. auch länger als 30 Min. konzentriert beobachten, um sicher sagen zu können, dass keine ataktischen Bewegungsstörungen vorhanden sind. Weitere Zeugen für einen einwandfreien Zustand des Fohlens unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Vorfall hat der Kläger nicht benannt. Im Hinblick darauf, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T (auch vor dem Senat) eine wachstumsbedingte Ataxie durch ein x-beliebiges, im natürlichen Bewegungsmuster des Fohlens vorkommendes Trauma ausgelöst, also sichtbar gemacht werden kann, ließe ein Nichtauftreten von Bewegungsstörungen 1-2 Tage vor dem hier in Rede stehenden Vorfall nicht ohne weiteres darauf schließen, dass gerade dieser Vorfall die ataktischen Bewegungsstörungen ausgelöst hat. Der Sachverständige Dr. T hat es schließlich bei seiner ergänzenden Anhörung – nach alledem nachvollziehbar – auch lediglich als möglich erachtet, nicht aber als wahrscheinlich bezeichnen können, dass die ataktischen Bewegungsstörungen beim klägerischen Fohlen durch den streitgegenständlichen Vorfall ausgelöst worden sind.

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3. Nach alledem ist die Klageforderung zu verneinen und war die Berufung des Klägers dementsprechend zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.