Berufung: Vorfahrtsverletzung beim Einbiegen – Haftungsaufteilung nach §§ 7, 17 StVG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; das Landgericht wies die Klage ab. Das OLG Hamm gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 80 % des Schadens. Das Gericht sah eine Vorfahrtsverletzung des Einbiegenden nach § 8 Abs. 2 StVO; die Betriebsgefahr des entgegenkommenden Fahrzeugs bleibt mit 20 % zu berücksichtigen. Die Entscheidung stützt sich auf Gutachten und umfassende Beweiswürdigung.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zu 80 % des Schadens verurteilt, restliche Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vorfahrtsverletzung im Sinne des § 8 Abs. 2 StVO liegt auch vor, wenn sich der Wartepflichtige so verhält, dass der Berechtigte eine Verletzung seiner Vorfahrt befürchten muss, unabhängig davon, ob die Fahrspur tatsächlich betreten wird.
Bei der Haftungsaufteilung nach §§ 7, 17 StVG genügt für die Zurechnung eine mittelbare Verursachung durch die typische Gefahrenlage des Fahrzeugs; eine Berührung der Fahrzeuge ist nicht erforderlich.
§ 8 Abs. 2 StVO verpflichtet den Wartepflichtigen, erst weiterzufahren, wenn er übersehen kann, dass er den Berechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert; bei einsehbarer Annäherung ist ggf. Warten geboten.
Eine festgestellte Vorfahrtsverletzung führt nicht automatisch zur Alleinhaftung; die Betriebsgefahr des entgegenkommenden Fahrzeugs kann einen Mitverursachungsanteil begründen, der bei der Abwägung nach §§ 7, 17 StVG zu berücksichtigen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15 O 299/98
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisng des Rechtsmittels im übrigen das am 22. Dezember 1998 verkün-dete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 18.688,97 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. August 1998 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und die Beklagten 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagten in Höhe von 18.688,97 DM und die Klägerin um 4.672,24 DM.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin verlangt als Halterin eines Fahrzeuges Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 07.04.1998 im Kreis D ereignet hat.
Der Beklagte zu 1) befuhr einen Wirtschaftsweg und bog nach rechts auf die Straße L ab. Ihm entgegen kam nach einer - vom Beklagten zu 1) aus gesehen - durchfahrenen Linkskurve der Zeuge C mit dem Fahrzeug der Klägerin. Dieser wich nach rechts aus, kam ins Schleudern und überschlug sich. Eine Kollision der Fahrzeuge erfolgte nicht.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) sei unter Überschreitung der Mitte der L eingebogen, so daß ihr Ehemann habe ausweichen müssen. Demgegenüber behaupten die Beklagten, der Beklagte zu 1) sei schon vollständig auf der L gewesen, als er das entgegenkommende Fahrzeug erstmals gesehen habe. Das Fahrzeug sei mittig aus der Kurve herausgekommen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, da der Unfall von dem Ehemann der Klägerin allein verschuldet worden sei.
Mit der Berufung macht die Klägerin weiterhin vollen Schadensersatz geltend und wiederholt und vertieft ihr erstintstanzliches Vorbringen.
Die Berufung ist überwiegend begründet.
Die Beklagten sind verpflichtet, der Klägerin gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG 80 % ihres Schadens, das sind 18.688,97 DM zu ersetzen.
1.
Der Beklagte zu 1) hat den Unfall schuldhaft herbeigeführt. Er hat die Vorfahrt des Zeugen C nicht beachtet und damit gegen § 8 Nr. 2 StVO verstoßen.
a)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, daß im Zeitpunkt des Einbiegens das Fahrzeug des Zeugen C, der sich auf der bevorrechtigten Straße befand, etwa 40 m entfernt war. Dies folgt aus den Ausführungen des Sachverständigen H und steht in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen C, der angegeben hat, etwa 45 m vor ihm sei der Wagen aus der Seitenstraße herausgekommen.
Der Sachverständige H hat aus technischer Sicht zwei mögliche Unfallversionen aufgezeigt: Nach der ersten Version bemerkte der Zeuge C, der mit rund 70 km/h fuhr, entsprechend der Darstellung in der Anlage C 1 des Gutachtens das einbiegende Fahrzeug etwa 40 m von sich entfernt. Nach einer Reaktionszeit von etwa 0,6 Sekunden begann er dann mit dem Ausweichmanöver. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Zeuge C noch 25 m vor dem einbiegenden Beklagten zu 1). Der Sachverständige hat ausgeführt, daß ein Zusammenstoß, wenn der Beklagte zu 1) beim Abbiegen in die Fahrspur des Zeugen C geraten sein sollte, ohne Ausweichmanöver nicht mehr zu vermeiden war.
Der Sachverständige hat aber auch aus technischer Sicht die Unfallversion des Beklagten zu 1) für möglich gehalten. War der Abbiegevorgang des Beklagten zu 1) beendet und befand er sich mit seinem Fahrzeug wieder in Geradeausstellung, wie dies in der Anlage A 10 des Gutachtens dargestellt ist, dann war das Fahrzeug des Zeugen C zu diesem Zeitpunkt noch etwa 0,5 Sekunden entfernt. Fuhr der Zeuge in diesem Moment noch etwa mittig auf der Straße, dann läßt sich seine Ausweichbewegung und der dann folgende Unfall ohne weiteres nachvollziehen. Der Sachverständige hat aber weiter ausgeführt, daß der Zeuge C bei einem solchen Geschehensablauf den Beklagten zu 1) schon etwa 2 bis 3 Sekunden vorher hätte sehen müssen und reagieren können. Dies wird anhand der dem Gutachten beiliegenden Fotos deutlich. Etwa aus einer Entfernung von 140 m hatte der Zeuge C Sicht auf die Seitenstraße (vgl. Foto B 2 des Gutachtens). Er hätte daher den Einbiegevorgang frühzeitig erkennen können. Der Senat hält es nach den gesamten Umständen für ausgeschlossen, daß der Zeuge C für ca. 2 bis 3 Sekunden gänzlich unaufmerksam gefahren sein könnte. Zum einen sind für eine solche äußerst lange Unaufmerksamkeit in einer solchen kritischen Situation keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. Zum anderen paßt diese Version auch nicht zu den Angaben des Beklagten zu 1), der den Zeugen C erstmals nach seinem eigenen abgeschlossenen Einbiegevorgang gesehen haben will. Da der Sachverständige anhand der Schäden eine Ausgangsgeschwindigkeit von rund 70 km/h ermittelt hat, kann diese Darstellung des Beklagten zu 1) nicht richtig sein. Auch der Beklagte zu 1) hätte schon im Zeitpunkt des Einbiegens den Zeugen C sehen können und nicht erst nach Abschluß seines Einbiegevorgangs.
b)
Bei diesem festgestellten Sachverhalt liegt eine Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1) vor. Zwar kann zu seinen Lasten nicht festgestellt werden, daß er beim Einbiegen über die Mitte und damit in die Fahrspur des Zeugen C geraten ist. Eine Vorfahrtsverletzung liegt aber auch dann vor, wenn sich der Wartepflichtige so verhält, daß der Berechtigte eine Verletzung seiner Vorfahrt befürchten muß und sich nunmehr seinerseits unfallverhütend verhält (OLG Düsseldorf NZV 88, 111 m.w.N.). Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1) tatsächlich die Fahrspur des Zeugen C mitbenutzt hat, so daß - entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen - die Ausweichbewegung zur Vermeidung eines Zusammenstoßes objektiv notwendig war. Gemäß § 8 Abs. 2 StVO darf der Wartepflichtige erst dann weiterfahren, wenn er übersehen kann, daß er den Berechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Wie der Sachverständige dargelegt hat, war wegen der Straßenbreite von insgesamt nur 4,50 m auch ein langsames Einbiegen nur unter Ausnutzen der gesamten Fahrbahnhälfte möglich. Dann aber liegt eine Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs auf der Hand. Ein entgegenkommender Fahrer kann nicht zuverlässig abschätzen, ob der Einbiegende nicht doch über die Fahrbahnhälfte hinausgerät. Der Beklagte zu 1) hätte unter diesen Umständen an der Einmündung warten und den Zeugen C passieren lassen müssen.
3.
Ein schuldhaftes Verhalten des Zeugen C ist nicht feststellbar. So steht schon nicht fest, daß der Zeuge C mittig gefahren ist. Dies hat die Beweisaufnahme nicht erbracht. Im übrigen würde das Rechtsfahrgebot nicht den Querverkehr schützen (OLG Köln VersR 84, 645).
4.
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge hat nach §§ 7, 17 StVG zu erfolgen. Der Unfall ist "bei dem Betrieb" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG erfolgt. Der Ursachenzusammenhang zwischen Betrieb des Fahrzeuges und Unfall setzt nicht zwingend eine Berührung beider Fahrzeuge voraus. Es genügt eine mittelbare Verursachung. Diese liegt schon dann vor, wenn eine durch den Betrieb des Kfz verursachte typische Gefahrenlage besteht und wenigstens mitursächlich geworden ist (BGH NJW 72, 1808; NJW 88, 2802; KG VersR 97, 1291; 98, 778). Dies ist nach der Beweisaufnahme nicht zweifelhaft. Die Ausweichreaktion des Zeugen C stand in örtlichen und zeitlichem Zusammenhang mit dem Einbiegevorgang des Beklagten zu 1). Der Zeuge C durfte die Befürchtung haben, die Beklagte zu 1) werde beim Einbiegen in seine Fahrbahnhälfte geraten, so daß es ohne seine Ausweichreaktion zu einer Kollision kommen werde.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Klägerin nicht zurück, sondern ist mit 20 % zu bewerten. Es bleibt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme möglich, daß der Beklagte zu 1) einen engen Bogen beim Einbiegen gefahren ist, so daß er tatsächlich nicht in die Fahrspur des Zeugen C geraten ist. Es bleibt dann zwar bei der Vorfahrtverletzung. Diese ist aber nicht so schwer zu beurteilen, daß sie zur Alleinhaftung des Beklagten zu 1) führt.
5.
Der Schaden ist der Höhe nach unstreitig und beträgt 23.361,21 DM. Davon haben die Beklagten als Gesamtschuldner 80 % zu ersetzen, das sind 18.688,97 DM.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.