Berufung gegen Leasingforderungen bestätigt; Kostenaufteilung teilweise geändert
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte rückständige Leasingraten und Nutzungsentschädigung aus mehreren Leasingverträgen; das LG gab ihr Forderungen in Höhe von 54.478,11 DM. Der Beklagte konnte behauptete Abtretungen, Befreiungsvereinbarungen mit Dritten und einen wirksamen Ablösungsvertrag nicht beweisen. Treuwidrigkeitseinwände nach § 242 BGB scheitern, § 557 BGB begründet Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Die Berufung des Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen, lediglich die Kostenverteilung des ersten Rechtszugs wird zugunsten des Beklagten geändert.
Ausgang: Berufung des Beklagten überwiegend zurückgewiesen; Klägerin erhält 54.478,11 DM, lediglich die Kostenverteilung der ersten Instanz wurde geändert, Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aktivlegitimation aus Rechtsnachfolge ist nur zu bejahen, wenn sich aus Urkunden und Registerauszügen die berechtigende Rechtsübertragung eindeutig ergibt; bloße Behauptungen einer Abtretung ohne Tatsachenvortrag genügen nicht.
Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Befreiung von Verpflichtungen durch Vereinbarung mit Dritten trifft denjenigen, der sich auf diese Vereinbarung beruft; ohne beweiserheblichen Vortrag wird diese Behauptung nicht berücksichtigt (§ 414 BGB).
Leasing- und Formularverträge begründen regelmäßig eine Bindungswirkung erst durch Unterzeichnung; ohne schriftlich abgeschlossenen Vertrag sind Ersatzvereinbarungen nur ausnahmsweise anzunehmen.
Ein Abbruch von Vertragsverhandlungen begründet nur dann einen Anspruch aus culpa in contrahendo oder einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn das Verhalten des Abbrechenden einen schwerwiegenden Verstoß gegen redliches Verhandeln darstellt.
Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung des Verleihers nach den vertraglichen Bestimmungen (vgl. § 557 BGB) ist ein umsatzsteuerpflichtiger vertraglicher Anspruch und steht neben Schadensersatzansprüchen unabhängig davon zu, ob der Leasingnehmer die Sache weiterhin nutzt.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 16 O 326/97
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Dezember 1997 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die wei-teren Kosten des ersten Rechtszuges zu 16 % der Klägerin und zu 84 % dem Beklagten auferlegt werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Beklagten um 54.478,11 DM.
Entscheidungsgründe
Auf die zulässige Berufung des Beklagten hin war lediglich die erstinstanzliche Kostenentscheidung teilweise abzuändern.
Die weitergehende Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
Mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klägerin gegen den Beklagten aus den Leasingverträgen vom 27.05./18.08.1992, 10.09./05.11.1992 und 09.12./15.12.1992 rückständige Leasingraten und Nutzungsentschädigungen in Höhe von 54.478,11 DM zuerkannt. Diese Summe ist ein Teilbetrag aus der von der Klägerin im Schriftsatz vom 05.08.1997 aufgeschlüsselten Gesamtforderung in Höhe von 54.859,35 DM. Der Anspruch beruht auf den §§ 535, 557 BGB i.V.m. den geschlossenen Leasingverträgen. Wegen Einzelheiten wird auf die Berechnung der Klägerin in der Klagebegründung vom 05.08.1997 (Bl. 16 f d. A.) Bezug genommen.
I.
Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation hinreichend dargelegt und belegt. Aus den überreichten Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, daß die Klägerin berechtigt ist, die geltend gemachten Ansprüche zu verfolgen. Leasingvertragspartnerin war die C GmbH, deren Rechtsnachfolgerin durch Verschmelzung die Klägerin geworden ist, wie sich aus dem unstreitigen Inhalt der überreichten Ablichtung des Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Charlottenburg ergibt. Die vom Beklagten behauptete Abtretung der Forderungen an die Fa. E GmbH wird vom Beklagten nicht mit Tatsachenvortrag unterlegt. Insoweit handelt es sich um reine Spekulation des Beklagten, die jeder Grundlage entbehrt. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Bestätigung der Fa. E GmbH vom 07.07.1998, wonach diese versichert, zu keinem Zeitpunkt Inhaberin von Forderungen aus den streitgegenständlichen Leasingverträgen gewesen zu sein, bzw. Ansprüche aus diesen Verträgen im eigenen Namen geltend gemacht zu haben.
II.
Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht bewiesen, daß er aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Zeugen T von seinen rückständigen und zukünftigen Verbindlichkeiten aus den Leasingverträgen gemäß § 414 BGB befreit worden ist. Auf die zutreffende Beweiswürdigung des Landgerichts wird Bezug genommen. Zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme besteht unter Berücksichtigung aller Umstände keine Veranlassung.
Der Beklagte hat schon nicht schlüssig vorgetragen, daß der Zeuge T die rückständigen Leasingraten bis Februar bzw. März 1995 übernommen hat. Vielmehr ergibt sich aus der Aussage des Zeugen T, daß dieser zu keinem Zeitpunkt bereit war, auch die Rückstände des Beklagten zu übernehmen.
Der Beklagte ist aber auch nicht von den ihm im Telefax vom 28.12.1994 genannten Ablösewerten per 15.01.1995 ohne Rückstände in Höhe von insgesamt 24.470,00 DM befreit worden. Nach der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung aller Umstände kann nicht festgestellt werden, daß der vom Beklagten behauptete wirksame Ablösungsvertrag oder ein Folgeleasingvertrag zwischen der Klägerin und dem Zeugen T zustandegekommen sind. Diese Behauptung ist vom Zeugen T bei seiner ausführlichen Befragung durch das Landgericht nicht bestätigt worden. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten in der Berufungsinstanz können weder eine verbindliche Ablösungsvereinbarung noch der Abschluß von Folgeleasingverträgen festgestellt werden. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin und der Zeuge T sich ohne die Unterzeichnung schriftlicher Leasingverträge rechtlich binden wollten. Leasingverträge sind regelmäßig Formularverträge. Dies gilt stets bei Beteiligung von großen Leasingfirmen, die die Unterzeichnung eines schriftlichen Formularleasingvertrages durch den Leasingnehmer zur Voraussetzung ihrer Finanzierungsverpflichtung machen. Dies belegen auch die drei streitgegenständlichen Leasingverträge. Unter Berücksichtigung dieses Umstands ging auch der Zeuge T nicht davon aus, daß ohne die Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages eine rechtliche Bindung seinerseits zustandegekommen war.
III.
Der Geltendmachung des Anspruchs steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen. Der Beklagte kann nicht einwenden, die Klägerin habe den Abschluß der Verträge mit dem Zeugen T grundlos scheitern lassen. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1996, 1884) kann der Abbruch von Vertragsverhandlungen durch einen Partner grundsätzlich nur dann einen Schadensersatzanspruch des anderen aus culpa in contrahendo begründen, wenn das Verhalten des Abbrechenden einen schweren Verstoß gegen die Verpflichtung zu redlichem Verhalten bei den Vertragsverhandlungen bedeutet. Diese Grundsätze sind nicht nur im Verhältnis zum Zeugen T als dem Verhandlungspartner der Klägerin hinsichtlich der abzuschließenden Verträge, sondern auch im Verhältnis zum Beklagten als Vertragspartner der bestehenden Verträge anzuwenden. Der Beklagte hat jedoch nicht dargetan, daß die Mitarbeiter der Klägerin die Vertragsverhandlungen mit dem Zeugen T vorsätzlich und pflichtwidrig abgebrochen haben. Es war vielmehr Sache des Beklagten als Vertragspartner der drei Leasingverträge, sich intensiv im Zusammenwirken mit dem von ihm beauftragten Zeugen T um das Zustandekommen einer Ablösungsvereinbarung zu bemühen.
IV.
Die Klägerin handelt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb treuwidrig, weil sie nach dem Vorbringen des Beklagten wußte und damit einverstanden war, daß der Zeuge T ab Februar/März 1995 die Leasinggegenstände nutzte. Die aus der Überlassung der Waren an den Beklagten folgenden Verpflichtungen zur Zahlung der monatlichen Leasingraten und/oder der Nutzungsentgelte verblieb trotz des möglichen Einverständnisses der Klägerin mit der Nutzung durch einen Dritten beim Beklagten. In dem behaupteten Einverständnis mit der Nutzung durch einen Dritten kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung der Forderungen gegen den Beklagten gesehen werden. Mit der Geltendmachung der Forderungen gegen ihren Vertragspartner setzt sich die Klägerin auch nicht in unredlicher Art und Weise in Widerspruch zu dem Einverständnis mit der Nutzung der Ware durch einen Dritten. Vielmehr ist es Sache des Beklagten als Partei der Leasingverträge, die Waren der Klägerin bei Beendigung der Leasingverhältnisse zurückzugeben und mögliche Nutzungsersatzansprüche gegen den Zeugen T geltend zu machen.
V.
Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin gemäß § 557 BGB Nutzungsentschädigung einschließlich Mehrwertsteuer wegen der Vorenthaltung der Mietsachen am Ende der Vertragsverhältnisse zuerkannt. Insoweit handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen der Umsatzsteuer unterliegenden vertraglichen Anspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer, der unabhängig davon besteht, ob der Leasingnehmer die Sachen weiter nutzt (vgl. BGHZ 104, 285; NJW-RR 1998, 803).
Zu Unrecht beanstandet der Beklagte die Höhe der geltendgemachten Nutzungsentschädigung. Diese entspricht den vereinbarten Leasingraten. Eine Minderung der Nutzungsentschädigung wegen treuwidrigen Verhaltens der Klägerin kommt nicht in Betracht.
VI.
Die Klägerin hat ihre Forderung in Höhe von mindestens 54.478,11 DM hinreichend dargelegt. Das Landgericht hat die Forderung rechnerisch nachvollzogen. Das vorsorgliche Bestreiten der Ordnungsgemäßheit der Abrechnung in der Berufungsbegründung ist unerheblich.
Der Vollstreckungsbescheid enthält titulierte Mahnkosten in Höhe von 40,00 DM. Diese hat das Landgericht mit ausführlicher Begründung der Klägerin zuerkannt. Die in der Berufungserwiderung vertretene Auffassung, vorprozessuale Mahnkosten seien nicht Gegenstand der Klage, beruht auf einem Versehen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und ist in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden. Der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH NJW 1995, 955).
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die erstinstanzlichen Kosten waren verhältnismäßig zu teilen, weil das Landgericht je vier Leasingraten aus den drei Leasingverträgen, die bis zum 31.12.1994 fällig geworden sind, als verjährt angesehen hat. Insoweit hat es der Klägerin Beträge in Höhe von 3.587,92 DM, 1.879,76 DM und 4.981,72 DM aberkannt und der Klage lediglich wegen der hilfsweise nachgeschobenen Ansprüche auf Zahlung von Nutzungsentschädigungen für das Jahr 1996 stattgegeben. Diese hilfsweise nachgeschobenen Ansprüche der Klägerin erhöhen zwar nicht den Streitwert, müssen aber bei der Kostenentscheidung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.