Berufung zurückgewiesen – Feststellungsantrag zu bundesweitem Stadionverbot abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Verfügungskläger begehrt die Feststellung, dass ein bundesweit ausgesprochenes Stadionverbot außerhalb des Stadions des Verfügungsbeklagten unwirksam sei. Das OLG weist die Berufung als unbegründet zurück, weil ein Feststellungsbegehren nach § 940 ZPO ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis voraussetzt. Da es um die Wirkung des Verbots gegenüber Drittrechtsträgern geht, fehlt dieses Rechtsverhältnis; eine materielle Entscheidung (z. B. zu § 174 BGB) ist nicht erforderlich.
Ausgang: Berufung des Verfügungsklägers als unbegründet zurückgewiesen; Feststellungsantrag nach § 940 ZPO scheitert mangels zwischen den Parteien bestehendem Rechtsverhältnis.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsbegehren auf Vornahme eines einstweiligen Zustands nach § 940 ZPO setzt ein unmittelbar zwischen den Verfahrensparteien bestehendes Rechtsverhältnis voraus.
Richtet sich das Begehren auf die Wirksamkeit einer Erklärung gegenüber Dritten, besteht kein Anspruch nach § 940 ZPO, wenn das maßgebliche Rechtsverhältnis nicht zwischen den Parteien besteht.
Die bloße Vertretung oder bevollmächtigte Abgabe einer Erklärung durch eine Person begründet nicht ohne Weiteres, dass das streitige Rechtsverhältnis zwischen dieser Person und der Gegenpartei besteht.
Ergibt sich verfahrensrechtlich bereits, dass das erforderliche Parteirechtsverhältnis fehlt, ist eine Entscheidung über weiterreichende materiell-rechtliche Fragen (z. B. die Anwendbarkeit des § 174 BGB) entbehrlich.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 2 O 10/08
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 25.01.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Verfügungsklägers ist unbegründet.
Der Verfügungskläger begehrt die Feststellung, dass das vom Verfügungsbeklagten mit Datum vom 06.12.2007 ausgesprochene bundesweite Stadionverbot insoweit unwirksam sei, als es nicht das Stadion des Verfügungsbeklagten betrifft. Ein Anspruch auf eine solche Feststellung steht dem Verfügungskläger gegen den Verfügungsbeklagten nicht zu. Die vom Verfügungskläger erstrebte Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (§ 940 ZPO) setzt ein Rechtsverhältnis voraus, das zwischen den Parteien des Verfügungsverfahrens bestehen muss. In der vorliegenden Sache geht es dem Verfügungskläger aber gerade nicht um die Frage, ob das Stadionverbot in Bezug auf das dem Hausrecht des Verfügungsbeklagten unterstehende Stadion wirksam ist, sondern ausschließlich darum, ob das Stadionverbot auch insoweit wirksam ist, als es Stadien betrifft, in denen das Hausrecht anderen Personen bzw. Vereinigungen als dem Verfügungsbeklagten zusteht. Daran ändert die in erster Instanz im Einverständnis mit dem Verfügungskläger vorgenommene Rubrumsberichtigung nichts. Denn auch nach dieser Rubrumsberichtigung wird der Verfügungsbeklagte lediglich als Vertreter in Anspruch genommen. Selbst wenn mit dem Landgericht davon auszugehen sein sollte, dass der Verfügungsbeklagte das Stadionverbot als bevollmächtigter Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgesprochen hat, würde es dabei bleiben, dass das für das Begehren des Klägers maßgebliche Rechtsverhältnis nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits besteht. Daraus, dass der Beklagte befugt ist, auch über eine Aufhebung des Stadionverbotes, wie sie der Kläger im Senatstermin hilfsweise beantragt hat, eigenständig zu entscheiden, folgt nicht, dass der Beklagte selbst an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt ist. Einer Entscheidung darüber, ob § 174 BGB überhaupt auf die Erklärung eines Stadion-verbotes anwendbar ist und ob ein Stadionverbot weiterreichendere rechtliche Konsequenzen hat als eine rein tatsächliche Mitteilung an den Adressaten, die Inhaber des Hausrechts an den Stadien seien künftig nicht mehr zu einem den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) ausschließenden Einverständnis bereit, bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit somit nicht.
Die Berufung war daher mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 97, 708 ZPO zurückzuweisen.