Berufung abgewiesen: Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Plexiglasständer
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen die Klageabweisung des Landgerichts Bochum wegen eines Sturzschadens an einem Plexiglas-Diskretionsständer ein. Zentrale Frage war, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das OLG hält dies für nicht gegeben: Der Ständer war wahrnehmbar und die Beklagte durfte auf vernünftiges Verhalten Dritter vertrauen; die leichte Bauweise begründet keine Pflichtverletzung. Die Berufung wird daher als unbegründet abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Der Verkehrssicherungspflichtige darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass Dritte sich in vernünftiger Weise auf erkennbare Gefahren einstellen.
Eine Verkehrssicherungspflicht umfasst auch die Berücksichtigung unvorsichtigen Verhaltens Dritter, sie erstreckt sich jedoch nur insoweit, wie dies zumutbar und zur Vermeidung vermeidbarer Gefahren erforderlich ist.
Die bloße Leichtbauweise eines aufstellbaren Plexiglasständers begründet nicht ohne weiteres eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; eine nachgebende Konstruktion kann das Verletzungsrisiko mindern.
Zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht müssen konkrete und durchgreifende Einwendungen gegen die Sicherungsmaßnahmen substantiiert dargelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 8 O 323/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Oktober 2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 13.694,00 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Dem schließt sich der Senat an. Die Einwendungen der Berufung haben keinen Erfolg.
1.
Der Verkehrssicherungspflichtige darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß sich Dritte in vernünftiger Weise auf erkennbare Gefahren einstellen. Der von der Beklagten aufgestellte Diskretionsständer war von der Kläger an diesem Tage auf ihrem Weg zur Beratungstheke wahrgenommen worden. Die Beklagte befand sich zunächst am Kontoauszugsdrucker und ging dann an diesem Ständer vorbei zu einer Beratungstheke. Die Beklagte mußte nicht damit rechnen, daß sich ein Kunde nach Beratung an der Theke umdrehen und blindlings nach hinten loslaufen würde, ohne diesen Teil des Raumes zuvor überblickt zu haben. Die Klägerin hätte bei diesem Verhalten jeden Gegenstand oder auch Personen, die sich hinter ihr befunden hätten, übersehen und wäre dagegengelaufen.
2.
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann letztlich auch nicht aus der Beschaffenheit des Plexiglasständers hergeleitet werden. Zwar mußte die Beklagte sorgloses und auch unvorsichtiges Verhalten ihrer Kunden in Betracht ziehen. Der Ständer mußte daher so beschaffen sein, daß er auch bei solch unvorsichtigem Verhalten, wie das der Klägerin, vermeidbare Gefahren ausschloß (vgl. zur Problematik BGH MDR 94, 889). Aber auch insoweit ist der Beklagten keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Zwar ist ein solcher Plexiglasständer nicht sehr stabil und kann, wie sich gezeigt hat, leicht umfallen. Dies muß aber nicht zwangsläufig zu einer Verletzung des Kunden führen. Die relativ leichte Bauweise kann auch von Vorteil sein. Stolpert ein Kunde gegen den Ständer und dieser würde nicht nachgeben, dann sind ohne weiteres erhebliche Verletzungen zu befürchten.
Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.