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Oberlandesgericht Hamm·13 U 31/99·28.09.1999

Berufung teilweise erfolgreich: Haftung für Lackschäden durch Funkenflug bei Schweißarbeiten

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz für Lackschäden an ihrem Pkw, die nach Sachverständigen- und Zeugenaussagen durch Funkenflug bei Schweißarbeiten verursacht wurden. Das OLG hält die Beklagte für schadensersatzpflichtig und verurteilt sie zur Zahlung von 10.939,43 DM, da der Entlastungsbeweis nicht geführt wurde. Ein Mitverschulden der Klägerin wird verneint; die Kostenpauschale wird um 10 DM gekürzt.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 10.939,43 DM verurteilt, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Geschäftsherr haftet nach § 823 i.V.m. § 831 BGB für Schäden, die durch Tätigkeiten seines Verrichtungsgehilfen verursacht werden, sofern ihm nicht der Entlastungsbeweis gelingt.

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Ein vom Sachverständigen aufgezeigtes Schadensbild (z.B. Brandeinfraßstellen) kann die kausale Verursachung durch bestimmte Arbeiten (Schweißen) feststellen und begründet Schadensersatzansprüche.

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Die Bewertung widersprüchlicher Beweismittel obliegt dem Tatrichter; glaubhafte Zeugenaussagen können gegenüber formellen Unterlagen Vorrang haben, wenn diese inhaltlich nicht überzeugend sind.

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Ein Mitverschulden des Geschädigten gemäß § 254 BGB ist dann ausgeschlossen, wenn dieser Laie ist und die einschlägigen Gefahren nur ein Fachmann erkennen konnte.

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Zinsansprüche aus dem Schadensersatz richten sich nach §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, höhere Zinsschäden müssen jedoch gesondert nachgewiesen werden.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 831 BGB§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 254 BGB§ 284 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6 O 336/98

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 9. November 1998 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.939,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Juli 1998 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte in Höhe von 10.939,43 DM und die Klägerin um 10,00 DM.

Tatbestand

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Im Juli 1997 führten Mitarbeiter der Beklagten am I-Haus in E Schweißarbeiten aus.

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Die Klägerin behauptet, dabei sei ihr Pkw Ford Explorer durch Funkenflug beschädigt worden. Sie begehrt - gestützt auf ein von ihr am 15. Juli 1997 in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten - Schadensersatz von 10.263,93 DM (netto) zuzüglich 635,50 DM (netto) Gutachterkosten und einer Kostenpauschale von 50,-- DM. Sie hat zunächst vorgetragen, zu dem Schaden sei es am 10. Juli 1997 gekommen. Später hat sie behauptet, der Vorfall habe sich am Tag vor der Beauftragung des Gutachters ereignet. Die Beschädigung sei von dem Zeugen P herbeigeführt worden.

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Die Beklagte behauptet, ihre Mitarbeiter hätten dort weder am 10. Juli noch am 14. Juli 1997 Schweißarbeiten ausgeführt, sondern damit erst nach dem 16. Juli 1997 begonnen.

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Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Klägerin persönlich gehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen E, T, G, von der B, T, E, K, Z, Z und P. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat den Geschäftsführer der Klägerin persönlich gehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen G, P, Z, Z, E, K und von der B. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat im wesentlichen Erfolg. Die Klage ist - bis auf 10 DM und einen Teil der Zinsen - begründet.

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I.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 823 Abs. 1, 831 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10.939,43 DM.

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1.

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Nach den Feststellungen des D-Gutachters vom 15. Juli 1997 waren auf dem Fahrzeug Brandeinfraßstellen in umfangreicher Größe, die durch Funkenflug eingetreten sein können. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 4. September 1997 ist aufgrund des Schadensbildes zu vermuten, daß eher Schweißarbeiten als Trennarbeiten ursächlich sind, weil bei Trennarbeiten im Freien eine schnelle Abkühlung der Funkenflugteile erfolgt und diese beim Aufschlag selten noch die hohen Temperaturen aufweisen, die für einen Einfraß in den Lack erforderlich sind.

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Für diesen Schaden ist die Beklagte verantwortlich. Ihr Mitarbeiter P hat am 14. Juli 1997 in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs Schweißarbeiten ausgeführt und dabei das Fahrzeug der Klägerin beschädigt.

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Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr L, hat bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, sein Mitarbeiter, der Zeuge G, habe ihn auf die Schäden an dem Fahrzeug aufmerksam gemacht. Das sei an dem Tag gewesen, an dem Schweißarbeiten ausgeführt worden seien. Am nächsten Tag habe er die Arbeiter der Beklagten darauf angesprochen und - so seine Erklärung gegenüber dem Landgericht - den Gutachter bestellt, der das Fahrzeug noch am selben Tag besichtigt habe. Da der Gutachter (unstreitig) am 15. Juli 1997 beauftragt wurde, muß der Schaden danach am 14. Juli, einem Montag, eingetreten sein. Der Senat ist davon überzeugt, daß diese Angaben zutreffend sind. Sie werden durch die - glaubhaften - Aussagen der Zeugen G und von der B gestützt.

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Als Schadensverursacher kommt allein die Beklagte in Betracht. Sie hat in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs Schweißarbeiten ausgeführt. Die Aussagen der Zeugen P, Z, E und K, die bekundet haben, am 14. Juli 1997 sei auf dieser Baustelle nicht geschweißt worden, hält der Senat nicht für glaubhaft. Gegen die Richtigkeit der Aussagen von P und Z spricht ihr Verhalten auf der Baustelle. Den Vorhalt des Geschäftsführers der Klägerin, sie hätten sein Auto beschädigt, haben sie nämlich nicht - was nahegelegen hätte - mit der Begründung zurückgewiesen, an dem betreffenden Tag gar nicht auf der Baustelle gewesen zu sein. Statt dessen haben sie - nach eigenen Aussagen - nur erwidert, das könne nicht sein. Bei ihrer Vernehmung durch dem Senat haben sie - ebenso wie der Zeuge K - angegeben, das Fahrzeug der Klägerin könne dort nicht gestanden haben, weil dafür kein Platz gewesen sei. Träfe das zu, wäre unverständlich, warum die Zeugen P und Z dies damals nicht gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin eingewandt haben. Daß ein Parken möglich war, haben die Zeugen Z und von der B glaubhaft bestätigt. Der Senat übersieht nicht, daß der Zeuge Z auch bekundet hat, aus dem ihm vorliegenden Bericht ergebe sich, daß an den betreffenden Tagen dort nicht gearbeitet worden sei. In diesem Punkt deckt sich seine Aussage zwar mit dem Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Lohnunterlagen, doch ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß die schriftlichen Unterlagen insoweit nicht richtig sind.

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Aufgrund der - glaubhaften - Bekundungen der Zeugen G und von der B steht fest, daß die Schweißarbeiten unweit des Fahrzeugs der Klägerin ausgeführt worden sind. Auf den genauen Standort des Wagens kommt es dabei nicht an. Das Fahrzeug stand jedenfalls so nah, daß es dem Funkenflug ausgesetzt war und dadurch Schaden nehmen konnte.

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Auszuschließen ist, daß andere Handwerker den Schaden herbeigeführt haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß der Zeuge P derjenige war, der Schweißarbeiten in der Nähe des Fahrzeugs der Klägerin ausgeführt hat. Ihr Geschäftsführer hat ihn wiedererkannt. Der Zeuge P hat - auf Vorhalt - auch eingeräumt, von dem Geschäftsführer der Klägerin seinerzeit wegen der Schäden angesprochen worden zu sein. Zwar ist nicht auszuschließen, daß die Beklagte ihren Brenner seinerzeit einmal an eine andere Baufirma verliehen hat. Anhaltspunkte dafür, daß diese Firma damit zur selben Zeit in dem betreffenden Bereich der Baustelle gearbeitet und dabei den Schaden verursacht haben könnte, gibt es aber nicht.

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2.

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Die Haftung ist nicht gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Einen Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht angetreten.

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3.

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Der Schadensersatzanspruch ist nicht gem. § 254 BGB gemindert. Die Klägerin trifft kein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens. Ihrem Geschäftsführer kann nicht angelastet werden, daß er das Fahrzeug nicht weggefahren hat, als er sah, daß in der Nähe geschweißt wurde. Der Geschäftsführer der Klägerin hat auf diesem Gebiet kein Fachwissen. Welche Gefahren von Schweißarbeiten ausgehen, kann aber nur ein Fachmann beurteilen. Ein Laie hat keine Vorstellung von dem Ausmaß des Funkenflugs. Er kennt nicht dessen Temperatur und kann deshalb nicht beurteilen, in welcher Entfernung Funken Schaden an Fahrzeugen anrichten können.

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4.

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Der Schaden der Klägerin beträgt 10.939,43 DM. Streitig ist allein ein Teilbetrag der geltend gemachten Kostenpauschale. Diese ist in Haftpflichtfällen nach ständiger Rechtsprechung nur in Höhe von 40 DM anzuerkennen und hier deshalb um 10 DM zu kürzen.

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II.

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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich gem. §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Einen höheren Zinsschaden (§ 286 BGB) hat die Klägerin nicht nachgewiesen.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 92 Abs. 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.