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Oberlandesgericht Hamm·13 U 310/20·09.06.2021

Berufungsrücknahme und Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs

ZivilrechtKaufrechtSachenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat ihre Berufung zurückgenommen, wodurch sie ihr Rechtsmittel verlor. Auf die Berufung der Klägerin wurde das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert: Die Beklagte ist zur Zahlung von 27.890,89 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt und befindet sich in Annahmeverzug. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wurden erstattet; die Klage im Übrigen abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung gegen Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt; Berufungsrücknahme der Beklagten führte zum Verlust ihres Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Berufung führt zum Verlust des Rechtsmittels der zurücknehmenden Partei.

2

Eine Geldzahlungsverpflichtung kann vom Gericht zugunsten des Gläubigers Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung einer Sache anordnen.

3

Annahmeverzug des Leistungsempfängers liegt vor, wenn dieser die ihm angebotene Leistung nicht annimmt; daraus folgen Zahlungs- und Verzugsfolgen zugunsten des Leistenden.

4

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als erstattungsfähig angesehen werden, wenn sie nach den Umständen erforderlich sind und tatsächlich entstanden sind.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 10 O 81/19

Tenor

Die Rücknahme der Berufung der Beklagten hat den Verlust ihres Rechtsmittels zur Folge.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 27. Januar 2020 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.890,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 28.383,04 € vom 26. Juli 2019 bis zum 26. Januar 2020 und aus 27.890,89 € seit dem 27. Januar 2020 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs A 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer X1 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs A 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer X1 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.358,86 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6, von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird für die Zeit bis zum 19. Mai 2021 auf insgesamt 32.490,00 € festgesetzt, wovon 27.529,34 € auf die Berufung der Beklagten und 4.960,66 € auf die Berufung der Klägerin entfallen. Für die Zeit ab dem 20. Mai 2021 (Eingang der Berufungsrücknahme der Beklagten) bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat beträgt der Streitwert bis 16.000,00 € wovon 7.691,28 € auf nicht als Nebenforderung geltend gemachte Deliktszinsen und 763,69 € auf nicht als Nebenforderung geltend gemachte Verzugszinsen entfallen. Für die Zeit ab der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung beträgt der Streitwert bis 3.000,00 €.

Gründe

2

Die Parteien haben auf die Abfassung der Gründe verzichtet.