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Oberlandesgericht Hamm·13 U 28/99·10.08.1999

Berufung nach Verkehrsunfall: Kläger trägt Alleinhaftung wegen Fahrbahnüberschreitung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; das LG hatte die Klage abgewiesen. Streitpunkt war, ob die Beklagte verkehrswidrig gehandelt oder der Kläger die Ursache durch Überschreiten der Fahrbahn gesetzt hat. Das OLG bestätigt die Entscheidung: Die Klägerdarlegung zu Fahrverhalten und Geschwindigkeit der Beklagten ist nicht ausreichend, der Unfall war ursächlich auf das Fahrverhalten des Klägers zurückzuführen. Die Berufung wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage nach Verkehrsunfall als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen nach StVG und BGB gehört der Nachweis, dass der Unfall auf einem schuldhaften oder verkehrswidrigen Verhalten des Gegners beruht.

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Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) liegt vor, wenn das Fahrzeug soweit auf die Gegenfahrbahn gerät, dass dadurch eine Kollision verursacht wird; dies begründet Haftung, wenn es unfallursächlich ist.

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Die Anpassung der Geschwindigkeit nach § 3 StVO ist anhand der konkreten Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse zu prüfen; Gutachten und Spurenbild können hinreichend feststellen, ob eine Fahrgeschwindigkeit unangemessen war.

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Ein Ausweichmanöver des entgegenkommenden Fahrers ist nicht per se verkehrswidrig, wenn der Zusammenstoß trotz unverzüglicher Reaktion unvermeidbar war und ein Abbremsen den Unfall nicht verhindert hätte.

Relevante Normen
§ 539 ZPO§ 540 ZPO§ 411 Abs. 3 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 1 StVG§ 18 StVG

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 12 O 151/98

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. November 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 29.907,60 DM.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus einem Verkehrsunfall, der sich am 8. April 1997 in N außerhalb geschlossener Ortschaft ereignete. Der Kläger befuhr gegen 7.45 Uhr mit seinem Krad Yamaha TRX 850 die Straße I-Straße in Richtung I2-Straße. Vor ihm fuhr die Zeugin Q. Sie verlangsamte ihren Pkw vor der Kreuzung M-Straße. Zur gleichen Zeit befuhr die Beklagte zu 1) mit ihrem bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw VW Polo die Straße I-Straße in Gegenrichtung, also in Richtung N-Kanal. Aus streitiger Ursache kam es in Höhe des Hauses Nr. #1 - auf gerader Strecke - zur Kollision zwischen dem Krad und dem Pkw der Beklagten zu 1), und zwar auf deren Straßenseite. Am Krad entstand Totalschaden. Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen (Oberschenkel-, Wurzelknochen- und Mittelfußknochenbruch). Er wurde vom 8. bis 20. April sowie vom 1. bis 3. Juli 1997 stationär behandelt und war längere Zeit gehbehindert und arbeitsunfähig.

3

Der Kläger behauptet, er sei schon längere Zeit dicht hinter Frau Q gefahren; vor deren Pkw habe sich ein landwirtschaftliches Fahrzeug befunden, welches vor der Kreuzung M-Straße nach rechts in eine Hofeinfahrt abgebogen sei. Ebenso wie Frau Q habe auch er sein Fahrzeug verlangsamt. Sein Krad habe sich im Ausrollen befunden. Dabei sei er geringfügig nach links hinter dem Pkw von Frau Q hervorgekommen, wo er von dem Pkw der Beklagten zu 1) erfaßt worden sei. Diese sei mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und - als Reaktion auf die ihr entgegenkommende Kolonne - nach rechts auf den Grünstreifen ausgewichen.

4

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) sei ausgewichen, weil ihr der Kläger auf ihrer Fahrbahn entgegengekommen sei.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. X und durch Verwertung der schriftlichen Aussage der Zeugin Q in der beigezogenen Bußgeldakte. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine Ansprüche in Höhe von 80 % (statt der erstinstanzlich verlangten 100 %) weiterverfolgt.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat den Kläger und die Beklagte zu 1) persönlich gehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin Q sowie durch mündliche Erläuterung seines in erster Instanz erstatteten Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. X. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

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I.

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Für eine Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 539 ZPO besteht keine Veranlassung. Abgesehen davon, daß eine eigene Entscheidung des Senats jedenfalls sachdienlich ist (§ 540 ZPO), fehlt es auch schon an einem Verfahrensfehler des Landgerichts. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Der Verwertung der schriftlichen Aussage der Zeugin Q hat er ausdrücklich zugestimmt. Einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens gem. § 411 Abs. 3 ZPO hat der Kläger in erster Instanz nicht gestellt. Vom sich aus brauchte das Landgericht den Gutachter nicht zu laden, zumal - wie sich aus den Akten ergibt - die Aussage der Zeugin Q dem Sachverständigen bei Erstattung des Gutachtens bekannt war.

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II.

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger kann von den Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG, 823 Abs. 1, 847 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG keinen Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden beanspruchen, die er durch den Unfall vom 8. April 1997 erlitten hat.

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1.

16

Es läßt sich nicht feststellen, daß der Unfall auf einem schuldhaften oder verkehrswidrigen Verhalten der Beklagten zu 1) beruht.

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a)

18

Der Kläger hat nicht bewiesen, daß die Beklagte zu 1) gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) verstoßen hat. Die Kollision ist auf ihrer Straßenhälfte erfolgt. Der Abstand des Krades (und zwar seiner äußeren rechten Begrenzung) zum Fahrbahnrand betrug zu diesem Zeitpunkt 2,9 m. Der Kollisionsort ist durch den auf der Fahrbahn erkennbaren Flüssigkeitsfleck markiert, der nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. X höchstwahrscheinlich dadurch entstanden ist, daß bei dem Pkw mit hohem Druck Bremsflüssigkeit austrat, als die Bremsleitung vorne links während des Bremsvorgangs infolge der Kollision abriß. Die von dem Pkw hinterlassenen Reifenspuren zeigen, daß die Beklagte zu 1) das Ausweichmanöver (Befahren des rechten Grünstreifens) begonnen hat, als das Krad auf ihrer Straßenseite auftauchte. Dafür, daß sie schon früher nach rechts ausgewichen ist und durch Befahren des Banketts ins Schleudern geraten ist, gibt es keinerlei Hinweise.

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b)

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Der Kläger hat auch nicht bewiesen, daß die Beklagte zu 1) zu schnell gefahren ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit u.a. den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen. Ein Verstoß gegen diese Norm läßt sich nicht feststellen. Die von dem Sachverständigen durchgeführte Unfallanalyse hat ergeben, daß die Beklagte zu 1) mit 50 bis 60 km/h, maximal aber mit 80 km/h gefahren ist. Diese Geschwindigkeit war angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht unangemessen. Die Straße ist 4,5 m breit und läßt eine Begegnung mit einem Fahrzeug im Gegenverkehr ohne weiteres zu. Tatsächlich hat vor der Kollision auch eine Begegnung stattgefunden, nämlich mit dem Pkw der Zeugin Q. Beide Fahrzeuge kamen, wie die Beklagte zu 1) und die Zeugin Q übereinstimmend angegeben haben, problemlos aneinander vorbei. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Beklagte zu 1) ihre Geschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepaßt hatte. Die von dem Sachverständigen gefertigten Fotos zeigen - aus ihrer Sicht - einen völlig geraden, übersichtlichen Straßenverlauf, und zwar ab 45 m vor dem späteren Kollisionsort. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Geschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen nicht gerecht wurde. Die Behauptung des Klägers, vor dem Pkw der Zeugin Q sei ein landwirtschaftliches Fahrzeug gefahren, welches die Sicht beeinträchtigt haben könnte, ist unbewiesen geblieben. An ein solches Fahrzeug konnten sich weder die Beklagte zu 1) noch die Zeugin Q erinnern.

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c)

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Der Beklagten zu 1) ist auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO anzulasten, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Der Unfall war für sie unvermeidbar. Auf den drohenden Zusammenstoß hat sie unverzüglich reagiert. Nach der Unfallanalyse des Sachverständigen Dipl.-Ing. X hat die Beklagte zu 1) das Ausweichmanöver eingeleitet, als das Motorrad auf ihrer Straßenseite auftauchte. Ein weiteres Ausweichen nach rechts kam wegen des dort befindlichen Straßengrabens nicht in Betracht. Auch durch ein sofortiges Abbremsen des Pkw bis zum Stillstand hätte sie den Unfall nicht verhindern können, es sei denn, sie wäre zuvor nicht schneller als etwa 40 km/h gefahren. Dazu bestand aber - wie dargelegt - kein Anlaß.

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2.

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Unfallursächlich war allein das Fahrverhalten des Klägers. Dieser ist entgegen § 2 Abs. 2 StVO nicht möglichst weit rechts gefahren, sondern mit seinem Krad - aus welchen Gründen auch immer - weit auf die Gegenfahrbahn geraten. Seine Geschwindigkeit betrug dabei mindestens 40 bis 50 km/h. Das ergibt sich, wie der Sachverständige Dipl.-Ing. X überzeugend dargelegt hat, aus den Verformungen und den Endstellungen beider Fahrzeuge. Die Behauptung des Klägers, sein Krad sei sehr langsam gewesen und habe sich "im Ausrollen" befunden, ist mit den Unfallspuren nicht zu vereinbaren. Ob sein Vortrag, der Choke seines Krades sei noch gezogen gewesen, weil er erst eine kurze Wegstrecke zurückgelegt gehabt habe, zutrifft, kann dahinstehen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, kann das Krad aufgrund seiner Motorleistung auch mit gezogenem Choke eine Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h und mehr erreicht haben.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.