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Oberlandesgericht Hamm·13 U 277/82·25.06.1985

Mitverschulden des Beifahrers: Nachfrage nach Fahrerlaubnis bei jugendlichem Fahrer

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Krankenkasse verlangte aus übergeleitetem Recht Ersatz weiterer Heilbehandlungskosten nach einem Unfall bei einer Schwarzfahrt. Das OLG bejahte die Haftung des Fahrers, der Halterin wegen Schlüsselverwahrungspflicht (§ 14 Abs. 2 S. 2 StVO) und des Haftpflichtversicherers, kürzte den über 10.000 DM hinausgehenden Restschaden jedoch um 1/4 wegen Mitverschuldens der Beifahrerin. Ein Mitverschulden wegen Nichtanschnallens lehnte der Senat mangels nachgewiesener Kausalität ab. Die höhere Verzinsung wurde nur teilweise ab 1.1.1983 zuerkannt, soweit ein Zinsschaden belegt war.

Ausgang: Berufung und Anschlussberufung teils erfolgreich: Anspruch wegen Mitverschuldens auf 3/4 gekürzt und Zinsen nur teilweise erhöht; im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Halter verletzt § 14 Abs. 2 S. 2 StVO fahrlässig, wenn er bei naheliegender Gefahr einer unbefugten Nutzung den Fahrzeugschlüssel nicht hinreichend gegen den Zugriff eines Jugendlichen ohne Fahrerlaubnis sichert; ereignet sich eine typische Schwarzfahrt, ist der Ursachenzusammenhang regelmäßig gegeben.

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Ein Mitverschulden wegen Verstoßes gegen die Anschnallpflicht setzt voraus, dass der Schädiger die (Mit-)Ursächlichkeit des Nichtanschnallens für die konkret eingetretenen Verletzungen beweist; ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen.

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Kann nach sachverständiger Begutachtung nicht ausgeschlossen werden, dass die maßgebliche Verletzung auch bei angelegtem Sicherheitsgurt eingetreten wäre, ist der Kausalitätsnachweis für ein Mitverschulden wegen Nichtanschnallens nicht geführt.

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Ein Mitverschulden des Beifahrers kommt in Betracht, wenn sich bei einem jugendlichen Fahrer nach den Umständen der Verdacht fehlender Fahrerlaubnis aufdrängen muss und der Beifahrer gleichwohl nicht nachfragt; die Quote ist nach Gewichtung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu bemessen.

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Regelt ein Teilungsabkommen die Schadensregulierung bis zu einem Höchstbetrag ohne Haftungsprüfung, ist bei der gerichtlichen Entscheidung über den darüber hinausgehenden Betrag eine Mitverschuldensquote nur auf den offenen Restschaden anzuwenden, sofern der Vertragszweck nichts anderes ergibt.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 254 Abs. 1 BGB§ 412 BGB§ 404 BGB§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1542 RVO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 10 O 217/82

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das am 13. August 1982 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.453,87 DM (in Worten: fünftausendvierhundertdreiundfünfzig 87/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 14. April 1982 und 7,5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1983 zu zahlen, die Beklagten zu 1 ) und 2) darüber hinaus als Gesamtschuldner nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 4. März 1982 bis zum 13. April 1982, der Beklagte zu 1) weiterhin nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 21. März 1981 bis zum 3. März 1982.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 3/4 und der Klägerin zu 1/4 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Parteien um weniger als 40.000,-- DM.

Tatbestand

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Am Abend des 12. September 1980 kam der Beklagte zu 3), der keine Fahrerlaubnis besaß, bei xxx auf der xxx in einer scharfen Linkskurve infolge überhöhter Geschwindigkeit mit dem bei dem Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten xxx der Beklagten zu 2) nach links von der Fahrbahn ab. Die nichtangegurtete Beifahrerin xxx erlitt Schnittwunden am Kopf und einen Oberschenkelbruch.

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Die klagende Ortskrankenkasse hat für ihr Mitglied xxx Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 17.271,82 DM aufgebracht. Aufgrund eines mit dem Beklagten zu 1) am 1./13. März 1984 geschlossenen Teilungsabkommens (Bl. 134 ff GA), wonach der Beklagte verpflichtet war, der Klägerin bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 10.000 DM 55 % der Heilbehandlungskosten zu ersetzen, hat der Beklagte zu 1) der Klägerin vorprozessual 5.500 DM gezahlt. Den die Grenze von 10.000 DM überschießenden Betrag, also 7.271,82 DM, hat die Klägerin mit der Klage von dem Beklagten ersetzt verlangt.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

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Mit ihrer Berufung wollen die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen, während die Klägerin mit ihrer Anschlußberufung eine höhere Verzinsung des ausgeurteilten Betrages erstrebt.

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Von der Darstellung des Tatbestandes im übrigen wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Insoweit und auch wegen des Ergebnisses der erst- und zweitinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Akten und der beigezogenen Akten 4 Ds 32 Js 2117/80 und 15 Js 2866/80 StA Münster verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin haben zum Teil Erfolg. Die Klage ist in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfange gerechtfertigt.

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I.

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Die Beklagten sind dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin 3/4 des mit der Klage geltend gemachten Schadens zu ersetzen. Den restlichen Schaden muß die Klägerin wegen eines ihr anzurechnenden Mitverschuldens der verletzten xxx selbst tragen (§§ 254 Abs. 1, 412, 404 BGB).

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Die Verpflichtung des Beklagten zu 3) zum Schadensersatz ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1542 RVO. Die Beklagte zu 2) haftet als Halterin gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO. Der Beklagte zu 1) haftet gemäß § 1, 3 PflVersG. Insoweit kann im einzelnen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 2) als Halterin des Fahrzeuges wird noch ergänzend auf folgendes hingewiesen:

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Wie sich aus dem Bericht des Jugendamtes des xxx vom 13.2.1981 (Bl. 42 ff der oben zuerst genannten Strafakten) ergibt, befand sich der Beklagte zu 3) nach längerer Abwesenheit erst seit Juli 1980 wieder im Haushalt der Beklagten zu 2). Bis zum Unfall am 12. September 1980 war also erst ein kurzer Zeitraum verstrichen, so daß die Beklagte zu 2) von der absoluten Zuverlässigkeit des Beklagten zu 3) auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Letzteren und dessen vorangegangenem, doch recht unsteten Lebenswandels (vgl. den genannten Bericht) noch nicht ausgehen konnte. Die Gefahr, daß ein solcher ungefestigter Jugendlicher der Versuchung unterliegen würde, heimlich Schwarzfahrten mit dem Pkw der Beklagten zu 2) zu machen, lag nicht fern. So hat die Beklagte zu 2) bei ihrer Anhörung vor dem Senat selbst recht anschaulich geschildert, daß "alle" - also auch der Beklagte zu 3) - "scharf auf den Wagen" gewesen seien. Auch die von ihr schon vor dem Unfall festgestellte Beule an ihrem Fahrzeug hätte sie stutzig machen müssen. Sie hätte sich nicht mit der Überlegung, diese Beule könnten Handwerker verursacht haben, zufrieden geben dürfen. Das Landgericht hat unter diesen Umständen zu Recht von der Beklagten zu 2) gefordert, daß sie den Schlüssel zumindest nachts an einer zusätzlich gesicherten Stelle hätte aufbewahren müssen und nicht, wie geschehen, an dem für den Beklagten zu 3) zugänglichen Schlüsselbrett in der Kochküche. Indem sie dies unterließ hat sie fahrlässig gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO verstoßen. Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehlverhalten der Beklagten zu 3) und dem späteren Unfall als einem geradezu typischen Unfallgeschehen bei einer solchen Schwarzfahrt durch einen Jugendlichen kann nicht zweifelhaft sein.

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Entgegen der Ansicht des Landgerichts trifft die verletzte xxx aber ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB, das sich die Klägerin gemäß §§ 406, 404 BGB entgegenhalten lassen muß.

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Der Vorwurf eines Mitverschuldens läßt sich zwar nicht darauf stützen, daß xxx - wie jetzt unstreitig ist - nicht angeschnallt war, und sie somit gegen § 21 a Abs. 1 StVO verstoßen hat.

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Ein pflichtwidriges Nichtanlegen des vorhandenen Sicherheitsgurtes führt nicht stets zu einer Minderung der Schadensersatzansprüche im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB, da sich das Nichtanschnallen je nach der Art des Unfalles und der dabei vom Geschädigten erlittenen Verletzungen verschieden auswirken kann. Der Schädiger, der sich auf ein solches Mitverschulden beruft, muß zunächst beweisen, daß das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes die entstandenen Verletzungen mitverursacht hat, wobei es in der Regel genügt, daß er einen typischen Geschehensablauf beweist, aufgrund dessen der Anscheinsbeweis für die Ursachlichkeit spricht (BGH VersR 1980, 824, Weber DAR 1981, 161, 165). Das gilt hier für die Beklagten. Erst dann müßte die Klägerin ihrerseits als Replike auf diesen Mitverschuldenseinwand den Beweis dafür erbringen, daß xxx ähnlich schwere Verletzungen auch dann davongetragen hätte, wenn sie angeschnallt gewesen wäre (BGH und Weber a.a.O.).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze müssen die Beklagten im vorliegenden Fall beweisen, daß der Oberschenkelbruch, den xxx bei dem Unfall erlitten hat und der die hier geltend gemachten Krankenhausbehandlungskosten verursacht hat, nicht eingetreten wäre, wenn xxx angeschnallt gewesen wäre. Diesen Beweis haben die Beklagten nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen xxx, die dieser vor allem bei seiner Anhörung vor dem Senat gemacht hat, nicht erbracht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist es zwar möglich, daß sich xxx den Oberschenkelbruch zugezogen hat, als sie durch die Windschutzscheibe aus dem Fahrzeug geschleudert wurde. Ein solches Herausschleudern wäre vermieden worden, wenn sie angeschnallt gewesen wäre. Es ist aber durchaus auch möglich, daß sich xxx die Verletzung zugezogen hat, als sie sich noch im Fahrzeug befand und als das Fahrzeug mit seiner rechten Seite gegen den Pfahl im Straßengraben prallte. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, daß in dieser Phase des Unfallgeschehens auch eine angegurtete Beifahrerin sich eine solche Verletzung hätte zuziehen können:

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Das Fahrzeug hatte im Graben, als es sich unmittelbar vor dem Pfahl befand, noch eine hohe Geschwindigkeit von über 70 km/h. Das Fahrzeug begann sich in dieser Situation zu überschlagen, und dieser Vorgang wurde zusätzlich - so der Sachverständige - von einer gleichzeitigen Rotation des Wagens überlagert. Das Fahrzeug wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer über 30 Grad liegenden Winkelstellung zum Pfahl befunden haben. Als es in dieser Situation auf den Pfahl aufprallte, wurden Karosserieteile nach innen gedrückt. In dieser Unfallphase wäre auch ein angegurteter Beifahrer nicht mehr vom Gurt gehalten worden. Er konnte seitlich aus dem Gurt herausgleiten und gegen die nach innen eindringende Beifahrerseite prallen. Die Bewegungsabläufe eines angegurteten und auch eines nichtangegurteten Beifahrers lassen sich in einer solchen Situation nicht mehr im einzelnen nachvollziehen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß es auch bei einem angegurteten Beifahrer zu erheblichen Verletzungen wie Bein- oder Beckenbrüchen in dieser Situation gekommen wäre. Ist somit die ernsthafte Möglichkeit, daß auch ein angegurteter Beifahrer anstelle der xxx sich schon in dieser Phase des Unfallgeschehens ebenfalls einen Oberschenkelbruch hätte zuziehen können, nicht auszuschließen, haben die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis des Ursachenzusammenhanges zwischen Verstoß gegen die Anschnallpflicht und eingetretener Verletzung nicht erbracht. Auch kann bei einem solchen Unfallgeschehen nicht mehr wie etwa bei einem Frontalaufprall eines Fahrzeuges bei geringer Geschwindigkeit von einem typischen Geschehensablauf gesprochen werden, bei dem der Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit zwischen Verstoß gegen die Anschnallpflicht und eingetretener Verletzung spricht. Der Sachverständige weist in diesem Zusammenhang überzeugend darauf hin, daß die Gurte so entwickelt worden sind, daß sie Schutz bei Fällen von Frontalaufprall und auch bei Überschlagsunfällen, bei dem das sich überschlagende Fahrzeug nicht gegen ein Hindernis prallt, bieten können, daß sie aber nicht dahin entwickelt worden sind, den Insassen auch bei Unfällen der vorliegenden Art zu schützen.

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Weiter haben die Beklagten zur Stützung ihres Mitschuldeinwandes nicht bewiesen, daß xxx positiv gewußt hat, daß der Beklagte zu 3) keine Fahrerlaubnis gehabt hat, und/oder daß der Beklagte zu 3) ohne die Erlaubnis der Beklagten zu 2) das Fahrzeug fuhr. Es spricht zwar vieles dafür, daß die mit dem Beklagten zu 3) befreundete xxx von beiden Umständen gewußt hat. Beweisen läßt sich dies jedoch nicht. Sie selbst hat auch bei ihrer Vernehmung vor dem Senat abgestritten, insoweit positive Kenntnis gehabt zu haben. Der xxx hat zwar in dem gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Strafverfahren bei seiner polizeilichen Vernehmung am 5. April 1981 ausgesagt, xxx habe ihm einmal erzählt, daß der Beklagte zu 3) ihr gegenüber geäußert habe, er habe den Schlüssel ohne Erlaubnis der Beklagten zu 2) an sich genommen zu haben. Bei seiner Vernehmung vor dem Senat hat der Zeuge demgegenüber aber bekundet, daß xxx ihm dies nicht erzählt habe.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob xxx, bevor sie als Beifahrerin mitfuhr, den Beklagten zu 3) hätte fragen müssen, ob er befugt war, das Fahrzeug zu nutzen. Aus einem solchen Unterlassen läßt sich möglicherweise noch kein Mitverschuldensvorwurf herleiten. Dieser Vorwurf ist aber gerechtfertigt, insoweit xxx unterlassen hat, nachzufragen, ob der Beklagte bereits im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Bei xxx musste sich nämlich der Verdacht aufdrängen, daß dies bei dem Beklagten zu 3) noch nicht der Fall war. Sie war seit längerem mit ihm befreundet. Der am 21.10.1961 geborene Beklagte zu 3) war zur Unfallzeit (12.9.1980) noch keine 19 Jahre alt. Hätte er nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Unfall die zur Erlangung der Fahrerlaubnis notwendige Prüfung gemacht, hätte er dies sicherlich der xxx als seiner Freundin erzählt. Aus dem Umstand, daß der Beklagte zu 3) ihr gegenüber nie eine derartige Äußerung gemacht hatte, mußte sich xxx der Verdacht geradezu aufdrängen, daß der Beklagte zu 3) noch nicht im Besitz einer solchen Fahrerlaubnis war. Dieser Verdacht hätte sich bei ihr weiter erhärten müssen, nachdem sie - wie sie bei ihrer Vernehmung vor dem Senat ausgesagt hat - vor dem Unfall bereits einmal miterlebt hatte, wie der Beklagte zu 3) mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug beinahe aus einer Kurve hinausgetragen worden wäre. Indem sie unter diesen Umständen nicht nachgefragt hat, ob der Beklagte zu 3) die erforderliche Fahrerlaubnis besaß, hat sie gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen, die jeder vernünftige Mensch an ihrer Stelle angewandt hätte, um sich vor Schaden bei einer Fahrt mit einem jugendlichen Fahrzeugführer wie dem Beklagten zu 3) zu bewahren. Dies allein rechtfertigt den Vorwurf eines Mitverschuldens, den der Senat unter Berücksichtigung des wesentlich schwereren Verschuldens auf der anderen Seite mit nur einem Viertel bewertet hat.

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Zur Schadenshöhe:

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Wortlaut, Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 des zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) geschlossenen Teilungsabkommens vom 1. /13. März 1984 gebieten es, nur den mit der Klage geltend gemachten restlichen Schaden in Höhe von 7.271,82 DM um die Mitverschuldensquote von einem Viertel auf den zuerkannten Betrag von 5.453,87 DM zu kürzen.

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Wie der Schaden bis zum Gesamtbetrag von 10.000,-- DM zu verteilen war, bestimmte sich nach § 1 des Vertrages. Danach war unter Verzicht auf eine Prüfung der Haftungsfrage und somit auch des Grades eines etwaigen Mitverschuldens 55 % des Schadens bis 10.000,-- DM zu ersetzen. Das waren hier 5.500,-- DM. Dieser Betrag ist auch vor Klageerhebung gezahlt worden. Die restlichen 4.500,-- DM muß die Klägerin selbst tragen. Nur der die Summe von 10.000,-- DM übersteigende Teil - hier also der Betrag von 7.271,35 DM sollte unter Würdigung der Sach- und Rechtslage geregelt werden. Eine solche Regelung ist vorprozeßual nicht getroffen. Der Senat ist somit gehalten, über den genannten Betrag unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage, sowie sie sich ihm jetzt darstellt, zu entscheiden. Die 7.271,82 DM sind daher um die festgestellte Mitverschuldensquote in Höhe von einem Viertel auf den zuerkannten Betrag zu kürzen.

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Eine andere Berechnung unter Einbeziehung des Schadens bis 10.000,-- DM würde zu einem von den Parteien auch nach dem Vertrage nicht gewollten unbilligen Ergebnis führen.

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Die zuerkannten Zinsen sind gemäß §§ 291, 284 Abs. 1, 281 Abs. 1 und 2 BGB gerechtfertigt. Der über den gesetzlichen Zinssatz von 4 % hinausgehenden mit der Anschlußberufung geltend gemachte Zinsschaden ist für die Zeit ab dem 1. Januar 1983 durch die vorgelegte Bescheinigung der Stadtsparkasse Bocholt vom 17. August 1984 (Bl. 143 GA) hinreichend belegt. Für die Zeit davor fehlt ein solcher Beleg.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 und 546 Abs. 2 ZPO.