Leasingvertrag: Schadensersatz nach Kündigung durch Konkursverwalter
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin als Leasinggeberin verlangt rückständige Raten und Schadensersatz, nachdem der Konkursverwalter des Mitverpflichteten die Vertragserfüllung ablehnte. Zentrale Frage ist, ob die Beklagte wegen ihres Schuldbeitritts für die Folgen haftet und ob die Verwertung der Leasingsache ordnungsgemäß erfolgte. Das OLG bestätigt die Klage überwiegend und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von Raten und Schadensersatz, weil der Schuldbeitritt künftige Verpflichtungen erfasst und eine Verwertung unmöglich war.
Ausgang: Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; Klage der Klägerin überwiegend stattgegeben, nur ein Teil des Zinsanspruchs nicht zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldbeitritt kann sich auf künftige oder bedingte Verbindlichkeiten erstrecken und begründet Haftung für künftig entstehende Verpflichtungen aus dem Hauptvertrag.
Die Ablehnung der Vertragserfüllung durch den Konkursverwalter ist als Kündigung i.S. von § 19 KO zu werten; § 17 KO findet auf Leasingverträge mit überwiegender Gebrauchsüberlassung keine Anwendung.
Bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages ist der Leasinggeber nach § 19 Satz 3 KO zum Schadensersatz berechtigt; der Schaden bemisst sich grundsätzlich nach § 252 BGB als entgangener Gewinn (z. B. restliche Leasingraten) unter Abzinsung.
Auf den Schadensersatz ist der Verwertungserlös des Leasingobjekts anzurechnen; der Leasinggeber hat die Verwertung mit zumutbarer Sorgfalt und in angemessener Zeit zu betreiben, eine Verschrottung ist jedoch zulässig, wenn die Sache wirtschaftlich wertlos und eine Verwertung nicht möglich ist.
Zinsansprüche im Schadensersatz richten sich nach §§ 284, 288 BGB; ein darüber hinausgehender Zinsschaden (§ 286 BGB) ist nur bei entsprechendem Nachweis zu gewähren.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 4 O 423/97
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. September 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Be-klagte verurteilt wird, an die Klägerin 43.525,87 DM nebst 5 % Zinsen von 5.681,36 DM und 4 % Zinsen von 37.844,51 DM jeweils seit dem 13. Juni 1997 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagte in Höhe von 43.525,87 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verleaste der Beklagten, die früher unter I GmbH firmierte, Ende 1992 ein Olivetti-Computersystem (Hard- und Software). Der Vertrag sah eine Laufzeit von 60 Monaten ab Übernahme vor (Finanzie-rungsleasing mit Vollamortisation). Die monatliche Leasingrate betrug 2.470,16 DM zuzüglich MWSt. Die Klägerin kaufte das System für 130.975,74 DM bei der Firma X, Q und & E GmbH in F. Die Beklagte übernahm die Anlage am 15. Dezember 1992. Mit Wirkung ab 1. November 1993 trat die K GmbH & Co KG dem Leasingvertrag als "Nachfolger" bei. In der Vertragsurkunde heißt es:
"Leasingnehmer/Mieter/Mietkäufer und Nachfolger haften
für alle entstandenen und zukünftigen Verpflichtungen, die mit dem o.a. Vertrag (scil. Leasingvertrag) in Zusammenhang stehen, gesamtschuldnerisch."
Die K GmbH & Co KG fiel später in Konkurs. Mit Schreiben vom 17. Juli 1996 teilte der Konkursverwalter der Klägerin mit, daß er gem. § 17 KO die Erfüllung des Leasingvertrages ablehne. Die Klägerin sah darin eine fristlose Kündigung und meldete Schadensersatzansprüche an. Mit Schreiben vom 6. August 1996 bot sie der Beklagten die Übernahme und Weiterführung des Vertrages an. Sie erbat eine entsprechende Erklärung bis zum 20. August 1996 und drohte an, die Anlage andernfalls zu verwerten. Mit Schreiben vom 21. Mai 1997 teilte sie der Beklagten mit, daß aufgrund der Konstellation und des schlechten verschmutzten Zustands eine Verwertung nicht möglich gewesen sei. Die Anlage habe nur noch Schrottwert gehabt.
Die Klägerin behauptet, sie habe die Anlage am 19. September 1996 bei der Gemeinschuldnerin abholen lassen. Die Anlage sei funktionsunfähig und verschmutzt gewesen. Die Magnetbandkassetten und der Drucker hätten gefehlt. Sie habe die Anlage am 30. September 1996 bei sich eingelagert. Sie sei unverkäuflich gewesen und deshalb im Januar 1997 verschrottet worden.
Die Klägerin verlangt rückständige Leasingraten von 5.681,36 DM brutto für Juni und Juli 1996 und 37.844,51 DM Schadensersatz (16 restliche Leasingraten à 2.470,16 DM netto = 39.522,56 DM abzüglich einer Zinsgutschrift von 1.678,05 DM, Refinanzierungssatz: 7,02 %).
Die Beklagte behauptet, sie habe fernmündlich ihr Interesse an der Fortführung des Vertrages bekundet. Darauf habe die Klägerin mitgeteilt, die Anlage könne derzeit nicht zur Verfügung gestellt werden; der Konkursverwalter habe sie noch nicht freigegeben. Der Konkursverwalter habe die Anlage noch Ende September 1996 genutzt; sie habe Weihnachten 1996 noch bei der Gemeinschuldnerin gestanden. Die Anlage sei fortwährend gewartet worden und habe bei Beendigung des Vertrages noch einen Wiederverkaufswert von 20.000 DM netto gehabt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen X und durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. C. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist im wesentlichen erfolglos. Die Klage ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet.
I.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 2 des Leasingvertrages einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Leasingraten in Höhe von (2 x 2.840.68 DM =) 5.681,36 DM.
Der Vertragsbeitritt der späteren Gemeinschuldnerin läßt die Zahlungsverpflichtung der Beklagten unberührt.
2.
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe weiterer 37.844,51 DM.
a)
Anspruchsgrundlage ist § 19 Satz 3 KO in Verbindung mit dem Schuldbeitritt der Beklagten.
Die Erklärung des Konkursverwalters, den Vertrag gem. § 17 KO nicht erfüllen zu wollen, ist als Kündigung i.S. v. § 19 Satz 1 KO auszulegen. Der Konkursverwalter hat zum Ausdruck gebracht, das Vertragsverhältnis beenden zu wollen. Dieses konnte er nicht gem. § 17 KO, denn diese Vorschrift findet auf Leasingverträge, bei denen die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung im Vordergrund steht, keine Anwendung (Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rdn. 2066). Hier gilt § 19 KO (Berninghaus in: Büschgen, Praxishandbuch Leasing, § 13 Rdn. 29). Die Kündigung wurde nach Ablauf der dreitägigen gesetzlichen Kündigungsfrist gem. § 556 Abs. 4 Nr. 2 BGB am 1. August 1996 wirksam. Die Kündigung hat den Vertrag insgesamt, also auch mit Wirkung für und gegen die Beklagte beendet (vgl. OLG D, NJW 1974, 2013 m.w.N.).
Für die Schadensersatzforderung der Klägerin gem. § 19 Satz 3 KO haftet die Beklagte aufgrund ihres Schuldbeitritts. § 425 BGB steht dem nicht entgegen. Die Beklagte ist nämlich nicht nur dem Leasingvertrag beigetreten, sondern sie hat zusätzlich ihren Schuldbeitritt auch zu allen zukünftigen Verpflichtungen, die mit dem Leasingvertrag in Zusammenhang stehen, erklärt. Zu diesen Verpflichtungen gehört der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers nach Kündigung des Leasingvertrages durch den Konkursverwalter des Erstschuldners. Ebenso wie die Bürgschaft (§ 765 Abs. 2 BGB) kann sich der Schuldbeitritt auch auf künftige oder bedingte Verbindlichkeiten beziehen (vgl. BGH NJW-RR 1993, 308).
b)
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung umfaßt gem. § 252 BGB grundsätzlich den vollständigen Gewinn, den der Gläubiger bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung erzielt hätte (BGH NJW 1991, 221, 223).
aa)
Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Nettoleasingraten, wobei wegen des Zinsvorteils eine Abzinsung zu erfolgen hat. Die Höhe des mit 7,02 % in Ansatz gebrachten Refinanzierungssatzes hat die Klägerin durch Vorlage der Bescheinigung der Frankfurter Sparkasse vom 15. Januar 1999 belegt.
bb)
Auf die danach sich ergebende Forderung ist grundsätzlich der Verwertungserlös des Leasingobjekts anzurechnen. Hier hat die Klägerin keinen Erlös erzielt, denn sie hat die Anlage verschrottet. Dazu war sie berechtigt, denn die Leasingsache war wirtschaftlich wertlos.
Richtig ist, daß sich der Leasinggeber mit zumutbarer Sorgfalt um die bestmögliche Verwertung des Leasingobjekts bemühen muß (BGHZ 95, 39, 54 und 61). Die Verwertung muß in angemessener Zeit erfolgen (Berninghaus, aaO, Rdn. 109). Verstößt er schuldhaft gegen diese Pflicht, kann der Leasingnehmer aus positiver Vertragsverletzung Schadensersatz verlangen. Der Anspruch des Leasingnehmers ist im Rahmen der Abrechnung der Ansprüche des Leasinggebers als zu verrechnende Gegenforderung oder als schadensminderndes Mitverschulden des Leasinggebers zu berücksichtigen (Berninghaus, aaO).
Die Klägerin mußte sich wegen des besonders schnellen Wertverfalls von EDV-Anlagen um eine möglichst rasche Verwertung des Leasingobjekts bemühen. Gegen diese Verpflichtung hat sie nicht verstoßen. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe die Anlage Weihnachten 1996 noch nicht abgeholt gehabt, ist widerlegt. Die Abholung ist 19. September 1996 erfolgt. Das ergibt sich aus den von der Klägerin überreichten Unterlagen, deren Richtigkeit der Zeuge X glaubhaft bestätigt hat. Daß die Klägerin die Anlage nicht verwertet hat, kann ihr nicht angelastet werden. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß eine Verwertung nicht (mehr) möglich war. Sie war unverkäuflich. Wie der Sachverständige Dr. C überzeugend dargelegt hat, gibt es zwar durchaus einen Gebrauchtmarkt für EDV-Anlagen, aber nicht für Hardware, die - wie hier - mit dem UNIX-System (ein einziger Rechner mit mehreren Terminals) arbeitet. Die PDS-Standard-Software war deshalb unverkäuflich, weil sie - lizenzrechtlich - an das Unternehmen gebunden war. Auch der zurückgegebene Drucker war nach Angaben des Sachverständigen nicht zu verkaufen.
cc)
Daß die Klägerin durch die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages Kosten erspart hat, ist nicht ersichtlich. Während die Fortführung eines Vertrages im allgemeinen mit relativ geringem Kostenaufwand verbunden ist, fallen bei vorzeitiger Beendigung regelmäßig höhere Kosten an. Eine Kostenersparnis tritt deshalb erfahrungsgemäß nur dann ein, wenn sich die Fortführung des Vertrages im Einzelfall als besonders kostenintensiv dargestellt hätte. Das macht die Beklagte nicht geltend.
II.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich in dem zuerkannten Umfang gem. §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, 352 Abs. 1 Satz 1 HGB. Einen höheren Zinsschaden (§ 286 BGB) hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 92 Abs. 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.