Berufung teilweise stattgegeben: Weitere Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach Motorradunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm die Beklagten nach einem Motorradunfall auf weitergehenden Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Streitgegenstand waren u.a. Fahrtkosten, Helmwert, Verdienstausfall, Urlaubsgeld und ein weiterer Schmerzensgeldanspruch. Das OLG Hamm gab der Berufung teilweise statt und sprach weitere Zahlungen sowie Zinsen zu; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Entscheidung begründet die Betragsbemessung anhand von Beweisergebnissen, Prognosen und Gutachten.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Anspruch auf weitere Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen bestätigt, übrige Klageabweisung
Abstrakte Rechtssätze
Unfallbedingte Fahrtkosten sind erstattungsfähig, sofern ihre Unfallbedingtheit glaubhaft gemacht oder nach § 287 ZPO schätzbar ist; bei nachvollziehbarer Darlegung kann ein Kilometersatz zugrunde gelegt werden.
Sachschäden an persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Helm) sind nach Zeitwert zu ersetzen; bei üblicher Nutzung ist kein außerordentlicher Abzug ‚neu für alt‘ erforderlich.
Verdienstausfall ist durch eine prognostische Betrachtung nach §§ 252 S.2 BGB, 287 ZPO zu ermitteln; atypische Monate mit überdurchschnittlichen Überstunden oder Einmalzahlungen sind von der Durchschnittsbildung auszuschließen.
Entgangenes Urlaubsgeld ist als entgangene Einnahme im Rahmen der Prognose zu ersetzen und nach der vertraglichen/üblichen Bemessungsgrundlage zu berechnen; bei Abstufungen ist die Nettoquote zu berücksichtigen.
Schmerzensgeld bemisst sich nach Art, Umfang, Dauer der Verletzungen und den besonderen Umständen des Einzelfalls; bereits erbrachte Zahlungen sind auf den Gesamtbetrag anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. November 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 1.514,34 DM sowie ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,-- DM nebst jeweils 4 % Zinsen seit dem 09.11.1999 sowie weitere 4 % Zinsen von 3.135,79 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Mehrkosten der Verweisung an das zuständige Landgericht. Von den übrigen Kosten der 1. Instanz werden dem Kläger 37 % und den Beklagten 63 % auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 %.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen weiteren Umfang Erfolg.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 1.514,34 DM gemäß §§ 823 Abs. 1, 2, 842, 249 f., 840 BGB, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 7 Abs. 5 StVO, § 3 Nr. 1, 2 PflVG.
Daß die Beklagten als Gesamtschuldner zu 100 % für die unfallbedingten Schäden und Verletzungsfolgen des Klägers aus dem Motorradunfall vom 05.05.1999 in M haften, ist zwischen den Parteien außer Streit. Über die bereits regulierten und vom Landgericht zugesprochenen Schadenspositionen hinaus steht dem Kläger aber weiterer Schadensersatz zu. Im einzelnen:
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Erstattung weiterer Fahrtkosten zum Arzt (2 Fahrten à 56 km) in Höhe von 44,80 DM. Aus dem vorliegenden Durchgangsarztbericht vom 13.08.1999 und dem Nachschaubericht vom 31.08.1999 entnimmt der Senat, daß der Kläger am 13. und 27.08.1999 im Hospital Nachuntersuchungen durchführen ließ. Die damit verbundenen Fahrtkosten sind i.S.d. § 287 ZPO nachweisbar unfallbedingt, weil die beim Unfall verletzte linke Schulter untersucht wurde. Den Erstattungsbetrag bemißt der Senat in Anlehnung an § 9 ZSEG mit 0,40 DM/km, was angesichts der unstreitigen Gesamtentfernung von 112 km zu einem Betrag von 44,80 DM führt. Soweit die Beklagten geltend machen, der Kläger habe die Untersuchungen mit seinen Fahrten zur Arbeit verbinden können, greift dieser Einwand nicht durch. Es ist zwar zutreffend, daß das Hospital auf dem Weg des Klägers zur Arbeit liegt. Der Senat hat jedoch keine Bedenken, den Ausführungen des Klägers zu folgen, der im Rahmen seiner persönlichen Anhörung glaubhaft dargelegt hat, daß ihm eine Verbindung der Untersuchungen mit Fahrten zur Arbeit einerseits aufgrund seines Berufes als LKW-Fahrer nicht möglich gewesen sei. Andererseits habe er vor den Untersuchungen auch Wartezeiten in Kauf nehmen müssen, so daß die Aufenthaltsdauer für ihn gar nicht absehbar gewesen sei.
2.
Darüber hinaus kann der Kläger 188,33 DM als weiteren Schadensersatz für den beim Unfall beschädigten Helm verlangen. Auch insoweit glaubt der Senat den Angaben des Klägers im Termin. Er hat ausgeführt, daß es sich bei dem Helm um einen hochwertigen Integralhelm gehandelt habe, den er etwa drei Jahre vor dem Unfall zum Preis von 698,00 DM erworben habe. Geht man von diesem Betrag aus, der jedenfalls die üblichen Anschaffungskosten nicht übersteigt, ist der vom Kläger begehrte Zeitwert von 450,00 DM noch angemessen (§ 287 ZPO). Denn Motorradhelme unterliegen im Rahmen der üblichen Nutzung keinem besonderen Verschleiß, so daß entgegen der Auffassung der Beklagten kein großzügiger Abzug neu für alt vorgenommen werden muß. Zieht man von den 450,00 DM den bereits vom Landgericht zugesprochenen Betrag in Höhe von 261,67 DM ab, verbleiben 188,33 DM.
3.
Verdienstausfall ist ebenfalls erstattungsfähig und zwar in Höhe von 1086,18 DM. Ob ein Verletzter ohne den Schadensfall durch Verwertung seiner Arbeitskraft bestimmte Einkünfte erzielt hätte, ist durch eine nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO anzustellende Prognose zu ermitteln, für die auf der Grundlage gesicherter Anknüpfungs- tatsachen ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den gewöhnlichen Lauf der Dinge genügt. Maßgebend ist dabei die wahrscheinliche berufliche Entwicklung des Geschädigten (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 252, Rn. 5 ff.). Der Senat hält es für sachgerecht, im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung das durchschnittliche Einkommen des Klägers in den Monaten Januar bis April 1999 zugrundezulegen und den Zeitraum nach Wiederaufnahme der Arbeit unberücksichtigt zu lassen. Denn das Einkommen des Klägers wird neben dem Grundgehalt ganz wesentlich von Überstundenvergütungen geprägt. Bei näherer Betrachtung der Gehaltsbescheinigungen wird deutlich, daß der Kläger im August und September 1999, nach Wiederaufnahme der Arbeit, deutlich mehr Überstunden leistete, als ansonsten üblich. Sein Verdienst fiel dementsprechend höher aus. Dieser höhere Verdienst kann für den hier zu betrachtenden Verdienstausfallzeitraum Mai und Juni 1999 nicht als prägend angesehen werden. Gleiches gilt für die Gehaltszahlung im November, die einen Weihnachtsgeldanteil enthält und somit bei entsprechender Berücksichtigung ebenfalls zu einer Verzerrung des für Mai und Juni zu errechnenden Durchschnittseinkommens führen würde. Der Durchschnittslohn der Monate Januar bis April 1999 beläuft sich auf 4.340,89 DM. Der Beklagte hätte also im Mai und Juni insgesamt 8.681,78 DM verdienen können. Tatsächlich hat er jedoch nur 5.512,59 DM verdient, was zu einem Differenzbetrag von 3.169,19 DM führt. Hiervon sind die Ersatzleistungen der Kranken- und Unfallversicherung in Höhe von 2.083,01 DM abzuziehen, so daß der zuerkannte Betrag von 1.086,18 DM verbleibt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind keine weitergehenden Ersatzleistungen in Abzug zu bringen. Denn ein Vergleich der Mitteilungen der AOK und der Berufsgenossenschaft zeigt, daß beide vom gleichen Tagessatz von 140,84 DM ausgehen und die Berufsgenossenschaft lediglich 2 Tage zusätzlich in ihre Berechnung einfließen läßt. Legt man die Berechnung der Berufsgenossenschaft zugrunde und zieht die Anteile für Renten- und Arbeitslosenversicherung ab, so ergibt sich der vom Kläger angegebene Erstattungsbetrag.
4.
Entgangenes Urlaubsgeld kann der Kläger in Höhe von 195,03 DM ersetzt verlangen. Insoweit ist ebenso wie beim Verdienstausfall eine Prognoseentscheidung nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO erforderlich. Der Senat geht entsprechend den vorstehenden Ausführungen davon aus, daß die Monate nach Wiederaufnahme der Arbeit wegen der Spitzenverdienste nicht mit in die Betrachtung einfließen dürfen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sich die Urlaubsgeldzahlungen nach dem Durchschnittslohn der letzten drei Monate bestimmen. Das entgangene Urlaubsgeld berechnet sich demnach aus der Differenz zwischen der tatsächlichen Zahlung und dem möglichen Durchschnittsverdienst unter Berücksichtigung der Stunden. Im Mai wurde der Feiertagslohn, der dem Urlaubslohn entspricht, in der Lohnbescheinigung des Arbeitgebers mit 35,14 DM ausgewiesen. Geht man davon aus, daß der Kläger im Monat Mai und Juni etwa gleich verdient hätte, wie zuvor, ändert sich an diesem Betrag nichts. Der Urlaubstag im Juli wird mit 29,96 DM vergütet. Durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ist der Betrag also auf diese Summe abgerutscht. Im August ist ein weiteres Abrutschen auf 29,53 DM zu verzeichnen. Zwischen den Urlaubsgeldzahlungen für Mai und Juli liegt eine Differenz von 5,18 DM pro Stunde. Multipliziert man diese Differenz mit den unstreitigen 37 Stunden Urlaub im Monat Juli, ergibt sich ein Betrag von 191,66 DM. Die entsprechende Differenz für Mai und August beträgt 5,61 DM pro Stunde. Bei 14,80 Stunden Urlaub führt das zu 83,03 DM. Die Gesamtsumme beläuft sich auf 274,69 DM, was unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien unstreitigen Nettoquote von 71 % zu einem Betrag von 195,03 DM führt.
II.
Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner auch die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 DM gemäß §§ 823 Abs. 1, 2, 840, 847 BGB, § 3 Nr. 1, 2 PflVG verlangen.
1.
Das einem Geschädigten zuzusprechende Schmerzensgeld dient dem Ausgleich seiner unfallbedingten psychischen und physischen Beeinträchtigungen und soll ihm Gelegenheit verschaffen, sich Annehmlichkeiten und Erleichterungen anstelle des durch die Schädigung Entgangenen leisten zu können. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind in erster Linie das Ausmaß seiner körperlichen und seelischen Beeinträchtigung sowie Tat, Umfang und Dauer der Beschwerden einschließlich der Schmerzen unter Beachtung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. In Anbetracht der vom Kläger erlittenen körperlichen Verletzungen, der Art und Dauer der notwendigen stationären und ambulanten Behandlungen, der verbleibenden Schäden und der dadurch bedingten Schmerzzustände ist - bei Berücksichtigung von in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträgen - ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.000,00 DM erforderlich, aber auch ausreichend, um den Kläger für die erlittenen und soweit möglich abzusehenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der Zahlungen in Höhe von 4.000,00 DM und des bereits vom Landgericht zugesprochenen Betrages von weiteren 2.000,00 DM verbleiben zu zahlende 1.000,00 DM.
2.
Insoweit hat der Senat - auf der Grundlage des sorgfältig und nachvollziehbar begründeten Gutachtens des Sachverständigen Dr. S - berücksichtigt, daß der Kläger unfallbedingt eine Schultergelenkssprengung links mit Riß der Schultergelenksbänder erlitt, der im Rahmen einer Operation mit einer Kordel vernäht wurde. Aufgrund der Operation verblieb eine ca. 14 cm lange Narbe mit Hyperalgesie. Ferner waren die Prellungen an der linken Seite und am Brustkorb, ein großes Hämatom an der linken Gesäßseite und die aufgeschlagene Knie bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mit einzubeziehen. Der Kläger mußte für 5 Tage stationär im Krankenhaus verbleiben und war etwa 2 Monate zu 100% arbeitsunfähig. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % wird verbleiben. Zur Zeit besteht auch weiterhin eine sog. AC-Gelenksinstabilität. Möglicherweise kann aber eine weitere Stabilisierungsoperation zur Verbesserung der Situation des linken Schultergelenks führen.
III.
Eine Hilfsaufrechnung der Beklagten greift demgegenüber nicht durch. Unabhängig davon, daß sich die Beklagten eine solche Hilfsaufrechnung lediglich ?vorbehalten? haben, besteht kein aufrechenbarer Gegenanspruch. Denn hinsichtlich der Positionen, mit denen die Aufrechnung angekündigt wurde, ist das Urteil des Landgerichts mangels Anschlußberufung in Rechtskraft erwachsen. Zahlungen erfolgten dementsprechend mit Rechtsgrund und können nicht zurückgefordert werden.
IV.
Der Zinsanspruch besteht gem. §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB a.F. ab dem 09.11.1999 in Höhe von 4 %. Verzugsbegründend wirkt das Schreiben vom 29.10.1999 mit Fristsetzung zum 08.11.1999. Zu verzinsen ist neben dem aus dem Tenor ersichtlichen Betrag auch der in erster Instanz bereits zugesprochene Betrag; und zwar auch ab 09.11.1999.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, die über die Festsetzung der Beschwer auf § 546 Abs. 2 ZPO.