Berufung: Verrechnung von Teilleistungen bei Rechtsschutzversicherung - Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückzahlung geleisteter Beträge mit der Einwendung, der Beklagte habe wegen Rechtsschutzversicherungs-Erstattungen falsch verrechnet. Streitpunkt ist die zulässige Reihenfolge der Verrechnung von Teilleistungen bei Kenntnis bzw. Unkenntnis eines Forderungsübergangs auf den Versicherer. Das OLG bestätigt die Anwendung der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge (§§ 366, 367 BGB) und weist die Klage ab, da der Kläger keine Kenntnis vom Forderungsübergang hatte.
Ausgang: Klage des Klägers wegen angeblicher Überzahlung abgewiesen; Berufung des Beklagten erfolgreich
Abstrakte Rechtssätze
Geht ein Kostenerstattungsanspruch kraft Vertrags- oder gesetzlicher Regelung auf den Versicherer über (§ 67 VVG / § 20 ARB), berührt dies nicht die Anwendung der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge zwischen Schuldner und (bisherigem) Gläubiger; § 367 BGB bleibt anwendbar.
Teilleistungen des Schuldners, die dieser in Unkenntnis des Forderungsübergangs an den bisherigen Gläubiger leistet, sind nach § 367 BGB in erster Linie auf die Kosten zu verrechnen; der Sinn der Rechtsschutzversicherung ändert daran nichts.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Schuldners vom Forderungsübergang trifft den Zessionar/Versicherer; fehlt diese Kenntnis, hat die gesetzliche Verrechnung Vorrang.
Will der Schuldner eine von der gesetzlichen Reihenfolge abweichende Anrechnung erreichen, muss er bei Leistung eine entsprechende Bestimmung treffen oder eine abweichende Vereinbarung mit dem Gläubiger treffen; in der Zwangsvollstreckung steht dem Schuldner kein Anordnungsrecht zu.
Ist der Versicherungsnehmer vollständig befriedigt, kann der Versicherer gegen den Schuldner vorgehen oder vom Versicherungsnehmer eine Abtretung der gegen den Schuldner nicht getilgten Forderung verlangen, soweit dies der Kostenerstattung dient.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 3 O 138/98
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. September 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-richts Paderborn abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 26.295,70 DM.
Tatbestand
Der Kläger hat am 5. Mai 1982 in notarieller Form anerkannt, dem Beklagten 52.000 DM nebst 5 % Zinsen auf 22.500 DM seit dem 26. 7.1978 und 10 % Zinsen auf 31.500 DM seit dem 27. 1.1982 zu schulden. Darüber hinaus hat er anerkannt, dem Beklagten Verfahrenskosten zu schulden. Die Höhe dieser Kosten ist in einem weiteren notariellen Schuldanerkenntnis vom 23. Juni 1982 wie folgt festgelegt: Kosten aus einem gerichtlichen Verfahren in Höhe von 7.678,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.10.1981 sowie Anwaltsgebühren von 4.043,48 DM und noch aufzuschlüsselnde Gerichts- und Vollstreckungskosten. Wegen sämtlicher Forderungen hat sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen.
Der Kläger hat Ratenzahlungen geleistet. Weitere Beträge sind im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben worden. Der Beklagte hat die Zahlungen gem. § 367 BGB auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung verrechnet und per 6. Januar 1998 eine Restforderung von 9.502,42 DM nebst 5 % Zinsen ermittelt.
Der Kläger hält diese Verrechnung für falsch, weil dem Beklagten die Kosten (jedenfalls zum Teil) unstreitig von seinem Rechtsschutzversicherer erstattet wurden. Dieser bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 1997, daß er mit einer Zahlung in Höhe von 8.000 DM auf die festgesetzten Kosten einverstanden sei und auf weitere Kostenerstattungsansprüche verzichte. Von dem Bestehen der Rechtsschutzversicherung will der Kläger Ende 1997 erfahren haben. Er meint, die Zahlungen seien gem. § 366 BGB zunächst auf die mit 10 % zu verzinsende Teilforderung von 31.500 DM und danach auf die mit 5 % zu verzinsende Teilforderung von 22.500 DM zu verrechnen. Davon sei auch der Beklagte ausgegangen. Bei zutreffender Verrechnung ergebe sich, daß die Schulden mit der Zahlung vom 31. Dezember 1990 getilgt gewesen seien.
Der Kläger hat danach weitere 34.295,70 DM gezahlt. Diesen Betrag verlangt er abzüglich der noch an den Rechtsschutzversicherer zu zahlenden 8.000 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurück.
Der Beklagte verteidigt die von ihm vorgenommene Verrechnung und meint, § 67 VVG sei nicht einschlägig. Das Bestehen der Rechtsschutzversicherung habe nur im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Versicherer Bedeutung und gehe den Kläger nichts an. In Höhe von 1.229,53 DM habe der Versicherer die Vollstreckungskosten zudem nicht erstattet. Diesen Betrag müsse der Kläger auf jeden Fall tilgen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage, soweit der Kläger sie nicht zurückgenommen hat, stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist nicht begründet.
I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 26.295,70 DM.
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB ist nicht gegeben. Der Beklagte hat die vereinnahmten Beträge nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Rechtsgrund für die Zahlungen und die Beitreibungen im Wege der Zwangsvollstreckung sind die Forderungen aus den notariellen Schuldanerkenntnissen. Eine Überzahlung liegt nicht vor. Unstreitig sind die Schulden noch nicht restlos getilgt, wenn die Zahlungen in der Reihenfolge des § 367 BGB auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung verrechnet werden.
Diese vom Beklagten vorgenommene Verrechnung ist richtig. Dem steht nicht entgegen, daß Forderungen des Beklagten teilweise auf dessen Rechtsschutzversicherer übergegangen sind.
1.
Gem. § 20 Abs. 2 ARB gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet hat, mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Dieser Forderungsübergang entspricht der Regelung des § 67 VVG. Anerkannt ist, daß diese Vorschrift auch für die Rechtsschutzversicherung gilt, da diese eine Schadensversicherung ist (OLG Köln, NJW 1973, 905; Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., § 67 Anm. 1 B; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl., § 20 ARB 75, Rdn. 13). Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer Kosten der Rechtsverfolgung erstattet, geht deshalb ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über. Da der Übergang gem. § 67 Satz 2 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden kann, müssen Teilleistungen des Schuldners, die nicht genügen, um Hauptforderung, Zinsen und Kosten zu tilgen, zunächst dem Versicherungsnehmer (Gläubiger) zugute kommen. Das entspricht dem Sinn und Zweck der Rechtsschutzversicherung (Harbauer, aaO,
Rdn. 23). Da der Versicherungsnehmer die Kosten nicht selbst tragen muß, würde es seinem Interesse zuwider laufen, wenn zunächst die Kosten getilgt würden.
2.
Eine vorrangige Verrechnung von Teilleistungen auf Zinsen und Hauptforderung widerspricht aber § 367 BGB. Diese Vorschrift ist im Falle des § 67 VVG anwendbar, solange der Schuldner den Forderungsübergang nicht kennt. Der Anwendungsbereich von § 367 BGB deckt sich mit dem von § 366 BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 367 Rdn. 1). Ebenso wie diese Norm gilt § 367 BGB auch bei Forderungen verschiedener Gläubiger, sofern die Leistung an einen von ihnen gegenüber den anderen befreiende Wirkung hat (BGHZ 47, 170; BGH NJW 1991, 2629, 2630). Diese Voraussetzung ist gem. §§ 407 Abs. 1, 412 BGB gegeben, wenn der Schuldner, der von dem gesetzlichen Forderungsübergang keine Kenntnis hat, an den bisherigen Gläubiger leistet. Die Beweislast für die Kenntnis hat der Zessionar (Palandt/Heinrichs, aaO, § 407, Rdn. 9).
Nach § 367 BGB sind deshalb Teilleistungen des Schuldners, die dieser in Unkenntnis der Tatsache, daß der Kostenerstattungsanspruch auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen ist, an seinen Gläubiger (Versicherungsnehmer) leistet, in erster Linie auf die Kosten zu verrechnen. Dieses Ergebnis widerspricht zwar Sinn und Zweck der Rechtsschutzversicherung (Harbauer, aaO), doch kann das nicht dazu führen, daß § 367 BGB in einem solchen Fall keine Anwendung findet. §§ 366, 367 BGB treffen Regelungen für das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Auf dieses Rechtsverhältnis kann das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung des Gläubigers keine Auswirkung haben. Die Rechtsschutzversicherung betrifft allein das Vertragsverhältnis zwischen Gläubiger und Versicherer.
3.
Wenn Teilleistungen gem. § 367 BGB auf die Kosten zu verrechnen sind, die Zahlungen nach dem Sinn und Zweck der Rechtsschutzversicherung aber dem Gläubiger (und nicht dem Versicherer) zugute kommen sollen, müssen sie im Verhältnis zum Versicherer dem Versicherungsnehmer zustehen. Erst wenn dieser endgültig befriedigt ist, kommt der Versicherer zum Zuge (vgl. Harbauer, aaO). Im Verhältnis zum Schuldner bleibt es jedoch bei der gesetzlich geregelten Verrechnung gem. § 367 BGB.
Ist der Versicherungsnehmer vollständig befriedigt, kann der Versicherer gegen den Schuldner vorgehen. Soweit die Zahlungen des Schuldners (im Verhältnis zwischen ihm und dem Gläubiger) auf die Kosten zu verrechnen sind und zur Tilgung der übergegangenen Kostenerstattungsansprüche führen, ohne daß der Versicherer seine Kosten erstattet erhalten hat, kann er von dem Versicherungsnehmer verlangen, daß dieser ihm den (im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner) nicht getilgten Teil der Hauptforderung zum Zwecke der Kostenerstattung abtritt. Will der Schuldner verhindern, daß seine Zahlungen in der Reihenfolge des § 367 BGB verrechnet werden, muß er bei der Leistung eine andere Anrechnung bestimmen oder mit dem Gläubiger eine abweichende Tilgungsreihenfolge vereinbaren. Allerdings braucht sich der Gläubiger auf eine andere Anrechnung nicht einzulassen. Er kann die Annahme der Leistung ablehnen, wenn der Schuldner eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Tilgungsreihenfolge bestimmt (§ 367 Abs. 2 BGB). Auch steht dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung ein Tilgungsbestimmungsrecht nicht zu (vgl. BGH NJW 1999, 1704).
4.
Nach eigenem Vortrag hat der Kläger erst nach der letzten, Ende 1997 geleisteten Zahlung von dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung erfahren. Damit hatte er vor diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von dem Forderungsübergang. Selbst wenn ihm die Rechtsschutzversicherung als solche bekannt gewesen wäre, hätte er jedenfalls keine Kenntnis von dem Umfang der jeweiligen Leistungen des Versicherers gehabt. Auch für diesen Fall wäre eine Kenntnis vom Forderungsübergang zu verneinen. Daher konnte der Kläger, auch soweit Ansprüche auf den Versicherer übergegangen waren, mit befreiender Wirkung an den Beklagten leisten. Der Beklagte hat die Zahlungen deshalb zu Recht gem. § 367 BGB verrechnet. Nach eigenem Vortrag des Klägers hat der Beklagte bei seiner Verrechnung auch die Lästigkeitsregel des § 366 BGB beachtet. Demnach ist die Verrechnung insgesamt richtig. Der Beklagte ist nicht ungerechtfertigt bereichert.
5.
Die Zusage des Rechtsschutzversicherers vom 15. Dezember 1997 hat schon deshalb keine Wirkung entfaltet, weil der Kläger die dafür vorausgesetzte Zahlung von 8.000 DM nicht geleistet hat. Auf eine Verrechnung braucht sich der Versicherer nicht einzulassen. Im übrigen konnte der Versicherer über die Kostenerstattungsansprüche im Dezember 1997 gar nicht mehr verfügen, weil die Kosten - im hier maßgebenden Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner - mit der Zahlung vom 8. September 1987 getilgt waren.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.
III.
Gegen dieses Urteil ist die Revision nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür sind nicht gegeben. Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab (§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Urteil beruht nicht auf der Entscheidung einer höchstrichterlich klärungsbedürftigen Grundsatzfrage. Die maßgebliche Tilgungsreihenfolge erschließt sich aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 366, 367 BGB.