Berufung nach Verkehrsunfall: Kläger trifft Alleinhaftung wegen Vorfahrtsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil zu Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall ein. Streitpunkt war die Haftungsverteilung nach §§ 7, 17, 18 StVG und § 254 BGB bei behaupteter Vorfahrtsverletzung. Das OLG hält die Berufung für unbegründet: Beweisaufnahme und Sachverständigengutachten ergaben eine schwerwiegende Vorfahrtsverletzung der Gegenpartei, sodass die Betriebsgefahr überwiegt und dem Kläger die Haftung alleine zuzurechnen ist. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Berufung
Abstrakte Rechtssätze
Der Nachweis der Unabwendbarkeit der Kollision nach § 7 Abs. 2 StVG obliegt derjenigen Partei, die sich darauf beruft; wird er nicht geführt, ist die Haftung durch Abwägung der Betriebsgefahren und etwaiger Mitverschuldensanteile zu bestimmen.
Bei einer schwerwiegenden Vorfahrtsverletzung erhöht sich die Betriebsgefahr des in den Vorrangbereich einfahrenden Fahrzeugs derart, dass dieses regelmäßig die überwiegende Verantwortung und damit Alleinhaftung trifft, es sei denn, besondere Umstände sprechen dagegen.
Bei der Abwägung nach §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG und § 254 BGB sind betriebsgefahrerhöhende Umstände zu Lasten einer Partei nur zu berücksichtigen, soweit die jeweils andere Partei deren Vorliegen nachweist.
Bei der Beweiswürdigung sind widersprüchliche oder unergiebige Zeugenaussagen zugunsten glaubhafter und mit den technischen sowie örtlichen Gegebenheiten übereinstimmender Angaben zurückzutreten.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 6 O 415/00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.2000 vrkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 5.179,96 DM.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner kein Anspruch auf Versatz des von ihm geltend gemachten hälftigen Schadens wegen des Verkehrsunfalls vom 05.04.2000 in Bielefeld gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 7 Abs. 5 StVO, 3 Nr. 1, 2 PfltVG.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat keine der Parteien den Unabwendbarkeitsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG geführt; die Abwägung der von den unfallbeteiligten Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr unter Berücksichtigung der Mitverschuldensanteile der beteiligten Kraftfahrzeuge gem. §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG, 254 Abs. 1 BGB ergibt eine alleinige Haftung des Klägers.
1.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Zeugin C2 den Unfall durch eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 41, Zeichen 206 StVO) verursacht.
Auf der Grundlage der glaubhaften Aussage des Zeugen T ist der Senat davon überzeugt, daß die unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge in unmittelbarer Nähe des Einmündungsbereiches in dem Bereich kollidierten, den der Sachverständige X der Anlage C 1 seines Gutachtens dargestellt hat.
Der Zeuge T konnte als Beifahrer aus einer guten Position heraus beobachten, wo räumlich der Unfall geschah. Seine Angaben lassen sich sowohl mit den örtlichen als auch technischen Gegebenheiten in Übereinstimmung bringen. Der Sachverständige hat dargelegt, daß die Zeugin C2 bereits kurz nach dem Einmündungsbereich ohne Schrägstellung in Geradeausrichtung fahren konnte. Das Schadensbild widerspricht nicht der Begründung des Zeugen, wonach der Beklagte zu 2) die ganze Zeit über auf dem rechten Fahrstreifen gefahren sei. Unter Berücksichtigung der Reaktionsdauer und der Straßenbegebenheiten steht es nicht im Widerspruch zu der Kollisionslage, wenn ihn die Zeugin C2 noch nach der Kollision bis zur Bushaltestelle weiterfuhr.
Die Bekundungen der Zeugen C2 und M sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T, der auch einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterließ, zu erschüttern.
Die Zeugin C2 konnte keine Angabe dazu machen, in welcher Entfernung sich der PKW des Beklagten zu 1) befand, als sie auf die T1 T2 einfuhr, weil sie den gegnerischen PKW überhaupt nicht wahrgenommen hatte. Die Zeugin vermochte zudem keine Angaben zu dem Kollisionsort zu machen. Sie war sich nicht sicher, in welchem Gang und mit welcher Geschwindigkeit sie fuhr, als der Unfall geschah. Soweit sie dazu tendierte, im 3. Gang schon "normal" gefahren zu sein, widerspricht die Bekundung den technischen Gegebenheiten. Denn der Sachverständige hat ausgeführt, daß bei normaler Beschleunigung die Zeugin C2 noch 80 m hätte zurücklegen müssen, um die Geschwindigkeit von 70 km/h zu erreichen. Wäre es nach Zurücklegen dieser Strecke zur Kollision gekommen, hätte die Zeugin nicht an der Bushaltestelle anhalten können.
Die Aussage des Zeugen M war unergiebig. Er hat den Unfall nicht beobachtet. Der Zeuge vermochte sich an Einzelheiten nicht mehr zu erinnern. Die von ihm eingesehene Verkehrsunfallskizze enthielt kein Spurenbild, das auf die Lage der Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Unfalls hätte schließen lassen.
Auf der Grundlage des vorangehend dargelegten Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Zeugin C2 eine schwerwiegend schuldhafte Vorfahrtsverletzung begangen.
Ausweislich der vom Sachverständigen überreichten Lichtbilder war die T1 T2 im Einmündungsbereich aus der Sicht der Zeugin sehr gut einsehbar. Die Zeugin hätte das Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1) schon von weitem sehen müssen. Als sie losfuhr, war der PKW des Beklagten zu 1) nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen erheblich weniger als 100 m vom Einmündungsbereich entfernt. Die Zeugin hätte in Anbetracht des geringen Abstandes keinesfalls in die T1 T2 einbiegen dürfen.
2.
Ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2) ist nicht bewiesen.
Wie bereits ausgeführt, hat der Zeuge T glaubhaft ausgesagt, daß der Beklagte zu 2) einen Fahrstreifenwechsel vor dem Einmündungsbereich nicht durchgeführt hat.
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 2) steht ebenfalls nicht fest. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (vgl. Anlage C 1) ist bei dem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Kollisionsort (s.o. 1.) aus technischer Sicht eine höhere Geschwindigkeit als die auf der T1 T2 zugelassenen 70 km/h oder eine verspätete oder falsche Reaktion des Beklagten zu 2) auf die Vorfahrtsverletzung der Zeugin C2 nicht nachweisbar.
3.
Der Senat hält nach alledem eine Haftung der Beklagten nicht für angemessen.
Bei der Abwägung im Rahmen des §§ 17 Abs. 1 StVG, 254 Abs. 1 BGB dürfen betriebsgefahrerhöhende Umstände zu Lasten einer Partei nur berücksichtigt werden, soweit sie die jeweils andere Partei ihr nachzuweisen vermag. Es stehen sich deshalb hier die durch die schwerwiegende Vorfahrtsverletzung der Zeugin C2 erhöhte Betriebsgefahr des PKW des Klägers und die einfache Betriebsgefahr des PKW des Beklagten zu 1) gegenüber. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß in solchen Fällen die Betriebsgefahr des von dem bevorrechtigten Kraftfahrer gesteuerten Kraftfahrzeuges in der Regel hinter der Betriebsgefahr des anderes Kraftfahrzeuges zurücktritt (vgl. etwa Senat, OLGR 1994, 28 m. w. N.). Besondere Gründe dafür, von dieser Haftungsverteilung abzusehen, liegen nicht vor.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 10, 713 ZPO.