Berufung abgewiesen; Schmerzensgeld mit Zinsen ab Rechtshängigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem nächtlichen Verkehrsunfall; das Landgericht hatte dem Kläger 100% Haftung der Beklagten und Schmerzensgeld zugesprochen. Das OLG Hamm weist die Berufung der Beklagten zurück und bestätigt die Alleinhaftung; die Anschlussberufung des Klägers wird insoweit teilweise stattgegeben, dass das Schmerzensgeld ab 12.03.1998 mit 4% zu verzinsen ist. Die Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Berufung der Beklagten abgewiesen; Anschlussberufung des Klägers teilweise erfolgreich: Verzinsung des Schmerzensgeldes ab 12.03.1998 mit 4%.
Abstrakte Rechtssätze
Eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung nach § 8 I 1 StVO begründet die überwiegende Haftung des Verletzers, sofern keine erwiesenen Umstände eine Mitverursachung belegen.
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 I StVG sind nur unstreitige oder nachgewiesene Umstände zu berücksichtigen; eine grobe Vorfahrtsverletzung kann die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurücktreten lassen.
Gutachterliche Rechenwerte zu Fahrzeuggeschwindigkeiten sind geeignet, die anzunehmende Geschwindigkeit zu bestimmen; besteht kein Nachweis überhöhten Fahrens, begründet dies keine mithaftung des Gegenfahrers.
Schmerzensgeldansprüche sind nach §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen; Zeitpunkt der Rechtshängigkeit richtet sich nach der wirksamen Zustellung der Klageschrift.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 1 O 128/98
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 02. Juli 1998 verkündeten Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das oben genannte Urteil insoweit abgeändert, daß das zuerkannte Schmerzensgeld ab 12. März 1998 mit 4 % zu verzinsen ist.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagten in Höhe von 10.407,28 DM.
Entscheidungsgründe
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 12.11.1997 gegen 0.00 Uhr auf der Kreuzung N-Straße in F ereignet hat. Es gilt dort Tempo 30 und "rechts vor links". Der Beklagte zu 1) kam aus Sicht des Klägers von links und wollte seinen Angaben zufolge nach rechts abbiegen. Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß.
Das Landgericht hat der Klage nach einer Quote von 100 % stattgegeben und dem Kläger ein Schmerzensgeld von 2.000,00 DM zugesprochen. Mit der Berufung machen die Beklagten u.a. geltend, der Kläger sei mindestens 60 km/h gefahren. Im übrigen sei das Schmerzensgeld zu hoch. Der Kläger hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verlangt mit der Anschlußberufung 4 % Zinsen für das zugesprochene Schmerzensgeld.
Die Berufung ist unbegründet, die Anschlußberufung hat teilweise Erfolg.
1.
Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen eine Alleinhaftung der Beklagten angenommen.
Der Beklagte zu 1) hat die Vorfahrt des Klägers verletzt und damit gegen § 8 I 1 StVO verstoßen. Eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger ist dagegen nicht feststellbar, insbesondere kann dem Kläger keine überhöhte Geschwindigkeit vorgeworfen werden. Der Sachverständige H hat im Senatstermin im einzelnen dargelegt, daß sich anhand der Schäden eine Geschwindigkeit des Klägers von 30 bis 35 km/h errechnen lasse. Damit kann zu Lasten des Klägers nur von 30 km/h als sicher feststellbar ausgegangen werden. Daß diese Geschwindigkeit in der konkreten Situation überhöht war, ist nicht nachgewiesen. Zwar mußte der Kläger Fahrzeugen, die für ihn von rechts kamen, Vorfahrt gewähren. Diese mit "halber Vorfahrt" bezeichnete Situation (BGH VersR 77, 917; NJW 85, 2757) dient grundsätzlich auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen. Allerdings muß sich der Vorfahrtsberechtigte nur dann langsam in den Kreuzungsbereich hineintasten, wenn er wegen der unübersichtlichen Örtlichkeit die kreuzende Straße nach rechts nicht rechtzeitig und weit genug einsehen kann. Eine solche Situation ist hier nicht feststellbar, wie dies auch der Sachverständige im Termin bestätigt hat. Es ist letztlich unklar, welche konkrete Sicht der Kläger nach rechts hatte und inwieweit Scheinwerferlicht der bevorrechtigten Fahrzeuge schon frühzeitig erkennbar gewesen wäre.
Bei der nach § 17 I StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge, bei der nur unstreitige oder erwiesene Umstände Berücksichtigung finden dürfen, überwiegt die grobe Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1) dermaßen, daß die Betriebsgefahr des vom Kläger gesteuerten Fahrzeuges zurücktritt.
2.
Der Schmerzensgeldbetrag von 2.000,00 DM ist angesichts der erlittenen Verletzungen zwar im oberen Bereich der von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge einzuordnen. Zu berücksichtigen ist aber, daß noch im Juni 1998 beim Kläger Verhärtungen der HWS-Muskulatur und Druckschmerzen im Bereich des linken Daumengrundgelenkes vorlagen, wie aus der schriftlichen Aussage des behandelnden Arztes Dr. J vom 18.06.1998 folgt. Dies rechtfertigt den Schmerzensgeldbetrag von 2.000,00 DM.
3.
Das Schmerzensgeld von 2.000,00 DM ist gemäß §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit mit 4 % zu verzinsen. Insoweit hat die Anschlußberufung Erfolg. Rechtshängigkeit trat allerdings ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 34) erst mit dem 12.03.1998 ein.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II, 97, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 II ZPO.