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Oberlandesgericht Hamm·13 U 2/06·19.12.2006

Berichtigung des Senatsurteils: Einfügung von "nicht" gemäß § 319 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 319 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm berichtigt gemäß § 319 Abs. 1 ZPO ein zuvor verkündetes Urteil. In den Entscheidungsgründen war in einem Satz versehentlich das Wort "nicht" ausgelassen worden, wodurch der Sinn verfälscht wurde. Die Berichtigung stellt klar, dass eine mangelhafte Abdeckung einer bereits aufgestellten, aber noch nicht in Betrieb genommenen Lichtzeichenanlage nicht als betriebsgefahrenerhöhend zu berücksichtigen ist.

Ausgang: Berichtigung des Urteils zur Ergänzung des fehlenden Wortes 'nicht' gemäß § 319 Abs. 1 ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils kann nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.

2

Voraussetzung der Berichtigung ist, dass aus dem Zusammenhang eindeutig hervorgeht, welche Formulierung das Gericht gemeint hat.

3

Die Berichtigung dient der Wiederherstellung des tatsächlichen Wortlauts und Willens des Gerichts, wenn ein Wort versehentlich ausgelassen wurde.

4

Durch die Berichtigung darf nicht eine inhaltliche Neufeststellung getroffen werden; sie stellt lediglich klar, was die Entscheidung ursprünglich aussagen sollte.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 2 O 23/04

Tenor

wird das am 23.10.2006 verkündete Urteil des Senats in den Entscheidungsgründen auf S. 35 unten (Bl. 1017 GA) gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass der erste Satz unter dem Gliederungspunkt (dd) richtig heißen muss:

"Weiter kann auch eine angeblich mangelhafte Abdeckung der zur Unfallzeit bereits aufgestellten, aber noch nicht in Betrieb genommenen Lichtzeichenanlage nicht betriebsgefahrerhöhend berücksichtigt werden."

Gründe

2

Das am 23.10.2006 verkündete Senatsurteil weist in dem o.g. Satz der Entscheidungsgründe eine offensichtliche Unrichtigkeit auf. Wie sich aus dem Zusammenhang eindeutig ergibt, war auch der in diesem Satz angesprochene Umstand nach Auffassung des Senats nicht betriebsgefahrerhöhend zu berücksichtigen und ist das Wort "nicht" vor dem Wort "betriebsgefahrerhöhend" lediglich versehentlich ausgelassen worden ist. Das Urteil war deshalb gem. § 319 Abs. 1 ZPO entsprechend zu berichtigen.