Schmerzensgeld bei Querschnittlähmung: höherer Betrag trotz „mindestens 40.000 DM“
KI-Zusammenfassung
Der seit einem Verkehrsunfall im Kindesalter querschnittgelähmte Kläger nahm seinen Vater als Fahrer auf Schmerzensgeld in Anspruch. Streitpunkt war u.a., ob die Berufung zulässig ist, obwohl in der Klageschrift „mindestens 40.000 DM“ genannt worden war. Das OLG Hamm bejahte die Beschwer, da keine Teilklage vorlag und der Antrag auf ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld erkennbar deutlich über 40.000 DM hinausging. In der Sache erhöhte der Senat das Schmerzensgeld auf insgesamt 300.000 DM, davon 210.000 DM als Kapitalbetrag und 400 DM monatlich als Schmerzensgeldrente ab August 1982; Verjährung trat nicht ein.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise erfolgreich; Schmerzensgeld auf 210.000 DM plus monatliche Rente von 400 DM erhöht.
Abstrakte Rechtssätze
Wird Schmerzensgeld „in das Ermessen des Gerichts“ gestellt und zugleich ein Mindestbetrag genannt, ist der Antrag unter Berücksichtigung des Klagevortrags auszulegen; eine Bindung an den genannten Betrag als Obergrenze kommt nur bei erkennbarer Begrenzung (insb. Teilklage) in Betracht.
Eine Beschwer für die Berufung fehlt nicht bereits deshalb, weil erstinstanzlich ein Betrag zuerkannt wurde, der dem genannten Mindestbetrag entspricht, wenn sich aus dem Klagevorbringen ergibt, dass eine wesentlich höhere Größenordnung begehrt wurde.
Hält sich das Erstgericht bei der Schmerzensgeldbemessung aufgrund unzutreffender Antragserfassung an eine vermeintliche Obergrenze gebunden, kann darin ein grober Ermessensfehler liegen, der die Beschwer begründet und eine Präzisierung des unbestimmten Antrags in der Berufungsinstanz ermöglicht.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes können enge familiäre Beziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem sowie die Art des innerfamiliären Ausgleichsbemühens dazu führen, dass die Genugtuungsfunktion zurücktritt und das Schmerzensgeld gegenüber einem Fremdschädiger geringer ausfällt.
Schmerzensgeld kann bei schwersten Dauerfolgen teilweise als laufende Rente zugesprochen und zur Gesamtbemessung unter Heranziehung eines Kapitalisierungsfaktors bewertet werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 6 O 471/95
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. September 1996 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgericht Bielefeld teilweise - soweit es das Schmerzensgeldbegehren betrifft - abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die vom Landgericht zuerkannten 40.000,00 DM hinaus weitere 170.000,00 DM Schmerzensgeld, insgesamt also 210.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. August 1995, sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 400,00 DM, beginnend mit dem 01. August 1982, zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten; diese hat die Streithelferin des Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 260.000,00 DM.
Tatbestand
Der am ... geborene Kläger nimmt den Beklagten, seinen Vater, aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am ... gegen 13.00 Uhr auf der ... in ... ereignet hat, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung in Anspruch. Die Parteien sind griechische Staatsangehörige. Sie hatten und haben ihren Lebensmittelpunkt vor und nach dem Unfall in der Bundesrepublik Deutschland. Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger Beifahrer im vom Beklagten gesteuerten Pkw des Beklagten, amtliches Kennzeichen .... Der Pkw kam von der Straße ab und fuhr gegen einen Mast. Der Kläger ist seit dem Unfall nach einer Luxations-Kompressionsfraktur des 7/8 Brustwirbelkörpers von Th 7/8 komplett querschnittgelähmt. Es besteht eine schlaffe Lähmung beider Beine sowie eine Lähmung der Darm- und Blasenmuskulatur. Eine Kontrolle über Blase und Darm ist dem Kläger nicht möglich. Der Kläger trägt einen Dauerkatheter. Die Regelung des Stuhlgangs erfolgt mit Hilfe von Abführmitteln. Der Kläger ist auf einen Krankenfahrstuhl angewiesen. Infolge mangelnder Bewegung im Krankenfahrstuhl ist es zu einer ausgeprägten Rechtsskoliose mit erheblicher Torision der Wirbelsäure im Lendenwirbelsäulen-Bereich gekommen. Der GdB des Klägers beträgt 100 % (Schwerbehindertenausweis Bl. 80 d.A.). Der Kläger erhält von der ... Pflegegeld, und zwar ab ... 1994 400,00 DM monatlich und ab ... 1995 monatlich 800,00 DM; die Sozialhilfe gleicht einen Teil davon aus.
Der Kläger hat behauptet, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der Beklagte trotz regennasser Straße zu schnell gefahren sei und dadurch die Gewalt über den PKW verloren haben und deshalb gegen den Mast geprallt sei.
Der Beklagte und seine Familie haben den Kläger nach dem Unfall betreut. Die Familie ist wegen der Behinderung des Klägers in eine Erdgeschoßwohnung umgezogen. Der Beklagte verdient als Arbeiter monatlich etwa 1.200,00 DM netto. Das Arbeitsverhältnis ist zum Ablauf des 31. Januar 1997 gekündigt worden. - Der Kläger hat das Abitur abgelegt. Er studiert jetzt Rechtswissenschaft.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm ein erhebliches Schmerzensgeld zustehe, und mit der Klageschrift einen Betrag von mindestens 40.000,00 DM genannt; "tatsächlich - so hat er vortragen lassen - dürfe das Schmerzensgeld ein Vielfaches davon betragen."
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, und
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen zukünftigen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom ... zu erstatten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat den vom Kläger behaupteten Unfallhergang eingeräumt und näher beschrieben, jedoch die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Beklagten ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten und hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Streithelferin der Beklagten hat den vom Kläger behaupteten Unfallhergang bestritten und ebenfalls die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat außerdem behauptet, der Beklagte habe ihr den Schaden damals nicht gemeldet.
Durch Urteil vom 12. September 1996, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 100-106 = 107-113 d.A.), hat das Landgericht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 40.000,00 DM zugesprochen und die beantragte Feststellung getroffen. Es hat unter Anwendung deutschen Rechtes die deliktische Haftung des Beklagten bejaht und das Bestreiten der Streithelferin des Beklagten hinsichtlich des Unfallherganges als rechtlich unbeachtlich angesehen. Die Verjährung der Schadenersatzansprüche des Klägers sei gemäß § 204 Satz 2 BGB bis zur Volljährigkeit des Klägers gehemmt gewesen und nicht eingetreten, weil der Kläger die Verjährung durch die am 23. August 1995 erhobene Klage rechtzeitig unterbrochen habe. Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld von jedenfalls 40.000,00 DM als der vom Kläger geäußerten Betragsvorstellung entsprechend für angemessen gehalten, wobei es die engen familiären Beziehungen der Parteien und die Familien- und Einkommensverhältnisse des Beklagten einerseits und die schweren Unfallfolgen für den zur Unfallzeit erst sieben Jahre alten Kläger andererseits berücksichtigt hat. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, daß es über ein über den vom Kläger angesetzten Betrag von 40.000,00 DM hinausgehendes Schmerzensgeld nicht zu befinden gehabt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, er habe ein deutlich höheres Schmerzensgeld als 40.000,00 DM verlangt, so daß die vom Landgericht vorgenommene Schmerzensgeldbemessung ihn beschwere. Der Kläger gibt den Mindestbetrag des verlangten Schmerzensgeldes jetzt mit 300.000,00 DM an. Er begehrt eine teilweise Verrentung dieser Schmerzensgeldforderung, und zwar in Höhe von monatlich 400,00 DM. Wegen der Berufungsbegründung im einzelnen wird auf die Begründungsschrift (Bl. 134-147 d.A.) und auf den Schriftsatz vom 02. Oktober 1997 (Bl. 169-171 d.A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
über die vom Landgericht zuerkannten 40.000,00 DM hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, mindestens weitere 170.000,00 DM, insgesamt nebst 4 % Zinsen seit dem 23. August 1995, und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 400,00 DM beginnend mit dem 01. August 1982, zu zahlen.
Der Beklagte hat seiner Streithelferin die Verteidigung gegen die Berufung überlassen.
Die Streithelferin des Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unzulässig, weil der Kläger die Schmerzensgeldforderung im ersten Rechtszug auf 40.000,00 DM beschränkt habe, und wiederholt im übrigen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Wegen der Berufungserwiderung der Streithelferin des Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 30. Oktober 1997 verwiesen (Bl. 174, 177 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
A.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger ist dadurch, daß das Landgericht ihm ein Schmerzensgeld von nicht mehr als 40.000,00 DM zuerkannt hat, um mehr als 1.500,00 DM beschwert (§ 511 a Abs. 1 ZPO).
An einer solchen Beschwer würde es fehlen, wenn der Kläger einen Schmerzensgeldbetrag von 40.000,00 DM im Wege der Teilklage eingeklagt hätte. Das ist aber erkennbar nicht der Fall, weil der Kläger einen Schmerzensgeldbetrag von 40.000,00 DM nicht in den Klageantrag aufgenommen hat und weil die Klage ausweislich ihrer Begründung die Verjährung der gesamten Schadenersatzforderungen des Klägers unterbrechen sollte, die nach der Klagebegründung ohne diese Unterbrechung alsbald, nämlich am 27. August 1995, eingetreten wäre.
Bei einer Klage, die nicht Teilklage ist, fehlt es an einer Beschwer des Klägers, wenn das zuerkannte Schmerzensgeld "der vorgestellten und im Klagevortrag zum Ausdruck gebrachten Größenordnung entspricht" (BGH, NJW 1993, 2875, 2876; 1992, 311). Hier hat der Kläger zwar in der Klageschrift einen Betrag von "mindestens 40.000,00 DM" genannt, zugleich aber zum Ausdruck gebracht, daß sein Anspruch "tatsächlich ... ein Vielfaches davon" betragen dürfte. Dementsprechend hat der Kläger auch die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes beantragt, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Dieser Antrag ist unter Berücksichtigung des o.g. Klagevorbringens dahin auszulegen, daß das eingeklagte Schmerzensgeld trotz der vom Kläger genannten Zahl weit über 40.000,00 DM liegen sollte. Insbesondere ist dem Klagevortrag nicht zu entnehmen, daß der Kläger - wie die Streithelferin des Beklagten geltend macht - im Hinblick darauf, daß er seinen Vater verklagte und daß er die Frage des Eintritts von dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer als ungeklärt ansah, mit einem Schmerzensgeld von insgesamt 40.000,00 DM zufrieden sein wollte. Anders als im Regelfall (dazu vgl. z.B. BGH NZV 1996, 194; NJW 1996, 2425, 2427) und auch wenn man berücksichtigt, daß ein Kläger mit der Angabe eines Schmerzensgeld-Mindestbetrages auch eine Begrenzung seines Kostenrisikos bezweckt, ist deshalb auf Grund des Klagevorbringens im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß der Kläger mit der Zuerkennung von 40.000,00 DM keinesfalls befriedigt sein wollte. Das Landgericht hat sich deshalb nach Auffassung des Senats zu Unrecht an den vom Kläger genannten Betrag von 40.000,00 DM als Obergrenze gebunden gehalten (vgl. auch BGH, NJW 1997, 2425, 2427). Wegen der Diskrepanz des angeführten Betrages von 40.000,00 DM einerseits und der erkennbar mehrfach höheren Mindestvorstellung des verlangten Schmerzensgeldes andererseits hatte der Kläger allerdings einen unzulässig weiten Bereich für die Bemessung des Schmerzensgeldes abgesteckt. Weil das Landgericht, das wegen dieser Diskrepanz im übrigen eine Klarstellung hätte herbeiführen können (§ 139 ZPO), sich zu Unrecht an diesen Betrag von 40.000,00 DM als Obergrenze des verlangten Schmerzensgeldes gebunden gefühlt hat, leidet die Schmerzensgeldbemessung des Landgerichts an einem grobem Ermessensfehler, auf Grund dessen ungeachtet der Mindestens teilweisen Unzulässigkeit des Klageantrages eine über 1.500,00 DM hinausgehende Beschwer des Klägers erkennbar wird, der den Mangel der Bestimmtheit seines Klageantrages deshalb auch noch in der Berufungsinstanz nachholen konnte (vgl. zu allem: BGH, NJW 1982, 340, 341 unter II 4) und nachgeholt hat.
Daß es im Tatbestand des angefochtenen Urteils heißt, der Kläger begehre ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 DM, d.h. einen festen Betrag, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Streithelferin des Beklagten keine andere Beurteilung, weil dieser Satz (anders als im Fall BGH, VersR 1983, 1160) im Widerspruch zu dem insoweit als maßgeblich anzusehenden Antrag des Klägers steht, ihm ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuzuerkennen.
B.
Die somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ein Schmerzensgeld von rund 300.000,00 DM zu zahlen, und zwar 210.000,00 DM als Kapitalbetrag und rund 90.000,00 DM in Form einer Schmerzensgeldrente.
I.
Die Schadensersatzpflicht des Beklagten ergibt sich aus §§ 847, 823 Abs. 1 BGB. Das Landgericht hat die Schadenersatzpflicht des Beklagten rechtskräftig festgestellt. Weder der Beklagte noch dessen Streithelferin haben insoweit gegen das Urteil des Landgerichts Berufung oder Anschlußberufung eingelegt. - Abgesehen davon schließt der Senat sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Haftung des Beklagten, auf die Bezug genommen wird, auch in der Sache an.
II.
Der Senat hält ein Schmerzensgeld (§ 847 BGB) von insgesamt 300.000,00 DM für angemessen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes tritt im vorliegenden Fall dessen Genugtuungsfunktion vollständig zurück, weil der Vater des Klägers den folgenschweren Unfall verschuldet hat. Der Senat folgt der Auffassung, daß in einem solchen Falle und bei - wie hier - intakten familienrechtlichen Beziehungen der Schädiger, auch wenn er haftpflichtversichert ist, eine geringere Entschädigung in Geld schuldet als ein Fremdschädiger, zumal der Beklagte sich dadurch, daß er sich um den Kläger kümmert, um eine familiengerechte Art des Ausgleichs bemüht (dazu vgl. OLG Schleswig, VersR 1992, 462). Im Vordergrund der Schmerzensgeldbemessung steht hier zweifelsfrei die Querschnittlähmung, die der Kläger im Alter von erst sieben Jahren erlitten hat, und wegen derer er auf einen Rollstuhl und die Hilfe Dritter angewiesen ist. Allerdings kann der Kläger die Arme und den Kopf bewegen, so daß er keinesfalls völlig hilflos ist. Auch unter Berücksichtigung der engen verwandtschaftlichen Beziehungen der Parteien hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe eines Gesamtbetrages von 300.000,00 DM für angemessen, wobei der Senat sich in dem in zu vergleichenden Fällen abgesteckten Rahmen bewegt (vgl. z.B. OLG Schleswig, VersR 1988, 1244; KG NJW RR 1987, 409).
Entsprechend dem Begehren des Klägers ist das Schmerzensgeld zum Teil in Form einer Rente ab August 1982 zuzusprechen (vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 1993, 113; OLG Frankfurt, VersR 1990, 1287 und 1988, 1180; OLG Schleswig, VersR 1988, 1244; KG, NJW RR 1987, 409), die der Senat ebenfalls entsprechend der Vorstellung des Klägers mit monatlich 400,00 DM ansetzt. Bei einem Altersansatz von acht Jahren und unter Berücksichtigung eines jährlichen Zinsfußes von 5 % (so z.B. Senat, Urteil vom 18. Dezember 1991 - 13 U 194/88; gröbere Schätzung im Urteil vom 27. September 1989 - 13 U 49/87 = VersR 1990, 909 = NZV 1990, 469) ergibt sich ein Kapitalisierungsfaktor von 19,0959, d.h. etwa 19. Bei einer monatlichen Rente von 400,00 DM, d.h. bei jährlich 4.800,00 DM, errechnet sich ein Rentenwert von 91.200,00 DM, d.h. etwa 90.000,00 DM. Die bereits fällig gewordenen Rentenbeträge werden dabei nicht als geleistete Kapitalbeträge neben dem Rentenwert von 90.000,00 DM berücksichtigt (vgl. Senat, 13 U 49/87).
Der zugesprochene Kapitalbetrag ist antragsgemäß zu verzinsen (§§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 2 BGB).
III.
Die Schadenersatzansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Das hat das Landgericht ebenfalls rechtskräftig festgestellt. - Auch hier schließt der Senat sich im übrigen den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an, auf die Bezug genommen wird. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Satz 2 BGB gilt auch, wenn das Kind neben dem Anspruch gegen den Vater zugleich einen Direktanspruch gegen dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer (§ 3 Nr. 1 PflVG) hat (vgl. BGH, r + s 1987, 88).
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Festsetzung der Beschwer aus § 546 Abs. 2 ZPO.
Verkündet am 17. Dezember 1997
Becker, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts