Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·13 U 1/98·24.10.1999

Verkehrsunfall: Schmerzensgeld 80.000 DM und Verdienstausfallrente bis zum 60. Lebensjahr

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Autobahnunfall Schmerzensgeld, Verdienstausfall und eine Verdienstausfallrente. Die Beklagten wandten im Betragsverfahren u.a. fehlende Aktivlegitimation wegen Sicherungsabtretung ein und bestritten dauerhafte Erwerbsunfähigkeit. Das OLG hielt den Einwand wegen Bindungswirkung des rechtskräftigen Grundurteils für unerheblich und sprach insgesamt 80.000 DM Schmerzensgeld zu (abzgl. 25.000 DM Vorleistung). Den Verdienstausfall schätzte es auf Basis früherer Einkünfte mit Abschlag und begrenzte die Rente wegen der Erwerbsbiographie bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Berufung des Klägers teilweise erfolgreich (höheres Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Rente), im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Grundurteils erstreckt sich auf den Anspruchsgrund und schließt im anschließenden Betragsverfahren Einwendungen aus, die bereits im Grundverfahren hätten geltend gemacht werden können (z.B. Wegfall der Sachbefugnis durch Forderungsübergang/Abtretung).

2

Die Bemessung des Schmerzensgeldes richtet sich nach Art und Schwere der Verletzungen, Dauer und Intensität der Schmerzen, Umfang der Behandlungen/Eingriffe, Dauerfolgen sowie beruflichen und persönlichen Beeinträchtigungen; die Höhe kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden.

3

Die Höhe des Verdienstausfalls ist anhand einer Prognose nach § 252 Satz 2 BGB i.V.m. § 287 ZPO zu bestimmen; es genügt ein Wahrscheinlichkeitsurteil auf Grundlage gesicherter Anknüpfungstatsachen über den gewöhnlichen Lauf der Dinge.

4

Behauptete besondere Erwerbschancen dürfen der Verdienstausfallschätzung nicht zugrunde gelegt werden, wenn ihre dauerhafte Realisierung wegen unsicherer Beschäftigungslage oder fehlender belastbarer Tatsachen nicht hinreichend wahrscheinlich ist.

5

Eine Verdienstausfallrente kann bei atypischer Erwerbsbiographie des Geschädigten zeitlich bis zu einem voraussichtlich früheren Ausscheiden aus dem Erwerbsleben begrenzt werden, wenn dies nach der Prognose wahrscheinlicher ist als ein Ausscheiden mit 65 Jahren.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 304 ZPO§ 287 Abs. 1 ZPO§ 823 BGB§ 847 BGB§ 3 Nr. 1 PflVG

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21 O 85/96

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. November 1997 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, das genannte Urteil - soweit der Senat nicht durch Teilurteil über das Festellungsbegehren bereits entschieden hat - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger - unter Einschluß der landgerichtlichen Verurteilung - ein Schmerzensgeld von 55.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1996 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, an den Kläger 46.440,00 DM nebst 4 % Zinsen von 21.040,00 DM seit dem 1.2.1996, von weiteren 1.840,00 DM seit dem 12.6.1996 und von weiteren 23.560,00 DM seit dem 23.3.1999 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ab 1. März 1999 eine im voraus fällige monatliche Rente von 2.400,00 DM zu zahlen, und zwar bis zum 15. Dezember 2028.

Die Beklagten bleiben weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.289,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 27 % und die Beklagten 73 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 20 %, die Beklagten 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch die unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.

Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 64.660,48 DM und die Beklagten um 256.729,00 DM.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am ... gegen ... Uhr auf der BAB ..., Richtungsfahrbahn ..., in Höhe km ... ereignet hat, auf Zahlung materiellen Schadensersatzes einschließlich seines Verdienstausfallschadens, einer Verdienstausfallrente und eines Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung von deren Ersatzpflicht für seine künftigen materiellen und immateriellen Unfallschäden in Anspruch.

3

Der Senat hat durch rechtskräftiges Grund- und Teilurteil vom 02.09.1998, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird, die Klageansprüche zu Ziffer 1 a) der Berufungsbegründung des Klägers (materieller Schaden), 1 b) (Verdienstausfallrente) sowie zu Ziffer 2) (Schmerzensgeld) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen zukünftigen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom ... auf der Bundesautobahn BAB ..., sowie die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner allen zukünftigen immateriellen Schaden des Klägers aus dem genannten Unfall zu ersetzen, jeweils soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

4

In dem sich an das Urteil anschließenden Betragsverfahren ist unter den Parteien unstreitig, daß der Kläger im Anschluß an seine Kraftfahrzeugschlosserlehre vor dem Unfall wie folgt erwerbstätig gewesen ist:

5

Vom 11.11.1991 bis zum 14.02.1993 und vom 01.07.1993 bis zum 15.07.1993 war der Kläger bei der Firma ... in Bremen als Lagermeister beschäftigt. Die im Jahr 1992 erzielten Einkünfte beliefen sich auf 39.394,53 DM brutto bzw. 25.383,93 DM netto. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 18.11.1998 überreichte Ablichtung der Lohnsteuerkarte 1992 (Bl. 389 d.A.) verwiesen.

6

Der Kläger arbeitete vom 23.09. bis zum 19.11.1993 für die ... und vom 23.03. bis zum 21.04.1994 für die Firma ... und ist seitdem nicht wieder berufstätig geworden.

7

Der Kläger behauptet, der Zeuge ... hätte ihn ab Januar 1995 auf freiberuflicher Basis als Hausmeister zu einem Bruttomonatsbetrag von 4.500,00 DM zuzüglich Fahrtkosten beschäftigt.

8

Auf Grundlage dieser Verdienstmöglichkeit und unter Abzug der von September 1995 bis einschließlich Februar 1998 in Höhe von monatlich 2.032,00 DM und von März 1998 bis einschließlich August 1998 in Höhe von 2.100,00 DM bezogenen Sozialhilfe beziffert der Kläger nach Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 19.03.1999 seinen monatlichen Verdienstausfall für die Zeiträume von Januar bis August 1995 mit 2.773,09 DM, von September bis Dezember 1995 mit 741,09 DM, von Januar bis Dezember 1996 mit 807,35 DM, von Januar 1997 bis Februar 1998 mit 756,36 DM, von März 1998 bis August 1998 mit 688,36 DM und ab September 1998 auf 2.788,36 DM. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des vom Kläger bis einschließlich Februar 1999 auf insgesamt 67.798,88 DM bezifferten Verdienstausfallschadens wird auf die Berufungsbegründung vom 12.2.1998 sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 19.03.1999 Bezug genommen.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen

11

und - wie vom Klägervertreter im Senatstermin vom 25.10.1999 klargestellt -

12

über den vom Landgericht zuerkannten materiellen Schadensersatz von 1.289,00 DM hinaus

13

1.)

14

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

15

a)

16

an ihn 67.798,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.1996 zu zahlen,

17

b)

18

an ihn, beginnend mit dem 01.03.1999 jeweils bis zum 03. eines jeden Monats im voraus 2.788,36 DM Verdienstausfall zu zahlen,

19

2.)

20

die Beklagten zu 1) und 3) zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Gesamtschmerzensgeld zu zahlen, das 100.000,00 DM abzüglich geleisteter Beträge und zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 01.02.1996 nicht unterschreiten sollte.

21

Die Beklagten beantragen,

22

die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

23

und

24

abändernd die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

25

Die Beklagten bestreiten im Betragsverfahren unter Bezugnahme auf die unstreitig unter dem 07.04.1998 klägerseits erfolgte Sicherungsabtretung der Klage zugrundeliegender Ansprüche bis zur Höhe von 62.000,00 DM an die Stadtsparkasse Düsseldorf, die diese der Beklagten zu 3) unter dem 24.04.1998 angezeigt hat, in dem betreffenden Umfang die Aktivlegitimation des Klägers.

26

Ferner halten die Beklagten im Betragsverfahren ihr Bestreiten zur Höhe der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche insbesondere unter näherer Darlegung, daß aufgrund der Unfallverletzungen des Klägers keine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit und Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten sei und keine Möglichkeit für den Kläger bestanden habe, freiberuflich als Hausmeister für den Zeugen ... tätig zu werden, aufrecht.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze in erster und zweiter Instanz verwiesen.

28

Im Betragsverfahren hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen unfallchirurgischen Fachgutachtens des Sachverständigen ... und eines schriftlichen internistisch-kardiologischen Zusatzgutachtens des Sachverständigen .... Ferner hat der Senat den Kläger gemäß §141 ZPO erneut persönlich und die Sachverständigen ... und ... zur Erläuterung und Ergänzung ihrer schriftlichen Gutachten gehört.

29

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 08.03.1999, (Bl. 407-447 d.A.) nebst Ergänzung vom 24.08.1999 (Bl. 544-547 d.A.) und vom 23.02.1999 (Bl. 398-405 d.A.) sowie auf den im allseitigen Einverständnis gefertigten Berichterstattervermerk in der Anlage zum Protokoll vom 25.10.1999 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

32

I.

33

Ohne Erfolg wenden die Beklagten gegen den Grund der durch Grund- und Teilurteil des Senats vom 02.09.1998 für gerechtfertigt erklärten Klageansprüche zu Ziffer 1) und 2) ein, der Kläger sei im Umfang der unter dem 07.04.1998 erfolgten Sicherungsabtretung der Klage zugrundeliegender Ansprüche bis zur Höhe von 62.000,00 DM an die Stadtsparkasse Düsseldorf nicht mehr aktivlegitimiert.

34

Ist nämlich die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger Schadensersatz zu leisten, durch Grundurteil festgestellt, so hat dies hinsichtlich des Anspruchsgrundes bindende Wirkung mit der Folge, daß im Betragsverfahren aufgrund neuen Sachvortrags, der bereits im Verfahren über den Grund hätte erfolgen können, nicht mehr geltend gemacht werden kann, daß die Klageforderung auf einen Dritten übergegangen und damit die Sachbefugnis entfallen sei (vgl. BGH, VersR 1968, 69 ff. und Zöller, 21. Aufl., §304 ZPO, Rn. 24). Da es die Beklagten im Verfahren über den Grund versäumt haben, der Sachlegitimation des Klägers die der Beklagten zu 3) unter dem 24.04.1998 von der Zessionarin angezeigte Sicherungsabtretung entgegenzuhalten, ist dieser nunmehr im Betragsverfahren erhobene Einwand aufgrund der Bindungswirkung des Grundurteils unerheblich.

35

II.

36

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält der Senat in Abweichung von der landgerichtlichen Verurteilung ein Schmerzensgeld von insgesamt 80.000,00 DM für angemessen und ausreichend (§287 Abs. 1 ZPO), so daß der Kläger von den Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldnern gemäß §§823, 847 BGB, 3 Nr. 1 PflVG über vorprozessual gezahlte 25.000,00 DM hinaus noch die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 55.000,00 DM beanspruchen kann.

37

Das Schmerzensgeld soll gemäß §847 BGB die Verletzungen und deren Folgen angemessen ausgleichen und dafür eine billige Entschädigung darstellen. Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten anstelle des durch die körperliche Schädigung Entgangenen leisten zu können. Die Höhe des Schmerzensgeldes bemißt sich daher u.a. nach Art und Schwere der Verletzungen, Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Zahl und Schwere etwaiger Eingriffe, Dauer der Behandlung, beruflichen und persönlichen Nachteilen sowie auch Art und Schwere etwaiger Dauerfolgen (BGHZ 18, 149).

38

Der am 15.12.1968 geborene Kläger erlitt durch den Unfall vom 26.12.1994 ein Polytrauma, und zwar ein Schädel-Hirn-Trauma II. Grades mit Kopfplatzwunde, eine schwere Verletzung des linken Auges, nämlich ein sog. peripheres Horner-Syndrom mit Läsion des 3. postanglionären Neurons, ein stumpfes Thoraxtrauma mit Lungen- und Herzkontusion und Hämatothorax beidseits, ein stumpfes Bauchtrauma mit Leberverletzung des Schweregrades III. und Einblutung in das Dickdarmgekröse, eine rechtsseitige Nierenkontusion mit Parenchymeinriß und retroperitonealem Hämatom, einen komplexen Kniebinnenschaden rechts mit Ruptur des vorderen und hinteren Kreuzbandes, Innenbandruptur und Riß der dorso-medialen Kapselschale des Kniegelenkes sowie multiple Prellungen im Bereich des rechten Oberschenkels und des Körperstammes.

39

Der Kläger wurde bis zum 23.01.1995 intensivmedizinisch und bis zum 09.02.1995 stationär versorgt. Noch am Unfalltag erfolgte eine Laparotomie im Ev. Krankenhaus .... Nach Blutstillung und Stabilisierung der lebenswichtigen Funktionen wurde der Kläger am 27.12.1994 intubiert und beatmet in das Chirurgische Zentrum des ... verlegt. Nach Blutstillung und Tamponade der Leberruptur wurde eine weitere operative Revision der Leberverletzung vorgenommen. Dem Kläger wurden zwei Brustkorb-Drainagen gelegt. Aufgrund der gestörten Lungenfunktion nach Thoraxtrauma wurde eine Langzeitbeatmung mit Anlegung einer Punktionstracheotomie am 01.01.1995 vorgenommen. Am 16.01.1995 konnte der Kläger vom Beatmungsgerät vollständig entwöhnt werden.

40

Am 24.01.1995 erfolgten eine sekundäre Patellarsehnenplastik mit Trevirabandplastik-Augmentation des gerissenen vorderen Kreuzbandes und die Reinsertion und Trevira-Protektion des hinteren Kreuzbandes.

41

Wegen rezidivierender Blutergüsse wurde die rechte Niere am 03.04.1996 sonographisch gesteuert punktiert.

42

Zuletzt erfolgten im Rahmen eines weiteren stationären Aufenthalts des Klägers vom 11.03.1998 bis zum 20.03.1998 zur Behandlung der Knieverletzung am 12.03.1998 eine diagnostische Artroskopie mit Shaving synovoialer Zotten sowie die Entfernung einer Exostose am rechten lateralen proximalen Oberschenkel.

43

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger noch wie folgt durch den Unfall in seiner Gesundheit beeinträchtigt ist:

44

Nach Untersuchung des Klägers am 04.02.1999 hat der Sachverständige ... im Rahmen seines - insoweit von den Parteien nicht angegriffenen - schriftlichen Gutachtens vom 08.03.1999 zuverlässig als objektivierbare Unfallfolgen eine traumatisch bedingte Hirnleistungsschwäche mit vegetativ-vasomotorischen Beschwerden und Zeichen der hirnorgangischen Wesensänderung nach Schädel-Hirn-Trauma II. Grades (Contusio cerebri), ein traumatisches Horner-Syndrom links mit Enophthalmus und Störung der Hell-Dunkel-Adaption des linken Auges, eine belastungsabhängige Herzleistungsschwäche und Angina pectoris infolge Herzkontusion durch stumpfes Thoraxtrauma mit Hämatothorax und Lungenkontusion, einen Funktionsverlust der rechten Niere mit 25 %iger Einschränkung der globalen Nierenfunktion, eine Muskelverschmächtigung und Kraftminderung der Oberschenkelmuskulatur rechts, eine antero-mediale Instabilität des rechten Kniegelenkes infolge medialer Seitenband- und vorderer Kreuzband-Insuffizienz, einen ausgeprägten Knorpelschaden III. Grades mit Reiz-Synovitis und Verschleiß des Innenmeniskus, eine erhebliche Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes mit funktioneller Beinverkürzung von 3 cm und eine statisch bedingte Fehlhaltung des Beckens und der unteren Lendenwirbelsäule mit muskulären Verspannungen der Rückstreckmuskulatur festgestellt.

45

Nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen ... und Dr. ... ist die Angina pectoris als Folge der Herzkontusion mit Herzmuskelschädigung und als Ursache der vom Kläger geklagten Luftnot bei geringer Belastung mit Brustenge und brennendem Schmerz im Brustbein als den Kläger in besonderem Maße beeinträchtigende Unfallfolge einzustufen.

46

Darüber hinaus hat der Sachverständige ... hervorgehoben, daß der Zustand des verletzten rechten Kniegelenkes des Klägers eine baldige Operation zwecks Beseitigung der Beugekontraktur und Stabilisierung des Kniegelenkes durch eine erneute vordere Kreuzbandplastik mit Innenbandplastik erfordert und trotz einer solchen Operation aufgrund der fortschreitenden Gonarthrose mit Knorpelverlust beim Kläger innerhalb der nächsten 5 bis 10 Jahre vorzugsweise ein prothetischer Kniegelenksersatz oder eine Versteifung des rechten Kniegelenkes durchgeführt werden muß.

47

Schließlich hat der Sachverständige ... im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens unter kritischer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten überzeugend begründet, daß der Kläger aufgrund der unfallbedingten Verletzungen dauerhaft berufs- und arbeitsunfähig ist.

48

Zwar sind - wie vom Sachverständigen eingeräumt - die von ihm festgestellten Invaliditätsgrade von jeweils 30 % als Folge der Herzkontusion und der Knieverletzung und von jeweils 10 % als Folge des Schädel-Hirn-Traumas und der durch das Horner-Syndrom eingeschränkten Heil-Dunkel-Adaption des linken Auges einerseits und der traumatischen Schädigung der rechten Niere andererseits nicht ohne weiteres in der Addition einer MdE von 80 % gleichzustellen. Jedoch ist der Kläger - wie der Sachverständige betont hat - aufgrund seiner Hirnschädigung und der weiteren unfallbedingten gravierenden organischen und sonstigen - teilweise fortschreitenden - körperlichen Schädigungen in seiner konkreten erwerbsbezogenen Leistungsfähigkeit derart stark beeinträchtigt, daß er als Schwerbehinderter einzustufen und auf dem Arbeitsmarkt bei realistischer Einschätzung nicht mehr vermittelbar ist.

49

Auf dieser Grundlage sowie unter Berücksichtigung der weiteren für die Schmerzensgeldbemessung maßgeblichen Umstände und von der Rechtsprechung in etwa vergleichbaren Fällen zugesprochener Beträge hält der Senat ein Schmerzensgeld von insgesamt 80.000,00 DM für angemessen und ausreichend. Angesichts der vom Kläger bewiesenen verletzungsbedingten Unfallfolgen ist der von der Beklagten zu 3) regulierte Betrag von 25.000,00 DM deutlich zu niedrig. Andererseits erscheinen auch unter Berücksichtigung der schweren organischen Schädigungen des Klägers seine verletzungsbedingten Beeinträchtigungen nicht derart nachhaltig und gravierend, daß bereits ein Schmerzensgeld in Höhe seiner Mindestvorstellung von 100.000,00 DM gerechtfertigt wäre.

50

III.

51

Gemäß §§823, 842, 843, 249, 252 BGB, 7, 17, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG kann der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern für den Zeitraum von Januar 1995 bis einschließlich Februar 1999 Ersatz seines Verdienstausfallschadens in Höhe von 46.440,00 DM und ab dem 1. März 1999 eine monatliche Verdienstausfallrente von 2.400,00 DM bis zum 15.12.2028 beanspruchen.

52

Die Höhe des unfallbedingten Verdienstausfallschadens schätzt der Senat für den Zeitraum ab Januar 1995 auf Bruttolohnbasis gemäß §287 Abs. 1 ZPO auf monatlich 2.400,00 DM.

53

Ob ein Verletzter ohne den Schadensfall durch Verwertung seiner Arbeitskraft bestimmte Einkünfte erzielt hätte, ist durch eine nach §§252 S. 2 BGB, 287 ZPO anzustellende Prognose zu ermitteln, für die auf der Grundlage gesicherter Anknüpfungstatsachen ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den gewöhnlichen Lauf der Dinge genügt. Maßgebend ist dabei die wahrscheinliche berufliche Entwicklung des Geschädigten (vgl. Palandt-Heinrichs, 58. Aufl., §252 BGB, Rn. 5 m.w.N.).

54

1.

55

Unter diesen Voraussetzungen kann der Schätzung der Höhe des Verdienstausfallschadens nicht zugrundegelegt werden, daß der Kläger - wie von ihm behauptet - ab Januar 1995 auf Dauer als Hausmeister beim Zeugen ... freiberuflich mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 4.500,00 DM beschäftigt worden wäre.

56

Unabhängig vom Streit der Parteien darüber, ob und gegebenenfalls mit welchen Verdienstmöglichkeiten der Kläger eine Hausmeistertätigkeit für den Zeugen ... hätte aufnehmen können, erscheint völlig ungewiß, ob der Kläger für einen längeren Zeitraum die betreffende Beschäftigung hätte ausüben können. Insoweit muß Berücksichtigung finden, daß der Kläger auf freiberuflicher Basis jederzeit kündbar gewesen wäre und aufgrund seiner vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisse und seiner Ausbildung offen ist, ob er überhaupt die Eignung besaß, die angebotene Hausmeisterstelle langfristig ausfüllen zu können. So stand der Kläger nach Abschluß seiner Kraftfahrzeugschlosserlehre nicht kontinuierlich in einem Erwerbsverhältnis und hat lediglich vom 11.11.1991 bis zum 14.02.1993 und vom 01.07. bis zum 15.07.1993 bei der Firma ... als Lagermeister, vom 23.09. bis zum 19.11.1993 für eine Objektschutzfirma und vom 23.03. bis zum 21.04.1994 für eine Versandfirma in jeweils wechselnden ausbildungsfremden Bereichen gearbeitet.

57

2.

58

Demgegenüber ist im Rahmen der gemäß §252 S. 2 BGB anzustellenden Prognose mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß der Kläger ohne den Unfall ab Januar 1995 einer seinen früheren Beschäftigungen vergleichbaren Erwerbstätigkeit mit in etwa vergleichbarem Einkommen nachgegangen wäre.

59

Der Wahrscheinlichkeit einer solchen hypothetischen beruflichen Entwicklung des Klägers steht nicht etwa der Umstand entgegen, daß der Kläger nach Abschluß seiner Kraftfahrzeugschlosserlehre in ausbildungsfremden wechselnden Beschäftigungsverhältnissen gestanden hat und vor dem Unfall ca. 8 Monate lang arbeitslos gewesen ist. Für die anzustellende Prognose hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten sind nämlich nicht allein die im Unfallzeitpunkt bestehenden Verhältnisse maßgeblich. Vielmehr kann im Hinblick auf die wahrscheinliche künftige Entwicklung gerade bei einem noch jungen Menschen - wie dem zur Unfallzeit 26jährigen Kläger - ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte nicht angenommen werden, daß er auf Dauer die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine gewinnbringende - auch ausbildungs- bzw. berufsfremde - Erwerbstätigkeit nicht genutzt hätte und ohne Einkünfte geblieben wäre (vgl. BGH, NJW 1997, 937).

60

Dementsprechend geht der Senat davon aus, daß der Kläger ab Januar 1995 monatlich durchschnittlich einen seinen Einkünften aus früherer Erwerbstätigkeit in etwa entsprechenden Verdienst erzielt hätte, wobei allerdings im Rahmen der Schätzung durch gewisse Abschläge dem Umstand Rechnung zu tragen ist, daß der Kläger nach seiner Ausbildung nicht kontinuierlich beschäftigt gewesen ist (vgl. dazu zuletzt BGH DAR 99, 401 m.w.N.). Insofern erscheint der vom Kläger im Jahre 1992 durchgängig als Lagermeister bei der Firma ... erzielte Bruttoverdienst als geeignete Schätzungsgrundlage. Mit Rücksicht auf die aus der im übrigen nicht kontinuierlichen Erwerbstätigkeit des Klägers folgenden Unwägbarkeiten hinsichtlich der Ermittlung des vom Kläger auf Dauer erzielbaren Durchschnittseinkommens hält der Senat allerdings einen Abschlag von 10 % vom Bruttoverdienst des Jahres 1992 für geboten.

61

Danach schätzt der Senat nach Maßgabe folgender Berechnung, daß der Kläger ab Januar 1995 durchschnittlich einen monatlichen Bruttolohn von 2.400,00 DM ausschließlich der Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag erzielt hätte.

62

Ausweislich der Lohnsteuerkarte 1992 belief sich der Bruttojahresarbeitslohn des Klägers auf 39.394,53 DM. Abzüglich der darauf anteilig mit 18,29 % entfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von 7.206,43 DM, die auch nach der sog. Bruttolohnmethode im Wege des Vorteilsausgleichs abzuziehen sind (BGH VersR 95, 104, 105), verbleibt ein Bruttojahresarbeitslohn 32.188,10 DM. Nach Abzug des Abschlages von 10 % verbleibt ein im Wege der Schätzung auf durchschnittlich 2.400,00 DM abzurundender Bruttomonatslohn.

63

3.

64

Die entsprechende Verdienstmöglichkeit ist dem Kläger unfallbedingt dauerhaft genommen, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß der Kläger aufgrund der erlittenen Unfallverletzungen dauerhaft berufs- und arbeitsunfähig ist. Zur Begründung wird auf die betreffenden Darlegungen unter II. verwiesen.

65

4.

66

Demnach berechnet sich der Verdienstausfallschaden des Klägers für den Zeitraum ab Januar 1995 bis einschließlich Februar 1999 unter Berücksichtigung der vom Kläger bezogenen Sozialhilfe wie folgt:

67

Januar bis August 1995:8 × 2.400,00DM =19.200,00 DM
September 1995 bis Februar 1998:30 × (2.400,00 DM - 2.032,00 DM = 368,00 DM) =11.040,00 DM
März bis August 1998:6 × (2.400,00 DM - 2.100,00 DM = 300,00 DM) =1.800,00 DM
September 1998 bis Februar 1999:6 × 2.400,00 DM =14.400,00 DM
Summe:46.440,00 DM.
68

5.

69

Die ab März 1999 von den Beklagten monatlich zu zahlende Verdienstausfallrente von 2.400,00 DM kann der Kläger lediglich bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres und damit wie erkannt bis zum 15.12.2028 beanspruchen.

70

Zwar ist im Regelfall davon auszugehen, daß ein Arbeitnehmer voraussichtlich erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Berufsleben ausscheidet (vgl. BGH, r + s 1995, 383 f.). Jedoch kann auch die Annahme eines schon früheren Ausscheidens aus dem Berufsleben gerechtfertigt sein (vgl. OLG Hamm, r + s 1995, 256 ff.).

71

Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Im Hinblick auf die unstete nicht kontinuierliche Arbeitsweise des Klägers vor dem Unfall mit wechselnden ausbildungsfremden Tätigkeiten geht der Senat davon aus, daß der Kläger auch ohne den Unfall bereits mit 60 Jahren aus dem Berufsleben ausscheiden würde.

72

IV.

73

Der vom Kläger ferner von den Beklagten gemäß §§823, 7, 17, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zu beanspruchende weitere materielle Schaden beläuft sich der Höhe nach unstreitig auf 1.289,00 DM.

74

V.

75

Der dem Kläger zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§284, 286, 288, 291 BGB.

76

VI.

77

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.