Berichtigung von Tenor und Verkündungsvermerk nach § 319 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der 13. Zivilsenat des OLG Hamm berichtigte den Tenor und den Verkündungsvermerk des am 14.03.2005 verkündeten Urteils gemäß § 319 ZPO. Gegenstand war die Anpassung des schriftlichen Urteilstextes an das tatsächlich in der mündlichen Verhandlung Verkündete. Die Änderungen sind formeller Natur und ändern nicht den materiellen Entscheidungsinhalt.
Ausgang: Berichtigung des Tenors und des Verkündungsvermerks des Urteils gemäß § 319 ZPO durch Beschluss des Oberlandesgerichts vorgenommen
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann den in Schriftstücken niedergelegten Tenor berichtigen, um ihn mit dem tatsächlich in der Verhandlung Verkündeten in Einklang zu bringen.
Eine Berichtigung ist zulässig, soweit die Abweichung formeller Natur ist und die Berichtigung keine inhaltliche Änderung der Entscheidung bewirkt.
Die Berichtigung des Tenors oder des Verkündungsvermerks erfolgt durch entsprechenden Beschluss des Gerichts und ist im Urkundsvermerk zu dokumentieren.
Berichtigungen dienen der Klarstellung des formellen Inhalts eines Urteils und beeinträchtigen die materiellen Rechtsfolgen nur dann, wenn sie vom Verkündeten abweichen und damit den Entscheidungsstoff verändern.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2 O 751/03
Tenor
1.
Der Tenor des am 14.03.2005 verkündeten Urteils wird gemäß § 319 ZPO berichtigt:
"hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2005 ..."
Hamm, den 10. Mai 2006
Das Oberlandesgericht, 13. Zivilsenat
2.
Der Verkündungsvermerk des Urteils vom 14.03.2005 wird, wie folgt, berichtigt:
"Verkündet am 14.03.2005"
Hamm, den 10. Mai 2006
Das Oberlandesgericht, 13. Zivilsenat
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