Haftung von Vermittlern/Geschäftsführer aus c.i.c. und Delikt bei Leasing-/Beratervertrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz seiner Leasingzahlungen für einen Praxiscomputer, weil Beraterhonorare zur Kompensation ausblieben. Streitig war insbesondere eine persönliche Haftung von Geschäftsführer und Vermittlern aus culpa in contrahendo sowie deliktisch wegen Täuschung über eine Verrechnungsmöglichkeit und die Erfüllungsbereitschaft. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil Ausnahmevoraussetzungen der Eigenhaftung aus c.i.c. (eigenes wirtschaftliches Interesse oder Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens) nicht schlüssig dargetan und deliktische Voraussetzungen nicht hinreichend konkret vorgetragen waren. Zudem seien deliktische Ansprüche gegen die Vermittler verjährt (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.).
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil mangels schlüssigen Vortrags zu c.i.c./Delikt (teils verjährt) zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine persönliche Haftung von Vertretern oder Verhandlungsgehilfen aus culpa in contrahendo kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss haben oder ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nehmen.
Das allgemeine Interesse eines Geschäftsführers am wirtschaftlichen Erfolg seines Unternehmens genügt für eine Eigenhaftung aus culpa in contrahendo nicht; erforderlich ist eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende, einer persönlichen Gewährleistung nahekommende Vertrauensinanspruchnahme.
Eine Täuschung über eine (tatsächlich nicht bestehende) Verrechnungsmöglichkeit begründet nur dann einen deliktischen Schadensersatzanspruch in Bezug auf Folgeschäden aus einem Drittvertrag, wenn sie kausal zu einem Irrtum und einer schadensauslösenden Vermögensverfügung führt; bloße Unrichtigkeit ohne entscheidungserhebliche Fehlvorstellung genügt nicht.
Für deliktische Ansprüche wegen Betruges bzw. vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ist substantiiert darzulegen, dass bei Vertragsschluss über die fehlende Erfüllungsbereitschaft getäuscht wurde; allgemeine Hinweise auf Geschäftspraktiken ersetzen einzelfallbezogene Anknüpfungstatsachen nicht.
Deliktische Schadensersatzansprüche verjähren nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem; die Kenntnis kann spätestens mit der gerichtlichen Durchsetzung zusammenhängender Ansprüche vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 4 O 12/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Juli 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 73.549,56 DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz in Höhe von noch 73.579,56 DM.
Durch Vermittlung der für die Firma T GmbH als freie Mitarbeiter werbend tätigen Beklagten zu 2) und 3) schloß der Kläger unter dem 08.11.1990 mit der P GmbH als Leasinggeberin einen Leasingvertrag über einen T Praxencomputer für seine Augenarztpraxis. Die für mindestens 36 Monate zu einem monatlichen "Mietpreis" von 2.215,00 DM vermietete Computeranlage wurde noch im November 1990 von der im Vertrag angegebenen Lieferfirma T Medizinische Software, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) war, ausgeliefert.
Im Zuge des Abschlusses des Leasingvertrages unterzeichnete der Kläger gleichfalls unter dem 08.11.1990 einen Beratungs- und Mitarbeitervertrag mit der T GmbH, wonach er von dieser für einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten für die Mitarbeit am Programm und die Benennung von Interessenten ein monatliches Honorar in Höhe von 2.215,00 DM erhalten sollte. Der vom Beklagten zu 2) "i. A." für die T GmbH unterzeichnete maschinenschriftliche Vertrag enthält folgenden handschriftlichen Zusatz:
"Ansonsten gilt die Zusatzvereinbarung vom 27.10.1990 von Dr. Herrmann an die T E gesandt. Die Zusatzvereinbarung wurde von Herrn M gelesen und genehmigt. St.."
Mit der Zusatzvereinbarung ist ein vom Kläger unter dem 27.10.1990 an den Beklagten zu 2) gerichtetes Schreiben gemeint, wonach auf Empfehlung des Steuerberaters des Klägers nach Durchsicht der Vertragsentwürfe der Beratervertrag unter Ziffer 6. und 7. dahingehend ergänzt werden sollte, daß der Vertrag für 36 Monate für "beide Seiten" unkündbar sein sollte, und es beiden Partnern erlaubt sei, "Honoraransprüche aus dem Beratervertrag und aus dem Mietvertrag vom ... über den T Praxiscomputer zu verrechnen."
Wegen der weiteren Einzelheiten der Verträge sowie des Schreibens vom 27.10.1990 wird auf die betreffenden Ablichtungen Blatt 4/25; 26/27 der Akten verwiesen.
Die Firma T zahlte nur die ersten beiden monatlichen Beraterhonorare an den Kläger aus.
Durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27.08.1992 ist die Firma L GmbH & Co. KG Geschäftsführer der Komplementär GmbH war der Beklagte zu 1) verurteilt worden, ein restliches Beraterhonorar in Höhe von 85.000,00 DM an den Kläger zu zahlen.
Nach Zahlung der Leasingraten an die Firma P GmbH vom 06.12.1990 bis zum 01.11.1991 in Höhe von 31.479,56 DM einigte sich der Kläger für das Jahr 1993 mit der Leasinggeberin durch außergerichtlichen Vergleich auf eine Zahlung von 21.500,00 DM. Durch Vergleich vom 12.06.1997 in dem Rechtsstreit 1 O 23/97 LG Arnsberg, der noch die Leasingraten für das Jahr 1992 zum Gegenstand hatte, erzielte der Kläger mit der Leasinggeberin eine abschließende Regelung der Vertragsbeziehung, wonach er noch 25.000,00 DM an die Firma P GmbH zahlen und die Computeranlage an diese zurückgeben mußte.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sämtliche Beklagten seien ihm sowohl aus unerlaubter Handlung als auch aus dem Gesichtspunkt einer culpa in contrahendo oder positiven Vertragsverletzung zum Ersatz der an die Leasingfirma gezahlten Beträge verpflichtet.
Der Kläger hat behauptet, ihm sei von den Beklagten zu 2) und 3) im Rahmen der Vertragsanbahnung zunächst ein Miet/Leasingvertrag mit der T GmbH hinterlassen worden. Erst später sei ihm der Vertrag mit der Firma P "untergeschoben" worden, was er nicht bemerkt habe. Dementsprechend sei er arglistig darüber getäuscht worden, daß tatsächlich gar keine Verrechnungsmöglichkeit bestanden habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 85.000,00 DM nebst 10 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten zu 2) und 3) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, klägerseits sei ihre Haftung weder aus Vertrag noch aus Delikt auch nur ansatzweise dargelegt. Zudem sei der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 20.07.1998 die Klage auch gegen den säumigen Beklagten zu 1) abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die den zwingenden Schluß auf ein betrügerisches Verhalten der Beklagten zuließen. Die Leasinggeberin sei im Mietvertrag so augenfällig angegeben, daß insofern eine Täuschung des Klägers nicht nachvollziehbar sei. Was eine mögliche Täuschung des Klägers über die Erfüllungsbereitschaft angehe, fehle dafür ebenfalls detaillierter zwingender Sachvortrag.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
Er vertritt die Auffassung, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht als nicht schlüssig angesehen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt für den Klageanspruch aus unerlaubter Handlung erschließe sich bereits aus dem Pressebeitrag im Medical Tribune vom 15.11.1991 (Bl. 29 - 32 d.A.). Danach sei es die Methode aller Beklagten gewesen, Ärzten Computer zu verkaufen, indem ihnen vorgegaukelt worden sei, sie brauchten effektiv für den Erwerb und die Nutzung der Computer nichts zu bezahlen, weil die Miet- oder Leasingraten durch die Beraterhonorare kompensiert würden; die von der Firma T zu zahlenden Beraterhonorare seien jeweils nur sehr kurzfristig geflossen und hätten nur als Köder zum Vertragsschluß gedient.
Unabhängig davon hafteten die Beklagten auch aus culpa in contrahendo.
Der zu ersetzende Schaden ergebe sich aus der Differenz zwischen den Zahlungen an die Leasinggeberin in Höhe von insgesamt 77.979,56 DM und den beiden gezahlten Beraterhonoraren in Höhe von insgesamt 4.430,00 DM.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten kostenpflichtig als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 73.549,56 DM nebst 10 % Zinsen seit Klagezustellung (18. März 1998) zu zahlen.
Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und erheben die Einrede der Verjährung.
Die Akten 1 O 23/97 LG Arnsberg und 5 O 499/91 LG Wuppertal (auszugsweise) waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat weder die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo (c.i.c.) noch für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagten schlüssig vorgetragen.
Was die Haftung aus c.i.c. anbelangt, trifft diese grundsätzlich allein die Partner des angebahnten Vertrages, so daß Vertreter und Verhandlungsgehilfen in der Regel nur deliktisch haften. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt die persönliche Haftung eines Vertreters oder Verhandlungsgehilfen aus c.i.c. ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn er am Vertragsschluß ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat, wobei an das Vorliegen dieser Haftungsvoraussetzungen gerade durch die neuere Rechtsprechung des BGH strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. Palandt, 58. Aufl., § 276 BGB, Rz. 93).
Solche Ausnahmegründe für eine persönliche vertragliche Sekundärhaftung der Beklagten sind klägerseits nicht dargetan.
Verwertbarer konkreter Tatsachenvortrag, woraus sich das Vorliegen der genannten Ausnahmegründe in der Person des Beklagten zu 1) ableiten ließe, fehlt. Der einzige konkrete fallbezogene Sachvortrag dazu, wie der Beklagte zu 1) mit der Anbahnung der Verträge befaßt gewesen sein soll, besteht darin, daß der Beklagte zu 1) entsprechend der handschriftlichen Ergänzung des Beratungsvertrages die Zusatzvereinbarung gemäß dem Schreiben des Klägers vom 27.10.1990 gelesen und genehmigt haben soll. Allein dadurch, daß der Beklagte zu 1) die betreffenden Vertragsergänzungen als Geschäftsführer der T GmbH gewissermaßen "abgesegnet" hat, hat er indes noch nicht durch Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens die Vertragsverhandlungen beeinflußt. Vielmehr wird insofern vom BGH in ständiger Rechtsprechung vorausgesetzt, daß vom Vertreter bzw. Verhandlungsgehilfen eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende praktisch an die Grenze zur Garantie heranreichende persönliche Gewähr für die Seriosität und Erfüllung des Vertrages übernommen worden ist (vgl. BGH, NJWRR 1989, 110, 112; 1991, 1312, 1314; 1992, 605).
Das allgemeine Interesse eines Geschäftsführers oder Gesellschafters am Erfolg seines Unternehmens begründet demgegenüber noch keine Eigenhaftung. Selbst in den Fällen der Täuschung durch aktives Handeln nimmt der Geschäftsführer persönliches Vertrauen nur dann in Anspruch, wenn er dem Verhandlungspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Richtigkeit seiner Erklärungen bietet, die für dessen Entscheidung bedeutsam geworden ist (vgl. BGH, NJW RR 1991, 1312, 1314).
Von einer solchen Gewährübernahme durch den Beklagten zu 1) kann hier keine Rede sein, so daß auch die Täuschung über die tatsächlich nicht bestehende Verrechnungsmöglichkeit, die in der Genehmigung des Beklagten zu 1) gemäß dem handschriftlichen Zusatz im Beratervertrag liegt, keinen begründeten Ansatz für eine Eigenhaftung des Beklagten zu 1) aus c.i.c. darstellt.
Schließlich hat der Kläger auch keine besonderen Umstände dargelegt, aus denen sich ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten zu 1), welches über das allgemeine Interesse des Geschäftsführers am Erfolg seines Unternehmens hinausgehen muß (vgl. Palandt, 58. Aufl., § 276 BGB, Rz. 97), gerade an den hier abgeschlossenen Verträgen ergeben würde.
Auch bezogen auf die Beklagten zu 2) und 3) hat der Kläger die Ausnahmevoraussetzungen für deren Eigenhaftung aus c.i.c. nicht schlüssig dargelegt.
Ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten zu 2) und 3) am Zustandekommen der von ihnen als freie Mitarbeiter der T GmbH vermittelten Verträge ist klägerseits nicht dargetan. Ein solches die Eigenhaftung des Verhandelnden begründendes Interesse setzt eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand voraus, daß der Verhandelnde gleichsam in eigener Sache tätig wird, mithin als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist (vgl. BGH, NJW RR 1992, 605). Demgegenüber sind die Beklagten zu 2) und 3) ausschließlich im Provisionsinteresse für die Firma T tätig geworden, ohne eine weitergehende eigene wirtschaftliche Beziehung zu den vermittelten Vertragsabschlüssen zu haben.
Auch die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch die Beklagten zu 2) und 3) bei der Vertragsanbahnung ist klägerseits nicht dargetan. Insbesondere der handschriftliche Zusatz im Beratervertrag vermag entgegen den Darlegungen in der Berufungsbegründung jedenfalls bezogen auf die Beklagten zu 2) und 3) die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens nicht zu begründen, denn der handschriftliche Vertragspassus zeigt gerade, daß die Beklagten zu 2) und 3) als bloße Vermittler für vom Normalfall abweichende Ergänzungen der Formularvorträge nicht einstehen wollten und konnten.
Die Voraussetzungen deliktischer Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bzw. aus § 826 BGB gegen die Beklagten hat der Kläger gleichfalls nicht schlüssig dargetan.
Auch im Rahmen deliktischer Ansprüche beschränkt sich der dem Beklagten zu 1) konkret fallbezogen anzulastende Sachvortrag des Klägers darauf, daß der Beklagte zu 1) entsprechend der handschriftlichen Ergänzung des Beratervertrages die Zusatzvereinbarung gemäß dem Schreiben des Klägers vom 27.10.1990 gelesen und genehmigt haben soll.
Ein solches Verhalten des Beklagten zu 1) war vermittelt durch die Beklagten zu 2) und 3) zwar auf die Täuschung des Klägers über die tatsächlich nicht bestehende Verrechnungsmöglichkeit von Ansprüchen aus dem Leasingvertrag und dem Beratervertrag angelegt. Aus dieser Täuschung resultierte allerdings kein Irrtum des Klägers über die Wirksamkeit des Abschlusses des Leasingvertrages mit der P GmbH. Die Gestaltung dieses Vertrages ist so augenfällig auf die P GmbH als Vertragspartnerin des Klägers bezogen, daß der Vortrag des Klägers, dieser Vertrag sei ihm "untergeschoben" worden, sachlich nicht nachvollziehbar erscheint.
Überdies ergibt sich aus dem Vorbringen der Leasinggeberin in dem Rechtsstreit 1 O 23/97 LG Arnsberg, daß der Kläger gewußt haben muß, wer sein Vertragspartner war, denn nach dem Vorbringen der Leasinggeberin hat er das ausgefüllte und von ihm unterzeichnete Vertragsexemplar an die P GmbH geschickt, die dieses unterschrieben gegenbestätigte und an ihn zurücksandte. Folgerichtig hat der Kläger wie von ihm im Senatstermin ausdrücklich eingeräumt die gleichfalls an die P GmbH gerichtete Übernahmebestätigung (Bl. 11 d. BA 1 O 23/97 LG Arnsberg) unter dem 17.11.1990 unterzeichnet.
Allein aus einer dem Beklagten zu 1) zuzurechnenden Täuschung über die tatsächlich nicht bestehende Verrechnungsmöglichkeit der Honoraransprüche aus dem Beratervertrag mit den Gegenansprüchen aus dem Leasingvertrag würde nur dann ein kausaler Schaden resultieren, wenn damit gleichzeitig über die Erfüllungsbereitschaft hinsichtlich der Honorarforderungen des Klägers aus dem Beratervertrag getäuscht werden sollte. Insofern fehlt wie dies bereits das Landgericht in seinen Urteilsgründen zutreffend ausgeführt hat konkreter Sachvortrag des Klägers dafür, daß bei Abschluß des Beratervertrages keine Erfüllungsbereitschaft der T GmbH bestand und der Beklagte zu 1) darüber getäuscht hat.
Zwar ist nicht zu verkennen, daß die allgemeinen auf den Pressebeitrag im Medical Tribune vom 15.11.1991 bezogenen Darlegungen des Klägers des Geschäftsgebarens der T deren fehlende Erfüllungsbereitschaft hinsichtlich der Beraterverträge nahelegen. Zur Begründung eines entsprechenden Betrugsvorwurfs gegen den Beklagten zu 1) im hier zu entscheidenden Einzelfall reicht dies indessen nicht aus. Vielmehr hat es der Kläger versäumt, konkrete Anknüpfungstatsachen wie etwa eine Vielzahl gleichgelagerter einschlägiger Strafverfahren gegen den Beklagten zu 1) wegen Betruges vorzutragen, aus denen sich zuverlässig eine Täuschung des Beklagten zu 1) über die Erfüllungsbereitschaft hinsichtlich der Honoraransprüche bei Abschluß des Beratervertrages ableiten ließe.
Im übrigen würde entsprechend den vorstehenden Ausführungen aus einem etwaigen Betrug durch den Beklagten zu 1) als Schaden der Honorarausfall des Klägers resultieren, während der Kläger als Schaden die Zahlungen an die Leasingfirma geltend macht und aufgrund des Urteils vom 25.08.1992 in dem Rechtsstreit 5 O 499/88 LG Wuppertal wegen der Honorarforderungen über einen Titel in Höhe von 85.000,00 DM verfügt. Zum Ergebnis einer etwaigen Vollstreckung aus diesem Titel hat der Kläger nichts vorgetragen. Schließlich hat der Kläger im Rahmen der Berechnung des geltend gemachten Schadens nicht berücksichtigt, daß er sich bezogen auf die gezahlten Leasingraten die Gebrauchsvorteile aus der 7jährigen Nutzung der Computeranlage im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müßte.
Auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Beklagten zu 1) im Sinne des § 826 BGB hätte zur Voraussetzung, daß der Kläger seitens des Beklagten zu 1) bei Abschluß des Beratervertrages über die Erfüllungsbereitschaft getäuscht worden wäre, so daß auch die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht vorliegen.
Auch für eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) aus unerlaubter Handlung fehlt es bereits an der Darlegung von Anknüpfungstatsachen nebst entsprechenden Beweisantritten, daß die Beklagten zu 2) und 3) den Kläger über die Erfüllungsbereitschaft der T GmbH hinsichtlich des Beraterhonorars getäuscht haben.
Schließlich wären etwaige deliktische Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 2) und 3) auch gemäß § 852 Abs. 1 BGB verjährt.
Gemäß § 852 Abs. 1 BGB verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Eine entsprechende Kenntnis hat der Kläger spätestens im Rahmen der prozessualen Durchsetzung seiner Honoraransprüche in dem Rechtsstreit 5 O 499/91 LG Wuppertal im Laufe des Jahres 1992 erlangt. Die dreijährige Verjährungsfrist ist damit spätestens Ende des Jahres 1995 abgelaufen, während erst im Jahre 1998 Klage erhoben worden ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.