Berufung: Haftungsquote bei Alkoholfahrt ohne Fahrerlaubnis auf 2/3 erhöht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Haftungsquotenverteilung nach einem Verkehrsunfall mit einem erheblich alkoholisierten, ohne Fahrerlaubnis fahrenden Beklagten. Das OLG Hamm gibt der Berufung teilweise statt und stellt den Haftungsanteil der Beklagten auf 2/3 fest. Begründend hebt das Gericht hervor, dass der fahrende Täter als Initiator, fehlender Fahrerlaubnis und Fahrfehler überwiegend verantwortlich ist. Die Feststellungsklage wird für bereits entstandene und noch in Entwicklung befindliche Schäden als zulässig angesehen.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Haftungsanteil der Beklagten zu 2/3 festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage, die sowohl Ersatzansprüche für bereits eingetretene als auch für noch in der Entwicklung befindliche materielle und immaterielle Schäden betrifft, ist zulässig, wenn sie prozesswirtschaftlich geboten ist und eine Bezifferung nicht zwingend eine Aufspaltung in Leistungsklage erfordert.
Bei der Haftungsverteilung nach StVG und BGB ist dem Fahrzeugführer, der ohne Fahrerlaubnis und erheblich alkoholisiert fährt und durch einen Fahrfehler den Unfall verursacht, regelmäßig ein überwiegender Verursachungs- und Verschuldensanteil zuzuordnen gegenüber dem mitfahrenden Verletzten.
Das bloße Einverständnis des Mitfahrenden zur Mitfahrt trotz Kenntnis von Alkoholisierung oder fehlender Fahrerlaubnis schließt die Haftung des Fahrers nicht aus; es begründet jedoch ein Mitverschulden des Mitfahrenden nach § 254 BGB i.V.m. § 9 StVG.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters haftet dem Geschädigten im Rahmen ihrer Leistungspflicht auch für Schäden, die durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, sofern die Versicherungsbedingungen dies vorsehen und die Anspruchsvoraussetzungen des Pflichtversicherungsgesetzes erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 4 O 462/05
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.10.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger über die bereits anerkannte Haftung von 1/3 hinaus ein weiteres Drittel, also insgesamt 2/3, des materiellen und immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 31.10.2004 zu erstatten, soweit kein Forderungsüber-gang vorliegt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Wegen des in erster Instanz vorgetragenen Sachverhalts und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen ( GA Bl. 36 – 37 ), § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO.
Das Landgericht Münster hat die Akte 63 JS 2468/04 Staatsanwaltschaft Münster beigezogen und den Kläger wie den Beklagten zu 1) zum Unfallhergang angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.10.2005 ( GA Bl. 26 ff.) verwiesen.
Das Landgericht hat dann unter Klageabweisung im übrigen in seinem Urteil festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger über die bereits anerkannte Haftung von 1/3 ein weiteres 1/6, also insgesamt ½ des materiellen und immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 31.10.2004 zu erstatten, soweit nicht der Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger stattfinde. In den Urteilsgründen ( GA Bl. 37 – 41 ) hat es aufgeführt, das Verschulden des Klägers und des Beklagten zu 1) an der Herbeiführung des Urteils sei gleich zu bewerten. Während dem Beklagten zu 1) vorzuwerfen sei, dass er den Pkw erheblich alkoholisiert, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis, ohne hinreichende Fahrerfahrung gesteuert habe und ihm ein Fahrfehler zur Last zu legen sei, müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er von der erheblichen Alkoholisierung, dem Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis und hinreichender Fahrerfahrung des Beklagten zu 1) gewusst habe und trotzdem mitgefahren sei.
Mit seiner Berufung rügt der Kläger, das Landgericht habe entgegen den vom BGH (VersR 1985, 965) aufgestellten zutreffenden Grundsätzen übersehen, dass der Haftungsanteil eines ohne Fahrerlaubnis fahrenden Kfz-Führers, der einen Unfall durch fehlerhafte Fahrweise verursache, grundsätzlich höher zu bewerten sei als die Mithaftung des verletzten Insassen, der sich dem Fahrer in Kenntnis des Fehlens einer Fahrberechtigung zum Fahren anvertraut habe. Darüber hinaus habe das Landgericht ausdrücklich nicht berücksichtigt, dass die Initiative zu der Fahrt vom Beklagten zu 1), dessen Vater das Auto gehörte, ausgegangen sei. Der Fahrfehler, durch den der Beklagte zu 1) den Unfall verursacht habe, sei für den Kläger nicht vorhersehbar gewesen.
Der Kläger verfolgt seinen erstinstanzlich geltendgemachten Klageantrag weiter und beantragt,
unter teilweise Abänderung des angefochtenen
Urteils nach dem erstinstanzlichen Schlußantrag des Klägers zu erkennen, also festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger über die bereits anerkannte Haftung von 1/3 hinaus ein weiteres Drittel, also insgesamt 2/3 des materiellen und immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 31.10.2004 zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang vorliegt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, eine andere als die vom Landgericht angenommene Mitverschuldensquote sei nicht gerechtfertigt. Auf den vorliegenden Fall sei die Entscheidung des BGH, da dort der Fahrer erheblich älter gewesen sei als der Beifahrer, auch kein gemeinsamer vorheriger Alkoholgenuss stattgefunden habe, nicht anwendbar. Da der Kläger von der erheblichen Alkoholisierung des Beklagten zu 1) sowie dem Fehlen von Fahrerlaubnis und – erfahrung gewusst und sich trotzdem in die gemeinsame Gefahrensituation begeben habe, sei er gleich verantwortlich.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
Die Beklagten haften als Gesamtschuldner in Höhe von 2/3 auf Ersatz der aus dem Unfall erwachsenen materiellen und immateriellen Schäden, soweit nicht ein Forderungsübergang stattgefunden habe.
Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig, auch wenn sie nicht nur die Verpflichtung zum Ersatz künftiger, sondern auch bereits eingetretener Schäden materieller und immaterieller Art begehrt. Befindet sich der Schaden im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine teilweise Bezifferung möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses nicht entgegen. Die Feststellungsklage ist dann insgesamt zulässig. Eine Aufspaltung in eine ( bezifferte ) Leistungsklage und eine unbezifferte Feststellungsklage kann in diesem Fall vom Kläger nicht verlangt werden ( BGH NJW-RR 1988, 445; Geigel / Kolb, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 39 Rdn 19; Handkommentar-ZPO/Saenger, § 256 Rdn 17; Wussow/Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 64 Rdn 11 ). Darüber hinaus ist die Feststellungsklage zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der Streitpunkte führt; das ist insbesondere bei Klagen gegen Versicherungsgesellschaften wie hier der Fall ( Geigel aaO Rdn 18; Wussow/ Kürschner aaO Rdn 11 ). In der Berufungsinstanz ziehen die Beklagten die Zulässigkeit auch nicht mehr in Zweifel.
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gemäß §§ 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 3 Ziff. 1 PflVersG ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Die Beklagte zu 2 ) haftet gemäß § 3 Ziff. 1 PflVersG " im Rahmen ihrer Leistungspflicht", da gemäß § 10 Abs. 2 c) AKB der Fahrer – auch der unberechtigte ( vgl. Prölls/Martin/Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., AKB, § 10 Rdn 19 ) - mitversichert ist. Der Kläger ist durch einen schuldhaften Fahrfehler des Beklagten zu 1) iSd §§ 7 StVG, 823 BGB erheblich in seiner Gesundheit verletzt worden. Durch seine Alkoholisierung und eine Geschwindigkeit des von ihm gefahrenen Fahrzeugs von ca. 100 km/h kam der vom Beklagten zu 1) ohne Fahrerlaubnis gesteuerte Wagen von der Fahrbahn ab, prallte derart heftig gegen einen Baum, dass der Kläger ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Vielzahl von Frakturen erlitt ( Mittelgesichts-, Orbitaboden-, Felsenbein-, Schädelbasis- , Oberschenkel- und Fibula ).
Zwar kommt ein Haftungsausschluß nicht in Betracht. Allein die Tatsache, dass der Fahrer die Unglücksfahrt auch aus Gefälligkeit gegenüber dem Kläger unternommen hat, rechtfertigt es nicht, einen stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss anzunehmen ( Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 16 StVG Rdn. 318; Palandt – Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 276 Rdn 36 c ). Auch ein Handeln auf eigene Gefahr liegt nicht vor; für die Führung des Kraftfahrzeuges trifft allein den Fahrer die Verantwortung ( BGHZ 35, 320; Senat in OLG Hamm NZV 2006, 85 ). Es erscheint dem Senat auch angesichts des jugendlichen Alters des Klägers nicht vertretbar, aus dem vorangegangenem gemeinsamen Alkoholgenuss einen Haftungsausschluss herzuleiten.
Die Beklagten haften für die Schadensfolgen jedoch nicht uneingeschränkt:
Der Kläger muss sich gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 anrechnen lassen. Kläger und Beklagter zu 1) haben auch in der Berufungsinstanz zu Recht nicht bestritten, dass sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht iSd § 828 BGB hatten.
Allerdings trifft die Beklagten mit 2/3 Anteil die höhere Haftung: der Verursachungs- und Verschuldensanteil des Beklagten zu 1) ist stärker. Er war es, der den Vorschlag zur Autofahrt machte, er hatte Zugriff auf den Wagen seines Vaters; er fuhr das Fahrzeug, obwohl er keine Fahrerlaubnis hatte , er fuhr, obwohl er nach seinen Angaben noch nie den Wagen gefahren hatte und nach durchzechter Nacht im Zustande erheblicher Alkoholisierung war ( 1,2 Promille um 06.11 Uhr ). Ihm fällt der Fahrfehler zur Last, der unmittelbarer Auslöser des Unfalls war.
Den Kläger trifft der Vorwurf der Beihilfe: Er willigte in die vom Beklagten zu 1) vorgeschlagene Autofahrt im Wagen dessen Vaters ein, obwohl er wusste, dass der Beklagte zu 1 ) keine Fahrerlaubnis hatte und durch den Genuss alkoholischer Getränke ( 8 – 9 Bier und 3 – 4 Ramazotti ) fahruntüchtig war. Dass der Kläger von dem erheblichen Alkoholkonsum des Beklagten zu 1 ) wusste,, mit dem er zusammen getrunken hatte, hat das Landgericht angenommen, ohne dass dieses mit der Berufungsbegründung angegriffen wird.
Würde man beiden Parteien die gleiche Verantwortung für das Unfallgeschehen zuerkennen, bliebe die größere Verantwortung des Beklagten zu 1) für das Tatgeschehen unberücksichtigt. Ihn traf als Initiator der Fahrt und Beschaffer des Fahrzeugs, als Täter des eigenhändigen Delikts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und hinreichende Fahrkenntnisse und des Fahrfehlers der größere Verursachungs- und Verschuldensanteil an dem Unfall; seine Sache war es in erster Linie, das Gefahrengeschehen zu beherrschen. Hierauf hebt der BGH in dem entschiedenen Fall entscheidend ab ( BGH VersR 1985, 965; vgl. auch Wussow/Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 55 Rdn 21 ). Auch das OLG Hamm hat in VersR 1997, 126 entschieden, dass dem fahruntüchtigen Fahrer eine größere Verantwortung an dem Unfallgeschehen als dem nur mitfahrenden Verletzten zukommt ( vgl. auch Palandt - Heinrichs aaO § 254 Rdn 34 ); erst recht muss dieses gelten, wenn den Fahrer zusätzlich der strafrechtliche Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis trifft. Demgegenüber ist der OLG Hamm NJW-RR 2000, 1624 zugrundeliegende Fall anders; dort liegt der Alkoholfahrt ein in Mittäterschaft begangener Diebstahl eines Fahrzeuges nach einer Zechtour zugrunde, der eine gleiche Verantwortungszumessung rechtfertigt.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.