Berufung abgewiesen: Schmerzensgeld und Feststellung bei Fußballverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung zukünftiger Schadensersatzansprüche wegen einer beim Fußballspiel erlittenen Sprunggelenks- und Bandverletzung. Das Oberlandesgericht bestätigt den Schmerzensgeldanspruch und stellt den Ersatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden fest. Es sieht einen schuldhaften Regelverstoß des Beklagten und die Gefahr von Spätfolgen als ausreichend belegt.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil zurückgewiesen; Schmerzensgeldanspruch und Feststellungsantrag bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein schuldhafter Regelverstoß im Sport begründet einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB; bei erheblichen Verletzungen ist auch Schmerzensgeld nach § 847 BGB zu gewähren.
Ein objektiver Regelverstoß indiziert Verschulden nicht automatisch; Verschulden ist anzunehmen, wenn das Verhalten die Grenze zwischen noch zulässiger Härte und unzulässiger Unfairness überschreitet.
Zur Begründung der Kausalität zugunsten des Verletzten reicht der Beweis des ersten Anscheins; der Beschuldigte muss konkrete Anhaltspunkte vortragen, um diesen Anschein zu erschüttern.
Besteht die Gefahr von Spätfolgen, begründet dies ein Feststellungsinteresse an Ansprüchen für zukünftige materielle und immaterielle Schäden.
Die für den Spielbetrieb geltenden Verbandsregeln (z.B. DFB-Regeln) sind auch in Freundschaftsspielen verbindlich und dienen als Maßstab für die Prüfung von Regelverstößen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18 O 41/97
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. August 1997 verkündete Grundurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefaßt wird.
Das Schmerzensgeldbegehren des Klägers ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 24. April 1996 anläßlich des Fußballspiels der Mannschaft der ... gegen die Mannschaft der Universität ... - Gesamthochschule - in ... zu ersetzen hat, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Beklagten in Höhe von 55.000,00 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche geltend und begehrt Feststellung des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens wegen einer Sprunggelenksluxationsfraktur rechts mit Fraktur der distalen Fibula oberhalb des Gelenkspaltes, einer Fraktur des Volkmannschen Dreiecks und einer Innenbandruptur, die ihm der Beklagte am 24.04.96 in einem offiziell angesetzten Freundschaftsspiel zwischen der Betriebssportfußballmanschaft der Firma ... und der Fußballmannschaft der Universität ... zugefügt hat.
Das Landgericht hat durch Grundurteil entschieden, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I.
Über die Berufung des Beklagten war durch Grund- und Teilurteil zu entscheiden und der Tenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend zu berichtigen.
Durch Grundurteil (§304 ZPO) konnte in zulässiger Weise nur über die Schmerzensgeldklage entschieden werden. Über den Feststellungsantrag war durch Teil-Urteil (§301 ZPO) abschließend zu entscheiden.
Der Senat ist nicht gehindert, den Urteilstenor aus den genannten Gründen (klarstellend) zu berichtigen, da das Landgericht in diesem Sinn entschieden hat. Dies ergibt sich im Wege der Auslegung aus dem Urteilstenor und den Entscheidungsgründen. Der Tenor bezieht sich auf die "Klage" und meint damit alle Klageanträge. Dies wird durch die Entscheidungsgründe bestätigt, wonach der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung des immateriellen Vorbehaltes hat.
Soweit Zweifel an der vollständigen Entscheidung über den Feststellungsantrag durch das Landgericht bestehen, weil in den Entscheidungsgründen nur der immaterielle Vorbehalt genannt ist, ist der Senat zur eigenen Entscheidung nach §537 ZPO berufen.
II.
Der Kläger hat dem Grunde nach gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (§§823 I, 847 BGB).
1.
Eine Haftung für Verletzungen beim Fußballsport ist nach der Rechtsprechung des BGH dann gegeben, wenn ein schuldhafter Regelverstoß zur Verletzung führt, wobei ein Verschulden nicht vorliegt, wenn der Regelverstoß im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairneß liegt (vgl. BGH Urt. v. 05.11.74, VersR 75, 137 = BGHZ 63, 140; BGH Urt. v. 10.02.76, VersR 76, 591).
2.
Der Beklagte hat einen objektiven Regelverstoß begangen.
Er hat beim Hineingrätschen nicht den Ball gespielt, sondern das Bein des Klägers getroffen. Dies verstößt gegen die Regel XII des Deutschen Fußballbundes, dessen Regelwerk auch für ein Freundschaftsspiel, wie es hier zwischen den Mannschaften der Parteien stattgefunden hat, verbindlich ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1992, 856).
3.
Die Attacke des Beklagten ist für die Verletzung des Klägers zumindest mitursächlich und damit haftungsbegründend. Für die Ursächlichkeit spricht der Beweis des ersten Anscheins, der sich zwanglos aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Angriff und Verletzung ergibt. Diesen Anschein hat der Beklagte nicht erschüttert. Sein allgemeiner Hinweis, daß der Platz mit Löchern übersät gewesen sei, reicht nicht aus. Er hat nicht konkret dargelegt, daß der Kläger unabhängig vom Angriff des Beklagten in eine Vertiefung des Platzes getreten ist und sich hierdurch die Verletzung zugezogen hat. Allein die Möglichkeit, daß die Verletzung durch die vorhandenen Bodenunebenheiten schlimmer ausgefallen ist, reicht zur Verneinung der Kausalität nicht aus.
4.
Der Beklagte hat schuldhaft gehandelt. Der Senat hat bei der Verschuldensfeststellung berücksichtigt, daß der objektive Regelverstoß nicht automatisch ein schuldhaftes Verhalten indiziert. Hektik und Eigenart des Fußballspiels als blitzschnelles Kampfspiel fordern von dem einzelnen Spieler oft Entscheidungen und Handlungen, bei denen er in Bruchteilen einer Sekunde Chancen abwägen und Risiken eingehen muß, um dem Spielzweck erfolgreich Rechnung zu tragen. Bei einem so angelegten Spiel ist es erforderlich, die Meßlatte für einen Schuldvorwurf nicht allzu niedrig anzusetzen. Ein Schuldvorwurf ist daher dann berechtigt, wenn die durch den Spielzweck gebotene bzw. noch gerechtfertigte Härte die Grenze zur Unfairneß überschreitet. Solange sich das Verhalten des Spielers noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairneß bewegt, ist ein Verschulden trotz objektiven Regelverstoßes nicht gegeben (vgl. BGH VersR 76, 591).
Dieser Grenzbereich wurde vom Beklagten durch sein zur Verletzung führendes Spielverhalten überschritten. Die im Senatstermin vernommenen Zeugen haben im Kern übereinstimmend ausgesagt, daß der Beklagte von schräg hinten in die Beine des Klägers grätschte, als dieser auf der halb linken Seite etwa in der Mitte der gegnerischen Hälfte mit dem Ball frei auf das gegnerische Tor zulief, ohne eine realistische Chance zu haben, den Ball zu spielen. Die Zeugen ... und ... haben das Verhalten des Beklagten zudem als "Notbremse" bezeichnet. Der Senat hat keine Zweifel, daß die Zeugen das unmittelbar zur Verletzung führende Geschehen richtig wiedergegeben haben. Insoweit stimmen ihre Angaben, die sich mit ihren jeweiligen Aussagen in erster Instanz decken, überein. Soweit sich Abweichungen zwischen den Aussagen der Zeugen ergeben, betreffen diese die zeitliche Einordnung, die Frage, wie der Kläger zuvor an den Ball gekommen ist und ob er vor der Grätsche den Beklagten umspielt hatte. Hierbei handelt es sich um Randgeschehen, das die Glaubhaftigkeit der Aussagen in ihrem Kerngehalt nicht erschüttern kann. Auch die Zeugen gaben keine Veranlassung, an der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln. Sie haben das Unfallgeschehen ruhig und sachlich vorgetragen. Belastungstendenzen waren nicht erkennbar, vielmehr betonten alle Zeugen, daß sie dem Beklagten nicht unterstellen, daß sein Angriff nur dem Kläger galt. Der Umstand, daß der Zeuge ..., der das Spiel als Schiedsrichter leitete, den Regelverstoß nur mit einer "Gelben Karte" ahndete, spricht nicht zugunsten des Beklagten. Dieser Umstand hat allenfalls Indizwirkung, der im vorliegenden Fall jedoch keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist. Er entbindet den Senat nicht von einer eigenen Bewertung des Geschehens. Der Zeuge ... hat in seiner Vernehmung vor dem Landgericht angegeben, keine konkrete Erinnerung mehr an die Spielsituation zu haben. Damit sind die Grundlagen seiner damaligen Entscheidung nicht mehr reproduzierbar und somit auch nicht nachprüfbar.
In der hier festgestellten Spielsituation gebot es die Fairneß, daß der Beklagte den Kläger nicht mehr von hinten angriff. Der Beklagte hatte keine realistische Chance, an den Ball zu kommen. Es war zudem offensichtlich, daß der im vollen Lauf befindliche Kläger durch die Grätsche zu Fall kommen würde und hierbei die Gefahr einer Verletzung sehr groß war, weil der Kläger den Angriff von hinten nicht sehen und sich damit nicht auf ihn einstellen konnte. Umstände und Folgen waren für den Beklagten erkennbar. In einer solchen Spielsituation hätte aus Gründen der Fairneß ein Angriff nicht erfolgen dürfen. Indem sich der Beklagte über das Gebot der Fairneß hinwegsetzte, hat er die erforderliche und für ihn auch erkennbare Sorgfalt außer Acht gelassen, die angesichts der konkreten Spielsituation geboten war. Er hat damit zumindest fahrlässig gehandelt und für die Folgen seines schuldhaften Handelns einzustehen (§823 I BGB). Hierzu gehört wegen der erheblichen Verletzungen des Klägers auch ein angemessenes Schmerzensgeld (§847 BGB).
III.
Aus den dargelegten Gründen ergibt sich auch ein Anspruch auf Feststellung des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens.
Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Gefahr von Spätfolgen (BGH NZV 97, 476). Deren Möglichkeit ist durch den Arztbericht des ... vom 11.12.96, der als Dauerschaden eine posttraumatische Arthrose für wahrscheinlich hält, hinreichend belegt.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§708 Nr. 10, 713 ZPO und die Feststellung der Beschwer aus §546 Abs. 2 ZPO.
13 U 187/97
OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS
In Sachen
./.
Die Entscheidung des Senats vom 23.03.1998 ist im Termin vom 23.03.1998 als Grund- und Teilurteil verkündet worden (vgl. Protokoll des Senatstermins vom 23.03.1998). Die Überschrift des ausgefertigten Urteils wird daher entsprechend §319 ZPO berichtigt.
Hamm, den 06.04.1998
Das Oberlandesgericht, 13. Zivilsenat