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Oberlandesgericht Hamm·13 U 185/96·04.03.1997

Berufung: Verkehrsunfall – Mitverschulden und Drittelersatz des Sachschadens

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrecht (Verkehrsunfall)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beruft gegen das landgerichtliche Urteil nach einem Verkehrsunfall und verlangt Schadensersatz. Das OLG erkennt eine Mithaftung beider Unfallbeteiligten und bemisst die Haftungsquoten nach §§ 17, 18 StVG; wegen überhöhter Geschwindigkeit trägt der Kläger 2/3 des Schadens. Dem Kläger werden 4.539,15 DM (ein Drittel) nebst Zinsen zugesprochen; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Zahlung von 4.539,15 DM nebst Zinsen zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verkehrsunfällen richtet sich die zivilrechtliche Haftung nach den einschlägigen Vorschriften des StVG, den deliktischen Haftungsnormen des BGB und dem PflVG; mehrere Haftpflichtige haften als Gesamtschuldner.

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Die haftungsrechtliche Quotenverteilung erfolgt durch Abwägung der Betriebsgefahren nach §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG; schwerwiegende Verkehrsverstöße wie erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung können zu einer deutlich höheren Haftungsquote führen.

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Wer vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn einfährt, hat nach § 10 StVO eine besondere Rückschau- und Sicherungspflicht; unterlässt er die erforderliche Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs, begründet dies verschuldensmäßige Haftung.

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Kostenerstattungsfähig sind vom Geschädigten verauslagte Sachverständigenkosten; ein vom Geschädigten beauftragter Kfz-Sachverständiger ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gegenüber dem Schädiger, sodass die Angemessenheit der Rechnung von den Beklagten substantiiert zu beanstanden ist.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 10 StVO§ 7 Abs. 1 StVG

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 O 401/95

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 27. August 1996 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.539,15 DM nebst 11,75 % Zinsen seit dem 22. August 1995 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 71 % und die Beklagten 29 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 39 % und die Beklagten 61 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagten in Höhe von 4.539,15 DM und den Kläger um 2.919,58 DM.

Tatbestand

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat zu einem Teil Erfolg.

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Dem Kläger steht auf Grund des Verkehrsunfalles, der sich am 13. April 1995 auf der Landstraße (... Straße) in Höhe km-Stein ..., unter Beteiligung des vom Kläger gesteuerten Pkw Mercedes des Klägers und des vom Beklagten zu 1) gelenkten und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Lkw Mercedes 507 des Beklagten zu 2) ereignet hat, mit 4.539,15 DM ein Anspruch auf Ersatz eines Drittels seines Sachschadens zu.

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I.

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Die Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 1) ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, aus § 823 Abs. 1 BGB und aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 10 StVO, die des Beklagten zu 2) aus § 7 Abs. 1 StVG und aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagte zu 3) haftet über § 3 Nr. 1 PflVG. Gemäß § 3 Nr. 2 PflVG sind die Beklagten Gesamtschuldner. Der Unfall war weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1) unabwendbar (§ 7 Abs. 2 StVG), vielmehr haben ihn sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) verschuldet. Die gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG vorzunehmende Abwägung führt dazu, daß der Kläger 2/3 seines Schadens selbst tragen muß.

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1.

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Der Kläger hat den Unfall fahrlässig dadurch verursacht, daß er unfallursächlich zu schnell gefahren ist. Trotz einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h betrug die Ausgangsgeschwindigkeit des vom Kläger gelenkten Pkw Mercedes mindestens 95 km/h, wie der Sachverständige Dipl.-Ing. ... aufgrund der Unfallspuren und der Fahrzeug-Schäden ermittelt und überzeugend dargelegt hat. Der Sachverständige hat auch überzeugend dargelegt, daß die - wie die Polizeibeamten ... und ... als Zeugen geschildert haben - völlig abgefahrenen Reifen des Pkw Mercedes nicht zur Annahme einer höheren Ausgangsgeschwindigkeit führen. Bei Einhaltung der gebotenen Geschwindigkeit von 50 km/h hätte der Kläger den Unfall problemlos durch eine Angleichsbremsung (Bremsverzögerung 3 m/sec) vermeiden können und müssen. Das verkennt der Kläger, der sich eine hälftige Mithaftung anrechnet, auch nicht.

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2.

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Der Beklagte zu 1) hat den Zusammenstoß aufgrund eines unfallursächlichen Verstoßes gegen § 10 StVO mitverschuldet. § 10 StVO ist anwendbar, weil der Beklagte zu 1) mit den Lkw vom Fahrbahnrand (Mehrzweckstreifen) auf die Fahrbahn gefahren ist. Daß der Beklagte zu 1) nur eine kurze Strecke fahren wollte, ändert an der Anwendbarkeit des § 10 StVO nichts. Nach dieser Vorschrift war der Beklagte zu 1) gehalten, eine Gefährdung des Klägers auszuschließen. Dagegen hat er fahrlässig verstoßen. Im Hinblick darauf, daß er aus einer Kolonne von Straßenwartungsfahrzeugen, welche die Rundumbeleuchtungen eingeschaltet hatten, ausscheren wollte und daß deshalb die Betätigung des linken Blinkers am Fahrzeug des Beklagten zu 1) für den rückwärtigen Verkehr nicht erkennen ließ, daß er aus der Kolonne auf die Fahrbahn fahren wollte, sondern daß der rückwärtige Verkehr das nur aufgrund der Fahrbewegung des vom Beklagten zu 1) gelenkten Fahrzeuges erkennen konnte, mußte der Beklagte beim Entschluß anzufahren, beim Anfahren selbst und auch noch während des langsamen Anfahrens auf die Fahrbahn den rückwärtigen Verkehr im Auge behalten. Das hat er nicht getan. Er hat eingeräumt, den Pkw Mercedes des Klägers vor der Kollision überhaupt nicht gesehen zu haben. Hätte der Beklagte zu 1) beim Anfahrentschluß (4,7 Sekunden vor der Kollision) zurückgesehen, dann hätte er - wie der Sachverständige Dipl.-Ing. ... überzeugend erklärt hat - den Pkw Mercedes des Klägers in einer Entfernung von 121 m (zum späteren Kollisionsort) erkennen können und müssen. Die Sicht auf den Pkw Mercedes war für den Beklagten zu 1) frei, weil der Kläger den Lkw des Zeugen weit vorher (ca. 300 m) überholt und den Überholvorgang längst abgeschlossen hatte, wie die Insassen dieses Lkw, die Zeugen - und ..., eindeutig und glaubhaft geschildert haben. Als der Beklagte zu 1) auf die Fahrbahn auffuhr, das heißt zum Zeitpunkt der gebotenen zweiten Rückschau (3,7 Sekunden vor der Kollision), befand der Pkw Mercedes sich in einer Entfernung von etwa 85 m vom Lkw des Beklagten zu 1) und von etwa 95 m zum späteren Kollisionsort. Selbst nach einer Fahrt des Beklagten zu 1) mit dem Lkw über einen Zeitraum von 1,3 Sekunden hätte der Beklagte zu 1) unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von einer weiteren Sekunde den Unfall durch Anhalten noch vermeiden können und müssen, als der Pkw Mercedes des Klägers noch etwa 55 m vom Lkw und etwa 60 m vom späteren Kollisionsort entfernt war. Im Hinblick darauf, daß der Beklagte zu 1) den Pkw Mercedes vom Anfahrentschluß an sehen konnte und im Auge behalten mußte (s.o.), hätte er, wie der Sachverständige Dipl.-Ing. ... überzeugend erläutert hat, auch dessen überhöhte Geschwindigkeit erkennen können und müssen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte zu 1) den Lkw deshalb anhalten müssen. Es gereicht ihm zum Verschulden, daß er es nicht getan, sondern den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet und den Pkw des Klägers vor der Kollision überhaupt nicht gesehen hat.

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3.

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Die gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG vorzunehmende Abwägung führt dazu, daß der Kläger 2/3 seines Schadens selbst tragen muß. Bei dieser Abwägung sind die Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge zu vergleichen. Betriebsgefahrerhöhende Umstände dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie die eine der jeweils anderen Partei nachgewiesen hat. Es stehen sich damit hier die aufgrund der fahrlässigen Verkehrsverstöße ihrer Fahrer erhöhten Betriebsgefahren des Pkw Mercedes des Klägers und des Lkw des Beklagten zu 2) gegenüber. Der Senat bewertet die Betriebsgefahr des Pkw doppelt so hoch wie die des Lkw, weil der Kläger den Unfall durch die um fast 100 % überhöhte Geschwindigkeitsüberschreitung in erster Linie verursacht hat. Die überhöhte Geschwindigkeit, mit welcher der Kläger trotz des Gegenverkehrs der Zeugin ... an den Straßenwartungsfahrzeugen, die am rechten Fahrbahnrand mit eingeschalteten Rundumleuchten standen, vorbeifahren wollte, war besonders gefährlich. Demgegenüber ist dem Beklagten zu 1) vorzuwerfen, daß er den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet hat und deshalb auf das verkehrswidrige Verhalten des Klägers nicht reagiert hat, obwohl ihm das bei der gebotenen Aufmerksamkeit ohne weiteres möglich gewesen wäre, zumal er eine Gefährdung des Klägers ausschließen mußte. Die Betriebsgefahr des Pkw Mercedes ist somit doppelt so hoch zu bewerten wie die Betriebsgefahr des Lkw, so daß der Kläger 2/3 seines Schadens selbst tragen muß.

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II.

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Dem Kläger ist ein Sachschaden in Höhe von 13.617,45 DM entstanden. Davon ist ein Drittel ersatzfähig. Das sind 4.539,15 DM.

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Der Schadensbetrag von 13.617,45 DM setzt sich zusammen aus Sachverständigen-Kosten in Höhe von 877,45 DM, dem Fahrzeug-Schaden von 12.700,00 DM und einer Unkostenpauschale von 40,00 DM. - Die mit 877,45 DM belegten Sachverständigen-Kosten (Rechnung der Gesellschaft für Fahrzeugwesen mbH vom 22. Mai 1995) sind unabhängig davon ersatzfähig, ob die Rechnung überhöht ist oder nicht (vgl. Senat, Urteil vom 13. Februar 1984 - 13 U 190/83). Denn der Kraftfahrzeug-Sachverständige, den der Geschädigte nach dem Unfall hinzuzieht, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gegenüber dem Schädiger im Sinne von §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB. Daß den Kläger hinsichtlich der Auswahl des Kraftfahrzeug-Sachverständigen ein Verschulden trifft oder daß er die überhöhte Inrechnungstellung ohne weiteres erkennen und zurückweisen konnte (vgl. Senat, a.a.O.), wird von den Beklagten nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. - Den Fahrzeugschaden schätzt der Senat auf 13.200,00 DM (§ 287 Abs. 1 ZPO). Der Kläger rechnet auf Totalschadenbasis ab. Der Wiederbeschaffungswert des Pkw Mercedes des Klägers betrug, wie der Sachverständige Dip.-Ing. ... erläutert und belegt hat, etwa 13.700,00 DM. Davon ist der Restwert von 500,00 DM abzusetzen.

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Der zugesprochene Betrag von 4.539,15 DM ist antragsgemäß zu verzinsen (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2, 284 Abs. 1 S. 1 BGB).

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO, und die Festsetzung der Beschwer aus § 546 Abs. 2 ZPO.

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Verkündet am 05. März 1997

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, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts