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Oberlandesgericht Hamm·13 U 184/01·21.04.2002

Berufung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an Stehbiertisch abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sechsjährige Klägerin erlitt Fingerverletzungen durch einen umstürzenden dreibeinigen Stehbiertisch vor der Imbissgaststätte der Beklagten und begehrte Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Das Landgericht hatte Schmerzensgeld zugesprochen; das OLG Hamm hob dies auf. Das Gericht befand den Tisch als handelsübliches, nicht offenkundig unsicheres Produkt, verneinte eine naheliegende Gefahrenlage und sah keine Vorhersehbarkeit vergleichbarer Unfälle. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht abgewiesen; Berufung der Beklagten erfolgreich

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet nur zu solchen Schutzmaßnahmen, die bei verständiger Abwägung gegen die naheliegende Möglichkeit eines Schadenseintritts erforderlich erscheinen; nicht jede abstrakte Gefahr rechtfertigt Eingriffe.

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Zur Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist erforderlich, dass die Gefahr für den Pflichtigen objektiv vorhersehbar und als naheliegend zu beurteilen ist; die Verwendung eines handelsüblichen Produkts begründet allein keinen Sicherungsmangel.

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Art des eröffneten Verkehrs, Verkehrserwartung und Schwere der zu besorgenden Schäden bestimmen die Reichweite der Sicherungspflichten; bei ruhigem Passantenverkehr ist nicht ohne Weiteres von einer erhöhten Schutzpflicht gegenüber Kindern auszugehen.

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Beschädigungen an einer Einrichtung begründen nur dann eine abhilfebedürftige Gefahr, wenn aus ihrer Beschaffenheit konkrete, über das bei intakter Ausgestaltung zu Erwartende hinausgehende Verletzungsrisiken folgen.

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Die Behauptung wiederholter oder ähnlicher Vorfälle ist für die Zumutbarkeit zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen substantiiert darzulegen; bloße Vermutungen oder fehlende Kenntnis des Betreiber reichen nicht aus.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8 O 599/99

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Juli 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die am 24.09.1996 geborene Klägerin nimmt die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

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Am 3. April 1999 suchte der Vater der Klägerin zusammen mit dieser und ihrem 6-jährigen Bruder die Imbiß-Gaststätte der Beklagten auf dem Gelände des Q-Marktes in N auf. Sie nahmen an einem Tisch vor dem Ladenlokal Platz. Zu ihnen setzte sich ein Bekannter des Vaters der Klägerin, der Zeuge S. Die Klägerin stand auf und lief auf einen einige Meter entfernt stehenden dreibeinigen Bistro-Stehtisch zu. Sie stolperte und versuchte sich an dem Tisch festzuhalten, der infolgedessen umstürzte und so unglücklich auf ihre rechte Hand aufschlug, daß das Endglied des 3. Fingers um die Hälfte und das Endglied des 4. Fingers um 1/3 abgequetscht wurden. Es erfolgte eine handchirurgische Versorgung durch Begradigung des Endgliedknochens und der Fingerkuppen mit einer Gewebeverschiebung. Die Wundheilung war ungestört. Infolge der Verletzungen traten im weiteren Heilungsverlauf eine Deformierung des Stumpfes am 3. Finger und des Nagels sowie eine erhebliche Nageldeformation am 4. Finger ein. Das Endglied ist am 3. Finger um die Hälfte und am 4. Finger um 1/3 verkürzt.

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Die Klägerin hat behauptet, der Stehtisch sei wegen seiner Bauart und wegen der Abschüssigkeit und der Unebenheiten der gepflasterten Freifläche vor dem Imbiß in hohem Maße umsturzgefährdet gewesen und hätte deshalb befestigt werden müssen. Zu den schweren Verletzungsfolgen sei es gerade deshalb gekommen, weil der Rand des runden Tisches ihre Hand mit einer Ausbruchkante getroffen habe. Diese vorhandenen Beschädigungen zeigten auch, daß der Tisch offenbar schon häufiger umgekippt sei.

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Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht habe nicht vorgelegen. Bei dem in Rede stehenden Tisch handele es sich um ein handelsübliches Produkt. Es sei nicht bekannt, daß die Tische schon einmal umgestürzt seien. Auch der Untergrund sei eben und begründe keine besonderen Gefahren. Der Unfall der Klägerin beruhe im wesentlichen darauf, daß ihr Vater nicht hinreichend auf sie geachtet habe.

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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen S und des Zeugen Q nach Antrag der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen zuerkannt und dem Feststellungsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung aller weiteren Schäden entsprochen. Es hat die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darin gesehen, daß die Beklagte einen Tisch eingesetzt habe, an dessen runder Tischkante an vielen Stellen Abbrüche vorhanden waren; gerade dies habe die schweren Verletzungsfolgen bei der Klägerin verursacht. Die Frage, ob der Tisch ausreichend standsicher, bzw. überhaupt zum Aufstellen vor einer Imbißgaststätte geeignet war, hat es offengelassen.

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Im übrigen wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt. Sie wiederholt, daß eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorliege, weil es insbesondere an der Vorhersehbarkeit der Gefahr gefehlt habe.

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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie wiederholt, daß schon wegen der labilen Statik des Tisches dessen Verankerung im Boden erforderlich gewesen sei. Dies ergebe sich auch daraus, daß der Tisch auf einer abschüssigen, uneben gepflasterten Fläche gestanden habe und schon mit dem Körpergewicht eines 2 1/2-jährigen Kindes leicht zum Umstürzen habe gebracht werden können. Der schadensursächliche Tisch habe auch deshalb nicht mehr eingesetzt werden dürfen, weil die Abbruchkanten im Randbereich der Tischplatte besondere Gefahren begründeten.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat den Vater der Klägerin und die Beklagte ergänzend gehört und Beweis erhoben durch Einholung eines mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. I. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 22. April 2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage. Der Unfall der Klägerin beruht nicht auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.

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1.

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Es ist anerkannt, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern läßt, alle nach Lage der Verhältnisse notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen muß. Unterläßt der Verkehrssicherungspflichtige dies und wird der Dritte dadurch in seinen nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern verletzt, kann er ihm wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schadensersatzpflichtig werden. Die Verkehrssicherungspflicht besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Nach den in der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muß nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, da eine absolute Sicherheit nicht gewährleistet werden kann. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter Dritter verletzt werden können. Deshalb muß nicht gegen jede denkbare Möglichkeit des Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es bedarf nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren. Maßstab für die danach zu stellenden Sicherheitsanforderungen ist die Art des eröffneten Verkehrs, das Vertrauen und die Verkehrserwartung und die Qualität der Gefahr im Hinblick auf die zu besorgenden Schadenseintritte. Je schwerer die drohende Gefahr ist, um so weiter reicht die Pflicht, vorbeugende, schadensvermindernde Maßnahmen zu treffen.

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Unter Anwendung dieser Grundsätze läßt sich weder nach den feststehenden Umständen noch nach dem Ergebnis des mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. I der Vorwurf eines Sicherungsmangels gegenüber der Beklagten feststellen.

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a)

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Der von der Beklagten vor ihrem Imbißbetrieb seit langem eingesetzte Stehbiertisch, von dem sich der Senat und der Sachverständige durch die vorliegenden Lichtbilder ein Bild machen konnte, war nicht offenkundig unsicher und deshalb sicherungsbedürftig. Zwar steht nach den Feststellungen des Sachverständigen fest, daß dieser auf drei Beinen stehende Tisch durch geringe Krafteinwirkung umgestürzt werden kann, wenn dies im oberen Bereich, etwa in Höhe in der Tischplatte an einer Stelle erfolgt, die - in Stoßrichtung - zwischen zwei Standbeinen liegt. Der Bistrotisch war jedoch ein handelsübliches Produkt, das in vielen Bereichen Verwendung gefunden hat, ohne daß eine Befestigung am Untergrund erfolgt ist. Der Sachverständige hat ausgeführt, daß im Verhältnis zu dem zum Unfallzeitpunkt 15 Jahre alten Tisch bei heute vertriebenen Produkten dieser Art in der Regel vier Beine vorhanden sind. Es gab jedoch damals - wie heute - keine technische Sicherheitsbestimmungen, die eine bestimmte Bauart zur Erzielung eines bestimmten Grades an Standfestigkeit vorschreiben. Der Sachverständige hat darüber festgestellt, daß auch Stehbiertische mit vier Beinen mit nur geringer Krafteinwirkung umgestoßen werden können, wenn die Krafteinwirkung im oberen Bereich erfolgt. Der bedauerliche Unfall der Klägerin hätte sich nach dem Ergebnis des Gutachtens daher ohne weiteres auch dann ereignen können, wenn die Beklagte nicht diesen sondern einen heute handelsüblichen Tisch eingesetzt hätte.

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b)

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Der Beklagten kann auch kein Sicherungsmangel nach dem konkreten Standort des Tisches vorgeworfen werden. Schon aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern ergibt sich, daß das Pflaster vor dem Bistro nicht uneben war. Diese Auffassung teilt auch der Sachverständige. Auch dem geringfügigen Gefälle vor dem Imbiß der Beklagten kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Außerdem steht nicht fest, daß der Tisch schadensursächlich gerade in die Richtung des Gefälles umgefallen ist.

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c)

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Auch wegen der Abbruchkanten an den Rändern der Tischplatte mußte die Beklagte von dem Einsatz des Tisches nicht absehen. Denn diese begründeten keine besonderen Verletzungsgefahren. Gleiche oder ähnliche Verletzungsfolgen sind nämlich auch dann zu erwarten, wenn die Tischplatte mit einer unbeschädigten Rundung auf die Finger einer Kinderhand aufschlägt. Dies hat auch der Sachverständige bestätigt. Die Auffassung des Landgerichts, daß es gerade wegen der Abbruchkante zu den schwerwiegenden Verletzungsfolgen gekommen ist und deshalb eine abhilfebedürftige Gefahr vorgelegen habe, trifft nicht zu.

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d)

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Die Beklagte konnte die Gefahr und diesen Unfall auch nach vernünftigen Sicherheitserwägungen objektiv nicht vorhersehen. Es bestand gerade keine naheliegende Möglichkeit eines Schadenseintritts im Sinne der oben dargelegten Grundsätze. Der Sachverständige Dipl.-Ing. I hat zwar mit Recht darauf hingewiesen, daß diese Abbruchkanten nach Auswertung der vorliegenden Lichtbilder in den Bereichen liegen, in denen sie zu erwarten sind, wenn sie durch das Umstürzen entstanden sind, nämlich jeweils im Zwischenbereich zweier Standbeine in Fallrichtung. Es kann jedoch dahinstehen, ob es während der insgesamt 15-jährigen Benutzungsdauer gelegentlich schon dazu gekommen ist, daß die von der Beklagten eingesetzten Bistrotische umgefallen sind. Entscheidend ist die unwiderlegte Behauptung der Beklagten, daß ihr solche Vorfälle nicht bekannt geworden sind und daß es insbesondere nicht zu ähnlichen oder vergleichbaren Schadensfällen gekommen ist.

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e)

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Auch nach Art des vor dem Bistro eröffneten Verkehrs muß die Beklagte keine Vorsorge gegen die Gefahr des Umstoßens treffen. Es handelt sich um einen Bereich, in dem mit ruhigem Passantenverkehr zu rechnen ist. Die Tische können nicht übersehen werden und Gäste wie auch Passanten können sich deshalb regelmäßig auf sie einstellen. Auf die Sicherung von Gefahren, die aus der Instabilität solcher Tische gerade gegenüber Kindern erwachsen, mußte sich die Beklagte nicht einstellen. Bei dem Betrieb ihres Imbisses und der davor liegenden Freifläche bestand im Schwerpunkt kein Bedürfnis, den Sicherheitsinteressen von Kindern Rechnung zu tragen, wie dies etwa auf Spielplätzen oder in anderen Freizeitanlagen der Fall ist, wo sich Kinder erfahrungsgemäß eher frei bewegen und es zu unbedachten Handlungen und altersspezifischen Ungeschicklichkeiten kommt. Deshalb ist auch der in erster Instanz herangezogene Fall des LG Bückeburg - 2 O 24/97 - Urteil vom 03.02.1998 - nicht vergleichbar, bei dem es um den Einsatz solcher Tische im Bistro-Bereich einer Go-Kart-Bahn handelte. Der Betrieb der Beklagten lag in einem Einkaufszentrum, in dem sich vor allem Erwachsene befinden, die wegen vielfältiger Verkehrsgefahren besonders auf ihre Kinder achten müssen und nicht zu erwarten ist, daß Kinder in Bereichen frei herumlaufen, deren Sicherheitsstandards offenkundig nicht auf ihre Bedürfnisse eingestellt ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.