Berufung wegen Verkehrsunfall: Haftungsquote 75:25, weitere Zahlung 13.409,01 DM
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; die Berufung betrifft Haftungsaufteilung und Schadenshöhe. Zentrales Problem ist die Haftung bei nicht nachweisbarem Fahrerfehlverhalten und die Beweislast dafür, dass ein Unfall trotz Einhaltung der Richtgeschwindigkeit unvermeidbar war. Der Senat setzt die Haftungsquote auf 75:25 und verurteilt die Beklagten zur Nachzahlung von 13.409,01 DM; sonstige Ansprüche wurden überwiegend abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 13.409,01 DM verurteilt, im Übrigen Abweisung der Klage
Abstrakte Rechtssätze
Bei nicht nachweisbarem Verschulden der Unfallbeteiligten ist die Haftung nach Abwägung der Betriebsgefahren zu bestimmen; die intensivere Betriebsgefahr begründet eine höhere Haftungsquote.
Wer geltend macht, dass auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit ein Unfall unvermeidbar gewesen sei, trägt die Beweislast für diese Unvermeidbarkeit.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen eine Partei besteht nicht, wenn deren Verschulden nicht feststellbar ist.
Für Nutzungsentschädigung und Ersatz von mitgeführten Gegenständen ist eine konkrete, schlüssige Darlegung bzw. ein konkreter Beweis erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 9 O 289/96
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 8. Juli 1998 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin unter Einschluß der landgerichtlichen Verurteilung 13.409,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1996 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 68 % und die Beklagten 32 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 80 % und die Beklagten 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagten in Höhe von 6.681,80 DM und die Klägerin um 26.645,34 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zum Teil begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 7, 17, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG neben den vorprozessual gezahlten 20.000,00 DM noch weiteren Schadensersatz in Höhe von 13.409,01 DM verlangen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann kein unfallursäch-
liches Verschulden eines Fahrers festgestellt werden. Die Ab-
wägung der Betriebsgefahren beider Fahrzeuge führt zu einer Haftungsquote von 75 : 25 zu Lasten der Beklagten.
1.
Das Landgericht hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zutreffend festgestellt und im einzelnen dargelegt, daß weder ein Verschulden der Klägerin oder der Beklagten zu 2) feststellbar ist, noch daß eine der beiden Fahrerinnen bewiesen hat, daß der Unfall für sie selbst unabwendbar war.
Der Senat hat den Sachverständigen T ergänzend gehört und schließt sich den Ausführungen des Landgerichts an. Es ist insbesondere nicht widerlegt, daß die Beklagte zu 2) nicht von einem Lastzug auf die linke Spur abgedrängt worden ist. Demgegenüber hat die Klägerin nicht bewiesen, daß bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 130 km/h der Unfall nicht hätte vermieden werden können. Der Sachverständige hat in Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens dazu ausgeführt, daß bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 130 km/h die Klägerin den Unfall dann hätte vermeiden können, wenn noch genügend Abstand zum Pkw der Beklagten zu 2) gewesen wäre. Sei der Abstand sehr gering gewesen, dann wäre auch bei 130 km/h der Unfall nicht zu vermeiden gewesen. Der Sachverständige hat aber betont, wegen der fehlenden Kollision beider Fahrzeuge seien insoweit sichere Feststellungen nicht möglich. Beweisbelastet dafür, daß auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h der Unfall nicht hätte vermieden werden können, ist aber die Klägerin (BGH VersR 92, 714; Senat DAR 94, 154). Dieser Beweis ist nicht geführt.
2.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren hält der Senat entgegen den Überlegungen des Landgerichts eine Quote von 3/4 zu 1/4 für gerechtfertigt. Der Senat hat dabei berücksichtigt, daß weder der Klägerin noch der Beklagten zu 2) ein Verschulden nachzuweisen ist, daß andererseits aber der grundsätzlich gefährliche Fahrstreifenwechsel die Betriebsgefahr deutlicher erhöht als die nur geringfügige Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um ca. 20 km/h. Eine höhere Geschwindigkeit der Klägerin läßt sich nach dem Gutachten des Sachverständigen T nicht feststellen.
3.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin beurteilt sich dann wie folgt:
a)
Ein Schmerzensgeldanspruch scheidet aus, da ein Verschulden der Beklagten zu 2) nicht feststellbar ist.
b)
Den Sachschaden hat das Landgericht zutreffend mit 44.545,35 DM angesetzt (Fahrzeugschaden abzüglich Restwert: 43.000,00 DM; Gutachterkosten: 1.505,35 DM; Kostenpauschale: 40,00 DM).
c)
Eine Nutzungsentschädigung kann die Klägerin nicht verlangen. Sie selbst konnte den Wagen im betreffenden Zeitraum verletzungsbedingt nicht benutzen. Daß ihr Lebensgefährte auf diesen Wagen zum Besuch eines Fitneßstudios und hin und wieder zur Arbeit angewiesen war, ist nicht schlüssig vorgetragen. Eine genaue Darlegung, wann und in welchem Umfang der Pkw benötigt wurde, fehlt. Hierauf hat das Landgericht schon hingewiesen. Möglicherweise hatte der Zeuge Q sogar selbst ein Fahrzeug, so daß er auf den Wagen der Klägerin nicht angewiesen war.
d)
Einen Betrag von 499,00 DM für eine beschädigte Tasche kann die Klägerin ebenfalls nicht beanspruchen. Die Beklagten haben den Schaden bestritten. Die Klägerin hat insoweit keinen Beweis angetreten. Durch Sachverständigengutachten kann nicht bewiesen werden, daß ein Schaden an der Tasche gerade durch diesen Verkehrsunfall entstanden ist.
Nach alledem ist von einem Schaden in Höhe von 44.545,35 DM auszugehen. 75 % davon sind 33.409,01 DM. Abzüglich der bereits gezahlten 20.000,00 DM stehen der Klägerin daher noch 13.409,01 DM zu.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.