Berufung in Verkehrsunfall: Vorfahrtsverletzung beim Einbiegen führt zur Haftung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem die Beklagte zu 1) beim Linksabbiegen in eine bevorrechtigte Straße in den Wagen des Klägers geriet. Streitpunkt ist, ob die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht beim Hineintasten gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 StVO verletzt hat und wie nach § 17 StVG zu haften ist. Das OLG Hamm gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 12.610,16 DM; eine weitergehende Zinsforderung setzte es ab.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 12.610,16 DM verurteilt, weitergehende Zinsforderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer beim Einfahren oder Abbiegen in eine unübersichtliche Einmündung nicht vorsichtig in die Fahrbahn hineintastet und dadurch die erforderliche Sicht verschafft, verletzt § 8 Abs. 2 S. 3 StVO und verwirklicht eine vorfahrtsverletzende Verursachung.
Der Vorfahrtberechtigte muss bei fehlender Gegenanzeige seine zulässige Fahrgeschwindigkeit nicht grundsätzlich reduzieren; er darf darauf vertrauen, dass Wartepflichtige seine Vorfahrt beachten.
Bei der Abwägung der Verursachungsanteile nach § 17 Abs. 1 StVG kann ein gravierender Vorfahrtsverstoß des Einbiegenden ein leichtes Mitverschulden des Vorfahrtberechtigten überlagern und zur überwiegenden bzw. vollen Haftung des Einbiegenden führen.
Zinsansprüche wegen Verzögerungsschäden sind nur in dem Umfang zugewiesen, in dem der Kläger den weitergehenden Zinsschaden substantiiert nachweist.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 6 0 227/98
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 26. Juni 1998 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 12.610,16 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Dezember 1997 zu zahlen.
Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagten in Höhe von 12.610,16 DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus Anlaß eines Verkehrsunfalls, der sich am 12. August 1997 in V.-I. ereignete. Der Kläger befuhr gegen 8:30 Uhr mit seinem (..)-Transporter die F.-straße in Fahrtrichtung Y.. Die Beklagte zu .l) befuhr zur gleichen Zeit mit ihrem bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Z. die Straße "M.-straße", um nach links in die bevorrechtigte F.-straße in Fahrtrichtung V. einzubiegen. Die Einmündung befindet sich aus der Sicht des Klägers am Ende einer langgestreckten Rechtskurve außerhalb geschlossener Ortschaft. Im Einmündungsbereich war die Sicht durch Sträucher, Hecken und eine Leitplanke beeinträchtigt. Sie betrug etwa 35 bis 40 m.
Als der Kläger den Pkw der Beklagten zu 1) einbiegen sah, unternahm er eine Vollbremsung. Sein Fahrzeug geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit dem Pkw der Beklagten zu 1) .
Der Beklagte zu 2) hat den der Höhe nach unstreitigen Schaden des Klägers von 25.220,33 DM zur Hälfte ersetzt. Gegenstand der Klage ist die zweite Schadenshälfte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Kläger und die Beklagte zu 1) persönlich gehört und Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen P.. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörungen und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat im wesentlichen Erfolg. Die Klage ist - bis auf einen Teil der Zinsforderung - begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf (weiteren) Schadensersatz gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG, 421 BGB in Höhe von 12.610,16 DM.
1.
Das Landgericht hat eine Vorfahrtsverletzung (§ 8 Abs. 2 StVO) der Beklagten zu 1) verneint, weil das Fahrzeug des Klägers zu Beginn ihres Abbiegevorgangs für sie noch nicht sichtbar gewesen sei. Ob sie § 8 Abs. 2 S. 3 StVO beachtet hat, wonach sich der Fahrer bei Unübersichtlichkeit vorsichtig in die Einmündung hineinzutasten hat, bis er die Übersicht hat, hat das Landgericht offengelassen.
Dem ist nicht zu folgen. Unfallursächlich ist eine Vorfahrtsverletzung durch die Beklagte zu 1). Sie hat gegen § 8 Abs. 2 s. 3 StVO verstoßen, denn sie hat sich nicht vorsichtig genug in die Einmündung hineingetastet. Hätte sie unmittelbar nach Beginn des Anfahrvorgangs nach links geschaut, hätte sie das Fahrzeug des Klägers sehen können. Wenn sie darauf sofort reagiert und ihren Pkw zum Stillstand abgebremst hätte, wäre die Kollision vermieden worden.
Die Beklagte zu 1) hat bei ihrer persönlichen Anhörung erklärt, sie sei vorsichtig herangefahren, habe angehalten, sich vorgetastet und nach rechts und links geschaut. Dann sei sie normal angefahren. Sie habe dann noch einmal geschaut, aber nichts gesehen. Erst als sie schon auf der anderen Straßenseite gewesen sei, habe sie das andere Fahrzeug gesehen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme·wurde das Fahrzeug des Klägers für die Beklagte zu 1) aber nicht erst sichtbar, als sie sich schon auf der anderen Straßenseite befand, sondern schon in dem Moment, als sie gerade angefahren war. Wenn sie sofort reagiert hätte, wäre sie nach den Ausführungen des Sac.hverständigen P. mit ihrem Pkw zwar teilweise auf der Gegenfahrbahn zum Stehen gekommen, aber nicht ganz so weit wie geschehen. Eine Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers wäre dadurch möglicherweise nicht vermieden worden. Jedoch wäre der Unfall für sie vermeidbar gewesen, wenn sie nach dem Anhalten nicht sofort eingebogen wäre, sondern sich langsam weiter in die bevorrechtigte Straße hineingetastet hätte, und zwar so weit, bis sie die Sicht bekam, die der Kläger hatte, als er das Fahrzeug der Beklagten zu 1) erblickte. Dieser Sorgfaltsanforderung ist sie nicht gerecht geworden.
2 .
Das Landgericht hat dem Kläger angelastet, er sei zu schnell gefahren. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung besteht an der Unfallstelle nicht. Also gilt § 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO, wonach grundsätzlich 100 km/h erlaubt sind. Nach den Berechnungen des Sachverständigen P. ist der Kläger mit 102 bis 108 km/h gefahren. Das Landgericht hat darin einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 4 StVO (Sichtfahrgebot) gesehen.
Der Vorfahrtberechtigte darf aber damit rechnen, daß nicht sichtbare Wartepflichtige seine Vorfahrt beachten. Mangels Gegenanzeige braucht er seine zulässige Fahrgeschwindigkeit nicht zu reduzieren. Allerdings ist die Kollision für ihn dann kein unabwendbares Ereignis (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 8 StVO Rdn. 48 m.w.N.).
3 .
Die gem. § 17 Abs. 1 StVG gebotene Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile führt zu einer vollen Haftung der Beklagten. Der Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) (Vorfahrtsverletzung) ist gravierend. Dahinter treten ein etwaiges leichtes Verschulden des Klägers und die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs zurück.
II.
Der Zinsanspruch ist nur in dem zuerkannten Umfang begründet. Einen weitergehenden Zinsschaden hat der Kläger nicht nachgewiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.