Berufung: Klageabweisung wegen provoziertem Verkehrsunfall (Einwilligung)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; die Beklagte bestreitet die Haftung. Das OLG Hamm hält den Unfall für provoziert und schließt wegen Einwilligung die Rechtswidrigkeit aus. Entscheidungsbildend waren Indizien wie Häufung ähnlicher Unfälle, widersprüchliche Angaben und nicht korrespondierende Schäden. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen provoziertem Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verdacht auf einen provozierten bzw. manipulierten Verkehrsunfall trägt der Geschädigte die Beweislast für das Zustandekommen des Unfalls und damit für den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung.
Gelingt dem Geschädigten der Beweis für das Zustandekommen des Unfalls, ist es Sache der Gegenseite, darzulegen und zu beweisen, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Einwilligung ausscheidet.
Die Einwilligung des Geschädigten in die Beschädigung schließt die Rechtswidrigkeit des Schadensereignisses aus und damit einen Anspruch auf Schadensersatz.
Zur Überzeugungsbildung können typisierende Indizien (z. B. Häufung von Unfällen, widersprüchliche Angaben, Verkauf des Fahrzeugs, nicht korrespondierende Schadenspositionen, Führen desselben Sachverständigen) in ihrem Zusammenwirken den Schluss auf einen vorsätzlich herbeigeführten Unfall rechtfertigen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 9 O 142/02
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.11.2002 verkündete Urteil der
9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers übersteigt nicht 20.000,00 EUR.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG.
Zwar ist das Fahrzeug des Klägers beim Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) beschädigt worden. Dem liegt auch ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO zugrunde. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (I 1) verwiesen werden.
Ein Schadensersatzanspruch ist aber mangels Rechtswidrigkeit ausgeschlossen, weil es sich hier um einen provozierten Unfall handelt, der Kläger also in die Beschädigung eingewilligt hat.
Für den Fall des Verdachtes auf einen provozierten Unfall gelten wie für alle Fälle des Verdachtes auf manipulierte Unfälle besondere von der Rechtsprechung entwickelte Beweisregeln. Danach trägt der Kläger als Geschädigter die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalls und damit den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung.
Gelingt dieser Beweis - wie hier - ist es Sache der Gegenseite, zu beweisen, dass ein Schadenserastzanspruch aufgrund einer Einwilligung ausscheidet (OLG Köln, VersR 1999, S. 121, 122 m.w.N., OLG Hamm, r + s 1994, S. 214). Dabei kann die Überzeugungsbildung des Gerichts durch eine Vielzahl von typischen Umständen herbeigeführt werden, die in ihrem Zusammenwirken nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist (OLG Hamm, r + s 1994, S. 214).
Der Kläger wird stark belastet durch den Umstand, dass er nicht nur zunächst am 06. 12.2001 und am 06.01.2001, sondern auch danach allein in der Zeit vom 22.04. 2001 bis zum 26.10.2001, also innerhalb eines halben Jahres, mit dem PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ########## unmittelbar als Fahrer an 7 Verkehrsunfällen beteiligt gewesen ist ( 22.04., 25.04., 29.04., 17.09., 02.10., 18.10., 26.10.2001). Der streitgegenständliche Unfall vom 28.11.2001 war insoweit der 8. Unfall. Der Senat ist davon überzeugt, dass dies kein Zufall ist; diese Häufung von Unfällen zwingt zu der Schlussfolgerung einer Manipulation / Provokation zum Zwecke des Versicherungsbetruges auch bei dem hier streitgegenständlichen Geschehen.
Allerdings kann auch einem Versicherungsbetrüger ein wirklicher Verkehrsunfall unterlaufen, ohne dass dem Geschädigten daraus Nachteile erwachsen dürfen (OLG Hamm OLGR 1998, S. 60). Jedoch wird der durch einen solchen Unfall dem ersten Anschein nach gegen den Anspruchsteller begründete Verdacht des Versicherungsbetrügers dann erhärtet, wenn sonstige Begleitumstände sich in das Bild einer Unfallmanipulation einfügen und / oder der Anspruchsteller sein Begehren mit objektiv wahrheitswidrigem Vortrag untermauert (OLG Hamm a.a.O.).
So liegt der Fall hier. Folgende weiteren Umstände sprechen für einen provozierten Unfall:
Der Unfall ereignete sich abends bei Dunkelheit (21.10 Uhr). Er geschah in der Situation eines Fahrspurwechsels; diese Situation eignet sich selbst beim Fahren mit einer höheren Geschwindigkeit gut, um einen Unfall zu provozieren.
Auch das Verhalten des Klägers nach dem Unfall fügt sich in das Bild des provozierten Unfalls ein. So hat der Kläger sein Fahrzeug inzwischen verkauft, obwohl er wusste, dass im Rahmen dieses Rechtsstreits eine Begutachtung des PKW noch von Bedeutung hätte sein können. Außerdem macht der Kläger seinen Schaden im Wege der Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten geltend. Es fällt weiterhin auf, dass der Kläger nach allen oben aufgezählten Unfällen denselben Sachverständigen, und zwar den Ingenieur I aus I, mit der Begutachtung seines PKW beauftragt hat.
Darüber hinaus hat der Kläger mit objektiv wahrheitswidrigem Vortrag operiert. Auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 14.08.2002 (Bl. 38 d.A.) lässt er vortragen, dass der Unfall vom 26.10.2001 nicht ihn, sondern seinen Bruder B als Fahrer betreffe. In dem Rechtsstreit 9 C 392/03 vor dem AG Hagen hingegen lässt der Kläger in
der Klageschrift (Bl. 133 d.A.) vortragen, dass hinsichtlich dieses Unfalls er selbst der Fahrer gewesen sei, wobei seine Brüder B und B2, der auf der Beifahrerseite des Autos gesessen habe, ebenfalls im Auto gewesen sei.
Als ein den Kläger stark belastender Umstand ist es anzusehen, dass der klägerische PKW durch den Unfall nur vorne rechts (Stoßstange), jedenfalls nicht in dem von ihm geltend gemachten Ausmaß beschädigt worden ist. Dieser Umstand steht nach der Beweisaufnahme fest. Denn der sachverständige Zeuge I hat ausgesagt, dass die Schäden, die er in seinem Gutachten aufgenommen habe, teilweise nicht mit den Schäden am Fahrzeug des Beklagten zu 1) korrespondierten. Das sei ihm klar, nachdem er das Gutachten des Sachverständigen L betreffend den PKW des Beklagten zur Kenntnis genommen habe. Der Zeuge I hat aus diesem Grunde neun Positionen aus seiner Kalkulation benannt, die zu Schäden gehören, die nicht aufgrund des hier in Rede stehenden Unfalls entstanden sein können. Hinzu kommt, dass das Fehlen der unstreitig vor dem Unfall entfernten Zierleiste nicht als Unfallschden anzusehen ist. Die Summierung all dieser Positionen führt zu einem Betrag von netto 1.238,90 EUR, mithin einem Bruttobetrag von 1.437,24 EUR. Die unberechtigte Geltendmachung dieses Schadens ist als Versicherungsbetrug zu qualifizieren. Diese Behauptung der Beklagten, der geltend gemachte Schaden beruhe nicht auf den Unfall, ist erstmalig allgemein in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erfolgt, indem die Schadenshöhe an sich bestritten worden ist; explizit und konkretisiert erfolgte sie in der Berufungsinstanz. Dieses Bestreiten ist nicht verspätet, sondern gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Denn dieser Vortrag betrifft einen Gesichtspunkt, den das Landgericht übersehen hat. Denn das Landgericht hat nicht beachtet, dass auf Seite 2 des Gutachtens des Sachverständigen I vom 30.11.2001 (Bl. 66 d.A.) ausgeführt wird, dass "nicht instand gesetzte Seitenschäden rechts Mitte und hinten" als Vorschäden vorhanden sind. Wenn solche Vorschäden bereits durch die klägerseits beigebrachten Unterlagen nahe liegen und das Landgericht diesen Gesichtspunkt nicht beachtet, ist der entsprechende Vortrag der Beklagten hierzu zuzulassen.
Der Senat verkennt nicht, dass auch Gesichtspunkte vorliegen, die nicht für einen provozierten Unfall sprechen. Hierbei handelt es sich um die Tatsachen, dass nach dem Unfall die Polizei gerufen worden ist und sich der Unfall bei einer von dem Kläger gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 70 - 80 km/h ereignet hat. Außerdem hat der Be-
klagte zu 1) bestätigt, dass er einen Fehler gemacht habe, indem er nicht nach links gesehen habe, um sich zu vergewissern, dass sich dort kein Auto befinde; in dem Moment des Fahrspurwechels hätten auch schon die Bremsen gequietscht und es sei zur Kollision gekommen. All diese Umstände können nicht die Überzeugung des Senats, dass der Kläger den Unfall bewusst herbeigeführt hat, erschüttern. Die diese Auffassung stützenden, oben aufgezählten Umstände wiegen so schwer, dass es nach Abwägung aller Umstände bei der Bewertung des Geschehens als provozierter Unfall bleibt.
Unabhängig davon stellt die Tatsache, dass der Kläger vor dem Unfall noch einen Bremsvorgang eingeleitet hat, nicht unweigerlich einen den Kläger entlastenden Umstand dar. Denn es wäre durchaus denkbar, dass der Kläger erst noch die Geschwindigkeit erhöht hätte, um anschließend einen Bremsvorgang durchzuführen, von dem er gewusst hätte, dass er nicht mehr ausreichen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.