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Oberlandesgericht Hamm·13 U 158/07·21.12.2008

Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: § 287 ZPO bei Knie-/Hüftfolgen und kein Mitverschulden

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der beklagte Haftpflichtversicherer legte Berufung gegen ein Urteil ein, das dem verletzten Kläger weiteres Schmerzensgeld zugesprochen hatte. Streitpunkt waren insbesondere die Kausalität behaupteter Dauerschäden am linken Knie und der linken Hüfte sowie ein Mitverschulden wegen fehlerhaften Anschnallens. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück und bestätigte ein weiteres Schmerzensgeld von 28.000 € (insgesamt rund 30.000 €). Für die streitigen Verletzungsfolgen genüge der Wahrscheinlichkeitsmaßstab des § 287 ZPO; ein schuldhafter Gurtverstoß sei nicht sicher feststellbar und trete zudem hinter grobem Verschulden des Unfallverursachers zurück.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zu weiterem Schmerzensgeld wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für weitere Schäden aus derselben Schädigungsursache nach feststehender Körperverletzung gilt für die haftungsausfüllende Kausalität der erleichterte Beweismaßstab des § 287 ZPO; § 286 ZPO ist nur für den Haftungsgrund (haftungsbegründende Kausalität) maßgeblich.

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§ 287 ZPO erfasst nicht nur Folgeschäden einer einzelnen Verletzung, sondern auch weitere aus demselben Unfallereignis herrührende Schäden, sofern eine Körperverletzung dem Grunde nach feststeht.

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Ein medizinisches Obergutachten ist nur einzuholen, wenn die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO vorliegen; bloße abweichende Bewertungen eines (abgelehnten) Sachverständigen begründen dies nicht ohne Weiteres.

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Ein Mitverschulden wegen Verstoßes gegen die Anschnallpflicht setzt voraus, dass ein schuldhafter Pflichtverstoß hinreichend sicher feststellbar ist; verbleibende Möglichkeiten eines technisch bedingten Gurtfehlers genügen hierfür nicht.

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Selbst ein nur geringfügiges, den Verletzungseintritt mitverursachendes Fehlverhalten des Geschädigten kann im Rahmen von § 254 BGB gegenüber einem groben Verschulden des Schädigers vollständig zurücktreten.

Relevante Normen
§ 406 Abs. 4 ZPO§ 287 ZPO§ 286 ZPO§ 411 Abs. 3 ZPO§ 406 Abs. 5 ZPO§ 21a Abs. 1 StVO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21 O 64/03

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. August 2007 verkündete Urteil

der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages

abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe

von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

Gründe: I.

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1. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich – nach Abtrennung der übrigen Verfahrensgegenstände (vgl. Bl. 350 GA) – zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 358 ff. = 367 ff. GA) verwiesen. Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört (vgl. Bl. 108 ff., 158 ff., 278 und 349 f. GA) und Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen technischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. T (vgl. Bl. 225 ff. GA i.V.m. mit den lose bei den Akten befindlichen Anlagen zum mündlichen Gutachten) sowie durch Einholung eines medizinischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. L3 (vgl. das lose bei den Akten befindliche – von Privatdozent Dr. y mitverfasste – schriftliche Gutachten vom 15.06.2005 sowie die ergänzende Stellungnahme Bl. 303 ff. i.V.m. 312 GA). Es hat sodann mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung dem Kläger unter Abweisung des weitergehenden Schmerzengeldbegehrens ein (weiteres) Schmerzensgeld von 28.000,- € nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.1995 zugesprochen. 2. Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung begehrt der Beklagte die das landgerichtliche Urteil abändernde vollständige Abweisung der (Schmerzensgeld)Klage, hilfsweise Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und des erstinstanzlichen Verfahrens und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Zur Begründung trägt er – neben einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen – ergänzend im Wesentlichen vor: Das angefochtene Urteil sei verfahrensfehlerhaft und auch in der Sache unzutreffend. a. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zunächst zu beanstanden, dass das Landgericht im Verhandlungstermin vom 22.08.2007 alle übrigen Streitgegenstände mit Ausnahme des Schmerzensgeldbegehrens abgetrennt und zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens gemacht, im angefochtenen Urteil aber – ausweislich der Ausführungen zum Mitverschulden – gleichwohl über den Grund der Haftung mitentschieden habe, ohne ein Grund- und Teilurteil zu erlassen. Das Landgericht habe hier letztlich Streitgegenstände getrennt, die tatsächlich nicht zu trennen seien. Bei seiner Verfahrensweise bestehe die Gefahr divergierender Entscheidungen zum Haftungsgrund. Das angefochtene Urteil stelle deshalb der Sache nach ein unzulässiges Teilurteil dar. Zudem sei weiter zu beanstanden, dass das Landgericht das auf Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. X gerichtete nachträgliche Gesuch des Klägers – zudem ohne nachprüfbare Begründung – erst im Urteil beschieden habe statt durch Beschluss nach § 406 Abs. 4 ZPO, der erfolgreich hätte angefochten werden können. Den vorgenannten Verfahrensfehlern trage der auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichtete Hilfsantrag des Beklagten Rechnung. b. Das Urteil des Landgerichts sei aber auch in der Sache falsch. Bei richtiger Beurteilung stehe dem Kläger nämlich über den bereits vorgerichtlich gezahlten Betrag von 4.000, DM (= 2.045,17 €) hinaus kein weiteres Schmerzensgeld mehr zu. aa. Entgegen der Annahme des Landgerichts stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Kläger unfallbedingt den von Beklagtenseite weiterhin bestrittenen Dauerschaden, nämlich eine Kreuzband- und Knorpelschädigung am linken Knie sowie eine Ruptur des labrum acetabulare im Bereich des linken Hüftgelenks mit fortdauernden Folgen erlitten habe. Das Landgericht sei offenbar in diesem Zusammenhang vom Beweismaßstab des § 287 ZPO ausgegangen. Tatsächlich gehe es aber bei dem hier in Rede stehenden Streitpunkt um die haftungsbegründende Kausalität, nämlich die Frage, ob bei dem Unfall überhaupt die vorgenannten Verletzungen eingetreten seien, so dass vom Kläger der Vollbeweis nach dem Maßstab des § 286 ZPO zu führen sei. Dieser Beweis sei nicht geführt. Vielmehr verblieben letztlich erhebliche Zweifel. Im Übrigen habe angesichts der unterschiedlichen Ergebnisse der Gutachten Prof. Dr. L2 Dr. y und Prof. Dr. X jedenfalls weiterer Aufklärungsbedarf bestanden und hätte entweder das weiterhin beantragte Obergutachten eingeholt oder hätten zumindest alle Sachverständigen gem. § 411 Abs. 3 ZPO ergänzend angehört werden müssen.

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bb. Ferner könnten auch die Ausführungen des Landgerichts zum angeblich fehlenden Mitverschulden des Klägers nicht überzeugen. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. T stehe nämlich fest, dass dann, wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass dieser angegurtet gewesen sei, der Sicherheitsgurt jedenfalls nicht korrekt benutzt worden sei, weil zwingend eine große Gurtlose verblieben sein müsse; nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. T stehe weiter fest, dass beim Fahren mit ordnungsgemäß straff angelegtem Gurt nach der sich dann ergebenden und insoweit allein entscheidenden geringen Belastung bei der Kollision die als unfallbedingt behaupteten oben genannten Verletzungen (Kreuzbandverletzung und Hüftverletzung) jedenfalls nicht eingetreten wären. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei eine die Rückhaltesysteme ganz oder teilweise ausschaltende Sitzposition auch pflichtwidrig und begründe deshalb ein anspruchsminderndes Mitverschulden. cc. Entgegen der Annahme könne sich schließlich vorliegend das Regulierungsverhalten des Beklagten nicht schmerzensgelderhöhend auswirken. Von einer verzögerten Regulierung könne keine Rede sein, solange – wie hier - die haftungsbegründende Kausalität erst noch festzustellen sei. 3. Der Kläger tritt der gegnerischen Berufung entgegen und begehrt deren Zurückweisung. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt dabei – neben einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen – ergänzend im Wesentlichen aus: Das Landgericht habe verfahrensfehlerfrei und auch in der Sache richtig entschieden. a. Die Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich weiterer Ansprüche sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen habe der Beklagte in erster Instanz (ausweislich Bl. 350 GA) gegen die Verfahrenstrennung nichts eingewandt, was zu einem Rügeverlust führe. Das Ablehnungsgesuch hinsichtlich des Sachverständigen Prof. Dr. X sei (ausweislich Bl. 351 GA) ordnungsgemäß durch begründeten und überdies gem. § 406 Abs. 5 ZPO ohnehin nicht anfechtbaren Beschluss beschieden worden. b. In der Sache habe das Landgericht dem Kläger zu Recht ein weiteres Schmerzensgeld von 28.000,- € zugesprochen. aa. Die Feststellungen des Landgerichts zu den Unfallfolgen seien nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Berufung komme dem Kläger hinsichtlich der streitigen Verletzungen an Knie und Hüfte die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute, da es um die haftungsausfüllende Kausalität gehe. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei auch ansonsten zutreffend. Die Einholung eines Obergutachtens sei nicht geboten. bb. Auch der Mitverschuldenseinwand des Beklagten greife nicht durch. Das Landgericht habe ein Mitverschulden zu Recht verneint. § 21 a Abs. 1 StVO treffe keine Aussagen über das Wie des Gurtanlegens. Dass der Kläger beim Anschnallen etwas besser hätte machen können, stehe ohnehin nicht fest. Angesichts des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Versicherungsnehmers des Beklagten könne ein etwaiger Verursachungsbeitrag des Klägers bei der Bemessung der Haftung des Beklagten ohnehin nicht ins Gewicht fallen. 4. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und hat ferner weiteren Beweis erhoben durch ergänzende Befragung der Sachverständigen Prof. T und Privatdozent Dr. y (Letzterer als Mitverfasser des erstinstanzlichen medizinischen Gutachtens; Prof. Dr. L3 ist zwischenzeitlich im Ruhestand und war aus gesundheitlichen Gründen zu einer weiteren ergänzenden Begutachtung nicht mehr in der Lage; vgl. dazu den Vermerk Bl. 425 R GA). Wegen des Ergebnisses wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 12. November 2008 (Bl. 472 ff. GA) i. V. m. den lose bei den Akten befindlichen Anlagen zum mündlichen Gutachten Bezug genommen. Die Akten 52 Js 861/94 Staatsanwaltschaft Dortmund haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen.

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II.

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Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen des Beklagten sind unbegründet. In der Sache hat das Landgericht dem Kläger – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht ein weiteres Schmerzensgeld von 28.000,- € nebst Zinsen zugesprochen. 1. Das landgerichtliche Urteil ist zunächst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

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Entgegen der Ansicht der Berufung stellt das angefochtene Urteil kein unzulässiges Teilurteil dar. Nach Abtrennung der übrigen Verfahrensgegenstände gem. § 145 ZPO war Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur noch das vom Landgericht insgesamt beschiedene Schmerzensgeldbegehren. Mit ihrer gegen die Abtrennung selbst gerichteten Verfahrensrüge kann die Berufung nicht durchdringen. Insoweit geht es um eine Ermessensentscheidung. Die – auch bei anfänglicher Verfolgung der Ansprüche in mehreren Verfahren bestehende – Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zum Anspruchsgrund steht einer Abtrennung nicht entgegen (vgl. dazu nur Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 145 ZPO, Rdn. 5 sowie BGH NJW 2003, 2386). Im Übrigen hat der Beklagte gegen die Abtrennung in erster Instanz ausdrücklich keine Einwendungen erhoben, sondern insoweit rügelos verhandelt (vgl. Bl. 350 f. GA); deshalb kann er mit seinem jetzigen Einwand ohnehin nicht mehr gehört werden (vgl. dazu allgemein nur Zöller/Greger, a.a.O., § 145 ZPO, Rd. 5, 6a). Hinsichtlich der – von der Berufung ebenfalls verfahrensrechtlich beanstandeten – Entscheidung über das gegen den Sachverständigen Prof. Dr. X gerichtete Ablehnungsgesuch (Bl. 273 GA) sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch keineswegs erst in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und ohne Begründung, sondern laut Protokoll bereits im Termin am 22.08.2008 nach vorheriger Erörterung durch begründeten Beschluss positiv beschieden (vgl. Bl. 350 f. GA), und zwar aus Sicht des Senats auch völlig zutreffend. Der Beschluss ist überdies gem. § 406 Abs. 5 ZPO ohnehin nicht anfechtbar 2. Auch in der Sache ist die Berufung unbegründet . Der vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Zahlung eines (über die bereits gezahlten 4.000,- DM = 2.045,17 € hinausgehenden) weiteren Schmerzensgeldes von 28.000,- € nebst Zinsen ist nach dem Ergebnis der – in dieser Instanz noch ergänzten  Beweisaufnahme auch aus Sicht des Senats zu bejahen.. a.

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Der Schmerzensgeldanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F., 3 Nr. 1 PflVG a.F. (es gilt gem. Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB altes Schadensrecht, da der Unfall sich bereits im Jahre 1994 ereignet hat). Dass der Beklagte, dessen Versicherungsnehmer den streitgegenständlichen Unfall, bei dem der Kläger (in streitigem Umfang) verletzt worden ist, durch ein trotz Gegenverkehrs versuchtes Überholmanöver allein – und zwar grob – verschuldet hat, nach diesen Vorschriften dem Grunde nach (und zwar grundsätzlich zu 100%) ersatzpflichtig ist, steht außer Streit. b. Das dem Kläger vom Landgericht zugebilligte Schmerzensgeld von insgesamt (einschließlich der bereits gezahlten 4.000,- DM) rd. 30.000,- € erscheint auch dem Senat unter Berücksichtigung aller Umstände insgesamt angemessen.

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aa. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes kommt es zunächst auf Umfang und Ausmaß der unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen an. Unstreitig hat der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall jedenfalls erlitten (vgl. dazu S. 3 des landgerichtlichen Urteils i.V.m. Bl. 60 GA sowie S. 26 des Gutachtens Prof. L2 Dr. X2: - Schädelprellung mit Schürfwunden an der Stirn, - Prellung des rechten Knies, - Prellung linke Schulter, - Prellung linker Unterarm (mit Quetschmarke und Hämatom), - HWS-Trauma, - Hämatom rechte Hand, - Bauchprellung.

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Diese lediglich ambulant behandelten Verletzungen sind binnen kurzer Zeit abgeklungen (vgl. dazu die insoweit auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen Prof. X, Bl. 86 ff. GA sowie S. 51 f. des Gutachtens Prof. L Dr. X2. Ebenfalls unstreitig – jedenfalls (auch nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO) bewiesen – sind letztlich als Unfallfolge ferner: - Ein durchaus erheblicher Knieanprall links (vom Sachverständigen Prof. T2 bereits in erster Instanz – vgl. Bl. 227, 229 GA i.V.m. Anlagen A 22 und 25 – und nochmals ausdrücklich auch vor dem Senat – vgl. Bl. 466 f. GA – bestätigt) mit entsprechender – im landgerichtlichen Urteilstatbestand auch ausdrücklich und un- beanstandet als unstreitig aufgeführter – Prellung des linken Knies; - ein großes, zeitnah dokumentiertes Hämatom im Bereich der linken Hüfte (dieses sieht selbst das Gutachten des Prof. X, auf das der Beklagte sich bezieht, als unfallbedingt an, vgl. Bl. 88 ff. GA). Streitig ist dagegen, ob durch den streitgegenständlichen Unfall auch noch – wie vom Kläger behauptet und vom Landgericht angenommen – weitergehende Verletzungen, nämlich im Bereich des linken Knies über eine bloße Prellung hinaus konkret die im Oktober 1997 operativ behandelte schwere Verletzung (Knorpelschaden und Ruptur des vorderen Kreuzbandes) sowie im Bereich der linken Hüfte eine Verletzung des Hüftgelenks (Läsion bzw. Ruptur des Labrum acetabulare, einer faserknorpeligen Vergrößerung des Gelenkpfannenrandes) mit daraus resultierenden, auch die Berufsausübung beeinträchtigenden Dauerfolgen (insbes. Hinken, schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, Beschwerden nach ein- bis zweistündigem Sitzen mit Beeinträchtigung der Konzentration, Instabilitätsbeschwerden, Muskelminderung, beginnende Arthrose) verursacht worden sind. Insoweit hat der Kläger nach dem Ergebnis der – in dieser Instanz noch ergänzten – Beweisaufnahme auch aus Sicht des Senats den Beweis der Richtigkeit seiner Darstellung geführt. (1) Hinsichtlich der vorgenannten tatsächlichen Streitfrage gilt entgegen der Ansicht des Beklagten der erleichterte Beweismaßstab des § 287 ZPO, so dass für den vom Kläger zu führenden (Kausalitäts-)Beweis überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Nur der Nachweis des Haftungsgrundes (die haftungsbegründende Kausalität) unterliegt den strengen Anforderungen des § 286 ZPO; die Anwendung des § 287 ZPO ist ferner nicht auf Folgeschäden einer einzelnen Verletzung beschränkt, sondern umfasst auch die neben der feststehenden Körperverletzung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB entstehenden weiteren Schäden aus derselben Schädigungsursache (vgl. dazu jüngst BGH, Beschluss vom 14.10.2008 – VI ZR 7/08, zitiert nach juris). Hier steht eine Körperverletzung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB – wie oben ausgeführt – bereits fest, und zwar insbesondere auch hinsichtlich der hier in Streit stehenden Bereiche des linken Knies und der linken Hüfte. Dementsprechend geht es hier nicht um die haftungsbegründende, sondern um die haftungsausfüllende Kausalität. (2) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich – bei Zugrundelegung des hier nach dem oben Gesagten geltenden Beweismaßstabs des § 287 ZPO – auch zur Überzeugung des Senats mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall die oben genannten schwerwiegenderen Verletzungen am linken Knie und am linken Hüftgelenk erlitten hat. (a) Es ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger bei dem Unfall die hier in Rede stehende Knieverletzung (Ruptur des vorderen Kreuzbandes und Knorpelschaden) erlitten hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dies überwiegend wahrscheinlich. Unstreitig hat es auch linksseitig einen nicht unerheblichen Knieanprall am Armaturenbrett gegeben, was nach den überzeugenden Ausführungen des dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als fachkundig und zuverlässig bekannten Sachverständigen Prof. T erklärbar ist, wenn der Beckengurt nicht stramm gesessen, sondern locker gewesen ist (der Kläger hatte insoweit – nachvollziehbar – keine konkrete Erinnerung). Die Belastungskräfte für das Knie können dabei nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. T (bei unterstellt gleichmäßiger Belastung beider Knie) mit der Größenordnung von rd. 3.500 N angesetzt werden. Es ist ferner davon auszugehen, dass es durch die Kollision zu einer Verdrehung des linken Knies gekommen ist, welche – so überzeugend der Sachverständige Privatdozent Dr. y, an dessen Fachkunde und Zuverlässigkeit ebenfalls keine Zweifel bestehen – die Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit korrespondierendem Knorpelschaden sehr gut erklärt, und zwar schon bei einer kollisionsbedingten Belastungswirkung von 1.000 bis 2.000 N. Der Kläger hat zwar – nachvollziehbar – keine konkrete Erinnerung an seine genaue Sitzposition zum Unfallzeitpunkt. Er hat aber glaubhaft angegeben, dass er direkt nach der Kollision (nach dem Gutachten des Prof. T bei nicht richtig sitzendem, lockerem Gurt auch technisch nachvollziehbar) schief im Auto gesessen hat und sein linkes Knie eingeklemmt gewesen und erst nach Öffnen der Tür freigekommen ist. Wenn aber das linke Bein derart eingeklemmt war, kann aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen hierzu – jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – davon ausgegangen werden, dass es unfallbedingt zu einer Verdrehung des Knies gekommen ist. Es ist dann – so der Sachverständige Privatdozent Dr. y – insgesamt sehr wahrscheinlich, dass die hier in Rede stehenden Knieverletzungen tatsächlich auf den Unfall zurückgehen. Dem steht der Umstand, dass typische Instabilitätssymptome (Wegsacken und Stürze) erst ab Februar 2005 dokumentiert worden sind und die Kreuzbandverletzung letztlich erst 1997 diagnostiziert worden ist, nicht entgegen; es kommt nämlich – so der Sachverständige Privatdozent Dr. y überzeugend – häufiger vor, dass verletzungstypische Symptome erst verzögert auftreten und eine Kreuzbandverletzung mangels insoweit erforderlicher genauer und gezielter klinischer Untersuchungen längere Zeit unerkannt bleibt. Gezielte frühere Untersuchungen sind vorliegend auch nicht dokumentiert. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang im Senatstermin die Beiziehung sozialgerichtlicher Akten beantragt hat (vgl. Bl. 458 GA), war dem nicht weiter nachzugehen. Dieser Antrag ist unsubstantiiert und letztlich auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. Der Beklagte trägt insbesondere nicht vor, was sich konkret an Erheblichem aus den sozialgerichtlichen Akten ergeben soll. Der Sachverständige Privatdozent Dr. y hat weiter überzeugend ausgeführt, dass auch der Umstand, dass nicht noch weitere Bänder im Kniegelenk mit gerissen sind, gut erklärbar ist und keineswegs gegen den Eintritt der hier in Rede stehenden Verletzung des vorderen Kreuzbandes bei dem streitgegenständlichen Unfall spricht. (b) Es ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger bei dem Unfall die hier in Rede stehende Verletzung des linken Hüftgelenks (Läsion bzw. Ruptur des Labrum acetabulare, einer faserknorpeligen Vergrößerung des Gelenkpfannenrandes) erlitten hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch dies überwiegend wahrscheinlich. Die vorgenannte, bei einer auf Anregung des medizinischen Sachverständigen durchgeführten Arthroskopie sicher festgestellte Hüftgelenksverletzung ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. y traumatisch und nicht verschleißbedingt. Sie lässt sich – so der Sachverständige weiter – vom Verletzungsort, dem Unfallmechanismus (s.o.) und den (laut Prof. T auch bzgl. der Hüfte – bei unterstellt gleichmäßiger Belastung beider Hüften – der Größenordnung nach mit rd. 3.500 N anzusetzenden) Belastungskräften her durch den streitgegenständlichen Unfall erklären und passt zu der oben erörterten Knieverletzung. Für die Unfallbedingtheit spricht – so der Sachverständige weiter – auch der zeitnah dokumentierte Bluterguss im Bereich der linken Hüfte (vgl. dazu schon S. 57 des Ursprungsgutachtens). Insgesamt ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Privatdozent Dr. y mehr als 50 %, mithin überwiegend wahrscheinlich, dass auch die Hüftgelenksverletzung dem streitgegenständlichen Unfall zuzuordnen ist, zumal ein als Verletzungsursache sonst nur in Betracht kommendes anderes massives Unfallereignis nicht ersichtlich, insbesondere nirgends dokumentiert ist. (3) Aufgrund der überzeugenden Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. L3 und Privatdozent Dr. y (vgl. dazu schon das Ursprungsgutachten, dort insbes. S. 5, 11 ff. und 56 ff.) kann ferner davon ausgegangen werden, dass beim Kläger infolge der nach alledem als unfallbedingt anzusehenden Verletzungen des linken Knies und des linken Hüftgelenks bis heute Dauerfolgen bestehen (insbes. ein – bereits in dem im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. C, Bl. 166 ff. GA, näher beschriebenes und erörtertes – Hinken, schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, Beschwerden nach ein- bis zweistündigem Sitzen mit Beeinträchtigung der Konzentration, Instabilitätsbeschwerden, Muskelminderung, beginnende Arthrose), die auch die Berufsausübung beeinträchtigen. Die entsprechende Schilderung der fortdauernden Beschwerden seitens des Klägers passt – so der Sachverständige Privatdozent Dr. y – zu den Verletzungen und ist in sich stimmig und nachvollziehbar; eine (unfallunabhängig) verschleißbedingte Ursache für diese Beschwerden ist nicht erkennbar. Der Sachverständige bemisst die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit – bezogen auf den Zeitpunkt der im Februar 2005 erfolgten Untersuchung des Klägers – auf 30 %. Mit einer Besserung ist nicht zu rechnen. Vielmehr ist – so der Sachverständige – eine künftige Verschlechterung aufgrund fortschreitenden verletzungsbedingten Verschleißes zu erwarten, wobei letztlich auch das Einsetzen einer Gelenkprothese erforderlich werden kann; eine exakte Prognose lässt sich insoweit allerdings nicht treffen, insbesondere hinsichtlich der Geschwindigkeit, in der sich die Verschlechterung vollziehen wird. (4) Ein medizinisches Obergutachten war und ist nicht einzuholen. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere bietet die Stellungnahme des Prof. Dr. X (Bl. 268 ff. GA) aus den vom Landgericht angeführten Gründen keinen Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen. Nach erfolgreicher Ablehnung war Prof. X auch nicht gem. § 411 Abs. 3 ZPO anzuhören. bb. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers ist nicht anzunehmen. (1) Ein Mitverschulden könnte sich hier allenfalls aus einem etwaigen Verstoß des Klägers gegen die Anschnallpflicht ergeben. Nach dem schon 1994 geltenden § 21a Abs. 1 StVO war der Kläger verpflichtet, den Sicherheitsgurt anlegen, und zwar bei richtigem Verständnis der Vorschrift (entsprechend ihrem Schutzzweck) auch richtig angepasst und so, dass die erstrebte Rückhaltewirkung ordnungsgemäß eintreten konnte (vgl. dazu allgemein nur Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 21a StVO, Rdn. 4). Ein schuldhafter Verstoß des Klägers gegen diese Vorschrift lässt sich aber nicht hinreichend sicher feststellen. Dass der Kläger sich etwa überhaupt nicht angeschnallt hätte, steht – schon angesichts des Fehlens von sonst sicherlich zu erwartenden schwereren knöchernen Verletzungen und der attestierten Gurtverletzungen (vgl. dazu Bl., 20 GA) – keinesfalls fest und wird nach dem Verständnis des Senats vom Beklagten auch nicht, jedenfalls nicht ernsthaft, geltend gemacht. Es ist allerdings aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. T davon auszugehen, dass eine erhebliche Gurtlose vorgelegen haben muss, da nur so der erhebliche Knieanprall erklärbar ist. Da es dann, wenn der Gurt richtig gesessen hätte, nach den Ausführungen des vorgenannten Sachverständigen keinen Knieanschlag gegeben hätte, kann auch davon ausgegangen werden, dass sich die Gurtlose hinsichtlich der in Streit stehenden schwerwiegenden Verletzungen (Kreuzbandriss und Knorpelschaden Knie sowie Verletzung der linken Hüfte) ursächlich ausgewirkt hat. Es lässt sich aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Gurtlose auf ein schuldhaftes Versäumnis des Klägers zurückzuführen ist. Der Sachverständige Prof. T hat hierzu ausgeführt, er könne nicht sagen, worauf der nicht richtige Sitz des Gurtes hier zurückzuführen sei; dies könne z.B. auf einer ungeschickten Gurtbenutzung, einer schrägen Sitzposition oder auf ein – manchmal vorkommendes – Verheddern oder Verklemmen des Gurtes zurückzuführen sein. Dass hier der Kläger so schräg gesessen hat, dass eine Gurtlose (namentlich im Beckenbereich) eingetreten wäre, lässt sich (entgegen der Annahme des Landgerichts) nicht hinreichend sicher feststellen. Die Angabe des Klägers, er habe in unterschiedlichen Positionen immer etwas schräg im Auto gesessen, reicht insoweit nicht aus. An seine genaue Sitzposition zur Unfallzeit hat der Kläger ohnehin keine konkrete Erinnerung. Das von ihm glaubhaft angegebene schiefe Sitzen nach dem Unfall kann nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. T auch erst Folge der Kollision gewesen sein. Danach bleibt die Möglichkeit, dass die Gurtlose auf dem Kläger nicht ohne weiteres als Verschulden anzulastende Umstände zurückzuführen ist, etwa ein Verheddern oder Verklemmen des Gurtes.

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(2) Ein etwa gleichwohl angenommenes verletzungsmitursächliches und vorwerfbares Versäumnis des Klägers hinsichtlich des korrekten Anschnallens würde sich hier aus Sicht des Senats aber auch ohnehin nicht anspruchsmindernd auswirken. Feststellbar wäre dann nämlich allenfalls eine – aus den vom Landgericht angeführten Gründen – als jedenfalls nur geringfügig anzusehende Nachlässigkeit in Form der Einnahme einer gelockerten, zu einer Gurtlose führenden schrägen Sitzposition. Diese Nachlässigkeit fiele gegenüber dem groben Verschulden des Versicherungsnehmers des Beklagten, der letztlich die entscheidende Schadensursache gesetzt hat, nicht ins Gewicht und träte ganz zurück. cc. Bei dieser Sachlage erscheint dem Senat unter Berücksichtigung aller Umstände das vom Landgericht angenommene Schmerzensgeld i.H. von insgesamt rd. 30.000,- € durchaus angemessen. Zwar kann eine schmerzensgelderhöhende Regulierungsverzögerung – wie die Berufung zu Recht geltend macht – unter den gegebenen Umständen nicht ohne weiteres angenommen werden. Die vorgenannten unfallbedingten Verletzungen und die bis heute (also bereits mehr als 14 Jahre) andauernden und dauerhaft fortbestehenden Beschwerden, die den Kläger auch in seiner Berufsausübung nicht unerheblich beeinträchtigen und die sich zukünftig keinesfalls bessern, sondern allenfalls verschlechtern werden (ohne dass die Entwicklung – insbesondere in zeitlicher Hinsicht – schon im Einzelnen konkret voraussehbar wäre), rechtfertigen aus Sicht des Senats aber gleichwohl den vom Landgericht angesetzten Schmerzensgeldbetrag. c. Nach alledem steht dem Kläger das vom Landgericht zugesprochene weitere Schmerzensgeld von 28.000,- € nebst den zugesprochenen - im Übrigen als solchen auch nicht angegriffenen - Zinsen zu. 3. Die Berufung war deshalb insgesamt zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.