Berufung teilweise stattgegeben: Schadensersatz nach Kreuzungsunfall (Linksabbiegerpflicht)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem innerörtlichen Zusammenstoß mit einer linksabbiegenden Pkw-Fahrerin. Das OLG Hamm sah eine Vorfahrtsverletzung der Linksabbiegerin, gleichzeitig jedoch eine leichte Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers. Es sprach dem Kläger 2/3 des Schadens zu und erhöhte damit den zuerkannten Betrag. Mietwagenkosten sowie Anmeldekosten wurden unter Abzug ersparter Aufwendungen anerkannt; Nutzungsausfall wurde abgelehnt mangels Nachweises konkreten Nutzungswillens.
Ausgang: Berufung des Klägers bezüglich weiterer Schadenspositionen teilweise stattgegeben; Kläger wird 5.651,48 DM nebst Zinsen zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Linksabbieger ist nach § 9 Abs. 3 StVO verpflichtet, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen; eine Vorfahrtsverletzung begründet regelmäßige Haftung.
Eine leichte Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts (Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 StVO) begründet eine Mithaftung, die im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 StVG zu berücksichtigen ist.
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG kann eine Vorfahrtsverletzung schwerer wiegen als eine bewiesene leichte Geschwindigkeitsüberschreitung; damit sind anteilige Haftungsquoten aufzuteilen.
Mietwagenkosten sind ersatzfähig; bei der Ersatzberechnung sind ersparte Aufwendungen abzuziehen (konkret 10 %) und übliche Zuschläge (z. B. Anmietung außerhalb der Geschäftszeit) zu berücksichtigen.
Für Nutzungsausfallentschädigung oder Vorhaltekosten ist der konkrete Nachweis eines tatsächlichen Nutzungswillens bzw. -bedarfs erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4 O 366/98
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 24. Juni 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn ab-geändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.651,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger 52 % und die Beklagten 48 %. Die Kosten der Berufung werden zu 43 % dem Kläger und zu 57 % den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert den Kläger in Höhe von 2.066,00 DM und die Beklagten in Höhe von 2.775,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 11. April 1998 in P innerhalb geschlossener Ortschaft ereignete. Er befuhr gegen 19.50 Uhr mit seinem Pkw VW Golf GTI (Erstzulassung: 5.3.1986) die B S und wollte an der Kreuzung W geradeaus in Richtung F fahren. Die Beklagte zu 1) befuhr mit ihrem bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw VW Golf die F. Sie kam dem Kläger entgegen und wollte an der Kreuzung W nach links in Richtung L-M-W abbiegen. Die Kreuzung ist mit einer Lichtzeichenanlage ausgestattet. Die Beklagte zu 1) hatte sich nach Überfahren der Lichtzeichenanlage als Linksabbiegerin in der Mitte der Kreuzung eingeordnet und angehalten. Als sie zum Linksabbiegen ansetzte, kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge, wobei der Pkw des Klägers mit der rechten vorderen Fahrzeugecke gegen das hintere rechte Seitenteil des Pkw der Beklagten zu 1) stieß.
Der Kläger hat behauptet, er sei mit zulässiger Geschwindigkeit bei grün oder allenfalls bei gelb in die Kreuzung eingefahren. Der Pkw der Beklagten zu 1) habe im Kreuzungsbereich gestanden. Die Beklagte zu 1) habe Anstalten gemacht loszufahren, dann jedoch erneut angehalten. Er habe wegen dieses Fahrverhaltens seine Geschwindigkeit zunächst verlangsamt, dann jedoch wieder beschleunigt, weil er davon ausgegangen sei, die Beklagte zu 1) werde warten.
Der Kläger hat 80 % seines Schadens ersetzt verlangt und folgende Positionen geltend gemacht:
1. Sachschaden Pkw 4.850,00 DM
2. SV-Kosten 392,87 DM
3. Kostenpauschale 50,00 DM
4. Kosten der Ummeldung 80,00 DM
5. Mietwagenkosten 2.372,20 DM
6. Nutzungsausfall 6.240,00 DM
7. Abschleppkosten 713,69 DM
8. Kosten der Abmeldung 69,00 DM
9. Unterstellkosten 191,40 DM
Die Beklagten haben behauptet, der Kläger sei mit 85 - 95 km/h bei rot in die Kreuzung eingefahren. Sie haben die Ummeldekosten und die Nutzungsausfallentschädigung bestritten.
Das Landgericht hat den Kläger und die Beklagte zu 1) persönlich gehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M M, H-W G, S Mc K, M B und C S sowie durch Einholung eines schriftlichen, im Termin mündlich erläuterten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. Mit dem angefochtenen Urteil hat es der Klage in Höhe von 2.876,39 DM stattgegeben (1/3 von 8.629,16 DM). Es ist von einer Geschwindigkeit des Klägers von mindestens 62 km/h ausgegangen. Ein Rotlichtverstoß sei nicht erwiesen. Als unbegründet abgewiesen hat es die Ummeldekosten von 80 DM, eine Kostenpauschale von mehr als 40 DM und die Nutzungsausfallentschädigung von 6.240 DM.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von insgesamt 7.717,78 DM (einschließlich des vom Landgericht zuerkannten Betrages) zu verurteilen. Er bestreitet eine überhöhte Geschwindigkeit und verfolgt seine Ansprüche in Höhe von 80 % weiter. Hilfsweise verlangt er statt der Nutzungsausfallentschädigung den Ersatz von Vorhaltekosten in Höhe von (88 x 20,55 DM pro Tag =) 1.808,40 DM. Er behauptet, er habe sich aus wirtschaftlichen Gründen zunächst kein Ersatzfahrzeug anschaffen können. Am 22.7.1998 habe er von seinem Vater einen Gebrauchtwagen gekauft. Die Quittung über die Zahlung der Anmeldekosten von 76 DM datiert vom 14.5.1998 (Bl. 170 GA).
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 471 Js 677/98 StA Paderborn lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Der Senat hat den Kläger und die Beklagte zu 1) persönlich gehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen S sowie durch mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. J. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat zum Teil Erfolg. Die Klage ist in Höhe weiterer 2.775,09 DM begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 3 PflVersG einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.651,48 DM.
1.
Die Beklagte zu 1) hat gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßen. Als Linksabbiegerin hätte sie den entgegenkommenden Kläger durchfahren lassen müssen. Dazu wäre sie selbst dann verpflichtet gewesen, wenn der Kläger in der ersten Rotsekunde in die Kreuzung eingefahren wäre (Senatsurt. v. 2. Januar 1998, 13 U 7/88). Daß er bei rot gefahren ist, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Erst recht mußte die Beklagte zu 1) den Kläger vorbeilassen, wenn dieser bei gelb (oder sogar noch bei grün) eingefahren ist.
2.
Der Kläger hat gegen § 3 Abs. 3 Ziff. 1 StVO verstoßen. Er hat die zulässige innerörtliche Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß er mit mindestens 62 km/h gefahren ist. Die vom Senat ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme hat diese Annahme bestätigt. Die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. J ermittelte Geschwindigkeit errechnet sich aus den von den Polizeibeamten vorgefundenen Bremsspuren. Wie der Zeuge S bestätigt hat, waren diese Spuren eindeutig dem Pkw des Klägers zuzuordnen. Es handelte sich um eine Bremsspur, die in eine Blockierspur überging. Die Bremsspur hatte eine Länge von mindestens 10,2 m. Ihr Beginn war, wie der von seinen Kollegen zur Unfallstelle hinzugerufene Zeuge S glaubhaft bekundet hat, aufgrund der festgestellten Spurzeichnung deutlich erkennbar. Die Darstellung des Klägers, er habe erst reagiert, als er die Lichtzeichenanlage schon passiert gehabt habe, kann nicht zutreffen. Er muß wesentlich früher gebremst haben. Wenn er, wie er behauptet, erst etwa 10 m vor dem Kollisionsort erkannt gehabt hätte, daß die Beklagte zu 1) erneut anfuhr, hätte er noch etwa 26 m gebraucht, um die Bremsung einzuleiten (Reaktions- und Bremsanschwellzeit). Dann wäre er ungebremst mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) kollidiert. Das war aber nicht der Fall.
3.
Die gem. § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile führt zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten. Der Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) (Vorfahrtsverletzung) wiegt schwerer als die (bewiesene) leichte Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers.
4.
Der Gesamtschaden des Klägers beträgt 8.467,94 DM.
a)
Unstreitig sind folgende Schadenspositionen:
Sachschaden Pkw 4.850,00 DM
SV-Kosten 392,87 DM
Kostenpauschale 40,00 DM
Abschleppkosten 713,69 DM
Kosten der Abmeldung 69,00 DM
Unterstellkosten 191,40 DM
6.256,96 DM
b)
Dazu kommen Mietwagenkosten in Höhe von 2.144,26 DM. Der Kläger hat als Ersatz für seinen VW Golf GTI einen Opel Vectra angemietet und dafür 1.965,00 DM netto + 314,40 DM (16 % MWSt) = 2.279,40 DM aufgewandt. Daß das angemietete Fahrzeug einer höheren Klasse zuzuordnen ist als der beschädigte Pkw, läßt sich nicht feststellen (Zur Einstufung beider Typen vgl. NJW 1998, 2114 und 2119). Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger nur wegen des Alters seines Fahrzeugs nicht gehalten, ein wesentlich kleineres anzumieten. Das Alter eines Pkw mindert nicht ohne weiteres dessen Gebrauchswert. Der Kläger muß sich jedoch wegen ersparter Aufwendungen für sein eigenes Fahrzeug einen Abzug von 10 % der Mietwagenkosten gefallen lassen (227,94 DM). Hinzu kommen 80,00 DM netto + 12,80 DM (16 % MWSt) = 92,80 DM für die Anmietung "außerhalb Geschäftszeit".
Die ersatzfähigen Kosten für einen Mietwagen errechnen sich damit wie folgt:
Nettomiete: 1.965,00 DM
+ 16 % MWSt 314,40 DM
= 2.279,40 DM
- 10 % ersparte Aufwendungen 227,94 DM
= 2.051,46 DM
+ Anmietung "außerhalb Geschäftszeit" 80,00 DM
+ 16 % MWSt 12,80 DM
= 2.144,26 DM
c)
Die in erster Instanz bestrittenen Anmeldekosten für ein Ersatzfahrzeug sind jetzt in Höhe von 76,00 DM belegt.
d)
Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Er kann für die Zeit nach dem 25. April 1998 weder eine Nutzungsausfallentschädigung noch Vorhaltekosten beanspruchen. Es fehlt der Nachweis eines konkreten Nutzungswillens. Daß er beruflich auf einen Pkw angewiesen war, macht der Kläger nicht geltend. Daß er ihn für private Fahrten benutzt hätte, erscheint zweifelhaft. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat hat der Kläger erklärt, er habe in den ersten 14 Tagen ein Auto gebraucht, um seinen Sohn in H besuchen zu können. Den von seinem Vater gekauften Pkw will er erst am 22. Juli 1998 erhalten haben. Bis dahin sei er auf Bekannte angewiesen gewesen. Daß er in dieser Zeit seinen Sohn besucht hat, trägt er nicht vor. Ob er den Wagen seines Vaters wirklich erst am 22. Juli 1998 erhalten hat, erscheint zweifelhaft, weil die Ummeldung schon am 14. Mai 1998 erfolgt ist. Unklar ist auch, weshalb das geschehen ist, denn angeblich wurde der Pkw von seinem Vater, der auf die Auslieferung eines Neuwagen wartete, damals noch benötigt. Wieso der Kläger meinte, den Schadensfreiheitsrabatt verlieren zu können, ist nicht nachvollziehbar. Unklar ist auch, weshalb im Kaufvertrag vom 22. Juli 1998 das frühere Kennzeichen als das Kennzeichen "bei Vertragsschluß" angegeben ist.
e)
Die Schadensersatzanspruch des Klägers errechnet sich nach alledem wie folgt:
unstreitige Positionen: 6.256,96 DM
Mietwagen: 2.144,26 DM
Anmeldekosten: 76,00 DM
8.477,22 DM
davon 2/3 = 5.651,48 DM
Das sind 2.775,09 DM mehr als vom Landgericht zuerkannt.
2.
Der Zinsanspruch ist nicht im Streit.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.