Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·13 U 140/99·25.01.2000

Berufung: Zurückverweisung wegen übergangener Beweisanträge und fehlender Dolmetscherprüfung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte ein Annäherungs- und Betretungsverbot nach behaupteter tätlicher Bedrohung; das Landgericht gab der Klage statt. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte, daß maßgebliche Beweisanträge (z. B. Zeugnis der Ehefrau, Vernehmung der Zeugin T) übergangen bzw. mangels Dolmetscher nicht eingeholt wurden. Das OLG hob das Urteil wegen wesentlicher Verfahrensfehler auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück; eine Entscheidung durch den Senat erschien nicht sachdienlich, da eine einstweilige Verfügung weiterhin Schutz bietet.

Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; erstinstanzliches Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen wegen übergangener Beweisanträge und unterbliebener Dolmetscherprüfung

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zeugenbeweis nach § 373 ZPO ist durch bloße Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der zu beweisenden Tatsachen angetreten; es bedarf keiner Mitteilung über die deutsche Sprachkenntnis der benannten Zeugen.

2

Die Gerichte haben von Amts wegen zu prüfen, ob ein Dolmetscher nach § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG beizuziehen ist; die Unterlassung dieser Prüfung kann die Vernehmung einer Zeugin nicht mit der Begründung ablehnen, der Beweisantritt habe hierzu keine Angaben gemacht.

3

Das Übergehen von Beweisanträgen durch das Gericht stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung nach § 539 ZPO rechtfertigt.

4

Eine eigene Entscheidung der Berufungsinstanz nach § 540 ZPO ist nur dann sachdienlich, wenn das Interesse an schnellerer Erledigung das Bedürfnis nach Tatsachenfeststellung überwiegt; liegt anderweitiger Schutz (z. B. einstweilige Verfügung) vor, kann Zurückverweisung geboten sein.

Relevante Normen
§ 539 ZPO§ 373 ZPO§ 185 Abs. 1 Satz 1 GVG§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 20 Abs. 3 GG§ 540 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6 O 146/99

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten werden das am 7. Juni 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 15.000,00 DM.

Tatbestand

2

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sie am Abend des 24. August 1998 in ihrem Restaurant "B" in F tätlich angegriffen, beschimpft und gedroht, ihre Zunge abzuschneiden und sie "kaltmachen" zu lassen. Seitdem lebe sie in Todesangst.

3

Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu untersagen, sich ihr auf eine kürzere Distanz als 10 m zu nähern und ihr Geschäftslokal "B" zu betreten.

4

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und den Vorfall bestritten. Er hat behauptet, er habe sich vom Nachmittag des 24. August 1998 bis etwa 2.00 Uhr nachts in seinem Restaurant "Sahara" aufgehalten. Zum Beweis hat er mehrere Zeugen benannt, darunter seine Ehefrau S sowie Frau T.

5

Das Landgericht hat über den behaupteten Vorfall Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, S2 und E. Mit dem angefochtenen Urteil hat es der Klage stattgegeben und zur Begründung u.a. ausgeführt, es sei bewiesen, daß der Beklagte die Klägerin am 24. August 1998 tätlich angegriffen, bedroht und beschimpft habe. Die (gegenbeweislich benannte) Zeugin T habe nicht vernommen werden können, weil sie kein Deutsch spreche und der Beklagte dies bei seinem Beweisantritt nicht mitgeteilt habe.

6

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung.

7

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

10

Das Verfahren ist gem. § 539 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen.

11

Das Urteil beruht auf wesentlichen Verfahrensfehlern, denn das Landgericht hat Beweisanträge des Beklagten übergangen. Es hat festgestellt, der Beklagte habe am 24. August 1998 das Restaurant der Klägerin aufgesucht. Der Beklagte hat dies bestritten. Zum Beweis seiner Behauptung, er sei an dem betreffenden Tage ausschließlich in seinem eigenen Restaurant gewesen, hat er sich u.a. auf das Zeugnis seiner Ehefrau berufen. Diesen Beweisantrag hat das Landgericht übersehen. Ein weiterer Verfahrensfehler liegt darin, daß die Zeugin T nicht gehört worden ist. Ihre Vernehmung durfte nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Beklagte habe es versäumt, bei seinem Beweisantritt mitzuteilen, daß sie kein Deutsch spreche. Der Zeugenbeweis wird gem. § 373 ZPO durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten. Der Mitteilung, ob die Zeugen der deutschen Sprache mächtig sind, bedarf es nicht. Das Gebot, erforderlichenfalls einen Dolmetscher zuzuziehen (§ 185 Abs. 1 Satz 1 GVG), richtet sich an das Gericht, welches darüber nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen zu entscheiden hat (Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 185 GVG Rdn. 3 m.w.N.). Das Gebot ist eine Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG), des "fair trial" (BVerfG NJW 1983, 2762). Ob ein Dolmetscher benötigt wird, muß das Gericht deshalb von sich aus klären. Das hat das Landgericht verkannt.

12

Von einer Zurückverweisung ist nicht gem. § 540 ZPO abzusehen. Eine eigene Entscheidung des Senats ist nicht sachdienlich. Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn das Interesse an einer schnelleren Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz überwiegt (Zöller/Gummer, a.a.O, § 540 ZPO Rdn. 5). Das ist hier nicht der Fall, weil die Klägerin durch die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Essen vom 27. August 1998 geschützt ist.