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Oberlandesgericht Hamm·13 U 124/99·16.01.2000

Berufungen zurückgewiesen: Haftung für Zahnbrücke und Schmerzensgeld im Streit

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer tätlichen Auseinandersetzung; der Beklagte behauptet Notwehr und erhebt Gegenansprüche. Streitpunkt war, wer die Verletzungen und die Beschädigung der Zahnbrücke verursacht hat und ob Bagatellverletzungen Schmerzensgeld begründen. Das OLG Hamm weist beide Berufungen zurück: für die Brückenbeschädigung fehlt der Nachweis der Verursachung, Schmerzensgeld wird nur dem Beklagten in Höhe von 500 DM zugesprochen.

Ausgang: Berufung des Klägers und unselbständige Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen; Widerklage des Beklagten im Umfang von 500 DM bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung einer Zahnprothese setzt den Nachweis voraus, dass der Anspruchsgegner die schädigende Einwirkung verursacht hat; bloße Vermutungen genügen nicht.

2

Bei geringfügigen Verletzungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen (Bagatellschäden) kann aus Billigkeitsgründen Schmerzensgeld versagt werden.

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Die Aussage einer am Streit beteiligten Partei kann als parteiisch gelten und ist bei der tatrichterlichen Beweiswürdigung mit entsprechender Zurückhaltung zu bewerten.

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Eine unselbständige Anschlußberufung kann sich nur gegen den Berufungsführer richten und nicht gegen Dritte; sie ist von der Hauptberufung abhängig und darf nicht abgesondert entschieden werden.

5

Kostenentscheidungen und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO (vgl. §§ 91, 92, 708 ZPO).

Relevante Normen
§ 516, 519 b Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 1 ZPO§ 515 Abs. 1 ZPO§ 141 ZPO§ 823 Abs. 1, 847 BGB§ 227 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 3 O 552/98

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung des Beklagten gegen das am 29. April 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen - insoweit unter Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts - von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten der Kläger 80 % und der Beklagte 20 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt der Beklagte.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser 90 % selbst, weitere 10 % der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 13.549,26 DM und den Beklagten um 1.501,00 DM.

Tatbestand

2

Der Kläger ging am 19. November 1997 gegen 18.15 Uhr mit seiner Ehefrau, der Widerbeklagten zu 2), und dem Schäferhund der Tochter in I in der Nähe der Gesamtschule spazieren. Der Beklagte, der Hausmeister der Schule ist, befuhr mit seinem Pkw den zur Gesamtschule führenden Fuß- und Radweg. Er überholte den Kläger und dessen Ehefrau, hielt dann an und stieg aus. Anschließend kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, die zu gegenseitigen Tätlichkeiten führte. Der Kläger und der Beklagte berufen sich jeweils auf Notwehr.

3

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn angegriffen und ins Gesicht geschlagen. Dabei sei seine Zahnbrücke irreparabel beschädigt worden. Eine neue Brücke koste 10.992,73 DM. Der Kläger verlangt einen Vorschuß in dieser Höhe sowie Ersatz der Kosten für die provisorische Befestigung der Brücke (36,53 DM) und eine ärztliche Bescheinigung (20,00 DM). Daneben begehrt er ein angemessenes Schmerzensgeld, wobei er sich einen Betrag von 2.000 DM vorstellt.

4

Der Beklagte bestreitet, dem Kläger einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben. Er behauptet, er habe sich verteidigt, nachdem der Kläger ihn angegriffen habe. Die Ehefrau des Klägers habe den Hund auf ihn gehetzt. Er sei zu Fall gekommen, habe Bißwunden am linken Bein davongetragen sowie Prellungen, Hämatome und Schürfungen erlitten. Er begehrt (nunmehr) ein Schmerzensgeld von insgesamt 2.001 DM.

5

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen E und T. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 500 DM stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben der Kläger Berufung und der Beklagte - gegen den Kläger und die Widerbeklagte zu 2) - unselbständige Anschlußberufung eingelegt.

6

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

7

Der Senat hat die Parteien persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

10

Die Anschlußberufung des Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Widerbeklagte zu 2) richtet, unzulässig. Die Anschlußberufung ist nur Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung und kann sich deshalb nur gegen den Berufungsführer richten, nicht gegen Dritte (st. Rspr., vgl. BGH NJW 1991, 2569 m.w.N.). Die Widerbeklagte zu 2) ist nicht Berufungsklägerin und deshalb nicht Prozeßbeteiligte des Berufungsverfahrens. Einer Umdeutung in eine selbständige Berufung steht entgegen, daß sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist und deshalb unzulässig wäre (§§ 516, 519 b Abs. 1 ZPO).

11

Über die gegen die Widerbeklagte zu 2) gerichtete Anschlußberufung kann nicht vorab entschieden werden, und zwar weder durch Beschluß noch durch Teilurteil. Die unselbständige Anschlußberufung des Beklagten zeichnet sich durch ihre Abhängigkeit von der Berufung des Klägers aus. Nach § 522 Abs. 1 ZPO verliert die Anschlußberufung ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. Die Möglichkeit, daß die Berufung des Klägers mit Einwilligung des Beklagten (§ 515 Abs. 1 ZPO) zurückgenommen wird, ist - zumindest theoretisch - gegeben. Solange dies der Fall ist, ist das rechtliche Schicksal der unselbständigen Anschlußberufung in der Schwebe mit der Folge, daß eine abgesonderte Entscheidung über sie nicht ergehen darf. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn die unselbständige Anschlußberufung - wie hier - unheilbar unzulässig ist (BGH NJW 1994, 2235, 2236; str.). Das bedeutet, daß die Widerbeklagte zu 2) nicht als Zeugin vernommen werden kann. Diese Folge ist in Kauf zu nehmen, da die Widerbeklagte zu 2) gem. § 141 ZPO als Partei gehört werden kann, wobei ihren Erklärungen im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung die ihnen zukommende Bedeutung beizumessen ist (vgl. BGH, a.a.O).

12

II.

13

Die Berufung des Klägers und die gegen ihn gerichtete Anschlußberufung des Beklagten sind zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

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1. Zur Berufung des Klägers:

15

a)

16

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten aufgrund des Vorfalls vom 19. November 1997 keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gem. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB.

17

aa)

18

Der Beklagte haftet nicht für die Beschädigung der Zahnbrücke. Es läßt sich nicht feststellen, daß der Beklagte den Schaden herbeigeführt hat. Weshalb die Brücke bei der tätlichen Auseinandersetzung zu Boden gefallen ist, kann nicht geklärt werden. Daß der Beklagte dafür verantwortlich ist, hat der Kläger nicht bewiesen. Es steht nämlich nicht fest, daß der Beklagte den Kläger, wie dieser behauptet, ins Gesicht geschlagen oder mit dem Kopf gestoßen hat. Allerdings hat die Ehefrau des Klägers, die Widerbeklagte zu 2), bei ihrer Anhörung durch den Senat ein solches Vorgehen des Beklagten bestätigt. Gegen die Richtigkeit ihrer Angaben spricht jedoch der Inhalt der von dem Kläger selbst überreichten ärztlichen Bescheinigung vom 17. Juli 1998. Darin heißt es nämlich, der Kläger sei am 20. November 1997 in Behandlung gewesen und habe seinerzeit angegeben, bei einer Schlägerei am rechten Brustkorb verletzt worden zu sein. Damit stimmt überein, daß der behandelnde Arzt angibt, er habe eine Prellung am rechten Thorax diagnostiziert. Von einer Verletzung im Gesicht ist in dieser Bescheinigung keine Rede. Wenn der Kläger bei der Auseinandersetzung einen Schlag oder Stoß ins Gesicht bekommen hätte und dadurch die Brücke beschädigt worden wäre, hätten - zumindest geringfügige - Verletzungen im Kiefer- oder Gesichtsbereich nahegelegen. Jedenfalls wäre zu erwarten gewesen, dem Arzt gegenüber nicht ausschließlich eine Verletzung am rechten Brustkorb anzugeben, sondern auch einen Schlag oder Stoß ins Gesicht zu schildern. Der Umstand, daß das unterblieben ist, spricht dafür, daß der Kläger selbst damals nicht davon ausging, der Beklagte sei für die Beschädigung der Brücke verantwortlich. Nicht auszuschließen ist, daß sich die Brücke - möglicherweise, weil sie nicht fest genug im Kiefer verankert war - allein aufgrund heftiger Bewegungen des Klägers oder durch die von dem Gerangel hervorgerufenen Erschütterungen ohne Zutun des Beklagten gelöst hat und zu Boden gefallen ist.

19

bb)

20

Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen (den sog. Bagatellschäden) kann es der Billigkeit entsprechen, ein Schmerzensgeld zu versagen (BGH, NJW 1992, 1043). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat nur geringfügige Verletzungen erlitten. Das ergibt sich aus der ärztlichen Bescheinigung vom 17. Juli 1998, in der lediglich Druckschmerzen an der rechten Thoraxwand und ein geringer Thoraxkompressionsschmerz attestiert sind. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens sind so gering, daß sie weder unter dem Blickpunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als billig erscheinen lassen.

21

cc)

22

Der Kläger kann von dem Beklagten auch nicht die Erstattung der Kosten für die ärztliche Bescheinigung verlangen. Die Ausstellung des Attestes war hier unter keinem Gesichtspunkt notwendig.

23

b)

24

Die Widerklage ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang begründet. Der Beklagte hat gegen den Kläger gem. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 500,00 DM.

25

aa)

26

Unstreitig hat der Kläger den Beklagten bei der Auseinandersetzung geschlagen. Daß er in Notwehr (§ 227 BGB) gehandelt hat, ist nicht bewiesen. Die vom Landgericht vernommenen Zeugen konnten keine Angaben zum Beginn der Auseinandersetzung machen. Die Ehefrau des Klägers, die Widerbeklagte zu 2), hat bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat allerdings erklärt, sie würde sagen, daß der Beklagte ihren Mann angegriffen habe; er habe den ersten Schlag geführt. Ob diese Angaben zutreffen, ist aber zweifelhaft. Die Ehefrau des Klägers war nämlich nicht unbeteiligt, sondern - in gewissem Umfang - selbst in die Auseinandersetzung verwickelt. Im Hinblick darauf kann nicht ausgeschlossen werden, daß ihre Schilderung "gefärbt" ist und den tatsächlichen Geschehensablauf nicht zutreffend wiedergibt.

27

bb)

28

Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 20. November 1997 erlitt der Beklagte - außer der dem Kläger nicht zuzurechnenden Bißwunde am linken Bein - eine Kopfprellung mit Ohrhämatom links, eine Prellung mit Schürfungen und ein Hämatom am linken Auge sowie Schürfungen am linken Unterarm und an der linken Hand. Diese Verletzungen rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 500,00 DM.

29

2. Zur - gegen den Kläger gerichteten - Anschlußberufung des Beklagten:

30

Der Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes. Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, daß unter Berücksichtigung aller Umstände ein Schmerzensgeld von 500,00 DM angemessen, aber auch genügend ist.

31

III.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.