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Oberlandesgericht Hamm·13 U 124/98·09.02.1999

Triathlonunfall: Haftung von Streckenposten und Ausrichter bei unzureichender Absicherung

ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem schweren Unfall bei einem Triathlon-Radrennen Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellungsersatzpflicht. Das OLG bejahte eine fahrlässige Unfallverursachung durch den Streckenposten sowie eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Ausrichters wegen unzureichender Strecken- und Kreuzungsabsicherung. Ein Mitverschulden des Klägers wegen Überschreitung der innerörtlichen 30‑km/h‑Begrenzung verneinte der Senat, da diese für das Einzelzeitfahren konkludent aufgehoben gewesen sei. Über die Zahlungsansprüche erging ein Grundurteil, über die Zukunftsschäden ein Teilurteil auf Feststellung.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; auf Berufung des Klägers Mitverschulden verneint und Ansprüche dem Grunde nach vollständig sowie Feststellung zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Streckenposten handelt fahrlässig, wenn er während eines Radrennens die Fahrbahn betritt, ohne sich zuvor durch Blick in Rennrichtung zu vergewissern, dass kein schnell herannahender Teilnehmer gefährdet wird.

2

Der Ausrichter einer Sportveranstaltung ist verkehrssicherungspflichtig für Zustand, Eignung und sichere Benutzbarkeit der Wettkampfstrecke und muss vorhersehbare, nicht sportimmanente Gefahren durch zumutbare organisatorische Sicherungsmaßnahmen ausschalten.

3

Eine unzureichende Absicherung einer Kreuzung (insbesondere fehlende bzw. unklare Warnhinweise und zu geringe Ordnerbesetzung) kann eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begründen, wenn hierdurch wettkampffremder Verkehr in den Gefahrenbereich gelangt.

4

Eine Teilnahme „auf eigene Gefahr“ schließt die Haftung des Ausrichters nicht für atypische, durch vermeidbare Organisations- oder Sicherungsmängel verursachte Schäden aus, sondern nur für sportimmanente Risiken.

5

Eine innerörtliche Geschwindigkeitsbegrenzung kann für Teilnehmer eines genehmigten Einzelzeitfahrens konkludent aufgehoben sein, wenn ihre Einhaltung dem Sinn und Zweck des Wettkampfs widerspricht und der Veranstaltungsrahmen auf eine entsprechende Durchführung angelegt ist.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 2 StVO§ 831 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 636 f. RVO§ 304 ZPO§ 301 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB, 840 BGB, 847 Abs. 1 BGB, 31 BGB, 249 BGB, 252 BGB, 276 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21 O 62/97

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 1. April 1998 verkündete Grund-Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klageansprüche zu 1 a), b), c) und d) (materieller Schaden) sowie das Klagebegehren zu 2 (Schmerzensgeld) sind dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 18. August 1996 aus Anlaß des Triathlonwettkampfes in T3 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert die Beklagten Höhe von 525.449,77 DM.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung aus einem Unfall bei einer Triathlonveranstaltung in T3.

3

Am 18. August 1996 richtete der Beklagte zu 2) im Rahmen des sog. "L Finales” einen Triathlonwettkampf in T3 aus, an dem der Kläger als Starter in der höchsten Ligaklasse teilnahm. Nach dem Schwimmen schloß sich ein über 38 km führender Radwettbewerb (Einzelzeitfahren) an.

4

Das Radrennen verlief zunächst über eine Hinführung von 10 km Länge und sodann über einen 4 km langen Rundkurs auf innerstädtischen Straßen. Dieser war sieben Mal zu durchfahren. Der Rundkurs führte u. a. über die C6 in T3 in Fahrtrichtung L2. Auf der C6 sind rechts und links mehrere Verkehrsinseln eingerichtet. Dem Fahrzeugverkehr steht in diesen Bereichen nur eine Spur zur Verfügung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für den allgemeinen Straßenverkehr ist auf 30 km/h begrenzt. Vor Erreichen der L2 mündet in Fahrtrichtung des Radwettbewerbs von rechts die H-Straße und von links die Straße T9 in die C6 ein. Im Kreuzungsbereich ist die C6 vorfahrtberechtigt.

5

Der Oberkreisdirektor des Kreises V hatte die Triathlonveranstaltung unter dem 08. August 1996 gem. § 29 Abs. 2 StVO genehmigt. In dem Genehmigungsbescheid heißt es u.a.:

6

Die Teilnehmer haben die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu beachten und einzuhalten. ...

7

Die Teilnehmer beim Radfahren müssen hintereinander fahren und den äußersten rechten Fahrbahnrand benutzen. ...

8

Der Veranstalter hat eine ausreichende Anzahl geeigneter Ordner einzusetzen, die die Absicherung der Radfahrer und Läufer übernimmt. Sie haben dafür zu sorgen, daß an Kreuzungen und Straßeneinmündungen eine genügende Absicherung vorhanden ist. ...

9

Die aufgrund Ihrer Veranstaltung erforderlichen Sperrmaßnahmen ... entnehmen Sie ... der beiliegenden Anlage (Schreiben der Stadt Z1.

10

In der dem Genehmigungsbescheid beigefügten Stellungnahme des Stadtdirektors der Stadt T3 vom 04. Juli 1996 heißt es:

11

Grundsätzlich ist dem Antragsteller mitzuteilen, daß die Bestimmungen der StVO während der gesamten Veranstaltungszeit vollinhaltlich Gültigkeit behalten. Bei den nachfolgend aufgeführten Verkehrsraumeinschränkungen muß Anwohnern die Zu- und Abfahrt zu ihren Grundstücken grundsätzlich gewährt werden:

12

Verkehrsraumeinschränkungen für die Dauer der Veranstaltung: ...

13

4. Sperrung des Straßenzuges L3 – J-Straße – Am C - C6 ...

14

Die Sperrmaßnahmen beziehen sich nur auf den Durchgangsverkehr. Auf den Zusätzen zu VZ 250 sind Anwohner von den Sperrmaßnahmen ausgenommen. An allen Einmündungen zur Radstrecke sind Warnposten zu postieren, die die Verkehrsteilnehmer auf die besonderen Situationen und die Verkehrslage ... aufmerksam machen.

15

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Genehmigungsbescheides vom 08. August 1996 (Bl. 83 f. GA) und der Stellungnahme des Stadtdirektors der Stadt T3 vom 04. Juli 1996 (Bl. 79 f. GA) Bezug genommen.

16

Der Beklagte zu 1) war als Streckenposten im Kreuzungsbereich C3 eingesetzt. Er stand am Rand einer Verkehrsinsel auf der C6 gegenüber der Einmündung H-Straße.

17

Der Nebenintervenient befuhr mit seinem Pkw die H-Straße in Richtung C6. Er näherte sich dem Kreuzungsbereich. Währenddessen näherte sich auf dem Gehweg der C6 aus Richtung L2 kommend eine Läufergruppe. Aus der Gegenrichtung befuhr der Kläger die - abfallende - C6 auf seinem Rennrad mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision des Klägers und des Beklagten zu 1).

18

Der Kläger erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, eine Schädelfraktur, eine Hirnblutung und eine Schulterfraktur. Nach Erstversorgung auf der Intensivstation eines Krankenhauses in M2 wurde er eine Woche nach dem Unfall in die Klinik für Neurochirurgie der Universität L3 verlegt und dort etwa einen Monat stationär behandelt. Sodann schlossen sich Rehabilitationsmaßnahmen an.

19

Mit seiner Klage verlangt der Kläger unter näherer Darlegung im Einzelnen Ersatz seines Erwerbs-, Haushaltsführungs- und Fahrradschadens, Ersatz von Besuchs- und Betreuungskosten, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

20

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) sei blindlings über die Rennstrecke gelaufen und habe ihn umgerissen. Zu der Verhaltensweise des Beklagten zu 1) habe keine Veranlassung bestanden. Der Nebenintervenient habe sich umsichtig und verkehrsgerecht vorgetastet, ohne ihn – den Kläger – zu gefährden.

21

Desweiteren hat der Kläger die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 2) hafte als Veranstalter des Triathlonwettkampfs. Er habe die ordnungsbehördlichen Auflagen nicht erfüllt. Er habe die C5 in beiden Richtungen vollständig sperren müssen. Die Absicherung an Kreuzungen und Straßeneinmündungen sei unzureichend gewesen. Nach Auffassung des Klägers habe für ihn auf der Wettkampfstrecke keine Geschwindigkeitsbegrenzung bestanden. Die für den öffentlichen Straßenverkehr geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen seien durch die Sperrung jedenfalls konkludent aufgehoben worden.

22

Zu den Unfallfolgen hat der Kläger behauptet, er habe eine vorübergehende rechtsseitige Lähmung mit verbliebener Gehbehinderung, Gedächtnisverlust und Sprachstörungen erlitten. Aufgrund seiner körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen sei er als geschäftsführender Gesellschafter mehrerer Unternehmen fortdauernd arbeitsunfähig.

23

Der Kläger hat beantragt,

24

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

25

1. a) an ihn 43.232,78 DM,

26

b) an die H & Partner GmbH, Widdersdorfer Str. 248-252, 50933 Köln, 83.342,12 DM,

27

c) an die B! Agentur für Handelsmarketing GmbH, X- Str. 248-252, 50933 Köln, 75.754,75 DM, und

28

d) an die B2 Agentur für Kinopromotion GmbH, X-Str. 248-252, 50933 Köln, 23.120,12 DM

29

sowie

30

2. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

31

jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 28.11.1996 zu zahlen;

32

3. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 18.08.1996 bei dem Triathlon-Wettkampf in T3 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

33

Die Beklagten haben beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

35

Sie haben gegnerische Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten.

36

Der Kläger habe den Unfall allein verschuldet, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 100 % überschritten habe. Sie haben die Ansicht vertreten, er habe die Straßenverkehrsordnung einhalten müssen. Hierauf sei in einer Wettkampfvorbesprechung hingewiesen worden. Im übrigen verweisen sie auf § 5.1.3 der Sportordnung der Deutschen Triathlon-Union, der lautet:

37

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist einzuhalten. Von der Polizei gemeldete Zuwiderhandlungen werden wie Regelverstöße geahndet.

38

Die Beklagten haben behauptet, der Kläger sei in typischer Rennhaltung gefahren und habe nicht auf den Verkehr geachtet. Er habe seinen Helm nicht ordnungsgemäß angelegt und den Seitenabstand nicht eingehalten. Außerdem habe er durch seine Anmeldung zum Wettbewerb einen formularmäßigen Haftungsausschluß akzeptiert.

39

Demgegenüber sei ihnen kein unfallursächliches schuldhaftes Verhalten anzulasten.

40

Der Nebenintervenient habe keine Anstalten gemacht, anzuhalten. Der Beklagte zu 1) sei an Ort und Stelle stehen geblieben und habe den Nebenintervenienten auf die Gefahrensituation aufmerksam gemacht. Selbst wenn er einen Schritt nach vorn gemacht haben sollte, habe dies der Beseitigung der Gefahr gedient. Nach dem Grundsatz "Einwirkung auf die Gefahrenquelle geht vor Warnung” treffe den Beklagten zu 1) kein Verschulden.

41

Dem Beklagten zu 2) sei kein Auswahlverschulden vorzuwerfen. Der Beklagte zu 1) sei für seine Ordnertätigkeit geeignet gewesen. Der Beklagte zu 2) habe im übrigen die ordnungsbehördlichen Auflagen erfüllt und seine Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt.

42

Die Beklagten haben dem Fahrer des aus der H-Straße in Richtung C6 fahrenden Fahrzeugs den Streit verkündet. Der Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten und hat beantragt,

43

zu erkennen, was rechtens ist.

44

Das Landgericht hat den Kläger, den Beklagten zu 1) und den Nebenintervenienten zum Unfallhergang angehört und hierüber durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben.

45

Durch das angefochtene Grundurteil vom 01. April 1998 hat die Kammer die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, wobei sich der Kläger ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen müsse. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:

46

Der Beklagte zu 1) habe den Unfall fahrlässig verursacht, indem er zwei bis drei Schritte auf das Fahrzeug des Nebenintervenienten zugegangen sei, ohne den aus seiner Sicht von rechts kommenden Kläger zu beachteten. Daß er als Ordner eine vermeintliche Gefahrenquelle habe beseitigen wollen, rechtfertige und entschuldige sein gefährliches Verhalten nicht. Der Beklagte zu 1) habe das Rennfeld beobachten müssen. Dies habe er in unfallursächlicher Weise mißachtet.

47

Der Beklagte zu 2) hafte als Veranstalter für das Fehlverhalten des Beklagten zu 1) aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB. Er habe nicht bewiesen, bei Auswahl und Leitung des Beklagten zu 1) die gebotene Sorgfalt eingehalten zu haben. Es sei zweifelhaft, ob er die Veranstaltung sorgfältig organisiert und geleitet habe. Die Radrennstrecke habe durch ein Wohngebiet geführt. Mit regelmäßigem Anliegerverkehr sei zu rechnen gewesen. Durch die Verkehrsinseln habe sich das Konfliktpotential zwischen Anlieger- und Wettbewerbsverkehr verstärkt. Der Beklagte zu 2) habe wegen des abschüssigen Straßenverlaufs der C6 mit Geschwindigkeitsüberschreitungen rechnen müssen. Es sei problematisch, daß der Laufverkehr und der Radverkehr auf derselben Strecke in entgegengesetzter Richtung geleitet worden seien.

48

Es bestünden Zweifel daran, ob der Beklagte zu 2) eine hinreichende Zahl Ordner eingesetzt habe. Wegen des in die C5 aus Richtung L2 einmündenden Anliegerverkehrs sei der Beklagte zu 1) überfordert gewesen, der Gefahren Herr zu werden. Zudem sei zweifelhaft, ob die eingesetzten Ordner als solche hinreichend erkennbar gewesen seien.

49

Dem Kläger sei wegen deutlicher Überschreitung der an der Unfall-örtlichkeit zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Mitverschulden von 1/3 anzulasten. Er habe die Straßenverkehrsordnung und damit die örtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h einhalten müssen. Dies ergebe sich aus § 5.1.3 der Sportordnung der Deutschen Triathlon-Union. Außerdem seien die Wettkämpfer vor Beginn der Veranstaltung auf die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung hingewiesen worden. Eines besonderen Hinweises auf Geschwindigkeitsbeschränkungen habe es nicht bedurft.

50

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

51

Mit ihren hiergegen gerichteten Berufungen verfolgen die Parteien ihre erstinstanzlichen Anträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter.

52

Die Beklagten meinen, das angefochtene Grundurteil begegne schon insoweit Bedenken, als über das Feststellungsbegehren nicht dem Grunde nach habe entschieden werden können. Auch habe die Kammer zum Verdienstausfallschaden des Klägers Stellung nehmen und den Einwand abhandeln müssen, der Kläger habe den vorgeschriebenen Helm nicht bzw. nicht richtig benutzt.

53

In der Sache behaupten die Beklagten, der Unfall beruhe darauf, daß der Kläger die nach den Wettbewerbsbedingungen zu beachtende Straßenverkehrsordnung, insbesondere die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nicht beachtet habe. Sie bestreiten eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1). Er habe den Nebenintervenienten von der Einbiegeabsicht abbringen wollen, um eine Kollision der Radfahrer mit dem Fahrzeug des Nebenintervenienten zu verhindern. Sofortiges Einschreiten sei erforderlich gewesen. Er habe nicht vorhersehen können, daß der Kläger ihn umfahren würde. Der Kläger habe kein Vorrecht gehabt.

54

Sie meinen desweiteren, dem Beklagten zu 2) sei weder ein Auswahlverschulden noch eine mangelhafte Organisation der Veranstaltung anzulasten. Der Beklagte zu 2) sei nicht Veranstalter, sondern nur Ausrichter des Triathlonwettbewerbs gewesen. Im übrigen habe die Veranstaltungsorganisation dem üblichen entsprochen und sich aus den örtlichen Verhältnissen ergeben. Es seien hinreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen worden. Auch bei anderen Triathlonveranstal-tungen fänden Radrennen auf nur teilgesicherten Strecken statt. Außerdem habe der Unfall auch nicht durch eine andere Organisation vermieden werden können.

55

Schließlich habe der Kläger auf eigenes Risiko an der Veranstaltung teilgenommen. Jedenfalls seien Ansprüche gem. §§ 636 f. RVO ausgeschlossen, da der Beklagte zu 1) in Nothilfe zugunsten des Klägers gehandelt habe.

56

Die Beklagten beantragen,

57

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

58

und Zurückweisung der Berufung des Klägers

59

die Klage insgesamt abzuweisen.

60

Der Kläger beantragt,

61

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und

62

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klageansprüche dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt zu erklären.

63

Er ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Recht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1) festgestellt. Der Beklagte zu 1) habe blindlings die Fahrbahn überquert, ohne auf ihn - den Kläger - zu achten. Dem Beklagten zu 2) seien schwerwiegende Versäumnisse bezüglich Organisation und Leitung der Veranstaltung vorzuwerfen. Der Beklagte zu 1) sei nicht hinreichend als Ordner gekennzeichnet worden. Der Rundkurs sei unzureichend abgesperrt worden. Die Streckenführung des M3- und des Radwettbewerbs sei gefahrerhöhend gewesen.

64

Weiter meint der Kläger, ihm sei kein Mitverschulden anzulasten. Ihm sei nicht vorzuwerfen, mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren zu sein. Die Straßenverkehrsordnung habe während des Radrennens an der Örtlichkeit nicht gegolten. Der Rundkurs sei für andere Verkehrsteilnehmer gesperrt worden. Zumindest habe sich jeglicher (Anlieger-) Verkehr dem Renngeschehen unterordnen müssen. Im gesperrten Bereich eines Rundkurses unternehme der Veranstalter üblicherweise alles, um eine ungehinderte Sportausübung zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der Verkehrslage zu vermeiden.

65

Desweiteren meint der Kläger, die Beklagten könnten sich wegen des eingeschränkten Schutzzwecks der Norm ihm gegenüber nicht auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung berufen. Der Schutzzweck der Straßenverkehrsordnung umfasse nur das Verhältnis der Teilnehmer untereinander und zum sonstigen Straßenverkehr, nicht das Verhältnis der Teilnehmer zum Veranstalter bzw. zu dessen Ordnern. Außerdem sei die Berufung auf die Straßenverkehrsordnung treuwidrig. Denn der Beklagte zu 2) habe den Eindruck erweckt, jedenfalls im gesperrten Bereich gelte die Straßenverkehrsordnung nicht.

66

Im übrigen habe er keine Kenntnis von einer Geltung der Straßenverkehrsordnung gehabt. Er sei davon ausgegangen, daß der Rundkurs vollständig abgesperrt gewesen sei und die Straßenverkehrsordnung jedenfalls in Bezug auf die Geschwindigkeit keine Anwendung finde. In der Wettkampfbesprechung sei nicht auf die Beachtung der Straßenverkehrsordnung hingewiesen worden. Während des Wettkampfs habe kein Gegenverkehr geherrscht, so daß er nicht den Eindruck bekommen habe, die Straßenverkehrsordnung gelte.

67

Jedenfalls sei eine etwaige Geschwindigkeitsüberschreitung nicht unfallursächlich gewesen. Auch bei Einhaltung von 30 km/h hätte er den Unfall nicht vermeiden können. Denn der Beklagte zu 1) sei unmittelbar vor ihm über die Straße gelaufen. Insoweit sei zu berücksichtigen, daß er sich zur Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit in der sog. Aeroposition und während des Rennens im "roten Bereich" seiner Streßbelastung befunden habe.

68

Schließlich habe er auch den vorgeschriebenen Fahrradhelm richtig benutzt.

69

Der Kläger ist im übrigen der Ansicht, die Abwägung des Landgerichts sei nicht sachgerecht. Selbst wenn ihm ein Mitverschulden anzulasten wäre, sei dies angesichts des Maßes des Verschuldens der Beklagten nicht mit 1/3 zu gewichten.

70

Der Nebenintervenient bestreitet eine eigene Verantwortung für das Unfallgeschehen. Er habe sich langsam und vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineingetastet und vor der Fluchtlinie der C6 angehalten. Er habe den Beklagten zu 1) nicht als Streckenposten identifiziert.

71

Demgegenüber habe der Beklagte zu 1) den Unfall durch sein unmotiviertes Handeln verursacht. Von Notwehr oder Notstand könne keine Rede sein. Dem Beklagten zu 2) seien Organisationsmängel vorzuwerfen. Die Sicherungsmaßnahmen seien unzureichend gewesen. An der Kreuzung hätten zumindest zwei Streckenposten stehen müssen. Der Beklagte zu 2) habe zudem keinen Entlastungsbeweis geführt.

72

Der Nebenintervenient beantragt,

73

zu erkennen, was rechtens ist.

74

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

75

Der Senat hat die Parteien angehört und über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. L2, T, I, N, L, M, H, H2, Kaiser und Q sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. Auf den mit Zustimmung der Parteien erstellten Berichterstattervermerk vom 10. Februar 1999 wird Bezug genommen.

76

Die Ermittlungsakten 68 Js 1293/96 Staatsanwaltschaft Dortmund waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

78

Die statthafte Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

79

Die Klageansprüche des Klägers zu Ziff. 1. a), b), c) und d) sowie Ziff. 2. sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Höhe nach bedürfen sie weiterer Aufklärung. Insoweit ist die Klage dem Grunde nach entscheidungsreif, § 304 ZPO. Sein Feststellungsbegehren zu Ziff. 3. ist begründet. Hierüber war durch Teilurteil zu entscheiden, § 301 ZPO.

80

Der Kläger kann von den Beklagten gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, 840, 847 Abs. 1, 31, 249, 252, 276 BGB vollen Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 18. August 1996 in T3 beanspruchen. Der Senat folgt dem Landgericht dahin, daß die Beklagten zu 1) und 2) den Unfall fahrlässig verursacht haben und deshalb dem Kläger für dessen Unfallschäden haften. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers an dem Unfallereignis vermag der Senat hingegen nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren wiederholten Beweisaufnahme zum Unfallhergang nicht festzustellen.

81

I.

82

Der Beklagte zu 1) hat fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) die Kollision mit dem Kläger verursacht.

83

Der Nebenintervenient fuhr seinerzeit aus der H-Straße kommend auf den Kreuzungsbereich C3 zu, um nach links in die C6 einzubiegen. Gleichzeitig näherten sich aus Sicht des auf der C6 gegenüber der Einmündung der H-Straße stehenden Beklagten zu 1) von links, aus Richtung L2, auf dem Gehweg entlang der C6 Läufer, während von rechts, in Richtung L-Straße fahrend, der Kläger mit einem Rennrad näher kam.

84

Nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß der Nebenintervenient auf die Kreuzung zufuhr, vor dem Kreuzungsbereich abstoppte und sodann versuchte, sich peu à peu in die C6 hineinzutasten. Dies nahm der Beklagte zu 1) zum Anlaß, mit erhobenen Armen einige Schritte auf den Pkw des Nebenintervenienten zuzugehen, um ihn zum Anhalten bzw. Zurückfahren zu veranlassen. Hierbei achtete er nicht auf den schnell herannahenden Kläger, weshalb es sodann zu der folgenschweren Kollision kam.

85

1.

86

Dem Beklagten zu 1) ist anzulasten, daß er unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt die Fahrbahn der C6 während des laufenden Radwettbewerbs überquert hat, ohne sich zuvor eingehend zu vergewissern, dies gefahrlos tun zu können. Er mußte mit schnell herannahenden Radrennfahrern und damit rechnen, daß diese ihm wegen der Besonderheiten des Rennbetriebs (verhältnis-mäßig hohe Geschwindigkeit, eingeschränkte Sicht- und Lenk-verhältnisse aufgrund ihrer Rennhaltung, hohe körperliche und psychische Belastung der Radfahrer) und der Örtlichkeit (ver-hältnismäßig schmale, durch Verkehrsinseln verengte Fahrbahn) nicht oder zumindest nur durch gefährliche Fahrmanöver ausweichen konnten. Er mußte wissen, daß eine Kollision unabsehbare Folgen haben könnte. Von daher mußte er vor seinen Schritten in Richtung H-Straße nach rechts schauen und sich sorgfältig vergewissern, ob ein Radfahrer nahte. Er mußte sich zumindest einen Geschwindigkeitseindruck herannahenden Radverkehrs verschaffen. Nur dadurch hätte er einigermaßen zuverlässig beurteilen können, ob er durch die beabsichtigte "Besei-tigung" einer vermeintlichen Gefahrenquelle - des Fahrzeugs des Nebenintervenienten - nicht eine weitere, weitaus größere Gefahr eröffnete, indem er unvermittelt in den von den Radrennfahrern, hier dem Kläger, benutzten Fahrbahnbereich hineintrat.

87

Der Beklagte zu 1) durfte seine Aufmerksamkeit nicht ausschließlich auf den vermeintlichen "Störer" richten, sondern mußte in erster Linie das schnell herannahende Radrenngeschehen ins Auge fassen und beachten. Das wäre ihm auch ohne weiteres kurzfristig und ohne ins Gewicht fallenden Zeitverlust möglich gewesen. Diese Verpflichtung hätte sich ihm unter den gegebenen Umständen aufdrängen müssen.

88

2.

89

Der Beklagte zu 1) hat nicht den Nachweis geführt, daß er den Nebenintervenienten an der Einfahrt in die C6 hindern wollte, um den Kläger oder aber die aus Richtung L-Straße nahende Läufer vor einer gegenwärtigen Gefahr zu schützen.

90

Im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht hat der Beklagte zu 1) erklärt, die allgemeine Situation auf der C6 aufgrund des Fahrzeugverkehrs und des Lauf- und Radverkehrs sei sein "Hauptproblem" gewesen. Er habe verhindern wollen, daß der Nebenintervenient in die C6 einscherte und die Situation noch schwieriger machte. Bei seiner Anhörung durch den Senat hat er betont, die Läufer habe er nicht beobachtet. Er habe seine Aufmerksamkeit den Radfahrern und dem Nebenintervenienten zugewandt. Die Radfahrer seien noch etwa 200 m vom Kreuzungsbereich entfernt gewesen, als der Nebenintervenient im Begriff gewesen sei, in die C6 einzubiegen. Von daher kann schon nach der Einlassung des Beklagten zu 1) keine Rede davon sein, er habe eine akute Gefährdung von Lauf- oder Radrennteilnehmern abwenden wollen.

91

Die Berufung der Beklagten trägt auch weder substantiiert vor noch ist ersichtlich, daß der Nebenintervenient Leben und Gesundheit von Wettbewerbsteilnehmern in dem Zeitpunkt konkret gefährdete bzw. der Beklagte zu 1) jedenfalls hiervon ausging und deshalb einschritt, als er auf das Fahrzeug des Nebenintervenienten zutrat und dadurch die Kollision mit dem Kläger verursachte. Hätte der Beklagte zu 1) den schnell herannahenden Kläger bemerkt und ihn vor dem Nebenintervenienten schützen wollen, hätte er ohne weiteres erkennen können und erkannt, daß dies schon deshalb aussichtslos war, weil sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt nach den überzeugenden Feststellungen des dem Senat als besonders erfahren bekannten Sachverständigen Dipl.-Ing. H schon in unmittelbarer Nähe des Kreuzungsbereichs befand. Aus Richtung L2 kommende Läufer wurden vom Fahrzeug des Nebenintervenienten nicht gefährdet, sondern allenfalls geringfügig behindert. Auch dies hätte der Beklagte zu 1) ohne weiteres erkennen können.

92

Von daher bestand in der konkreten Situation weder eine Notlage noch hatte der Beklagte zu 1) hinreichende Veranlassung, sich unter Fokussierung seiner Aufmerksamkeit auf den Nebenintervenienten so zu verhalten, wie er sich tatsächlich verhalten hat. Er hätte vor seinem Einschreiten die unter den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt und Vorsicht beachten und sich durch einen Blick nach rechts auf den herannahenden Radrennverkehr vergewissern können und müssen, daß seine Handlungsweise nicht gefahrbeseitigend war, sondern im Gegenteil eine neue weitaus größere Gefahr heraufbeschwor, die dann tatsächlich auch zum Schaden geführt hat. Der Beklagte zu 1) schuldhaft, d.h. fahrlässig gehandelt und dadurch das Unfallgeschehen (mit)verursacht.

93

II.

94

Der Beklagte zu 2) haftet dem Kläger, weil er den Triathlonwettkampf mangelhaft organisiert hat. Er hat seine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt. Die Absicherung des Radrennrundkurses war unzureichend. Hierdurch ist der Kläger zu Schaden gekommen.

95

1.

96

Es kann dahinstehen, inwieweit der Beklagte zu 2) Veranstalter oder lediglich Ausrichter des Triathlonwettbewerbs war. Auch als Ausrichter war er für die Organisation und Durchführung des Wettbewerbs vor Ort verantwortlich und damit verkehrssicherungspflichtig.

97

Als Ausrichter des Wettkampfes mußte der Beklagte zu 2) die Wettkampfteilnehmer vor Gefahren schützen, die von seinem gegenständlichen und räumlichen Bereich ausgingen. Er war für den Zustand und die Eignung der Rennstrecke und deren sichere Benutzungsmöglichkeit verkehrssicherungspflichtig. Er hatte dafür zu sorgen, daß die Wettkämpfe soweit möglich von wettkampffremden Beeinträchtigungen unbehelligt stattfinden konnten. Der Schadensverhütungsaufwand mußte dabei in einem angemessenen Verhältnis zu der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß eines etwaigen Schadens stehen. Eine Verkehrssicherung, die jede mögliche Verletzung von Rechtsgütern ausschließt, ist nicht erreichbar. Deshalb bedurfte es solcher zumutbarer Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Ausrichter für ausreichend halten durfte, um die Wettkampfteilnehmer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche, sportimmanente Risiko hinausgingen, vom Wettkampfteilnehmer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar waren.

98

Der Beklagte zu 2) mußte beachten, daß das Augenmerk von Wettkampfteilnehmern in erster Linie der Sportausübung gilt und ihre Aufmerksamkeit erfahrungsgemäß im Rahmen des Kollektivs abnimmt. An die Sicherheit von Sport- und Wettkampfstätten sind deshalb vergleichsweise hohe Anforderungen zu stellen. Den Sicherungspflichtigen trifft in Anbetracht der Eigengefahr der Sportausübung, der Konzentration der Sportler und des allgemeinen Verkehrsvertrauens auf eine uneingeschränkte, professionellen Maßstäben genügende Gefahrensicherung die Verantwortung dafür, daß alle das normale Risiko der Sportausübung überschreitenden, überhaupt vorhersehbaren Gefahren ausgeschaltet sind (OLG München, VersR 1988, 739).

99

2.

100

Diesen Grundsätzen hat der Beklagte zu 2) nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Örtlichkeit war nicht genügend abgesichert. Der Beklagte zu 1) war mit seiner Tätigkeit als alleiniger Ordner im Kreuzungsbereich C3 objektiv überfordert.

101

Nach Maßgabe des Genehmigungsbescheids des Oberkreisdirektors des Kreises V vom 08. August 1996 i.V.m. der diesem zugrundeliegenden Stellungnahme der Stadt T3 vom 04. Juli 1996 mußte der Beklagte zu 2) eine ausreichende Anzahl geeigneter Ordner einsetzen, die die Absicherung der Radfahrer und Läufer übernahmen und dafür zu sorgen hatten, daß an Kreuzungen und Straßeneinmündungen eine genügende Absicherung vorhanden war und Verkehrsteilnehmer auf die besonderen Situation und die Verkehrslage aufmerksam gemacht wurden.

102

Der Beklagte zu 1) war nach eigenem Bekunden hauptsächlich damit beschäftigt, den aus Richtung L2 einfließenden Verkehr möglichst wieder aus der C6 hinauszulenken. Er hat anschaulich bekundet, gegen Mittag habe der Fahrzeugverkehr stark zugenommen. Bei vielen Pkw-Fahrern habe es sich nicht um Anlieger gehandelt. Um alles unter Kontrolle zu behalten, hätte er auf drei Seiten Augen haben müssen.

103

Dies hat der Zeuge I2 glaubhaft bestätigt. Er hat versichert, der Beklagte zu 1) habe erhebliche Probleme mit Autofahrern gehabt. Die Fahrzeuge seien aus allen Richtungen gekommen. Der Beklagte zu 1) habe "alle Hände voll" zu tun gehabt und sei wegen des im Laufe des Tages immer stärker werdenden Fahrzeugverkehrs überfordert gewesen.

104

Der Beklagte zu 2) hätte eine solche Situation durch geeignete Absicherungsmaßnahmen insbesondere durch Einsatz weiterer Ordner verhindern müssen. Er hätte dafür Sorge tragen müssen, daß unberechtigter Verkehr nicht von der L2 in die C4 einfließen konnte. Im Kreuzungsbereich C-Straße mußte er sicherstellen, daß der Fahrzeugverkehr insbesondere aus Richtung L2 abgeleitet und zugleich beide Querstraßen zuverlässig abgesichert wurden. Der Beklagte zu 2) mußte auszuschließen, daß der mit der Verkehrsregelung und Streckensicherung als alleiniger Ordner objektiv überforderte Beklagte zu 1) von seinem Standort in Höhe der Einmündung der Straße T9 die C6 überqueren und damit den schnellfahrenden Radverkehr kreuzen mußte, um einfließenden Fahrzeugverkehr aus der H-Straße aufzuhalten.

105

Aus Richtung H-Straße kann im übrigen von einer hinreichenden Absicherung des Radrundkurses schon von daher keine Rede sein, weil Verkehrsteilnehmer allenfalls durch zwei Kreidestriche darauf hingewiesen wurden, daß auf der C6 ein Rad- und  gegenläufig auf dem Gehweg - der Laufwettbewerb stattfand. Die Absicherung war unzureichend. Es hätte auch einer eindeutigen, für alle Verkehrsteilnehmer auf den ersten Blick verständlichen Beschilderung bedurft. Auch dies ist dem Beklagten zu 2) anzulasten.

106

3.

107

Der Beklagte zu 2) kann nicht damit gehört werden, auch bei anderen Triathlon-Veranstaltungen fänden Radrennen auf nur teilgesicherten Strecken statt. Außerdem habe der Unfall nicht durch eine bessere Organisation vermieden werden können.

108

Die Absicherung der Radrennrundstrecke war im Kreuzungsbereich C3 objektiv unzureichend. Die Sicherung anderer Triathlonveranstaltungen ist insoweit ohne Belang.

109

Die Pflichtverletzungen des Beklagten zu 2) waren kausal für den Unfallschaden des Klägers. Zu dem Unfallereignis wäre es nicht gekommen, wenn der Beklagte zu 2) durch geeignete Absicherungs- und Verkehrsregelungsmaßnahmen insbesondere durch ein weiteren Ordner pflichtgemäß dafür Sorge getragen hätte, daß unberechtigter Verkehr nicht in den Kreuzungsbereich C2 einfließen konnte, sondern rechtzeitig abgeleitet bzw. aufgehalten worden wäre.

110

4.

111

Die Haftung des Beklagten zu 2) für Verkehrssicherungspflichtverletzungen ist nicht ausgeschlossen.

112

Im Berufungsverfahren steht außer Streit, daß der Kläger keinen im Rahmen einer Einzelanmeldung erklärten Haftungsausschluß unterzeichnet hat. Der Beklagte zu 2) kann nicht damit gehört werden, der Kläger habe nach Maßgabe des Liga-Statuts der Deutschen Triathlon-Union, der DTU-Sportordnung, der DTU-Veranstaltungsordnung und der Ausschreibung des Wettbewerbs auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung an dem Triathlonwettbewerb in T3 teilgenommen. Es kann keine Rede davon sein, daß Wettbewerbsteilnehmer jedwede Verletzungen in Kauf nehmen. Die Haftung eines Wettkampfausrichters ist allenfalls insoweit ausgeschlossen, als Sportler durch die Verwirklichung einer der Teilnahme an dem Triathlonwettbewerb immanenten Gefahr zu Schaden kommen, mithin typische unvermeidbare Risiken in Frage stehen (vgl. München VersR 94, 997 m.w.N.).

113

So liegt der Fall hier nicht. In dem Unfallereignis hat sich nicht diejenige Gefahr verwirklicht, die der Kläger als Triathlonsportler mit der Teilnahme an der Veranstaltung entschädigungslos hingenommen hat. Sein Schaden entstand vielmehr dadurch, daß das Radrennen vom Beklagten zu 2) unzureichend organisiert und abgesichert war und der Beklagte zu 1) als Streckenposten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Ausübung seiner Tätigkeit mißachtet hat. Die Teilnahme an einer Sportveranstaltung auf eigene Gefahr kann nicht solche Risiken betreffen, die auch bei Berücksichtigung der potentiellen Gefährlichkeit der Sportausübung insgesamt ohne weiteres vermeidbar sind. Der eingetretene Schaden stellt sich als Verwirklichung einer atypischen Gefahr dar, die dem Triathlonsport nicht immanent war. Für einen Haftungsausschluß ist kein Raum.

114

5.

115

Schließlich sind Ansprüche des Klägers entgegen der Ansicht der Beklagten schon deshalb nicht gem. §§ 636 f. RVO ausgeschlossen, weil der Beklagte zu 1) nach Vorstehendem nicht den Nachweis geführt hat, in tatsächlicher oder vermeintlicher Nothilfe zugunsten des Klägers gehandelt und den Unfall dadurch verursacht zu haben.

116

IV.

117

Dem Kläger ist kein unfallursächliches Mitverschulden gem. §§ 254, 846 BGB anzulasten.

118

1.

119

Ihm ist nicht vorzuwerfen, die C6 mit übersetzter Geschwindigkeit befahren zu haben.

120

Es steht außer Streit, daß an der Unfallörtlichkeit für den allgemeinen Straßenverkehr eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h herrschte und der Kläger die C6 mit etwa 60 km/h befahren hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten galt die Geschwindigkeitsbegrenzung für die Radrennfahrer während des Radrennens, das in der Form eines Einzelzeitfahrens ausgetragen wurde, jedoch nicht.

121

Soweit § 5.1.3 der Sportordnung der Deutschen Triathlon-Union auch während des Rennbetriebs die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung vorschreibt, gilt dies nur insoweit, als sich die Teilnehmer untereinander unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 StVO so zu verhalten haben, daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Geschwindigkeitsbegrenzungen, zumal auf 30 km/h, sind demgegenüber mit Sinn und Zweck des durchgeführten sportlichen Wettkampfs nicht zu vereinbaren. Es liegt auf der Hand, daß die Einhaltung einer Geschwindigkeitsbegrenzung bei einem Einzelzeitfahren, bei dem es für die Teilnehmer auf die Zurücklegung der Strecke in einer möglichst kurzen Zeit ankommt, zu nachhaltigen Wettbewerbsverzerrungen führen muß. Diese laufen dem Sinn des sportlichen Wettkampfs zuwider.

122

Ein Radrennen ist dadurch geprägt, daß jeder Teilnehmer unter Beachtung der Gebote der Fairneß versucht, das Ziel möglichst schnell zu erreichen. Nur auf diese Weise kann es zu dem von allen Beteiligten angestrebten Ergebnis kommen, daß der leistungsstärkste Sportler das Rennen gewinnt. Dies wäre bei der Beachtung von Geschwindigkeitsbegrenzungen, insbesondere auf 30 km/h, nicht gesichert. Das Renngeschehen würde nicht durch die unterschiedliche Leistungsstärke der Teilnehmer bestimmt, sondern von wettkampf- und sportfremden Gesichtspunkten nachhaltig beeinflußt. Dies wollte keiner der Beteiligten.

123

Der Oberkreisdirektor des Kreises V deshalb hat die Geschwindigkeitsbegrenzung durch seine unter Auflagen gem. § 29 Abs. 2 StVO erteilte Genehmigung konkludent aufgehoben, das Radrennen auf innerstädtischen Straßen der Stadt T3 durchzuführen. Aufgrund seiner Anordnung, den Rundkurs für den allgemeinen Verkehr mit Ausnahme des Anliegerverkehrs zu sperren, bedurfte es auch im verkehrsberuhigten Bereich der C6 im Interesse der Verkehrssicherung keiner mit dem Rennbetrieb nicht zu vereinbarenden Geschwindigkeitsbegrenzung.

124

Der Beklagte zu 2) hat das Radrennen im Rahmen eines Triathlonwettkampfs ausgerichtet. Seinen sach- und fachkundigen Organen, deren Wissen er sich zurechnen lassen muß, war bekannt, daß die Teilnehmer des Radrennens aufgrund der im Wettkampf angestrebten Auslese nach sportlicher Leistungsstärke Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht beachten konnten.

125

Der Beklagte zu 2) kann insoweit nicht damit durchdringen, er habe die Teilnehmer des Wettbewerbs in der Wettkampfbesprechung vor Beginn der Veranstaltung auf die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung hingewiesen.

126

Der Zeuge M hat die Wettkampfbesprechungen im Auftrag des Beklagten zu 2) durchgeführt. Er hat glaubhaft bekundet, er habe im Rahmen dieser Besprechungen den Wettkampfablauf erläutert und die Strecken vorgestellt. Er habe den Teilnehmern die zu absolvierende Rundenzahl mitgeteilt und ihnen gesagt, daß die Straßenverkehrsordnung einzuhalten und Windschattenfahren untersagt sei. Diesen Hinweis habe er dahin verstanden, daß die Verkehrsregeln auch während des Radrennens galten. Hinsichtlich der im verkehrsberuhigten Bereich der C6 für den allgemeinen Straßenverkehr geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h sei ihm jedoch bewußt gewesen, daß es sich um einen Sportwettkampf handelte und die Teilnehmer eines solchen Radrennens in aller Regel schneller als 30 km/h fahren.

127

Die Zeugen Dr. L2, L, H, H2 und L1 haben übereinstimmend versichert, bei einem Triathlonradrennen werde allgemein so schnell als möglich gefahren. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen würden für den allgemeinen Straßenverkehr geltende Geschwindigkeitsbegrenzungen im Regelfall nicht eingehalten.

128

Dies war den handelnden Organen des Beklagten zu 2) bekannt. Wenn der Beklagte zu 2) als Ausrichter der Triathlonveranstaltung die Einhaltung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf der für den allgemeinen Straßenverkehr gesperrten Radrennrundstrecke etwa wegen der Besonderheiten der Streckenführung oder der Verkehrslage am Veranstaltungstag für notwendig erachtet hätte, hätte er die Wettkampfteilnehmer und damit auch den Kläger hierauf deutlich und unmißverständlich hinweisen müssen. Dies ist nicht erfolgt. Der von dem Zeugen M auf Veranlassung des Beklagten zu 2) im Rahmen der Wettkampfbesprechungen erteilte pauschale Hinweis auf die Geltung der Straßenverkehrsordnung reichte jedenfalls nicht. Denn alle Beteiligten gingen bis zum Unfallgeschehen übereinstimmend davon aus, daß Geschwindigkeitsbegrenzungen im Radrennbetrieb nicht eingehalten werden mußten und dementsprechend regelmäßig auch nicht beachtet wurden.

129

2.

130

Die Beklagten haben im übrigen nicht den Nachweis geführt, daß der Kläger den im Rennbetrieb vorgeschriebenen Fahrradhelm nicht oder nicht richtig benutzt hat und dadurch zu Schaden gekommen ist.

131

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. Der Zeuge Dr. L2, der den Kläger an der Unfallstelle ärztlich erstversorgt hat, hat glaubhaft bekundet, der Kläger habe bei seinem Eintreffen einen ordnungsgemäß angelegten, vorschriftsmäßigen Helm getragen. Er habe den Helm geöffnet und dem Kläger abgenommen.

132

Hiermit sind die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H ohne weiteres in Einklang zu bringen. Der Sachverständige hat den Helm des Klägers sorgfältig untersucht. Er hat festgestellt, daß es sich um einen zugelassenen, normgerechten Triath-lonhelm handelt. Die vom Sachverständigen festgestellten äußeren und inneren Beschädigungen des Helms belegen, daß der Helm einer Belastung unterworfen war. Auch dies spricht dafür, daß der Kläger den Helm während des Unfallereignisses ordnungsgemäß getragen hat.

133

V.

134

Nach alledem haften die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner voll für die Unfallschäden des Klägers. Mangels nachgewiesenen Mitverschuldens ist für eine Kürzung seiner Schadensersatzansprüche kein Raum.

135

1.

136

Hinsichtlich der streitigen Leistungsansprüche des Klägers ist die Klage dem Grunde nach entscheidungsreif, § 304 ZPO. Der Höhe nach bedürfen sie weiterer Aufklärung.

137

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger berechtigt, einen Verdienstausfallschaden insoweit geltend zu machen, als er während seines unfallbedingten Ausfalls als geschäftsführender Gesellschafter mehrerer Unternehmen Vergütungsfortzahlung erhalten hat. Erhält der Verletzte aufgrund vertraglicher Vereinbarung seine Vergütung weiter, entlastet dies den Schädiger nicht. Die Vergütungsfortzahlung bleibt nach ihrem Zweck als fürsorgerische Leistung zugunsten des Geschädigten bei der Schadensfeststellung unberücksichtigt. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, nicht anzurechnen sei das Gehalt, das die oHG, KG bzw. Einmann-GmbH ihrem arbeitsunfähigen geschäftsführenden Gesellschafter weiterzahlt (BGH, NJW 1963, 1051; 1970, 95; 1971, 1136).

138

Nichts anderes kann hier gelten. Tritt kein gesetzlicher Forderungsübergang gem. § 6 EFZG ein, muß der Verletzte zwar ggf. seinen Anspruch analog §§ 255, 281 BGB an die vergütungsfortzahlenden Gesellschaften abtreten. Bis zur Abtretung bleibt er allerdings über seinen Schadensersatzanspruch verfügungsberechtigt (vgl. BGHZ 107, 325, 329). Von daher kann der Kläger den behaupteten Erwerbsschaden einklagen und teilweise Zahlung an die Gesellschaften verlangen, die seine Vergütung nach seiner Behauptung fortentrichtet haben.

139

2.

140

Über das Feststellungsbegehren des Klägers zu Ziff. 3. hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft durch Grundurteil entschieden. Zur Vermeidung einer Aufhebung und Zurückverweisung hat der Senat den in erster Instanz anhängigen Teil des Rechtsstreits, soweit dieser den geltend gemachten Feststellungsanspruch betrifft, an sich gezogen und über den Feststellungsantrag sachdienlich durch Teilurteil gem. §§ 301, 540 ZPO abschließend entschieden.

141

Nach § 304 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund zur Endentscheidung reif ist. Dies setzt voraus, daß eine Trennung in Grund- und Betragsverfahren möglich ist. Das ist nur bei einem auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer Sachen gerichteter Anspruch der Fall, der der Höhe nach summenmäßig bestimmt ist. Über ein unbeziffertes Feststellungsverlangen bezüglich einer Schadensersatzverpflichtung kann nicht durch Grundurteil entschieden werden, wenn - wie hier - der Umfang der Ersatzpflicht von einer zukünftigen und im einzelnen noch ungewissen Entwicklung abhängt. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens mußte ein Feststellungsendurteil ergehen (vgl. BGH, NJW 1991, 1896; OLG Hamm, VersR 1992, 208; OLG Düsseldorf, VersR 1997, 231). Dies hat das Landgericht übersehen.

142

An die sachliche Begründetheit einer Feststellungsklage bezüglich materieller und immaterieller Zukunftsschäden sind nur maßvolle Anforderungen zu stellen (BGH, NJW-RR 1989, 1367; 1991, 917). Es genügt, daß eine nicht entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Schäden besteht.

143

Dies ist hier der Fall. Angesichts der unfallbedingten erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers ist das Entstehen materieller und immaterieller Zukunftsschäden nicht fernliegend.

144

VI.

145

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Einer Anordnung gem. § 711 ZPO bedurfte es nicht, da das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Festsetzung des Werts der Beschwer folgt aus § 546 Abs. 2 ZPO.