Berufung: Vorstandshaftung nach §42 Abs.2 a.F. BGB bei Vereinsüberschuldung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Eishockeyspieler verlangt Schadensersatz wegen unterlassener Konkursanmeldung des Vereinsvorstands nach §§ 823 II, 42 II a.F. BGB. Das OLG bestätigt die Abweisung: Zwar lag rechnerische Überschuldung vor, der Kläger fällt jedoch nicht in den Schutzbereich der Norm, weil er als Insider die finanzielle Lage kannte und das Risiko bewusst trug. Die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Schadensersatzklage als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei schuldhafter Verzögerung der Konkursanmeldung haftet der Vorstand nach § 42 Abs. 2 a.F. BGB gegenüber geschädigten Gläubigern grundsätzlich in Höhe des negativen Interesses.
Der Überschuldungsbegriff des § 42 Abs. 2 a.F. BGB ist konkursrechtlich auszulegen; Überschuldung liegt vor, wenn bei Ansatz von Liquidationswerten einschließlich stiller Reserven die Verbindlichkeiten die Aktiva übersteigen und die Fortführung mittelfristig unwahrscheinlich ist.
Die Haftung nach § 42 Abs. 2 a.F. BGB erfordert, dass der Anspruchsteller in den Schutzbereich der Vorschrift fällt; außenstehende Neugläubiger sind typisch betroffen, nicht jedoch Beteiligte, die als Insider die wirtschaftliche Lage kannten oder bewusst das Fortführungsrisiko übernommen haben.
Auf die Haftung des Vereinsvorstands können die vom BGH für Geschäftsführer gegenüber vertraglichen Neugläubigern entwickelten Grundsätze (z.B. §§ 64 GmbHG/§ 823 Abs. 2 BGB-Analogie) übertragbar sein, soweit die Schutzwürdigkeit vergleichbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 13 U 114/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 06. Mai 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Der Kläger ist Eishockeypofi und nimmt den Beklagten als ehemaligen Vorsitzenden des Sportvereins A aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2, 42 Abs. 2 a. F. BGB) in Anspruch.
Der Kläger, der schon in der Saison 1995/1996 für den A gespielt hatte, schloß unter dem 01.07.1996 mit dem Verein einen Spielervertrag, in welchem u. a. die finanziellen Einzelheiten geregelt wurden. Ab März 1997 begann der A verschiedene Abteilungen zu verselbständigen. So wurde u. a. auch die Eishockeyabteilung verselbständigt und in einen eingetragenen Verein, nämlich den A (E ) umgewandelt. Unter dem 24.09.1998 wurde ein Konkursantrag über das Vermögen der E und am 08.12.1998 über das Vermögen des A abgelehnt. Der Kläger behauptet, bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei der A überschuldet gewesen, so daß der Beklagte hätte Konkurs anmelden müssen. Ihm stehe daher Ersatz des negativen Interesses zu.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, der Kläger habe seinen Schaden nicht näher substantiiert. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Vortrag ergänzt und vertieft.
Die Berufung ist im Ergebnis unbegründet.
I.
Allerdings ist die Berufung nicht unzulässig, wie der Beklagte meint. Die Berufung hat sich genügend mit der Argumentation des Landgerichts auseinandergesetzt und deutlich gemacht, inwieweit sie den Ansatzpunkt des Landgerichts für unzutreffend hält. Die erwidernden Ausführungen der Berufung im Schriftsatz vom 21.10.1999 sind insoweit zutreffend.
II.
In der Sache ist die Berufung ohne Erfolg. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 42 Abs. 2 a. F. BGB zu.
Nach § 42 Abs. 2 a. F. BGB hat der Vorstand des Vereins, der im Falle der Überschuldung die Stellung des Konkursantrages schuldhaft verzögert, dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber vertraglichen Neugläubigerin gemäß §§ 64 Abs. 1 GmbHG, 823 Abs. 2 BGB (BGH NJW 94, 2220; 99, 2182), die auf die Haftung des Vereinsvorstandes übertragbar sind, ist als Schaden das negative Interesse zu ersetzen, also der Schaden, der dadurch entsteht, daß der Neugläubiger mit dem konkursreifen Verein in Rechtsbeziehungen getreten ist. Die Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch liegen im Streitfall nicht vor.
1.
Allerdings kann nicht zweifelhaft sein, daß der Verein im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 01.07.1996 überschuldet war. Der Begriff der Überschuldung in § 42 Abs. 2 a. F. BGB wird im konkursrechtlichen Sinne verstanden (BGH NJW 83, 676, 677; OLG Köln VersR 98, 1386) und liegt vor, wenn das Vermögen des Vereins bei Ansatz von Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft des Vereins nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig nicht zur Fortführung des Vereins ausreicht (OLG Hamm NJW-RR 93, 1445; OLG Bremen NZG 99, 74).
Die rechnerische Überschuldung folgt aus den vorgelegten Bilanzen. Für Ende 1996 ergab sich ein Jahresfehlbetrag von rund 140.000,00 DM. Darlehen und sonstigen Verbindlichkeiten in Höhe von rund 380.000,00 DM standen Aktiva in Höhe von lediglich rund 240.000,00 DM gegenüber. Da die Bilanz von 1995 ähnliche Fehlbeträge aufwies, ist davon auszugehen, daß die rechnerische Überschuldung auch bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 01.07.1996 und nicht erst zum Jahresende vorlag.
2.
Ob eine positive Fortführungsprognose zu verneinen ist, erscheint mehr als zweifelhaft, braucht aber letztlich nicht weiter aufgeklärt zu werden. Immerhin war dem Verein die Lizenz für die zweite Liga erteilt worden und die Hauptversammlung hatte S zum neuen Eissport-Abteilungsleiter gewählt, der ein Sanierungskonzept in der Hauptversammlung vorstellte und den Verein aus der finanziellen Krise zu führen versuchte. So war u. a. bereits im Mai 1996 ein Teil der Verbindlichkeiten in langfristige Kredite umgewandelt worden.
3.
Ein Schadensersatzanspruch scheitert aber daran, daß der Kläger nicht in den Schutzbereich des § 42 Abs. 2 a. F. BGB fällt. Der Kläger hatte nicht das Vertrauen, das durch § 42 a. F. BGB geschützt werden soll.
Der Kläger war Eishockeyprofi und einer der wenigen Leistungsträger der E . Er hatte bereits vorher längere Zeit für den Verein gespielt und hatte zunächst wegen des Abstiegs aus der ersten Liga Nord den Verein verlassen wollen. Er kannte die schwierige finanzielle Situation des Vereins genau. Diese ergab sich im übrigen mit genügender Deutlichkeit aus den zahlreichen Presseberichten, die teilweise zu den Akten gereicht worden sind. Weiterhin stand der Kläger auch in anderen geschäftlichen Beziehungen zum Verein. Er war als Spielervermittler für den Verein tätig und belieferte den Verein über eine eigene Firma mit Eishockeymaterial. Er wußte, daß es in der Saison 96/97 um das Überleben des Vereins ging. Der Kläger ist nicht wie ein außenstehender Dritter, der z. B. als Kaufmann Waren verkauft und liefert, in Geschäftsbeziehung zum Verein getreten, sondern war als Spieler und wichtiger Leistungsträger gleichsam Teil des Vereins. Von seiner persönlichen Leistungsfähigkeit und dem Erfolg der Mannschaft hing das Überleben des Vereins unmittelbar ab. In Kenntnis all dieser Tatsachen hat er bewußt auch das finanzielle Risiko auf sich genommen, daß der Verein letztlich nicht zu retten und erfolgreich weiterzuführen war. Daß ihm klar war, daß auch seine eigenen Gehaltsforderungen gefährdet waren, zeigt im übrigen schon die Vereinbarung vom 01.07.1996 zu Nr. 10. Dort ist für den Fall der Rückgabe der Lizenz bzw. der Einstellung des Spielbetriebs eine Entschädigungssumme für den Kläger vereinbart. Diese Klausel findet sich nicht in dem vorgelegten früheren Spielervertrag. Unter diesen gesamten Umständen hat der Kläger kein Vertrauen in Anspruch genommen, welches ihn in den Schutzbereich des § 42 Abs. 2 a. F. BGB bringen könnte. Die Berufung ist daher unbegründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.