Verkehrssicherungspflicht: Hochkant gesetzte Pflastersteine als tückische Gefahrenquelle
KI-Zusammenfassung
Ein Postzusteller verlangte nach einem Sturz mit dem Postrad auf der gepflasterten Fläche vor dem Wohnhaus Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Streitentscheidend war, ob hochkant eingelassene Pflastersteine entlang der Gehweggrenze eine verkehrswidrige Gefahrenquelle begründen. Das OLG Hamm bejahte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung wegen untypischer, leicht zu übersehender Hindernisse, kürzte jedoch wegen erheblichen Mitverschuldens. Der Beklagte haftet nur zu 1/3; das Schmerzensgeld wurde auf 7.000 € reduziert, die Anschlussberufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise erfolgreich (Haftung 1/3; Schmerzensgeld 7.000 €), Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundstückseigentümer hat im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht vermeidbare Gefahrenquellen auf eröffneten Verkehrsflächen zu beseitigen, die zu Körper- oder Gesundheitsverletzungen führen können.
Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung kann auch durch Hindernisse begründet werden, die bei Tageslicht grundsätzlich erkennbar sind, wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen untypisch sind und deshalb bei Alltagsbenutzung leicht übersehen werden können.
Verkehrssicherungspflichtig ist auch, wer damit rechnen muss, dass eine Fläche nicht nur bestimmungsgemäß, sondern in nicht fernliegender Weise bestimmungswidrig (z.B. querend) genutzt wird, wenn ihr Erscheinungsbild eine einheitliche Verkehrsfläche nahelegt.
Ein Mitverschulden ist erheblich zu gewichten, wenn der Geschädigte die Örtlichkeit kennt, Witterungsbedingungen durch erhöhte Aufmerksamkeit auszugleichen hat und besondere Fahrzeugmerkmale bei Fahrmanövern (z.B. breiter Fahrradständer, schwere Frontlast) nicht hinreichend berücksichtigt.
Bei der Schmerzensgeldbemessung sind neben Art und Schwere der Verletzung auch gravierende Folgewirkungen wie dauerhafte berufliche Einschränkungen bis hin zur Dienstunfähigkeit einzubeziehen; eine Haftungsquote ist entsprechend zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11 O 272/01
Tenor
Die Anschlußberufung des Klägers gegen das am 18. März 2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das genannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 9,25 % seit dem 06. Dezember 2001, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 1/3 seines materiellen Schadens vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs sowie den zukünftigen immateriellen Schaden des Klägers, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 2/3 aus Anlaß des Unfalls vom 27. Januar 2001 in J., zu ersetzen.
Im übrigen wird dir Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer für die Parteien liegt unter 20.000,00 €.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
I.
Der am 01.02.1966 geborene Kläger nimmt den Beklagten nach einem Unfall am 27. Januar 2001 aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.
Am Unfalltag stürzte er vor dem Haus des Beklagten in J., D.-straße N01, als er als beamteter Postzusteller die Post austrug. Er war mit seinem Postrad von der Straße kommend über den Gehweg auf die mit Verbundsteinen gepflasterte Fläche vor dem Haus des Beklagten gefahren. Beim Verlassen dieser Fläche fuhr er eine Kurve und blieb mit dem Ständer seines Rades an einem hochkant in die Fläche eingelassenen und verankerten Stein hängen. Infolge dessen schlug der Lenker mit der Ladung noch auszutragender Postsendungen um und prallte gegen sein linkes Knie. Dabei erlitt der Kläger eine Tibiakopf-Impressionsfraktur lateral mit einem Spaltbruch des Tibiakopfes. Nach stationärer, operativer Behandlung unterzog er sich umfangreicher krankengymnastischer Therapien. Mit Wirkung zum August 2001 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Er behält eine verbleibende Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %.
Der Kläger meint, der Beklagte habe mit dem Einsetzen des Steines, an dem er gestürzt sei, eine verkehrswidrige Gefahrenlage geschaffen. Er macht deshalb ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Zukunftsschäden geltend.
Der Beklagte meint, er habe die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Mit den am Rande des Gehweges hochkant - in drei Gruppen von einem bzw. je zwei - eingelassenen Steinen sei keine Gefahr geschaffen worden, weil sie ohne weiteres hätten erkannt werden können, da sie ca. 10 bis 15 cm aus der Fläche herausragten. Die Steine sollten der Abgrenzung eines parallel zum Gehweges angelegten Stellplatzes für seinen Pkw dienen. Deshalb habe er einen Stein am Anfang der vorgesehenen Fläche, zwei in der Mitte und zwei am Ende – an der Grenze zum Nachbargrundstück – eingebaut und zwar parallel verlaufend zum Gehweg.
Wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Beklagten überreichten Lichtbilder (Hülle Bl. 23 u. Bl. 32 ff. der Akte) verwiesen.
Der Beklagte meint weiter, dem Kläger sei diese Anlage der Steine, die er 1999 gesetzt habe, seit langem bekannt, da er für diesen Bereich der zuständige Zusteller sei; auch deshalb scheide eine Haftung aus.
Das Landgericht hat nach einer Haftungsquote von 2/3 dem Feststellungsanspruch entsprochen und ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € zuerkannt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt; mit seiner Anschlußberufung erstrebt der Kläger die Feststellung der vollen Haftung des Beklagten.
II.
Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet, die Anschlußberufung des Klägers ist unbegründet.
Der Beklagte haftet nach § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht für die dem Kläger entstandenen Schäden zu einem Verantwortungsanteil von 1/3. Unter Berücksichtigung dieser Quote ist der Schmerzensgeldanspruch nach § 847 Abs. 1 BGB in Höhe von 7.000,00 € gerechtfertigt.
1.
Der Beklagte hat die ihm obliegende Pflicht der Verkehrssicherung auf seinem Grundstück verletzt.
a)
Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet es zu unterlassen, vermeidbare Gefahren zu schaffen und damit korrespondierend, zur Sicherung des von ihm eröffneten Verkehrs Gefahrenquellen zu beseitigen, von denen den Benutzern der Fläche Schäden an den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern drohen, insbesondere die Gefahr einer Körper- und Gesundheitsverletzung begründen. Welche Zustände im Einzelfall verkehrswidrig und welche Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren notwendig sind, richtet sich nach der berechtigten, d.h. vernünftigen Sicherheitserwartung des jeweiligen Verkehrs (BGH VersR 1979, 1055), der Erkennbarkeit der Gefahr, ihrer Risiken und ihrem äußeren Erscheinungsbild. Verkehrswidrig und deshalb abhilfebedürftig sind danach solche Gefahrenquellen, die nicht nur bei bestimmungsgemäßer sondern auch nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (vgl. Palandt/Thomas, 61. Auflage, § 823 BGB, Rn. 58). Der Verkehrssicherungspflichtige ist daher haftungsrechtlich gehalten, solche Zustände auf den eröffneten Verkehrsflächen zu vermeiden, bei denen auch zu erwarten ist, daß der Benutzer drohende Gefahren leichtfertig übersieht und sich deshalb nicht auf sie einstellt (vgl. BGH NJW 1978, 1629; BGH NJW 1985, 1076; BGH VersR 1979, 1055).
b)
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte eine verkehrssicherungsrechtlich abhilfebedürftige Gefahrenquelle geschaffen und unterhalten, als er die rechteckigen Verbundsteine hochkant an drei Stellen entlang der Grenze zum Gehweg in die Fläche einsetzte und verankerte.
Zwar sind diese Hindernisse bei Tageslicht erkennbar. Sie ragen aus der homogen angelegten – nahezu übergangslosen – Fläche des Gehweges entlang der Straße und des ebenfalls mit Verbundsteinen gepflasterten Grundstücksstreifens vor dem Haus des Beklagten deutlich erkennbar heraus, so daß sie auffallen, wenn man auf sie achtet. Es handelt sich jedoch nach den örtlichen Verhältnissen im übrigen und auch sonst für Wohngebiete dieser Art um eine völlig untypische Anlage, mit der die Benutzer nach ihrem allgemeinem Erfahrungswissen nicht rechnen und die deshalb bei Alltagswegen in einem Bereich, der sonst die Erwartung eines hohen Sicherheitsstandards begründet, die Gefahr hervorruft, daß das von den herausragenden Steinen drohende Risiko übersehen wird und zwar vor allem dann, wenn – wie im Streitfall – auf dem Stellplatz kein Pkw eingeparkt ist.
Die Frei- und Zugangsflächen vor dem Hause des Beklagten – einschließlich der Zufahrt zu seiner Garage – vermitteln bei dem von Fußgängern in solchen Bereichen zu erwartenden flüchtigen Hinsehen den Eindruck eines hindernisfreien Bereichs. Es gibt keinen mit bautechnischen Mitteln besonders angelegten Zuweg zur Haustür. Deshalb liegt es nicht fern, daß die Gesamtfläche auch in querender Richtung benutzt wird. Für den Kläger war auf diese Weise die konkrete Möglichkeit eröffnet, mit seinem Postrad bis auf das Grundstück des Beklagten zu fahren und nach Zustellung der Postsendungen hier zu wenden. Die gesamte Fläche war, wie sie sich erkennbar darbot, somit eine Verkehrsfläche und der Beklagte mußte damit rechnen, daß sie auch in vollem Umfange als Zugang zu seinem Haus benutzt werden würde. Dieser Eindruck wird noch verstärkt, weil vor dem rechtsliegenden Nachbargrundstück ebenfalls eine solche homogene Fläche angelegt ist, die sich übergangslos an das Grundstück des Beklagten anschließt. Daß sich vor der linksliegenden Doppelhaushälfte ein Pflanzbeet mit Sträuchern (Vorgarten) befindet, das bis zur Grenze zum Gehweg reicht, übt keine Warnung auf die von den Steinen drohende Gefahr aus sondern veranlaßt im Gegenteil Benutzer der Fläche vor dem Hause des Klägers im Unterschied zu der anderen Seite, das Grundstück über den Gefahrenbereich, d.h. zwischen den Steinen hindurch oder an ihnen vorbei zu benutzen.
Dabei können diese Hindernisse leicht übersehen werden.
Zum einen heben sie sich nicht besonders deutlich hervor, weil sie nur flach, nämlich 10 bis 15 cm aus der Fläche herausragen. Sie springen auch farblich im Verhältnis zu dem Belag des Gehweges und des Frontbereichs am Hause des Klägers nicht ins Auge. Abgesehen von den bei schlechten Sichtverhältnissen – namentlich Dunkelheit – vorliegenden besonderen Gefahren können sie auch – je nach Lichteinfall – nach dem äußeren Erscheinungsbild der Gesamtfläche zurücktreten. Das weisen sogar die vom Beklagten selbst vorgelegten Lichtbilder auf, auf denen erkennbar ist, daß sie zur Zeit der Aufnahme dieser Fotos gerade im Grenzbereich des Schattenwurfes seines Hauses lagen (vgl. Lichtbild 1 Blatt 32 der Akte). Auch im Streitfall haben sich schlechte Sichtverhältnisse und die Ablenkung durch widrige Witterungsverhältnisse – wie der Kläger nachvollziehbar vorträgt – ausgewirkt.
Zum anderen handelt es sich – wie dargelegt – um eine untypische Gefahr, mit der nicht ohne weiteres gerechnet wird. Der Fußgänger- und Radfahrverkehr ist zur Abgrenzung von privaten und öffentlichen Flächen in der Regel auf deutlichere Verhältnisse, seien es Pflanzbeete, Grünstreifen, Bepflanzungen, Mauern, Bordsteine, Rasenkantensteine, Zäune und auch einzelne größere, auffälligere Steine (Findlinge, Blumenkübel, Betonringe u.ä.) eingestellt, nicht jedoch auf niedrige, vereinzelt aus einer sonst freien Fläche herausragenden Pflastersteine, von denen selbst kein gesonderter Warneffekt ausgeht.
Der Beklagte mag mit dem Einbau dieser Steine einen anerkennenswerten Zweck verfolgt haben, nämlich die Abgrenzung seines Grundstücks zum Gehweg und die Sicherung seines Einstellplatzes. Die damit begründete Gefahr ist jedoch nicht hinzunehmen, weil sie sich tückisch für die Benutzer auswirkt und nahezu eine Falle begründet, da die Steine bei den gewöhnlichen Alltagswegen und verminderter Aufmerksamkeit leicht übersehen werden. Damit mußte auch der Beklagte rechnen. Daß es dem Beklagten – wie er vorgetragen hat – wegen der Nutzung der Fläche als Stellplatz gerade darauf ankam, die Steine flach zu halten, damit er beim Öffnen der Fahrzeugtüren nicht gegen sie stößt, ist gegenüber den – wie der Streitfall zeigt – schweren Verletzungen, die bei einem nicht fernliegenden Unfall drohen, kein rechtfertigender Grund für die Aufrechterhaltung einer solchen Gefahrenlage.
2.
Der Kläger muß sich jedoch ein erhebliches Mitverschulden haftungseinschränkend anrechnen lassen. Der Senat berücksichtigt hier, daß der Kläger die örtlichen Verhältnisse kannte und daß es zur Unfallzeit hell war. Die regnerischen Witterungsverhältnisse hatte er durch erhöhte Aufmerksamkeit zu kompensieren. Vor allem lag der Schwerpunkt der Verursachung seiner Verletzungen darin, daß der Kläger die Gefahren und Tücken seines Postrades nicht beherrschte und deshalb fahrlässig mit dem Ständer gegen den herausragenden Stein stieß und hängenblieb. Den im Verhältnis zu der Bauart anderer Fahrräder breiteren Bügel des Ständers, der auf beiden Seiten über das normale Fahrradprofil hinausragt, hatte er zu berücksichtigen. Diese Anforderung stellt sich stets, wenn er mit dem Fahrrad anfahren will, etwa auch in der Nähe eines Bordsteins. Keinesfalls durfte er nach den örtlichen Gegebenheiten und technischen Verhältnissen seines Fahrrades versuchen, noch auf dem Grundstück des Klägers in einer engen Kurve loszufahren, obwohl dies mit eingeschlagenem Lenker und schwerer Last auf dem Vorderkorb Probleme bereitete. Dazu bestand auch keine Notwendigkeit. Der Kläger hätte unschwer mit dem Postrad auf dem Gehweg verbleiben können, um Schwierigkeiten bei der Handhabung seines besonderen Fahrrades unter engen Verhältnissen zu entgehen.
Die Abwägung dieser besonderen Umstände führt dazu, den Eigenverantwortungsanteil des Klägers doppelt so schwer zu bewerten wie den Verursachungsanteil des Beklagten an dessen Verletzung. Der Ursachenanteil des Beklagten kann jedoch nicht zurücktreten. Der Beklagte unterhielt eine schwerwiegende, tückische Gefahrenlage, die haftungsrechtlich nicht hinnehmbar ist, die sich hier als erste Ursache auswirkte und von dem Beklagten bewußt aus nicht anzuerkennenden Gründen aufrechterhalten wurde, obwohl – auch wenn sich nach seiner Kenntnis bisher noch kein Unfall ereignet hatte – leicht vorgesehen werden konnte, daß es über kurz oder lang zu einem Unfallschaden kommen würde.
3.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt der Senat Art, Umfang und Schwere der Verletzungen des Klägers, vor allem die Folge seiner Dienstunfähigkeit und den damit verbundenen Verlust eines sicheren Arbeitsplatzes. Neben den persönlichen Einschränkungen und Behinderungen, die Notwendigkeit weiterer ärztlicher Behandlungen (Entfernung der Metallimplantate) wird der Kläger aufgrund des Unfalls, den er im Alter von 36 Jahren erlitten hat, sein berufliches Leben neu ordnen und einen neuen Weg finden müssen. Dies rechtfertigt – auch nach der zugrunde liegenden Haftungsquote – ein Schmerzensgeld von 7.000,00 €.
Der Feststellungsantrag ist im Umfang der dargelegten Haftungsbegrenzung zulässig und begründet, weil Zukunftsschäden nach Art und Schwere der Verletzungen und ihrer Folgen drohen und der Kläger ein Interesse daran hat, der Verjährung entgegenzuwirken.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.