Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·13 U 108/00·21.11.2000

Berufung abgewiesen — Feststellung eines Vergleichs über Aufwendungsersatz nach Verkehrsunfall

ZivilrechtDeliktsrecht (Verkehrsrecht)Allgemeines Zivilrecht (Vertragsauslegung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten legten Berufung gegen ein Zwischenurteil des Landgerichts Bielefeld ein. Streitpunkt war, ob der geschlossene Vergleich die Gänze der Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin nach einer Haftungsquote von 50 % erledigt, obwohl der Wortlaut abweichend erscheinen mochte. Das OLG Hamm weist die Berufung zurück und stellt fest, dass der wirkliche Wille der Parteien dem Wortlaut vorgeht und der Vergleich die Gesamterledigung bezweckt. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Ausgang: Berufung der Beklagten abgewiesen; Feststellung, dass der Rechtsstreit durch Vergleich (Erledigung der gesamten Aufwendungen nach 50:50) beendet ist; Beklagte tragen Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung von Vergleichen geht der tatsächlich gewollte Parteiwille (§§ 133, 157 BGB) dem buchstäblichen Wortlaut vor.

2

Es genügt zur Geltendmachung dieses Willens, dass der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden erkennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt.

3

Ein Vergleich kann trotz erhobener Teilklage die Regelung der gesamten Ansprüche bezwecken, wenn aus dem Gesamtvorbringen und dem Verhalten der Parteien klar die Absicht einer Gesamterledigung hervorgeht.

4

Die Kostenverteilung richtet sich nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen; Nebenentscheidungen zu vorläufiger Vollstreckbarkeit und Kostentragung folgen den §§ 91, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.

Relevante Normen
§ 133, 157 BGB§ 133 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 546 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8 O 614/98

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. April 2000 verkündete Zwischenurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit durch einen Vergleich mit folgendem Inhalt seine Erledigung gefunden hat:

1.

Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin 16.856,60 DM.

2.

Damit sind alle Ansprüche der Klägerin auf Aufwendungsersatz aus Anlaß des Verkehrsunfalls ihres Mitgliedes S vom 6. Februar 1995 in Q erledigt.

3.

Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen die Beklagten 83 % und die Klägerin 17 %.

Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Zwischenverfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagten in Höhe von 6.743,10 DM.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung der Beklagten ist im Ergebnis ohne Erfolg.

3

Der Rechtsstreit ist durch Vergleich vom 04.10.1999 erledigt worden und zwar mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt. Dies ergibt eine Auslegung des Vergleichs (§§ 133, 157 BGB).

4

Zwar ist der Wortlaut des Vergleichs eindeutig. Aber auch bei eindeutigem Wortlaut einer Vereinbarung ist nach § 133 BGB bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Auch bei der Auslegung von Vergleichen geht daher der übereinstimmende Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Wortlaut durch (BGH NJW 98, 746, 747; NJWRR 96, 1458 jeweils m.w.N.). Dabei ist noch nicht einmal erforderlich, daß sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen macht. Es genügt vielmehr, daß er ihn erkennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt (BGH NJWRR 93, 373; NJWRR 89, 931).

5

Die Parteien waren sich hier einig, daß die Ansprüche der Klägerin nach einer Haftungsquote von 50 % erledigt werden sollten. Zumindest hat die Beklagte dies erkannt und in dieser Kenntnis den Vergleich abgeschlossen.

6

Zwar hat die Klägerin nur einen Teilbetrag ihrer Aufwendungen in Höhe von 60 % geltend gemacht. Aber schon mit der Klageschrift hat sie zu erkennen gegeben, daß sie auf die Mehrforderung verzichten werde, wenn das Gericht einen darüber hinausgehenden Anspruch nicht für gerechtfertigt erachten sollte. Damit wurde deutlich, daß die Klägerin trotz Teilklage letztlich eine abschließende Regelung anstrebte. Das Landgericht hat dementsprechend einen Vergleich mit einer Quote von 60 zu 40 zu Lasten der Klägerin vorgeschlagen. Hiermit war erkennbar, wie auch das Landgericht in den Entscheidungsgründen dargelegt hat, nicht 40 % der Klagesumme, sondern 40 % der gesamten Aufwendungen gemeint. Der Vergleich sollte nicht lediglich die eingeklagte Teilforderung erledigen, sondern die gesamten Aufwendungen der Klägerin. Mit diesem Verständnis hat die Klägerin den Vergleichsvorschlag des Gerichts abgelehnt und mit Schriftsatz vom 31.05.1999 ausgeführt, es komme ein Vergleich nur auf der Basis einer Haftungsteilung in Betracht. Damit war für alle Beteiligten im Zeitpunkt des Vergleichsabschluß klar, daß eine Erledigung der gesamten Aufwendungen der Klägerin nach einer Quote von 50 % von der Klägerin und auch vom Gericht gewollt war. Dies hat die Beklagte erkannt und in dieser Kenntnis den Vergleich abgeschlossen. Damit schadet der abweichende Wortlaut des Vertrages nicht.

7

Die Kostenregelung im Vergleich ergibt sich aus dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen. Die Klägerin, die nur 60 % ihrer Aufwendungen geltend gemacht hat, hat vergleichsweise 50 % der gesamten Aufwendungen erhalten, das ergibt eine Quote von 83 zu 17 zu Lasten der Beklagten. Der Streitwert des Vergleichs umfaßt die gesamten Aufwendungen. Da die Klägerin 50 % erhält, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

8

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.