OLG Hamm: Schmerzensgeld nach HWS-Distorsion – Kausalität länger andauernder Beschwerden
KI-Zusammenfassung
Nach einem unstreitig allein von den Beklagten verursachten Auffahrunfall verlangte die Klägerin weiteres Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Streitpunkt war, ob über eine leichte HWS-Distorsion hinaus dauerhafte körperliche oder psychische Unfallfolgen vorliegen. Das OLG bestätigte ein Gesamtschmerzensgeld von 4.000 DM, sprach aber zusätzlich 300 DM für pauschalierte Park- und Telefonkosten zu. Weitergehende Schäden und der Feststellungsantrag scheiterten, weil unfallbedingte Beschwerden über ein Jahr hinaus nicht (hinreichend wahrscheinlich) bewiesen waren.
Ausgang: Berufung der Klägerin nur hinsichtlich weiterer 300 DM materiellen Schadensersatzes erfolgreich; weitergehende Ansprüche und Feststellung abgewiesen, Anschlußberufung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei Verkehrsunfällen richtet sich vorrangig nach Art und Schwere der Verletzungen, den Verletzungsfolgen und dem Heilungsverlauf; die Höhe kann nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden.
Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität genügt nach § 287 Abs. 1 ZPO, dass die Unfallursächlichkeit der Beschwerden wahrscheinlicher ist als eine unfallunabhängige Ursache; eine bloße zeitliche Koinzidenz oder lange Beschwerdedauer ersetzt diesen Nachweis nicht.
Bei fehlenden objektivierbaren Befunden für eine substantielle Wirbelsäulenschädigung kann von einer lediglich leichtgradigen HWS-Distorsion mit typischerweise binnen eines Jahres abklingenden Folgen auszugehen sein, sofern keine hinreichenden Anhaltspunkte für fortwirkende Unfallfolgen vorliegen.
Psychische Unfallfolgen sind nur ersatzrechtlich zu berücksichtigen, wenn sie medizinisch nachvollziehbar feststellbar sind; das Fehlen von Hinweisen auf hirnorganische Schädigung oder inadäquate Unfallverarbeitung schließt eine unfallbedingte psychische Kausalität aus.
Pauschal geltend gemachte unfallbedingte Folgekosten (z.B. Park- und Telefonkosten) können für den nachgewiesenen Beschwerdezeitraum dem Grunde nach ersatzfähig sein und nach § 287 Abs. 1 ZPO der Höhe nach geschätzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 1 O 64/94
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 22. Januar 1997 wird aufgehoben.
Die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 16. Februar 1995 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das genannte Urteil teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin über die landgerichtliche Verurteilung hinaus weitere 300,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. März 1994 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen die Klägerin 88 % und die Beklagten 12 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten 3 % und die Klägerin 97 %. Diese trägt weiter auch die Kosten ihrer Säumnis.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 65.376,61 DM und die Beklagten um 2.300,00 DM.
Tatbestand
Die am 10.07.1962 geborene, als Bürokauffrau tätige Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund eines Verkehrsunfalls, für den die Beklagten dem Grunde nach unstreitig in vollem Umfang haften, auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes und materiellen Schadensersatzes sowie auf Feststellung von deren Ersatzpflicht für ihre künftigen materiellen und immateriellen Unfallschäden in Anspruch.
Die Klägerin befuhr am 02.03.1990 mit ihrem Ford Escort Pkw die ... aus ... kommend in Fahrtrichtung ... auf der Überholspur. Verkehrsbedingt bremste sie ihr Fahrzeug ab. Die nachfolgende Beklagte zu 1) fuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten VW Golf Pkw aus Unachtsamkeit auf das Heck des stehenden Pkw der Klägerin auf.
Die Klägerin erlitt durch den Unfall eine Schädelprellung und ein HWS-Schleudertrauma, dessen Schwere und Folgen zwischen den Parteien streitig sind. Die Klägerin wurde nach einem am Unfallort erlittenen Zusammenbruch mit einem Notarztwagen in die chirurgische Abteilung des Knappschaftskrankenhauses ... eingeliefert, wo sie nach Diagnose der Schädelprellung eine Nacht zur Beobachtung verblieb.
Nach zwischenzeitlicher Behandlung durch ihren Hausarzt ..., der der Klägerin eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit attestierte, begab sich die Klägerin ab dem 08.03.1990 in Behandlung des Orthopäden ... Dieser diagnostizierte ein akutes Cervikal-Syndrom, ein Schulter-Arm-Syndrom, Zustand nach Schleudertrauma des Halses ohne neurologische Störungen in beiden oberen Extremitäten und verordnete der Klägerin für eine Woche das Tragen einer Halsbandage. Nach Abschluß der Behandlung am 20.07.1990 bewertete ... in einem Bericht vom 14.11.1990 die unfallbedingte Erwerbsminderung der Klägerin bis zum 16.03.1990 mit 100 %, vom 17.03. bis 31.03.1990 mit 50 % und vom 01.04. bis 15.04.1990 mit 20 %. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berichts wird auf dessen Ablichtung in der Anlage zur Klageerwiderung (Bl. 49-52 d.A.) verwiesen.
Nach weiterer Behandlung durch den Orthopäden ... im Zeitraum vom 12.11.1990 bis zum 15.10.1991 steht die Klägerin seit dem 28.10.1991 in Behandlung des Orthopäden .... Seit dem Unfall befindet sich die Klägerin in regelmäßiger krankengymnastischer Behandlung. Nach zwei mehrwöchigen Kuren in den Jahren 1991 und 1995 war die Klägerin zuletzt vom 04.08. bis 08.09.1998 zur dritten Reha-Behandlung im Nordsee-Reha-Klinikum 2 ....
Die Klägerin hat behauptet, sie leide seit dem Unfall fortdauernd unter Kopfschmerzen und einem Taubheitsgefühl im linken Arm verbunden mit Kribbeln sowie einem Ziehen im Schulter-Nacken-Bereich links. Die betreffenden, vor dem Unfall nicht aufgetretenen Beschwerden seien, wie sich insbesondere aus dem ärztlichen Bericht des ... vom 20.11.1992 in der Anlage zur Klageschrift (Bl. 17-19 d.A.) ergebe, unfallbedingt und therapieresistent.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die erlittene Halswirbelsäulenverletzung und deren Folgen rechtfertigten über die vorprozessual unstreitig erfolgte Schmerzensgeldzahlung von insgesamt 2.000,00 DM hinaus die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 10.000,00 DM.
Ihren noch nicht ausgeglichenen materiellen Schaden hat die Klägerin wie folgt beziffert:
| Kosten für die Fahrt nach ... zu ... am 19./20.11.1992 | 298,50 DM |
| Parkgebühren | 393,00 DM |
| Fahrtkosten zu Ärzten und Anwälten | 273,00 DM |
| Freizeitaufwand für Arztbesuche | 3.200,00 DM |
| Einschreiben | 19,10 DM |
| Rezepteigenanteile | 93,16 DM |
| Massagehandschuh | 17,95 DM |
| Telefonkosten 1991-1992 | 600,00 DM |
| Summe | 4.894,71 DM. |
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin zu den betreffenden Schadenspositionen wird auf die Seiten 6-10 der Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie über den Betrag von 1.300,00 DM hinaus ein weiteres, angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (08.03.1994) zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und das sie mit noch 10.000,00 DM angibt;
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.894,71 DM zzgl. 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;
3.
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen ist.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben bestritten, daß die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden für einen längeren Zeitraum als 6 Wochen unfallbedingt seien. Sie haben behauptet, die Klägerin habe durch den Unfall nur eine leichtgradige Zerrung der Halswirbelsäule erlitten, deren Folgen nach einem Genesungszeitraum von maximal 6 Wochen ausgeheilt gewesen seien; weitergehende Beschwerden der Klägerin seien unfallunabhängig und auf eine das Geschehen inzwischen bestimmende degenerative Vorschädigung der Halswirbelsäule zurückzuführen.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, für die unfallbedingten Verletzungen der Klägerin sei das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld von 2.000,00 DM angemessen.
Der Klägerin stehe auch kein Ersatzanspruch für die geltend gemachten materiellen Schäden zu. Der verlangte Ersatzbetrag für Freizeitaufwand in Höhe von 3.200,00 DM stelle keinen ersatzpflichtigen Vermögensschaden dar. Substantiiertes Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der pauschaliert geltend gemachten Parkgebühren und Telefonkosten fehle. Die weiteren Kosten seien mit Rücksicht darauf, daß sie erst nach dem 15.04.1990 und damit nach Ausheilung der Unfallfolgen angefallen seien, nicht zu ersetzen.
Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen neurochirurgischen Gutachtens des Direktors der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie der Universität ... der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 DM zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Landgericht ist auf Grundlage des eingeholten Gutachtens davon ausgegangen, die von der Klägerin vorgetragene Beschwerdesymptomatik sei nur für den Zeitraum eines Jahres mit einer MdE von 20 % unfallbedingt. Dafür erscheine ein Gesamtschmerzensgeld von 4.000,00 DM angemessen. Den geltend gemachten materiellen Schaden könne die Klägerin nicht ersetzt verlangen, da dieser entweder unfallunabhängig erst ab dem 03.03.1991 entstanden sei bzw. die Entstehung der betreffenden Kosten vor diesem Datum nicht substantiiert dargelegt worden sei.
Dieses Urteil greifen die Klägerin und die Beklagten mit Berufung und unselbständiger Anschlußberufung an.
Die Klägerin behauptet, sie leide unfallbedingt nach wie vor unter in den linken Arm ausstrahlenden Kopf- und Nackenschmerzen und unter zeitweisen Hörstörungen.
Bezogen auf die insofern zu treffenden Feststellungen sei ihrer Auffassung nach das Verfahren im ersten Rechtszug schon deshalb zu beanstanden, weil das Landgericht dem Gutachten des ... gefolgt sei, ohne sich in dem gebotenen Maße mit den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten, insbesondere dem Bericht des ... vom 20.11.1992, die weitergehende unfallbedingte Verletzungsfolgen bescheinigten, auseinanderzusetzen. Auch das Sachverständigengutachten des ... gehe nicht genügend auf die gegenteiligen ärztlichen Stellungnahmen ein.
Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf einen entsprechenden kernspintomographischen Untersuchungsbefund des Radiologen ... vom 04.04.1996, bezüglich dessen näheren Inhalts auf die Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.05.1996 (Bl. 378/379 d.A.) verwiesen wird, sie habe durch den Unfall im Bereich der Kopfgelenksebene eine Ruptur der Kapsel mit Verletzung der Schleimhautmembran in Segment C 1/C 2 links erlitten. Darauf seien insbesondere ihre Schmerzen im Bereich des Überganges vom Kopf zu den Halswirbelsäulengelenken zurückzuführen. Vor dem Unfall sei sie nur einmal im Jahre 1986 wegen eines linksseitigen Schulter-Arm-Syndromes und eines Cervikalsyndromes von ihrem Hausarzt kurzfristig behandelt worden und im übrigen beschwerdefrei gewesen.
Hilfsweise behauptet die Klägerin, bei den vorgetragenen Beschwerden handele es sich um psychisch bedingte Folgewirkungen des Unfallereignisses.
Die Klägerin begehrt nunmehr unter Einschluß der erstinstanzlichen Verurteilung im Wege der Klageerweiterung vom 18.02.1997 die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 61.000,00 DM. Ihren materiellen Schaden beziffert sie nach Kürzung um die Positionen "Freizeitaufwand für Arztbesuche" in Höhe von 3.200,00 DM und "Einschreiben" in Höhe von 19,10 DM auf noch 1.676,61 DM. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Berechnung wird auf die Seiten 13 und 14 der Berufungsbegründung (S. 210/211 d.A.) Bezug genommen.
Der Senat hat durch Versäumnisurteil vom 22.01.1997 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten antragsgemäß das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 27.01.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.02.1997, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nach Klageerweiterung hinsichtlich des Schmerzensgeldes mit Schriftsatz vom 18.02.1997 nunmehr,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 22.01.1997 das angefochtene Urteil abzuändern
und
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie über bereits gezahlte Beträge von 1.300,00 DM und 700,00 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 61.000,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 10.000,00 DM seit dem 08.03.1994 sowie nebst 4 % Zinsen aus 51.000,00 DM seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen,
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie außerdem weitere 1.676,61 DM zzgl. 4 % Zinsen seit dem 08.03.1994 zu zahlen,
3.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle weiteren aus dem Unfall vom 02.03.1990 resultierenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
1.
das Versäumnisurteil vom 22.01.1997 aufrechtzuerhalten und
2.
auch gegenüber der Klageerweiterung im Schriftsatz vom 18.02.1997 die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, objektivierbare Befunde dafür, daß die Klägerin durch den Unfall über eine geringfügige Zerrung der Halswirbelsäule hinausgehende Verletzungen erlitten habe, lägen nicht vor. Zu Unrecht habe das Landgericht die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden für den Zeitraum eines Jahres mit einer MdE von 20 % als unfallbedingt angenommen. Die Beklagten behaupten, die Folgen der nur leichtgradigen Halswirbelsäulenverletzung der Klägerin seien spätestens innerhalb von 2 Monaten bis Ende April 1990 abgeklungen. Weitergehende Beschwerden der Klägerin seien auf unfallunabhängige Vorerkrankungen zurückzuführen. Ausweislich des Attestes des Hausarztes der Klägerin ... vom 15.03.1991 in der Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 04.08.1995 (Bl. 290 d.A.) sei die Klägerin dort schon vor dem Unfall mehrfach wegen eines Wirbelsäulen- und Schulter-Arm-Syndroms behandelt worden.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze in erster und zweiter Instanz verwiesen.
Der Senat hat die Klägerin gem. § 141 ZPO persönlich gehört. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen neurochirurgischen Ergänzungsgutachtens des ... eines schriftlichen fachorthopädischen Gutachtens des ... und eines psychiatrischen Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie ... sowie durch schriftliche Beantwortung der Beweisfragen gemäß dem Beweisbeschluß vom 05.03.1997 durch den Zeugen ...; ferner hat der Senat den Sachverständigen ... zur Erläuterung und Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 14.03.1996 (Bl. 364-370 d.A.), vom 16.10.1996 (Bl. 420-441 d.A.) und vom 25.01.1999 (Bl. 615-657 d.A.), die Schreiben des Zeugen ... vom 02.05. und 19.06.1997 (Bl. 533/541 d.A.) sowie auf die im allseitigen Einverständnis gefertigten Berichterstattervermerke als Anlagen zu den Protokollen vom 05.03. und 12.11.1997 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Anschlußberufung der Beklagten ist unbegründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern aufgrund des Verkehrsunfalls vom 02.03.1990, für den die Beklagten unstreitig in vollem Umfang eintrittspflichtig sind, gem. §§ 823, 847 BGB, 3 Nr. 1 PflVG die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000,00 DM sowie weiteren materiellen Schadensersatzes in Höhe von 300,00 DM beanspruchen; im übrigen ist die Klage unbegründet.
I.
Ohne Erfolg wenden sich die Parteien dagegen, daß das Landgericht der Klägerin über den vorprozessual gezahlten Betrag von 2.000,00 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 DM zuerkannt hat. Der Senat hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht ein Gesamtschmerzensgeld von 4.000,00 DM für angemessen und ausreichend (§ 287 Abs. 1 ZPO).
Ein Schmerzensgeld, das eine billige Entschädigung in Geld für die im Falle der Körper- und Gesundheitsverletzung erlittenen Nichtvermögensschäden darstellt (§ 847 Abs. 1 BGB), ist bei Verkehrsunfällen - wie hier - in erster Linie nach den erlittenen Verletzungen des Geschädigten, den Verletzungsfolgen und dem Heilungsverlauf zu bemessen. Die im zweiten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme rechtfertigt keine andere Festsetzung als die des Landgerichts.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Klägerin durch den Unfall über die unstreitig erlittene Schädelprellung hinaus eine leichtgradige Distorsion der HWS mit daraus maximal ein Jahr resultierenden Verletzungsfolgen davongetragen hat. Die Klägerin hat hingegen trotz der Beweiserleichterung im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität, wonach gem. § 287 Abs. 1 ZPO der entsprechende Beweis bereits geführt ist, wenn die Unfallursächlichkeit der behaupteten Beschwerden wahrscheinlicher ist als eine unfallunabhängige Ursache, nicht bewiesen, daß die in der Folgezeit noch aufgetretenen Schmerzen und Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind.
Die Sachverständigen ... und ... sind im Rahmen ihrer neurochirurgischen und fachorthopädischen Gutachten jeweils übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, daß das Unfallgeschehen vom 02.03.1990 nur zu einer leichtgradigen Schleuderverletzung der Halswirbelsäule der Klägerin mit einer dadurch allenfalls für den Zeitraum eines Jahres bedingten Beschwerdesymptomatik geführt haben kann. Insofern teilen die Sachverständigen nach eingehender Auswertung der röntgenologischen und kernspintomographischen Befunde die Einschätzung, daß substantielle Schädigungen der Halswirbelsäule der Klägerin, aus denen eine gravierendere Verletzung folgen könnte, als Traumafolgen nicht festzustellen sind.
Der Sachverständige ... hat in seinem Ergänzungsgutachten unter kritischer Auseinandersetzung mit den in der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen der Klägerin gegen sein erstinstanzliches Gutachten und Würdigung der von der Klägerin vorgelegten Arztberichte mit überzeugender Begründung daran festgehalten, daß auf Grundlage der Befunde im neuroradiologischen Zusatzgutachten des ... vom 21.12.1994 bei der Klägerin sowohl klinisch, elektrophysiologisch als auch radiologisch keine unfallbedingten körperlichen Verletzungen als Korrelat zu der seit dem Unfall von ihr geklagten Beschwerdesymptomatik festgestellt werden konnten.
Der Sachverständige ..., der dem Senat aufgrund mehrfacher Begutachtungen als zuverlässig bekannt ist, hat gleichfalls nach sorgfältiger Auswertung der Röntgenaufnahmen vom Unfalltage, vom 20.08.1990 und vom 11.10.1994 sowie der kernspintomographischen Aufnahmen vom 14.10.1994 keine unfallbedingte substantielle Schädigung der Halswirbelsäule der Klägerin festgestellt.
Die Klägerin hat ihre gegenteilige auf den kernspintomographischen Befund des ... vom 04.04.1996 gestützte Behauptung, sie habe durch den Unfall im Bereich der Kopfgelenksebene eine Ruptur der Kapsel mit Verletzung der Schleimhautmembran im Segment C 1/C 2 links erlitten, nicht bewiesen. Die im April 1996 durch den Radiologen ... gefertigten MRT-Aufnahmen liefern entgegen dessen Einschätzung nach den zuverlässigen Feststellungen des Sachverständigen ... im Hinblick auf eine substantielle unfallbedingte Schädigung der Halswirbelsäule der Klägerin jedenfalls keine weiterreichenden Erkenntnisse, als die dem Unfallgeschehen wesentlich zeitnäheren Röntgenaufnahmen vom Unfalltage und die kernspintomographischen Befunde vom 14.10.1994 im Rahmen des fachradiologischen Gutachtens des ... vom 21.12.1994. Nach Analyse der MRT-Aufnahmen des ... hat der Sachverständige ... bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Senatstermin am 05.03.1997 plausibel dargelegt, daß anhand der betreffenden Aufnahmen eine unfallbedingte substantielle Schädigung der Halswirbelsäule der Klägerin nicht festgestellt werden kann. Danach bieten die Aufnahmen keine verläßlichen Hinweise für eine Kapselruptur im Bereich der Kopfgelenksebene, da sie die für einen entsprechenden Befund notwendige Konturunterbrechung nicht erkennen lassen. Auch eine durch die MRT-Aufnahmen nachweisbare Verletzung der Schleimhautmembran im Segment C 1/C 2 hat der Sachverständige entgegen dem entsprechenden Befund des ... klar verneint. Zudem hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung - wie bereits in seinem schriftlichen Gutachten - deutlich hervorgehoben, daß ein durch den Unfall verursachter Kapselriß zu einem dramatischen Beschwerdebild mit einer ausgesprochen starken Schmerzsymptomatik hätte führen müssen. Eine entsprechende Schmerzsymptomatik ist indessen - wie der Bericht des ... vom 16.03.1990 (Bl. 81 d.A.) über die Aufnahme der Klägerin am 02.03.1990 im Knappschaftskrankenhaus ... belegt - nach dem Unfall nicht eingetreten.
Mangels objektivierbarer Anknüpfungspunkte für eine schwerwiegendere Halswirbelsäulenverletzung der Klägerin ist damit sowohl aus neurochirurgischer als auch orthopädischer Sicht davon auszugehen, daß die Klägerin durch den Unfall lediglich eine leichtgradige HWS-Distorsion erlitten hat, deren Folgen nach übereinstimmender Einschätzung der Sachverständigen ... und ... vorbehaltlich unfallbedingter psychischer Ursachen spätestens binnen eines Jahres nach dem Unfall abgeklungen sind.
Die Beweisaufnahme hat indessen nicht ergeben, daß es sich bei den von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden um psychisch bedingte Folgewirkungen des Unfalls vom 02.03.1990 handelt. Vielmehr hat die Sachverständige ... im Rahmen ihres von den Parteien nicht angegriffenen schriftlichen Gutachtens vom 25.01.1999 nach eingehender Untersuchung der Klägerin weder Hinweise für eine hirnorganische Schädigung noch für eine inadäquate psychische Verarbeitung des Unfallereignisses festgestellt und dementsprechend zuverlässig eine sog. konversionsneurotische Fehlverarbeitung als Ursache der Beschwerdesymptomatik der Klägerin ausgeschlossen.
Schließlich kann allein aus dem Umstand, daß nach den glaubhaften Angaben der Klägerin die nach dem Unfall aufgetretene Schmerzsymptomatik bereits seit Jahren andauert, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gefolgert werden, die betreffenden Beschwerden seien noch unfallbedingt. Zwar hat sich nach entsprechender Klarstellung durch den Zeugen ... in seinem Schreiben vom 19.06.1997 im Sinne der Klägerin geklärt, daß sie dort vor dem Unfall lediglich einmal am 14.04.1986 wegen eines HWS-Syndroms in Behandlung gewesen ist. Jedoch spricht auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Klägerin vor dem Unfall langfristig keine von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden hatte, nicht etwa eine tatsächliche Vermutung dafür, die von der Klägerin im wesentlichen beklagten Kopf- und Nackenschmerzen seien für einen längeren Zeitraum als 1 Jahr unfallbedingt. Einer entsprechenden Kausalitätsvermutung fehlt die sachliche Grundlage, da Kopfschmerzen und Muskelverspannungen zahlreiche Ursachen auf neurologischem, physiologischem und psychischem Gebiet haben können, ohne daß eine spezifische Erscheinungsform für jede schmerzauslösende Ursache existiert (vgl. OLG Hamm, OLGR 1995, 15 ff.). Daher bleibt die Klägerin für die Unfallursächlichkeit ihrer Beschwerden im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO uneingeschränkt beweisbelastet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach auf Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten ein begründeter Zusammenhang zwischen der nur leichtgradigen HWS-Distorsion mit der mehrjährig andauernden Beschwerdesymptomatik der Klägerin unter keinem Gesichtspunkt aufgezeigt werden kann, ist es aber gerade nicht als wahrscheinlich anzusehen, daß die über ein Jahr nach dem Unfall noch aufgetretenen Beschwerden der Klägerin unfallbedingt sind, sondern es erscheint wesentlich näherliegend, daß diese schicksalhaft mit unfallunabhängigen Ursachen in Zusammenhang stehen.
Im Ergebnis hat die Klägerin damit den Beweis geführt, daß sie neben einer Schädelprellung durch den Unfall eine leichtgradige HWS-Distorsion mit darauf nach übereinstimmender Einschätzung der Sachverständigen ... und ... für höchstens 1 Jahr zurückzuführenden hirnfunktionell bzw. körperlich neurologisch bedingten Beschwerden wie Kopfschmerzen, Unwohlsein, Schwindel, Leistungsminderung und Brachialgie mit einer MdE von 20 % erlitten hat. Wegen dieser Beschwerden war die Klägerin nach eintägigem stationärem Aufenthalt zwei Wochen arbeitsunfähig, mußte für eine Woche nach ärztlicher Verordnung eine Halsbandage tragen und befand sich über mehrere Monate in regelmäßiger ambulanter orthopädischer und krankengymnastischer Behandlung.
Auf Grundlage dieser bewiesenen Unfallfolgen und unter Berücksichtigung von der Rechtsprechung in etwa vergleichbaren Fällen zugesprochener Beträge hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht ein Gesamtschmerzensgeld von 4.000,00 DM für angemessen und ausreichend.
II.
Die Klägerin kann von den Beklagten die Zahlung weiteren materiellen Schadensersatzes in Höhe von 300,00 DM beanspruchen. Auf Basis der für den Zeitraum eines Jahres nachgewiesenen Unfallfolgen sind die von der Klägerin pauschaliert geltend gemachten Parkgebühren und Telefonkosten für den betreffenden Zeitraum als Folgekosten des Unfalls zu ersetzen. Gem. § 287 Abs. 1 ZPO schätzt der Senat die Höhe der Parkgebühren auf 100,00 DM und die Höhe der Telefonkosten auf 200,00 DM.
Der weitergehende Schadensersatzanspruch der Klägerin ist hingegen unbegründet.
Die Kosten, die die Klägerin für die Fahrten von ihrer Wohnung zu den Krankengymnasten/Ärzten geltend macht, betreffen sämtlich Zeiträume nach dem 02.03.1991 ( ... ab dem 24.10.1991; ... ab dem 27.01.1992; ... ab dem 23.10.1991), so daß die Klägerin, die für über dieses Datum hinausgehende Unfallfolgen beweisfällig geblieben ist, diese nicht ersetzt verlangen kann. Auch die von der Klägerin beanspruchten Kosten für die Fahrt zu ... nach ... (299,50 DM), für die Rezepteigenanteile (93,16 DM) und für den Massagehandschuh (17,95 DM) sind sämtlich nach dem 02.03.1991 entstanden und daher nicht von den Beklagten zu ersetzen. Schließlich besteht auch keine Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Fahrten zu ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, denn die Klägerin hat - wie bereits vom Landgericht zutreffend ausgeführt - die Notwendigkeit der mehrfachen Anwaltsbesuche nicht hinreichend dargelegt.
III.
Der Feststellungsantrag ist unbegründet.
Die Klägerin hat dauerhafte, über ein Jahr hinausgehende Beeinträchtigungen durch die aufgrund des Unfalls vom 02.03.1990 erlittene HWS-Verletzung nicht bewiesen. Die noch ein Jahr nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden sind - wie unter I näher dargelegt - dem Unfallereignis haftungsrechtlich nicht zuzurechnen.
IV.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.