Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Ehescheidung trotz Sozialhilfe und ohne Verweisung auf Eltern
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Ehescheidungsverfahren wurde erfolgreich; das OLG Hamm hat die Entscheidung abgeändert und PKH bewilligt. Als entscheidend sah das Gericht die hinreichende Erfolgsaussicht der Scheidung nach mehrjähriger Trennung sowie die Bedürftigkeit der Antragstellerin trotz ergänzender Sozialhilfe. Eine Verweisung auf Prozeßkostenvorschuß der Eltern hielt das Gericht bei volljährigen, eigenständig lebenden Kindern für unzumutbar bzw. unsicher.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe in Ehescheidung als begründet; PKH bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Prozeßkostenhilfe kann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; bei Ehescheidung ist eine mehr als dreijährige Trennungszeit hierfür indizierend (§§ 1566 Abs. 2, 1565 Abs. 1 BGB).
Wer ergänzende Sozialhilfe erhält, ist prozeßhilfebedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO; er kann nicht ohne weiteres auf Leistungsansprüche Dritter verwiesen werden.
Ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen die Eltern ist bei volljährigen Kindern, die eine von den Eltern unabhängige Lebensstellung erlangt haben, in der Regel nicht gegeben; eine entsprechende Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB kommt nur in besonderen, eheähnlichen Verantwortungsverhältnissen in Betracht.
Besteht erhebliche Unsicherheit über eine Zahlungsverpflichtung Dritter, darf dies die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in unzumutbarer Weise vereiteln; die Sozialhilfefunktion der PKH ist zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdenscheid, 5 F 376/95
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird für das Ehescheidungsverfahren - einschließlich der Folgesachen zur Regelung der elterlichen Sorge und des Versorgungsausgleichs Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... in ... zu den Bedingungen eines in ... ansässigen Anwalts beigeordnet.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat, da die Eheleute seit mehr als drei Jahren getrennt leben, hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 1566 Abs. 2, 1565 Abs. 1 BGB.
Entgegen der Auffassung des Familiengerichts, das sich der Stützung des von ihm vertretenen Standpunktes im wesentlichen den Ausführungen bei Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Auflage, Rn. 378 f. angeschlossen hat, ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin, die ergänzende Sozialhilfe bezieht, prozeßkostenhilfebedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO ist. Auf einen - vermeintlichen - Anspruch auf Leistung von Prozeßkostenvorschuß gegen ihre Eltern braucht sie sich nicht verweisen zu lassen.
Es spricht vieles dafür, daß jedenfalls volljährige Kinder, die eine Lebensstellung erlangt haben, die von den Eltern unabhängig ist, gegen sie keinen Anspruch mehr auf Prozeßkostenvorschuß haben (vgl. Nachweise zum Streitstand bei Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3. Auflage, § 6, Rn. 23 ff.). Der BGH hat entschieden, daß geschiedene Ehegatten einander nur in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB prozeßkostenvorschußpflichtig sein könnten, da weder der von dem Unterhaltsverpflichteten zu deckende Lebensbedarf im Sinne des § 1578 BGB noch ein Sonderbedarf die entsprechende Verpflichtung umfasse (BGH NJW 1984, 291). Im Verhältnis geschiedener Ehegatten zueinander wurde eine entsprechende Anwendung von § 1360 a Abs. 4 BGB jedoch mangels Regelungslücke verneint. Weiter hat der BGH ausgeführt, daß eine entsprechende Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB auf andere Unterhaltsrechtsverhältnisse - außer in dem vom Gesetzgeber selbst geregelten Fall des Trennungsunterhalts - allenfalls dort in Betracht gezogen werden könne, wo die unterhaltsrechtliche Beziehung ebenfalls Ausdruck einer besonderen, Ehegatten vergleichbaren Verantwortung des Verpflichteten für den Berechtigten sei, wie dies etwa im Verhältnis von Eltern zu ihren minderjährigen, unverheirateten Kindern sein könne, ohne daß der BGH jedoch darüber zu entscheiden hatte (a.a.O., S. 292). § 1610 Abs. 2 BGB dürfte demnach den Anspruch auf Zahlung von Prozeßkostenvorschuß nicht (mit) umfassen (str., wie hier z. B. OLG Karlsruhe, FamRZ 1989, 534 und OLG Hamburg, FamRZ 1990, 1141). Ist das Kind volljährig und hat es, wie hier, aufgrund der seit 1987 bestehenden Ehe eine eigene Lebensstellung erlangt, dürfte es daher an einer die entsprechende Anwendung von § 1360 a Abs. 4 BGB rechtfertigenden Vergleichbarkeit zu den Verhältnissen, die zwischen Verheirateten gelten, fehlen. Jedenfalls bestehen in Fällen dieser Art durchgreifende Bedenken, ob die Inanspruchnahme der Eltern noch zumutbar erscheint.
Letztlich konnte der Senat die angesprochenen Fragen unentschieden lassen. Der Antragstellerin kann es jedenfalls angesichts der höchst unterschiedlichen Beurteilung der Frage, ob ein volljähriges Kind nach erworbener selbständiger Lebensstellung gegen die Eltern überhaupt noch einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß haben kann, nicht angesonnen werden, sie hierauf - mit fragwürdiger Aussicht auf Erfolg - in Anspruch zu nehmen (so auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1990, 420). Auf die (nicht aufgeklärte) Frage, ob die Eltern der Antragstellerin freiwillig bereit wären, die Kosten der Prozeßführung vorzuschießen, kann es insoweit nicht ankommen, denn bei fehlender Rechtspflicht wird im Zweifel die Zahlungsbereitschaft allein bestehen, um die Tochter, nicht aber den Fiskus, von ... dem die Prozeßkostenhilfe als besondere Form der Sozialhilfe geleistet wird, zu entlasten.