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Oberlandesgericht Hamm·12 WF 273/14·29.12.2014

Kostenaufteilung in Abstammungssache: Mutter, Kind und Antragsteller je ein Drittel

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht (FamFG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter legte gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren Beschwerde ein. Streit war, ob in Abstammungssachen auch das Kind an den Kosten beteiligt werden kann. Das OLG Hamm änderte die Kostenentscheidung und verteilte die Gerichtskosten zu je einem Drittel auf Antragsteller, Mutter und Kind. Zur Begründung verweist das Gericht auf § 81 FamFG und die Gesetzesänderung, wonach § 81 Abs. 3 FamFG nicht auf Abstammungssachen anwendbar ist.

Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter teilweise stattgegeben: Gerichtskosten zu je einem Drittel auf Antragsteller, Mutter und Kind verteilt; weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kostenentscheidung in Abstammungssachen richtet sich nach § 81 Abs. 1 FamFG und ist nach billigem Ermessen zu treffen; auch das Kind kann an den Kosten beteiligt werden.

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§ 81 Abs. 3 FamFG findet auf Abstammungssachen keine Anwendung, nachdem die Vorschrift durch Gesetzesänderung auf "Kindschaftssachen" beschränkt wurde.

3

Bei der Verteilung der Kosten ist maßgeblich das Interesse der Beteiligten an der Klärung der Vaterschaft; ein gleich großes Interesse rechtfertigt eine paritätische Verteilung der Gerichtskosten.

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Die Kostenbeschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ist zulässig und ermöglicht die Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der Kostenentscheidung der Vorinstanz.

Relevante Normen
§ 58 ff. FamFG§ 81 Abs. 1 FamFG§ 81 Abs. 3 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 114 F 1252/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird die Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht – Dortmund vom 29.10.2014 (114 F 1252/14) wie folgt abgeändert:

Die Gerichtskosten des Verfahrens werden dem Antragsteller, der Kindesmutter und der Antragsgegnerin zu je einem Drittel auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners gestellt. Eine Anerkennung der Vaterschaft kam für ihn nicht in Betracht, da er begründete Zweifel an seiner Vaterschaft hatte. Nachdem das vom Amtsgericht eingeholte Abstammungsgutachten zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Antragsteller der Vater des Kindes ist, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 01.09.2014 die Vaterschaft festgestellt und die Kosten den Kindeseltern jeweils zur Hälfte auferlegt.

4

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Kindesmutter gegen die Kostenentscheidung. Sie ist der Auffassung, dass der Antragsteller die Kosten allein zu tragen habe.

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II.

6

Die gem. § 58 ff. FamFG zulässige Kostenbeschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

7

Die Kostenentscheidung in Abstammungssachen richtet sich nach § 81 Abs. 1 FamFG und hat nach billigem Ermessen zu erfolgen, wobei auch dem  Kind Kosten auferlegt werden können.

8

Durch die Gesetzesänderung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2418) mit Wirkung zum 01.01.2013 ist die frühere Formulierung des § 81 Abs. 3 FamFG von „Verfahren“ auf „Kindschaftssachen“ eingeschränkt worden. Der bis dahin vorherrschende Streit, ob diese Vorschrift sich auch auf Abstammungssachen bezieht, hat damit ein Ende gefunden. Da Abstammungssachen keine Kindschaftssachen sind, findet § 81 Abs. 3 FamFG auf sie keine Anwendung (siehe hierzu Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 169, Rz. 44), so dass auch das Kind an den Kosten beteiligt werden kann.

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Vorliegend entspricht es nach Ansicht des Senats der Billigkeit, die Kosten gleichmäßig auf die Kindesmutter, das Kind und den Antragsteller zu verteilen, da alle drei ein gleichermaßen großes Interesse daran hatten, die Vaterschaft klären zu lassen und die Vaterschaft des Antragsgegners aufgrund des behaupteten Mehrverkehrs der Kindesmutter in der Empfängniszeit zweifelhaft war.