Beschwerde zurückgewiesen: Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für einen Scheidungsantrag wurde vom OLG Hamm zurückgewiesen. Streitpunkt war, ob die Antragstellerin wegen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedürftig ist. Das Gericht hält die teilweise Inanspruchnahme von Lebensversicherungen zur Kostendeckung für zumutbar. Prozesskostenhilfe dient nicht der Erhaltung günstiger Kapitalanlagen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Antragstellenden aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens selbst aufzubringen.
Bei der Bedürftigkeitsprüfung ist die teilweise Inanspruchnahme von Lebensversicherungen zumutbar, auch wenn deren Rückkaufswert in den ersten Jahren hinter den eingezahlten Prämien zurückbleiben kann.
Prozesskostenhilfe bezweckt nicht, einer Partei eine vorteilhafte Kapitalanlage zu erhalten oder zu ermöglichen; Verluste durch vorzeitige Kündigung einer Lebensversicherung stehen der Zumutbarkeit ihres Einsatzes zur Deckung von Verfahrenskosten nicht ohne Weiteres entgegen.
Abweichende Entscheidungen, die den Einsatz von nicht der Altersvorsorge dienenden Lebensversicherungen als unzumutbar ansehen, begründen nicht grundsätzlich die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdenscheid, 5 F 405/99
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg und war zurückzuweisen.
Das Familiengericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozeß-
kostenhilfe für den Scheidungsantrag abgelehnt, denn die Antragstellerin ist aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögens-
verhältnisse in der Lage, die Kosten des Verfahrens selbst aufzubringen. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß wird Bezug genommen. Insbesondere ist es der Antragstellerin zumutbar, ihre Lebensversicherungen teilweise in Anspruch zu nehmen. Soweit verschiedentlich der Einsatz einer nicht der ausreichenden Altersvorsorge dienenden Lebensversicherung im Hinblick auf die mit der vorzeitigen Kündigung verbundenen Verluste abgelehnt wird (OLG Bamberg, JurBüro 1991, 977; a.A. OLG Stuttgart FamRZ 1999 S.598), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Es trifft zwar zu, daß der Rückkaufswert gerade in den ersten Jahren der Laufzeit einer Lebensversicherung hinter der Summe der eingezahlten Prämien zurückbleiben kann. Das ist in erster Linie eine Frage der Rendite des eingesetzten Kapitals. Prozeßkostenhilfe als eine besondere Form der Sozialhilfe hat aber nicht den Zweck, einer Partei eine günstige Kapitalanlage zu erhalten oder zu ermöglichen.