Sofortige Beschwerde gegen Versagung von PKH im Umgangsverfahren erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller focht die Versagung von Prozesskostenhilfe im Umgangsverfahren an. Das OLG Hamm gab der sofortigen Beschwerde statt und bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Kammer stellte klar, dass fehlende Inanspruchnahme des Jugendamts nicht ohne Weiteres Mutwilligkeit i.S.d. §114 ZPO begründet und Bedürftigen die gerichtliche Wahl offenstehen muss.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe im Umgangsverfahren stattgegeben; ratenfreie PKH bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit nach §114 ZPO setzt eine konkrete, aus der Sachlage ableitbare Unvernünftigkeit oder Aussichtslosigkeit des Verfahrens voraus; die bloße Nichtinanspruchnahme außergerichtlicher Hilfe reicht hierfür nicht aus.
In Umgangsverfahren nach §1684 BGB ist es nicht mutwillig, das Familiengericht anzurufen, ohne zuvor die Beratung oder Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen zu haben.
Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass eine bemittelte Partei regelmäßig außergerichtliche Streitschlichtung sucht; bedürftigen Parteien muss die Möglichkeit offenstehen, nach eigenem Ermessen gerichtliche Klärung zu wählen.
Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist begründet, wenn die Vorinstanz die Mutwilligkeit nicht substantiiert nachweist; in solchen Fällen ist die Entscheidung zu ändern und Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Blomberg, 3 F 202/06
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus Hamm ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Prozesskostenhilfe kann für das Umgangsverfahren nicht mit der den angefochtenen Beschluss und den Nichtabhilfebeschluss tragenden Begründung wegen Mutwilligkeit verweigert werden.
Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen zu haben (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 1712; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 1115; OLG Hamm, FamRZ 2004, S. 1116). Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bemittelte Partei regelmäßig die außergerichtliche Streitschlichtung suchen werde. Es muss deshalb auch der bedürftigen Partei die Möglichkeit offen bleiben, sich nach eigenem Ermessen zwischen außergerichtlicher Streitschlichtung und gerichtlichem Verfahren zu entscheiden. Ist Letzteres gewählt, hat die Partei einen entsprechenden Rechtsgewährungsanspruch, auch wenn sie bedürftig ist.