Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen unzureichender Vermögensdarlegung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Entscheidend war, ob er seine Bedürftigkeit nach §114 ZPO glaubhaft gemacht hat. Das OLG weist die Beschwerde zurück, weil der Antragsgegner insbesondere zu zwei Lebensversicherungen keine ausreichenden Angaben (Art, Summe, Rückkaufswert, Fälligkeit) vorgelegt hat. Fehlen diese Angaben, kann die Verwertbarkeit oder Schutzwürdigkeit nicht geprüft werden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; fehlende substantielle Darlegung der Vermögensverhältnisse
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §114 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller seine Bedürftigkeit glaubhaft und substantiiert darlegt.
Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der letzte Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich.
Lebensversicherungen sind nur dann von der Inanspruchnahme für Prozesskosten als angemessene Altersvorsorge auszunehmen, wenn Art, Versicherungssumme, Rückkaufswert und Fälligkeit so dargelegt sind, dass ihre Schutzwürdigkeit sicher beurteilt werden kann.
Die Darlegungs- und Begründungslast für verwertbare Vermögenswerte liegt beim Antragsteller; pauschale Verweise auf Rechtsprechung oder unzureichender Vortrag genügen nicht zur Sicherstellung der Bedürftigkeitsfeststellung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdenscheid, 5 F 268/98
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. In der Sache ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen.
Dem Antragsgegner ist die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe zu verweigern, denn er hat nicht glaubhaft gemacht, daß er bedürftig im Sinne des § 114 ZPO ist. Das Familiengericht hat zwar in dem angefochtenen Beschluß angenommen, daß der Antragsgegner nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, die Kosten des Prozesses zu tragen und deshalb einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen die Antragstellerin habe. Diese Einschätzung hat es aber in dem Nichtabhilfebeschluß vom 27. Juli 1999 nicht aufrechterhalten, nachdem der Antragsgegner ein Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen der Leistung eines Prozeßkostenvorschusses angestrengt und dort - auch aufgrund von Auflagen des Gerichts - näher zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorgetragen hat. Grundlage der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist stets der letzte Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlußfassung (s. dazu Zöller/Philippi ZPO, 21. Auflage, § 119 Rdnr. 44).
Der Senat hat zwar erhebliche Bedenken, ob der Einschätzung des Familiengerichts bezüglich der am 30. November 1998 bei der X eG vorhandenen Barmittel und vor allem bezüglich des PKW Citroen gefolgt werden kann. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Der Antragsgegner hat seine Vermögenssituation hinsichtlich der beiden vorhandenen Lebensversicherungen nicht ausreichend dargelegt. Ob es sich dabei um eine angemessene Altersvorsorge handelt, die entsprechend § 88 Abs. 3 BSHG für die Finanzierung des Rechtsstreits nicht eingesetzt werden müßte, oder ob dem Antragsgegner zuzumuten ist, diese Versicherungen für die Finanzierung des Prozesses zu beleihen, kann nicht beurteilt werden. Es fehlt jeglicher Vortrag etwa zur Art, zur Höhe der Versicherungssumme, zum Rückkaufswert und auch zur Fälligkeit. Das Familiengericht hat den Antragsgegner mehrfach darauf hingewiesen, eine Ergänzung der Angaben ist nicht erfolgt. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügt insoweit nicht.