Beschwerde gegen Kostenentscheidung: Vormund als kostentragender Beteiligter in Kindschaftssache
KI-Zusammenfassung
Der Vormund wendet sich gegen die auferlegte Beteiligung an den Gerichtskosten nach Beendigung eines Umgangsverfahrens. Das OLG hält den Vormund sowohl formell (Zuziehung) als auch materiell (Aufgaben analog zu den Eltern) für beteiligt und bestätigt die Kostenverteilung. Keine Gründe für Kostenbefreiung oder die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG sind vorgetragen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Ausgang: Beschwerde des Vormunds gegen die Kostenentscheidung zurückgewiesen; Vormund trägt die Kosten, Rechtsbeschwerde zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vormund, der vom Gericht zum Verfahren zugezogen wird, ist formell Beteiligter i.S.d. §§ 81, 7 FamFG.
Die Stellung des Vormundes ist der der Eltern nachgebildet; er ist materiell beteiligt, weil er nach § 1793 Abs. 1 BGB für die Person des Mündels Bestimmungen treffen kann.
Die Auferlegung von Gerichtskosten auf den Vormund ist nicht grundsätzlich unbillig; eine Kostenbefreiung nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG setzt darlegungsfähige Gründe voraus.
Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG für den Erlass der Kosten sind vom Antragsteller substantiiert darzulegen; fehlen solche Darlegungen, ist die Kostenbeteiligung zu bestätigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Rahden, 7 F 377/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: bis 1.000 €
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der Vater der am 22.10.2013 geborenen Tochter X. Das beteiligte Kreisjugendamt war zum Vormund des Kindes bestellt, dessen Mutter minderjährig war.
Der Antragsteller hat Umgang mit dem Kind begehrt. Das Amtsgericht hat zunächst ein familienpsychologisches Gutachten zur Frage in Auftrag gegeben, ob die beantragte Umgangsregelung aus psychologischer Sicht dem Kindeswohl entspricht. Nachdem mit Hilfe der Sachverständigen eine einvernehmliche Regelung gefunden war, hat das Amtsgericht festgestellt, dass das Verfahren aufgrund übereinstimmender Beendigungserklärung beendet ist. Die Gerichtskosten hat es dem Antragsteller und dem Vormund je zur Hälfte auferlegt, außergerichtliche Kosten hat jeder Beteiligte nach der Entscheidung selbst zu tragen.
Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich die Beschwerde des Vormunds, der der Auffassung ist, dass ihm als Vormund keine Kosten auferlegt werden dürften, da er am Verfahren als Vertreter des Kindes nicht selbst beteiligt sei. Auch könne er nicht unter dem Gesichtspunkt als Verfahrensbeteiligter angesehen werden, dass er als Vormund Inhaber des Sorgerechts gewesen ist. Bei einem Umgangsverfahren handele es sich um ein Amtsverfahren, an dem der Vormund nicht selbst Beteiligter sei, da er nicht in seinen eigenen Rechten betroffen sei.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Auch der Vormund ist hier formell Beteiligter i. S. d. §§ 81, 7 FamFG, schon da er vom Gericht zum Verfahren zugezogen worden ist.
Er ist auch materiell beteiligt. Die Stellung des Vormundes ist der der Eltern nachgebildet (Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl. § 71 Rn 6; Staudinger/Veit, BGB, 2014, Vorbem zu §§ 1773 ff Rn 18), und der Vormund hat das Recht wahrzunehmen, wie es in § 1793 Abs. 1 S. 1 BGB heißt, für die Person des Mündels zu sorgen, hier also Bestimmungen und Regelungen für das Kind zu treffen, wie es in Bezug auf die Umgangskontakte geschehen ist.
Es entspricht auch nicht der Billigkeit i. S. v. § 81 FamFG, einen Vormund generell vom Kreis der Kostenpflichtigen auszunehmen. Andernfalls drohte in Fällen wie dem vorliegenden stets, dass der Umgangsberechtigte sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen hat, da kein anderer Beteiligter vorhanden ist, dem sie auferlegt werden könnten.
Gründe, warum das Gericht von der Erhebung von Gerichtskosten hätte absehen sollen, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Voraussetzungen von § 81 Abs. 2 FamFG sind nicht dargetan.
Angesichts der mit Hilfe der Sachverständigen gefunden einvernehmlichen Erledigung und dem beiderseitigen gegenseitigen Nachgeben entspricht die getroffene Entscheidung insgesamt der Billigkeit i.S.v. § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 84 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da es, soweit ersichtlich, keine veröffentliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der hier entscheidungserheblichen Frage gibt, ob ein Vormund in Kindschaftssachen an den Kosten gemäß § 81 FamFG beteiligt werden kann, und weil eine Rechtsfrage aufgeworfen ist, die über den konkreten Einzelfall hinausgeht, § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.