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Oberlandesgericht Hamm·12 WF 110/11·16.08.2011

Beschwerde gegen Exhumierung zur Vaterschaftsfeststellung zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVaterschafts-/KindschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt ein, der eine Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft zuließ. Streitpunkt war die Abwägung zwischen Totenruhe/Totenfürsorge (Art. 6 GG) und dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung (Art. 2 GG). Das OLG Hamm bestätigte die amtsgerichtliche Entscheidung und hielt die Beschwerde für unbegründet, da keine andere Feststellungsmöglichkeit bestand und das Kindesinteresse überwog. Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 6.4.2011 als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Exhumierung zur genetischen Vaterschaftsfeststellung ist zulässig, wenn keine andere Möglichkeit der Feststellung besteht und das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung das Interesse an Totenruhe überwiegt.

2

Die durch Art. 6 GG geschützte Totenruhe und Totenfürsorge kann hinter dem durch Art. 2 GG geschützten Persönlichkeitsrecht des Kindes zurücktreten, soweit dies zur Klärung seiner Abstammung erforderlich ist.

3

Die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft nach § 1600d Abs. 3 BGB ersetzt nicht die Möglichkeit, durch genetische Feststellung den tatsächlichen biologischen Vater zu ermitteln.

4

Die Rechtsprechung des EGMR, die Exhumierungen in besonderen Fällen billigt, steht einer nationalen, fallbezogenen Interessenabwägung nicht entgegen; entscheidend bleibt die Verhältnismäßigkeitsprüfung der betroffenen Grundrechte.

Relevante Normen
§ 178 Abs. 1 FamFG§ 387 Abs. 3 ZPO§ 568 ZPO§ Art. 6 GG§ Art. 2 GG§ 1600d Abs. 3 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Lippstadt, 22 F 354/09

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lippstadt vom 6. April 2011 wird auf ihre Kosten nach einem Wert von bis zu 10.000,-- Euro zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 178 Abs. 1 FamFG, § 387 Abs. 3 ZPO). Nach § 568 ZPO ergeht die Entscheidung durch den Einzelrichter.

3

Die Beschwerde ist nicht begründet.

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Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

5

Dass der verstorbene X bei Abfassung seines Testaments und eines Erbvertrages keine nichteheliche Tochter erwähnt hat, ist für die getroffene Entscheidung genau so ohne Bedeutung wie der Umstand, dass das Begehren der Antragstellerin den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen nicht entspricht.

6

Die Totenruhe des Verstorbenen und daraus abgeleitete Totenfürsorge der Beschwerdeführerin müssen hinter dem Interesse der Antragstellerin Klärung der sie betreffenden Vaterschaft zurücktreten. Dabei wird unterstellt, dass nach Grundsätzen des jüdischen Glaubens Eingriffe in einen bestatteten Leichnam verboten sind, so dass insoweit die Verletzung einer nach Art. 6 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützten Position vorliegt. Diese Verletzung ist hinzunehmen, soweit – wie hier – eine andere Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung nicht besteht. In einem solchen Fall ist dem durch Art. 2 des Grundgesetzes ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstimmung der Vorzug zu geben. Bei dieser Interessenabwägung sieht sich der Senat auch nicht durch die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinem Urteil vom 13.07.2006 – Beschwerdenummer 58757/00 – gehindert. Tagt der genannte Gerichtshof in dieser Entscheidung, in der er eine Exhumierung gebilligt hat, ausdrücklich ausgeführt „dass die Familie des Verstorbenen für ihre Verweigerung der streitigen Maßnahme keine Motive böser oder philosophischer Natur ins Feld geführt hat“; das aber bei Vorliegen solcher Motive nach Auffassung des Gerichtshofs eine Exhumierung nicht durchgeführt werden darf, läßt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Entscheidend ist vielmehr die Interessenabwägung, die nach Auffassung des Senats zum Ergebnis führt, dass die amtsgerichtliche Entscheidung richtig ist.

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Der Senat hat erwogen, ob man für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 1600 d Abs. 3 BGB vorliegen, wofür nach der durchgeführten Beweisaufnahme spricht, der Totenruhe der Vorzug gegeben werden muss; hat diesen Gedanken allerdings verworfen, da eine entsprechende Vaterschaftsfeststellung nur auf einer gesetzlichen Vermutung beruht, damit der Antragstellerin nicht die von ihr erstrebte Kenntnis davon verschafft, wer tatsächlich ihr Vater ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 47 Abs. 2 FamGKG.