Beschwerde gegen PKH‑Ablehnung: Wohnwagen als Hausratsgegenstand, kein Zugewinnausgleich
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Prozesskostenhilfe wurde vom OLG Hamm abgewiesen. Das Amtsgericht hatte die PKH verweigert, soweit Auskunft über einen Wohnwagen im Zugewinnausgleich verlangt wurde, mangels hinreichender Erfolgsaussicht. Das Oberlandesgericht führt aus, dass ein Wohnwagen nach der 6. DVO zum Hausrat gehören kann und damit nicht in den Zugewinnausgleich fällt; maßgeblich sind die Bestimmung bei Anschaffung und die überwiegende Nutzung für das eheliche Zusammenleben.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Prozesskostenhilfe betreffend Auskunft über Wohnwagen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wohnwagen kann als Hausratsgegenstand im Sinne der 6. DVO zum EheG (HausratsVO) gelten, wenn er nach den Vermögens‑ und Lebensverhältnissen der Ehegatten für das gemeinsame Zusammenleben und die Wohn‑ und Hauswirtschaft bestimmt ist.
Gegenstände, die dem Hausrat zuzuordnen sind, fallen nicht in den Zugewinnausgleich; dabei sind Anschaffungsmotive, Wert und Eigentumsverhältnisse grundsätzlich ohne Bedeutung.
Für die Einordnung eines Wohnwagens als Hausrat kommt es auf die bei der Anschaffung gewollte Bestimmung und auf die tatsächliche, überwiegende Nutzung für das eheliche Zusammenleben an; gelegentliche Nutzung schließt die Zugehörigkeit zum Hausrat nicht aus.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen-Steele, 15 F 4/98
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg und war zurückzuweisen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat in dem angefochtenen Beschluß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe verweigert, soweit die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Anspruches auf Zugewinnausgleich auch Auskunft über einen "Wohnwagen Dethleff mit Vorzelt" verlangen will. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Der Wohnwagen ist ein Hausratsgegenstand im Sinne der HausratsVO (6.DVOEheG) und fällt nicht in den Zugewinnausgleich. Zum Hausrat gehören alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und der Kinder für ihr Zusammenleben und für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind. Auf die Anschaffungsmotive, den Wert und die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an (Palandt-Diederichsen BGB 56. Aufl. § 1 HausratsVO Rdnr. 12 m.w.N.). Bei einem Wohnwagen sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn er entsprechend seiner Zweckbestimmung überwiegend für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und im wesentlichen nicht den persönlichen Zwecken nur eines Ehegatten dient (Münchner Kommentar Müller-Gindullis, BGB Bd. 5 1. Halbband, 2. Aufl. § 1 6. DVOEheG (HausratsVO) Rdnr. 8; OLG Stuttgart FamRZ 1978 S. 703; OLG Köln FamRZ 1992 S. 696 f). Der Senat folgt der Auffassung des OLG Düsseldorf (FamRZ 1992 S. 60 f) nicht, daß entscheidend darauf abzustellen sei, daß durch die HausratsVO ein besonderes Verfahren geschaffen worden sei, durch das die Auseinandersetzung der Ehegatten über die Wohnung und den Hausrat schnell und zweckmäßig ohne starre gesetzliche Fesseln entschieden werden könne, es aber bei der Entscheidung über einen Wohnwagen dieser Regelungen nicht bedürfe. Der Umstand, daß ein Wohnwagen in der Regel nicht täglich von den Ehegatten benutzt wird, rechtfertigt es nicht, ihn vom Hausrat auszunehmen. Entscheidend ist, daß es sich um einen Gegenstand handelt, der nach den Lebensverhältnissen und dem Vermögen der Eheleute für ihr Zusammenleben ebenso bestimmt und geeignet ist wie das Mobiliar und andere Hausratsgegenstände (OLG Köln FamRZ 1992 S. 696)
Der Wohnwagen ist hier nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im Herbst 1994 oder Frühjahr 1995 von den Parteien angeschafft und für den gemeinsamen Urlaub genutzt worden. Daß dieses bis zur Trennung im Oktober 1995 nur für eine relativ kurzen Zeitraum möglich war, ist unerheblich. Es kommt vielmehr auf die Bestimmung der Parteien bei der Anschaffung an. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Wohnwagen einseitig nur von dem Antragsteller für seine beruflichen Zwecke oder privaten Hobbys genutzt werden sollte. Ebenso ergeben sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin keine Gründe dafür, daß der Wohnwagen vorwiegend als Kapitalanlage dienen sollte.