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Oberlandesgericht Hamm·12 W 40/04·24.11.2004

Beschwerde gegen Zurückweisung eines Antrags auf Ergänzungsgutachten – Zurückverweisung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller legten Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens mit der Begründung "Verfahren beendet" ein. Das OLG Hamm hob den Beschluss auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Das Gericht stellte klar, dass das Beweisverfahren durch Übersendung des Gutachtens bzw. Sitzungsprotokolls beendet ist, dieser Endzeitpunkt jedoch durch rechtzeitig gestellte Ergänzungsfragen hinausgeschoben werden kann; maßgeblich ist der Zugang des Sitzungsprotokolls.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Ergänzungsgutachten stattgegeben und Sache an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Beweisverfahren endet grundsätzlich mit Übersendung des schriftlichen Gutachtens und bei mündlicher Erläuterung mit dem Verlesen oder der Vorlage des Sitzungsprotokolls zur Durchsicht.

2

Wird innerhalb einer angemessenen Frist nach Übersendung des Sitzungsprotokolls eine Mitteilung von Ergänzungsfragen vorgenommen, wird der Beendigungspunkt des Beweisverfahrens hinausgeschoben.

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Für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist zur Stellung von Ergänzungsfragen ist auf den Zugang des Sitzungsprotokolls abzustellen, da erst daraus für die Partei ersichtlich ist, welche Ausführungen des Sachverständigen zugrunde zu legen sind.

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§ 412 ZPO findet auf die Frage der weiteren Beweiserhebung dann keine Anwendung, wenn es nicht um eine neue Begutachtung bereits geprüfter Fragen, sondern um zusätzliche Feststellungen geht.

Relevante Normen
§ 162 ZPO§ 412 ZPO§ 494a ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 1 OH 26/01

Tenor

wird auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 18.10.2004 der Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 28.9.2004 aufgehoben.

Das Landgericht wird angewiesen, über die mit Schriftsatz vom 31.8.2004 beantragte Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens neu zu befinden und den Antrag nicht mit der Begründung zurückzuweisen, das Verfahren sei beendet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

3

Die mit Schriftsatz vom 31.8.2004 beantragte Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens kann nicht wegen Beendigung des Verfahrens zurückgewiesen werden.

4

Grundsätzlich endet das Beweisverfahren im Falle einer schriftlichen Gutachtenerstattung mit Übersendung des Gutachtens und bei mündlicher Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen mit dem Verlesen oder der Vorlage zur Durchsicht des Sitzungsprotokolls (BGH NJW 1993, 851). Im Falle vorläufiger Aufzeichnung des Protokolls und des Verzichts auf ein erneutes Abspielen dürfte dieser Zeitpunkt maßgebend sein, vgl. § 162 ZPO.

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Der vorgenannte Beendigungszeitpunkt wird indes hinausgeschoben, wenn innerhalb angemessener Frist Ergänzungsfragen mitgeteilt werden (BGH NJW 2002, 1641). Ausdrücklich ausgeführt hat der BGH dies nur für Übersendung eines schriftlichen Gutachtens, doch ist nicht ersichtlich, wieso bei mündlicher Anhörung des Sachverständigen anderes gelten soll.

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Hier sind die Ergänzungsfragen in angemessener Frist mitgeteilt worden. Der Schriftsatz mit den weiteren Fragen ist am 1.9.2004 bei Gericht eingegangen. Das Protokoll über die Anhörung des Sachverständigen in der Sitzung vom 13.7.2004 ist am 2.8. 2002 seitens des Landgerichts abgesandt worden.

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Für die Frage, ob Ergänzungsanträge innerhalb angemessener Frist gestellt sind, ist dabei auf die Übersendung des Protokolls abzustellen, da erst aus dem Protokoll für die Partei letztlich ersichtlich ist, welche Ausführungen des Sachverständigen zugrunde zu legen sind.

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Ein Zeitraum von ca. einem Monat zwischen Übersendung des Protokolls und Eingang des Antrags auf weitere Begutachtung ist hier angesichts des nicht unerheblichen Umfangs der Sache als in diesem Sinne angemessene Frist anzusehen.

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Auf § 412 ZPO kommt es für die Frage der weiteren Beweiserhebung nicht an, da es nicht um eine neue Begutachtung hinsichtlich bereits überprüfter Fragen geht, sondern um zusätzliche Feststellungen.

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Es erscheint zweckmäßig, das weitere Verfahren dem Landgericht zu überlassen.

11

Eine Entscheidung über die Kosten der Beschwerde ist nicht veranlasst. Diese Kosten sind - wie die übrigen Kosten des Beweisverfahrens - im Rahmen der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen bzw. im Rahmen einer etwaigen Kostenentscheidung nach § 494a ZPO.