Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Auflassungsklage – Streitwert auf 3.000 € begrenzt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in einer Auflassungsklage ein. Streitgegenstand war, ob der Verkehrswert (§6 ZPO) oder der Wert der noch streitigen Restforderung (§3 ZPO) zugrunde zu legen ist. Das OLG Hamm begrenzte aus wirtschaftlichen Erwägungen den Gegenstandswert auf den streitigen Restbetrag von 3.000 € und traf keine Kostenentscheidung (§68 Abs. 3 GKG).
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung stattgegeben; Streitwert auf 3.000 € festgesetzt, keine Kostenentscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach §68 Abs. 3 GKG ist zulässig, wenn sie fristgerecht eingelegt wird; sie kann zur Herabsetzung des Streitwerts auf den mit der Klagschrift geltend gemachten streitigen Restbetrag führen.
Für eine Auflassungsklage ist grundsätzlich der Verkehrswert des Grundstücks nach §6 ZPO maßgeblich; Einwendungen der Beklagten bleiben bei der Wertberechnung grundsätzlich unberücksichtigt.
Kann allein die Geltendmachung oder Abwehr einer vergleichsweise geringen Restforderung über den Erfolg der Auflassungsklage entscheiden, rechtfertigen wirtschaftliche Erwägungen die Begrenzung des Streitwerts nach §3 ZPO auf den Wert der streitigen Forderung.
Bei Beschwerden über Streitwertfestsetzungen ist nach §68 Abs. 3 GKG in der Regel keine gesonderte Kostenentscheidung zu treffen.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 4 O 240/12
Tenor
1.
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 06.09.2012 wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 23.05.2012 abgeändert.
Der Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt.
2.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Absatz 3 GKG.
Gründe
Die nach § 68 Abs. 3 GKG zulässige und innerhalb der Frist des § 63 Abs. Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegte Beschwerde führt zu einer Reduzierung des Streitwerts auf den mit der Klagschrift angegebenen streitigen Restbetrag von 3.000 €.
Die Frage, ob bei Geltendmachung eines Auflassungsanspruchs grundsätzlich gemäß
§ 6 ZPO der Verkehrswert des aufzulassenden Grundstücks zugrunde zu legen ist oder in bestimmten Ausnahmefällen gemäß § 3 ZPO auf den Wert der noch streitigen Restforderung festgesetzt werden kann, ist in Literatur und Rechtsprechung seit Jahren umstritten.
Für die Anwendung von § 6 ZPO spricht, dass zum einen die Wertberechnung einheitlich erfolgt und dem Grundsatz Rechnung getragen wird, dass Einwendungen der Beklagtenseite bei der Wertberechnung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen.
Vorzugswürdig erscheint es aber, jedenfalls in den Fällen, in welchen nur noch eine verhältnismäßig geringe Restforderung streitig ist und allein das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Restforderung über die Erfolgsaussichten der Auflassungsklage entscheidet, den Gegenstandswert der Auflassung nach § 3 ZPO auf den Wert der streitigen Forderung zu begrenzen (so OLG Nürnberg, MDR 2011, 514; OLG Stuttgart MDR 2009, 2352; Zöller-Herget, 29. Auflage ZPO, Rn. 16 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Nur unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte kann bei einem derart starken Missverhältnis zwischen streitiger Forderung einerseits und Gesamtkaufpreis andererseits im Ergebnis dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Anspruch des Rechtssuchenden auf Zugang zu effektivem Rechtsschutz gewährleistet werden. Insbesondere mit Blick auf die subsidiäre Haftung der Klägerseite für die angefallenen Kosten bestünde bei nicht wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Gefahr, dass aufgrund der in keiner wirtschaftlich vernünftigen Relation zur eigentlich streitigen Restforderung stehenden Kostenrisiko der Zugang zu effektivem Rechtsschutz faktisch erschwert würde
Auf den Antrag, den Streitwert auf bis zu 5.000 € festzusetzen, war die Festsetzung auf den noch streitigen Betrag von 3.000 €, dessen sich die Beklagte zuletzt noch berühmte, geboten.