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Oberlandesgericht Hamm·12 W 2/91·07.03.1991

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Vollstreckungsabwehrklage zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht in einem Vollstreckungsabwehrverfahren. Streitgegenstand war, ob der Streitwert nach dem gesamten Kaufpreis oder nur nach einem Teilbetrag zu bemessen sei. Das OLG bestätigte die Festsetzung auf 198.650 DM, weil Klageantrag und Begründung keine Beschränkung erkennen lassen und die Parteiangabe offensichtlich unrichtig ist. Eine bloße Vollstreckungsabsicht des Gläubigers führt nicht zu Reduktion des Streitwerts.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Streitwertbestätigung auf 198.650 DM

Abstrakte Rechtssätze

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Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) bemisst sich grundsätzlich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung und regelmäßig nach den Beträgen, die im angegriffenen Titel enthalten sind.

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Eine Beschränkung des Streitwerts auf einen Teilbetrag ist nur möglich, wenn sich aus dem Klageantrag oder der Klagebegründung eine unmissverständliche Beschränkung auf diesen Teilbetrag ergibt.

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Die von der Partei in der Klage gemachte Streitwertangabe ist ein wichtiges Indiz für das Klageinteresse, bleibt jedoch unbeachtlich, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder den sich aus den übrigen Umständen ergebenden Interessen offenkundig nicht entspricht.

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Die bloße Erklärung des Gläubigers, nur wegen eines Teils vollstrecken zu wollen, rechtfertigt keine Herabsetzung des Streitwerts; maßgeblich ist der von der klagenden Partei gestellte Unzulässigkeitsantrag.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 3 GKG§ 25 Abs. 2 GKG§ 794 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO§ 795 ZPO§ 797 ZPO§ 767 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 2 O 77/90

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten vom 30. Juli 1990 gegen den Streitwertbeschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 30. Mai 1990 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 3 GKG).              '

Gründe

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Die gemäß § 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten, ist nicht begründet, weil die Streitwertfestsetzung des Landgerichts auf den Gesamt-"Kaufpreis" des notariellen Vertrages vom 17. Mai 1989 in Höhe von 198.650,-- DM für den Klageantrag zu Ziffer 1) nicht zu beanstanden ist.

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Da auf den Klageantrag zu Ziffer 1), die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 17. Mai 1989 für unzulässig zu erklären, gemäß §§ 794 Abs. 1 Ziff. 5, 795, 797 ZPO die Vorschrift des § 767 ZPO entsprechend anzuwenden ist, bemißt sich der Streitwert nach den für die Vollstreckungsabwehrklage des § 767 ZPO geltenden Grundsätzen. Danach ist allgemein anerkannt, daß sich deren Streitwert gemäß § 3 ZPO; nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung richtet, d. h. bei der Streitwertfestsetzung regelmäßig diejenigen Beträge zugrundezulegen sind, die in dem mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffenen Titel enthalten sind (vgl. Schneider, Streitwertkommentar, 8. Aufl, 1989, Rdn. 4907 ff. m.w.N.). Ausnahmsweise ist der Streitwert nach einem Teilbetrag des im Titel festgelegten Zahlungsanspruches zu bemessen, wenn sich aus Klageantrag oder -begründung ergibt, daß die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrages für unzulässig erklärt werden soll (vgl. BGH NJW 1962, 806). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

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Weder der Klageantrag zu Ziffer 1) noch das übrige Vorbringen der Kläger enthält eine unmißverständliche Beschränkung auf einen Teil des zu vollstreckenden Anspruches. Nach dem Wortlaut des Klageantrages sollte die Zwangsvollstreckung insgesamt und nicht nur wegen eines bestimmten Teils des titulierten Anspruches für unzulässig erklärt werden. Daß eine solche Beschränkung von den Klägern gewollt war, ergibt sich ebenfalls nicht aus den Klagegründen der konkludent aus sonstigen Umständen. Die Kläger bestreiten insgesamt die Wirksamkeit des Vertrages vom 17. Mai 1989 und einen daraus resultierenden Zahlungsanspruch der Beklagten, machen ihre Rechte aus § 326 I 2 BGB geltend und haben hilfsweise den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Auch der Umstand, daß die Kläger unstreitig aufgrund der notariellen Urkunde vom 17. Mai 1989 die erste Kaufpreisrate in Höhe von 57.795,-- DM an die Beklagte gezahlt haben, kann nicht zu einer niedrigeren Festsetzung des Streitwertes führen. Da die Kläger diese Zahlung für ungerechtfertigt halten und sie den geleisteten Betrag überdies von der Beklagten zurückfordern, läßt ihre Zahlung jedenfalls nicht den Schluß darauf zu, daß nach dem Willen der Kläger die Zwangsvollstreckung lediglich wegen des verbleibenden Restbetrages für unzulässig erklärt warden sollte. Vielmehr war ersichtlich ihr Interesse weiterhin darauf gerichtet, dem streitigen Titel insgesamt die Vollstreckbarkeit zu nehmen, nachdem sich die Beklagte unter dem 23. Januar 1990 uneingeschränkt eine Ausfertigung der notariellen Verhandlung vom 17. Mai 1989 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung hatte erteilen lassen und die Vollstreckbarkeit des Titels hinsichtlich des ganzen Anspruches durch ihre Zahlung nicht berührt worden war.

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Angesichts dieses erkennbar umfassenden Abwehrinteresses der Kläger kommt ihrer Streitwertangabe in der Klageschrift mit auf den Klageantrag zu Ziffer 1) lediglich entfallenden anteiligen 57.795,-- DM (125.896,50 DM abzüglich Zahlungsantrag zu Ziffer 2) von 68.161,50 DM) keine ausschlaggebende Bedeutung bei der Bemessung des Streitwertes mehr zu. Zwar ist die eigene Streitwertangabe einer Partei als eine der wichtigsten Indizien für ihr zu bewertendes Klageinteresse anzusehen (vgl. 0LG Köln Rpfleger 1976, 138 ff.; OLG Koblenz JurBüro 1989, 133, 134; 0LG Bamberg JurBüro 1981, 1571) und kann dies zu einer entsprechend niedrigen Streitwertfestsetzung führen. Das ist aber jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich um eine in der Klage keine Stütze findende, offensichtlich unrichtige Wertangabe handelt und diese dem aus den sonstigen Umständen sich ergebenden weitergehenden Interesse der Partei ersichtlich in keiner Weise entspricht.

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Schließlich beruft sich die Beklagte ohne Erfolg darauf, daß sie lediglich hinsichtlich der zweiten Rate von 28 % (des Kaufpreises des Wohnungseigentums nebst Zinsen sowie Kosten) von insgesamt 55.142,02 DM die Zwangsvollstreckung eingeleitet habe und derzeit auch nur eine weitere Rate (die dritte Rate von 17,5 % des Kaufpreises) fällig gestellt worden sei. Denn es reicht zur Streitwertermäßigung nicht aus, daß der Gläubiger erklärt, nur wegen eines Teiles vollstrecken zu wollen, weil allein der Kläger den Streitgegenstand bestimmt und eine bloße Absichtserklärung des Gläubigers den Titel nicht teilweise unvollstreckbar macht (vgl. Schneider a.a.0. Rdn. 4911). Dazu ist vielmehr erforderlich, daß der Kläger die Unzulässigkeitserklärung nur wegen eines Teiles der titulierten Forderung beantragt, was nach vorstehenden Ausführungen hier nicht der Fall ist.

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Demnach beläuft sich der Streitwert des Klageantrages zu Ziffer 1 auf 198.650,-- DM. Der Klageantrag zu Ziffer 2 führt zu keiner Streitwerterhöhung. Der Antrag, eine Zwangsvollstreckung aus einem Titel insgesamt für unzulässig zu erklären, und der Antrag auf Rückzahlung des aufgrund des Titels gezahlten Betrages haben wirtschaftlich denselben  Gegenstand, so daß nicht gemäß § 5 ZPO zusammengerechnet werden darf (vgl. Schneider a.a.O. Rdn. 4925; OLG Schleswig JürBüro 1958, 426 Nr. 81).

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Nach alledem hat das Landgericht den Streitwert zutreffend festgesetzt und war somit die Beschwerde der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.