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Oberlandesgericht Hamm·12 VKl 1/23·28.11.2025

Aussetzung der Verbandsklage wegen Vorlagefrage zu Art.105 Abs.4 RL 2018/1972 und §57 TKG

ZivilrechtVertragsrecht/AGB-RechtTelekommunikationsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verband klagt gegen einseitige Preiserhöhungen von Telekommunikationsanbietern und rügt unwirksame AGB-Änderungsklauseln. Streitgegenstand ist die Auslegung von Art.105 Abs.4 RL 2018/1972 und damit von §57 TKG. Das OLG setzt das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in C-669/24 aus, da vernünftige Zweifel an einer acte-clair-Auslegung bestehen.

Ausgang: Verfahren entsprechend §148 ZPO i.V.m. §13 Abs.1 VDuG bis zur Entscheidung des EuGH in C-669/24 ausgesetzt; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann in entsprechender Anwendung des §148 ZPO i.V.m. §13 Abs.1 VDuG auszusetzen sein, wenn eine dem EuGH vorgelegte Vorabentscheidungsfrage nach Art.267 AEUV für die Entscheidung des nationalen Verfahrens entscheidungserheblich ist.

2

Die Auslegung von Art.105 Abs.4 der RL 2018/1972 obliegt dem EuGH; die acte-clair-Ausnahme greift nur, wenn an der offensichtlichen Deutung kein vernünftiger Zweifel besteht.

3

Ist Art.105 Abs.4 der Richtlinie so auszulegen, dass den Anbietern kraft Gesetzes ein Recht zur einseitigen Vertragsänderung zukommt und den Endkunden ein Sonderkündigungsrecht, ist §57 TKG richtlinienkonform als lex specialis anzusehen, die Anwendung der §§307 ff. BGB auf solche Änderungsklauseln ausschließt.

4

Bei der Prüfung des Vorliegens eines acte clair spricht das Vorhandensein gleichgelagerter Vorlage- oder Aussetzungsentscheidungen oberer Gerichte gegen die Annahme offenkundiger Rechtslage.

5

Die Anordnung der Aussetzung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist unter Abwägung von Verfahrensökonomie und der Vermeidung widersprechender Entscheidungen zu treffen.

Relevante Normen
§ ZPO § 148 Abs. 1§ VDuG § 13 Abs. 1, § 14, § 41§ UKlaG § 4§ TGK § 57§ BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., § 307, § 308 Nr. 4§ RL (EU) 2018/1972 Art. 105 Abs. 4

Leitsatz

Die Beantwortung der Frage, ob Art. 105 Abs. 4 der RL (EU) 2018/1972 (Elektronische Kommunikationskodex-Richtlinie) dahingehend auszulegen ist, dass dem Anbieter bereits kraft Gesetzes das Recht eingeräumt wird, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, und die Endkunden im Gegenzug dazu ein Sonderkündigungsrecht erhalten (mit der Folge, dass auch § 57 TKG richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass die Vorschrift als lex specialis für den Bereich des Telekommunikationsrechts die allgemeinen Regelungen über AGB, insbesondere die §§ 307 ff. BGB, verdrängt), ist nicht derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel an der gegenteiligen Auffassung kein Raum bleibt (sog. „acte clair“). Hiervon kann insbesondere vor dem Hintergrund nicht ausgegangen werden, dass sowohl der Bundesgerichtshof als auch ein Oberlandesgericht im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen eines weiteren Oberlandesgerichts zwischenzeitlich ebenfalls Anlass zur Aussetzung gesehen haben.

Tenor

Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO i. V. m. § 13 Abs. 1 VDuG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-669/24 über das Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.09.2024 – 20 U 35/24 – ausgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Die Parteien streiten im Verbandsklageverfahren nach dem VDuG um die Wirksamkeit einer Preisanpassung.

4

Der in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger ist der Dachverband aller (..)zentralen.

5

Die Beklagten gehören zum Q.-Konzern, einem der führenden Kommunikationskonzerne, dessen Gesellschaften u. a. mit Verbrauchern Verträge über Internet- oder Telekommunikationsdienstleistungen abschließen, die eine als monatlicher Basispreis bezeichnete Pauschale beinhalten.

6

Ab dem Frühjahr 2023 erhöhten die Beklagten diesen monatlichen Basispreis nach Versendung entsprechender Ankündigungsschreiben bzw. E-Mails, in denen sich auch ein Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht findet, um 5,00 € monatlich.

7

Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wege der Abhilfeklage (§§ 14 ff. VDuG) die Erstattung der monatlichen Preisdifferenz nebst Zinsen an die betroffenen Verbraucher sowie mit seinem Musterfeststellungsantrag (§ 41 VDuG) darüber hinaus die Feststellung, dass die Beklagten im Jahr 2023 nicht zu einer einseitigen Erhöhung der monatlich zu zahlenden Basispreise berechtigt waren.

8

Der Kläger stützt die mit der Abhilfeklage verfolgten Erstattungsansprüche in der Sache auf Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB). Die betroffenen Verbraucher hätten die um jeweils 5,00 € erhöhten monatlichen Preise ohne Rechtsgrund an die Beklagten gezahlt, weil die im maßgeblichen Zeitraum verwendeten (einheitlichen) allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten entweder gar keine oder – gemessen an den Maßstäben der §§ 307 ff. BGB – jedenfalls keine wirksamen Preisanpassungsklauseln enthielten.

9

Die Beklagten treten dem mit näheren Ausführungen entgegen.

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Die Parteien streiten dabei insbesondere um die Auslegung des § 57 Telekommunikationsgesetz (TKG), namentlich darum, ob die Vorschrift, mit der Art. 105 Abs. 4 der RL (EU) 2018/1972 (Elektronische Kommunikationskodex-Richtlinie; im Folgenden: Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt wird, richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass sie – so die Beklagten – den Anbietern ein gesetzlich verankertes Recht für einseitige Vertragsänderungen gewährt und insofern eine auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhende Spezialvorschrift für den Bereich des Telekommunikationsrechts darstellt, die als lex specialis die Anwendbarkeit des allgemeinen AGB-Rechts (§§ 307 ff. BGB) ausschließt, oder ob § 57 TKG – so der Kläger – ein solches Recht zur einseitigen Änderung von Vertragsbedingungen vielmehr seinerseits – in Form (wirksamer) AGB – voraussetzt und lediglich deren Rechtsfolgen regelt.

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Die Beklagten haben unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 26.09.2024 – 20 U 35/24 – mit Schriftsatz vom 29.11.2024 beantragt, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Vorabentscheidungsverfahren C-669/24 auszusetzen und ihre diesbezügliche Argumentation mit ihrem jüngsten Schriftsatz vom 19.11.2025 gestützt auf die Aussetzungsentscheidungen des BGH vom 08.05.2025 – III ZR 56/24 – und des OLG Bamberg vom 16.07.2025 – 3 UKl 17/24 – wiederholt und vertieft.

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Der Kläger ist dem mit näheren Ausführungen entgegengetreten. Er meint, es handele sich um einen sog. acte claire, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens nicht gerechtfertigt sei.

13

II.

14

Die Verfahrensaussetzung bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren C-669/24 über das Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.09.2024 – 20 U 35/24 – ist in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 13 Abs. 1 VDuG zulässig und auch geboten.

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1.

16

Ein Verfahren kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV beim Europäischen Gerichtshof anhängig ist, das eine Rechtsfrage, die auch für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich ist, zum Gegenstand hat (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 48 m.w.N).

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a)

18

Diese Voraussetzungen für eine Aussetzung entsprechend § 148 ZPO i. V. m. § 13 Abs. 1 VDuG liegen hier vor.

19

aa)

20

Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des OLG Düsseldorf vom 26.09.2024 – 20 U 35/24 – ist die Rechtsfrage, ob Art. 105 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass den Anbietern anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste das Recht eingeräumt wird, die Vertragsbedingungen kraft Gesetzes einseitig zu ändern, und die Endkunden im Gegenzug hierzu ein Sonderkündigungsrecht erhalten, oder ob die Vorschrift ein bereits aus anderen Gründen bestehendes Recht der Anbieter, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, voraussetzt und lediglich das sich daraus ergebende Sonderkündigungsrecht des Endkunden regelt.

21

bb)

22

Diese Rechtsfrage ist für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich. Denn ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der von der Preiserhöhung betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher auf Rückzahlung des Differenzbetrages von 5,00 € monatlich nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hängt maßgeblich davon ab, ob und ggf. auf welcher Grundlage die Beklagten im Jahr 2023 dazu berechtigt waren, den monatlichen Basispreis zu erhöhen.

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(1)

24

Ist Art. 105 Abs. 4 der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass dem Anbieter, hier also den Beklagten, bereits kraft Gesetzes das Recht eingeräumt wird, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, und die Endkunden im Gegenzug dazu ein Sonderkündigungsrecht erhalten, ist auch die Vorschrift des § 57 TKG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie als lex specialis die allgemeinen Regelungen über AGB verdrängt und dementsprechend nicht zu prüfen wäre, ob die von den Beklagten verwendeten AGB den strengen Anforderungen namentlich des § 308 Nr. 4 BGB genügen, wonach einseitige Änderungsrechte des Unternehmers nur dann wirksam vereinbart werden können, wenn ihm hierfür triftige Gründe zustehen und diese zugleich in den AGB benannt werden (BGH, Urteil vom 23.06.2005 – VII ZR 200/04, juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 16.07.2025 – 3 UKl 17/24 e [nicht veröffentlicht] sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2024 – 20 U 35/24, juris Rn. 32 ff.).

25

(2)

26

Die Auslegung von Art. 105 Abs. 4 der Richtlinie obliegt dabei gem. Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof. Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV soll die einheitliche Auslegung des Unionsrechts in den einzelnen Mitgliedsstaaten gewährleisten (EuGH, Urteil vom 06.03.2018 – C-284/16, juris Rn. 37; Schlachter/Ulber in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Aufl. 2026, Art. 267 AEUV, Rn. 1).

27

cc)

28

Die Aussetzung entsprechend § 148 ZPO i. V. m. § 13 Abs. 1 VDuG ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb entbehrlich, weil ein sog. acte clair vorläge.

29

Die richtige Auslegung von Art. 105 Abs. 4 der Richtlinie ist – wie auch die Vorlageentscheidung des OLG Düsseldorf zeigt – nicht derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel an der jeweils gegenteiligen Auffassung kein Raum bleibt („acte clair“, BGH, Urteil vom 07.10.2025 – II ZR  109/24, juris Rn. 17 m.w.N.; vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2021 – C-561/19, juris Rn. 47). Im Gegenteil kann mittlerweile vor dem Hintergrund, dass nunmehr auch der BGH mit Beschluss vom 08.05.2025 – III ZR 56/24 – und das OLG Bamberg mit Beschluss vom 16.07.2025 – 3 UKl 17/24 e – im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des OLG Düsseldorf vom 26.09.2024 – 20 U 35/24 – Anlass zur Aussetzung gesehen haben, doch gerade nicht von einer Gewissheit der Auslegung der maßgeblichen Unionsbestimmung ausgegangen werden.

30

b)

31

Liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung vor, steht ihre Anordnung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Hierbei ist die mögliche Verfahrensverzögerung mit den Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen abzuwägen (Wöstmann in Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Aufl. 2023, § 148 ZPO, Rn. 7; OLG Bamberg, a.a.O.).

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Vorliegend ist eine Verfahrensverzögerung infolge der Aussetzung nur in geringem Maße zu befürchten, weil bei einer Entscheidung des Senats die Revision gem. §§ 16 Abs. 5, 18 Abs. 4, 42 VDuG ohne Weiteres zulässig wäre und in Ansehung der zwischen den Parteien umstrittenen Rechtsfragen von der unterliegenden Partei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch eingelegt würde. Bei konsequenter Fortführung des vorstehend zitierten Aussetzungsbeschlusses des BGH vom 08.05.2025 wird eine Entscheidung über die Revision aber ohnehin erst nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen des OLG Düsseldorf ergehen. Die Aussetzung ist daher unter den Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie und der Vermeidung sich letztendlich widersprechender Entscheidungen vorliegend geboten.

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2.

34

Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, weil es sich um eine Ermessensentscheidung im Einzelfall handelt und die Voraussetzungen gem. § 574 ZPO nicht gegeben sind.