Nachehelicher Unterhalt: Anrechnung Steuererstattung, Vorsorgeunterhalt und fiktives Einkommen
KI-Zusammenfassung
Im Berufungsverfahren änderte das OLG Hamm die erstinstanzliche Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt und setzte für zahlreiche Zeitabschnitte differenzierte Beträge für Elementar-, Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt fest. Streitentscheidend waren u.a. die unterhaltsrechtliche Behandlung von Steuererstattungen, Sonderbedarf und weitere Unterhaltspflichten sowie die Erwerbsobliegenheit der Ehefrau. Das Gericht rechnete Steuererstattungen nur insoweit an, als sie nicht auf Positionen (z.B. Kinderfreibetrag, Prozesskosten) beruhten, die der Berechtigten nicht zugutekommen sollen. Ab 2001 wurde der Antragsgegnerin nach Einholung von Gutachten ein fiktives Teilzeiteinkommen nach der Mischmethode zugerechnet; im Übrigen blieb es teils bei den zugesprochenen Beträgen bzw. erfolgte Kürzung wegen Selbstbehalt.
Ausgang: Berufung und Anschlussberufung führten zu einer Abänderung und zeitabschnittsweisen Neufestsetzung des nachehelichen Unterhalts; im Übrigen Zurückweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Steuererstattungen sind unterhaltsrechtlich nur insoweit einkommenserhöhend anzusetzen, als sie nicht auf steuerlichen Vorteilen beruhen, die dem Unterhaltsberechtigten nicht zugutekommen sollen (z.B. Kinderfreibetrag oder außergewöhnliche Belastungen des Pflichtigen ohne Bezug zum Bedarf des Berechtigten).
Vorsorgeunterhalt (Kranken- und Altersvorsorge) ist unselbständiger Bestandteil des einheitlichen Lebensbedarfs und grundsätzlich zusätzlich zum Elementarunterhalt geschuldet; eine Kürzung des Altersvorsorgeunterhalts allein wegen weiterer Unterhaltspflichten kommt nicht in Betracht, sofern laufender Bedarf angemessen gedeckt und Leistungsfähigkeit gegeben ist.
Unterhalt für ein nach Rechtskraft der Scheidung geborenes Kind ist nicht eheprägend und beeinflusst die Bedarfsermittlung nach ehelichen Lebensverhältnissen grundsätzlich nicht, ist aber bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.
Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten setzt Zumutbarkeit voraus; beruft sich der Berechtigte unter Vorlage ärztlicher Atteste auf gesundheitliche Einschränkungen und wird eine weitergehende Erwerbsfähigkeit erst durch gerichtliche Sachverständigengutachten geklärt, ist eine angemessene Übergangsfrist zur Arbeitsplatzsuche zu gewähren, bevor fiktives Einkommen zugerechnet wird.
Bei der Zurechnung fiktiven Einkommens kann hinsichtlich des eheprägenden und des nicht eheprägenden Einkommensanteils eine Mischmethode aus Differenz- und Anrechnungsmethode angewandt werden; Vorsorgeunterhalt ist dabei so zu bemessen, als ob der fiktive Einkommensteil aus versicherungspflichtiger Tätigkeit stammt und Eigenvorsorge auslöst.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kamen, 11 F 309/94
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers und die Anschlußberufung der Antragsgegnerin wird das am 29. Dezember 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kamen hinsichtlich der Folgesache nachehelicher Unterhalt abgeändert.
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin wie folgt nachehelichen Unterhalt zu zahlen, für die Zukunft jeweils bis zum 03. eines Monats im voraus:
für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. August 1996 monatlich 1.714,99 DM, davon 1.159,00 DM Elementarunterhalt, 179,99 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 376,00 DM Altersvorsorgeunterhalt,
für die Zeit vom 1. September 1996 bis 31. Dezember 1996 monatlich 1.684,77 DM, davon 1.137,78 DM Elementarunterhalt, 179,99 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 367,00 DM Altersvorsorgeunterhalt,
für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. März 1998 monatlich 1.856,00 DM,
davon für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1997 1.300,16 DM Elementarunterhalt, 203,54 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 352,30 DM Altersvorsorgeunterhalt,
für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. August 1997 1.362,52 DM Elementarunterhalt, 203,54 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 290,26 DM Altersvorsorgeunterhalt,
für die Zeit vom 1. September 1997 bis 31. Dezember 1997 1.465,38 DM Elementarunterhalt, 203,54 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 187,08 DM Altersvorsorgeunterhalt,
für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. März 1998 1.290,68 DM Elementarunterhalt, 204,00 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 361,32 DM Altersvorsorgeunterhalt,
für die Zeit vom 1. April 1998 bis 31. Mai 1998 monatlich 1.675,36 DM, davon 1.217,35 DM Elementarunterhalt, 204,00 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 254,01 DM Altersvorsorgeunterhalt,
für die Zeit vom 1. Juni 1998 bis 31. Juli 1999 monatlich 1.856,00 DM, davon
für Juni 1998 1.290,68 DM Elementarunterhalt, 204,00 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 361,32 DM Altersvorsorgeunterhalt,
für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 1.298,32 DM Elementarunterhalt, 204,00 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 353,68 DM Altersvorsorgeunterhalt,
für Januar 1999 1.338,83 DM Elementarunterhalt, 204,00 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 313,17 DM Altersvorsorgeunterhalt,
für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis 31. März 1999 1.308,40 DM Elementarunterhalt, 204,00 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 343,60 DM Altersvorsorgeunterhalt,
für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. Juli 1999 1.323,81 DM Elementarunterhalt, 253,68 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 278,51 DM Altersvorsorgeunterhalt,
für die Zeit vom 1. August 1999 bis 31. Oktober 1999 monatlich 1.696,14 DM, davon 1.151,46 DM Elementarunterhalt, 253,68 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 291,00 DM Altersvorsorgeunterhalt,
für die Zeit vom 1. November 1999 bis 31. Dezember 1999 monatlich 1.673,97 DM, davon 1.173,63 DM Elementarunterhalt, 204,34 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 296,00 DM Altersvorsorgeunterhalt,
für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 monatlich 1.665,95 DM, davon 1.167,40 DM Elementarunterhalt, 207,56 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 291,00 DM Altersvorsorgeunterhalt und
für die Zeit ab 1. Januar 2001 monatlich 1.386,24 DM, davon 1.008,34 DM Elementarunterhalt, 128,34 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 249,00 DM Altersvorsorgeunterhalt,
zuzüglich der gesetzlichen Rechtshängigkeitszinsen jeweils ab Fälligkeit des monatlichen Unterhaltsbetrages.
Im übrigen wird der Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens in erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 7/8 dem Antragsteller und zu 1/8 der Antragsgegner auferlegt.
Die Kosten der Revisionsinstanz tragen der Antragsteller zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Es wird zunächst auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 21. März 1997 Bezug genommen. Auf der Grundlage der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. November 1998 ergeben sich die folgenden Änderungen und Ergänzungen. Für die Zeit ab 1997 haben die Parteien außerdem wesentliche Änderungen der Tatsachen, die der Unterhaltsbemessung zugrunde liegen, vorgetragen. Für den zu beurteilenden Zeitraum ist nach Zeitabschnitten zu differenzieren.
I. 1. Juli 1996 bis 31. August 1996:
Ausgangspunkt ist das im Urteil vom 21. März 1997 ermittelte Nettoeinkommen des Antragstellers aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in Höhe von 4.298,68 DM monatlich.
Die gemäß Bescheid vom 28. Juni 1996 erhaltene Steuererstattung in Höhe von 7.201,12 DM ist nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem Anteil von 5.903,00 DM, das sind monatlich 433,58 DM, anzurechnen. Zugunsten des Antragstellers sind ein Kinderfreibetrag für die Tochter B in Höhe von 2.057,00 DM sowie als besondere Belastungen (§ 33 EStG) Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 2.195,00 DM einkommensmindernd berücksichtigt, da diese Beträge für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin keine Rolle spielen und ihr insoweit der Steuervorteil nicht zugute kommen soll. Das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers ist um die genannten Beträge zu erhöhen.
zu versteuerndes Einkommen 39.244,00 DM
+ Belastung nach § 33 EStG 2.195,00 DM
+ Kinderfreibetrag 2.157,00 DM
43.596,00 DM
Einkommenssteuer nach der Grundtabelle 9.125,00 DM
bisher abgezogen 15.028,00 DM
Erstattung 5.903,00 DM
./. Steuerberaterkosten 483,00 DM
./. Steuernachzahlung der Antragsgegnerin,
einmalig 1996 vom Antragsteller geleistet 217,00 DM
5.203,00 DM
davon 1/12 anrechenbare Steuererstattung 433,58 DM
Damit ergibt sich für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin:
monatliches Nettoeinkommen des Antragstellers 4.298,68 DM
+ Steuererstattung 433,58 DM
4.732,26 DM
anrechenbares Erwerbseinkommen des Antragstellers 4.732,26 DM
./. Unterhalt M 680,00 DM
./. Unterhalt M2 565,00 DM
3.487,26 DM
davon 6/7 2.989,08 DM
+ Mieteinnahmen 251,76 DM
anrechenbares Einkommen des Antragstellers 3.240,84 DM
./. anrechenbares Eigeneinkommen
der Antragsgegnerin
590,00 DM - 162,00 DM = 428,00 DM,
davon 6/7 366,86 DM
2.873,98 DM
./. Krankenvorsorgeunterhalt 179,99 DM
Differenz 2.693,99 DM
davon ½ (vorläufiger Elementarunterhaltsbedarf) 1.347,00 DM
Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts:
anrechenbares Einkommen 3.240,84 DM
./. Krankenvorsorge Antragsgegnerin 179,99 DM
3.060,85 DM
davon ½ (Rohunterhalt) 1.530,42 DM
fiktives Brutto
+ 21 % (Bremer Tabelle 1996) 1.852,00 DM
davon 20,3 %
Altersvorsorgeunterhalt 376,00 DM
endgültige Berechnung des Elementarunterhalts:
Differenz s.o. 2.693,99 DM
./. Altersvorsorgeunterhalt 376,00 DM
2.317,99 DM
davon ½ (Elementarunterhaltsbedarf) 1.159,00 DM
Die Antragsgegnerin kann damit verlangen:
Elementarunterhalt 1.159,00 DM
+ Krankenvorsorgeunterhalt 179,99 DM
+ Altersvorsorgeunterhalt 376,00 DM
1.714,99 DM
Die Antragsgegnerin ist unterhaltsbedürftig. Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit zu diesem Zeitpunkt kann von ihr neben der Betreuung des am 22. Februar 1987 geborenen Sohnes M nicht verlangt werden.
Ein fiktives Einkommen entsprechend § 850 h ZPO dafür, daß die Antragsgegnerin mit dem Zeugen L2 zusammenlebt und ihm hausfrauliche Versorgungsleistungen erbringt, die dieser üblicherweise vergüten müßte, ist der Antragsgegnerin nicht anzurechnen. Auf die Ausführungen des Senats dazu im Urteil vom 21. März 1997 wird Bezug genommen. Wesentliche Veränderungen der dort festgestellten Tatsachen liegen nicht vor.
Der Antragsteller ist leistungsfähig, den errechneten Unterhalt zu zahlen:
anrechenbares Erwerbseinkommen 3.487,26 DM
+ Mieteinnahmen 251,76 DM
3.739,02 DM
./. Unterhalt Antragsgegnerin 1.714,99 DM
verbleiben 2.024,03 DM
Auf seine Unterhaltspflicht gegenüber der volljährigen Tochter B kommt es im Verhältnis zur Antragsgegnerin wegen des Vorranges gemäß § 1609 Abs. 2 S. 2 BGB nicht an. Im übrigen reicht der dem Antragsteller verbleibende Betrag, zu dem noch die hier nicht berücksichtigte Differenz aus der erhaltenen Steuererstattung hinzuzurechnen ist, auch aus, um den Unterhalt für die volljährige Tochter aufzubringen. Soweit sich Probleme daraus ergeben könnten, daß sich der Antragsteller gegenüber der erwachsenen Tochter auf den angemessenen Selbstbehalt von 1.800,00 DM berufen kann und dann nicht mehr der volle Kindesunterhalt zur Verfügung stehen könnte, kann dies nicht zu Lasten der Antragsgegnerin gehen und zu einer Minderung ihres Unterhaltsanspruchs führen. Der Vorsorgeunterhalt wird zusätzlich zum Elementarunterhalt geschuldet und ist ein unselbständiger Bestandteil des einheitlichen Lebensbedarfs. Nach seinem Zweck sollen mit unterhaltsrechtlichen Mitteln Nachteile ausgeglichen werden, die dem Berechtigten aus der ehebedingten Behinderung seiner Erwerbstätigkeit erwachsen (Wendl/Staudigl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage, § 4 Rdnr. 455, 456 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH). Der Argumentation des Antragstellers, daß beim Altersvorsorgeunterhalt die Leistungsfähigkeit im Hinblick auf weitere Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sei, kann deshalb nicht gefolgt werden.
Im Rahmen der vom Bundesgerichtshof schließlich geforderten Überprüfung der Angemessenheit und Billigkeit ist davon auszugehen, daß der Antragsgegnerin für ihren laufenden Lebensbedarf ausreichende Mittel zur Verfügung stehen (1.159 DM Elementarunterhalt + 428,00 DM restliches Erwerbseinkommen = 1.587,00 DM), so daß auch aus diesem Grund eine Kürzung des nachrangigen Altersvorsorgeunterhalts nicht vorzunehmen ist.
II. 1. September 1996 bis 31. Dezember 1996:
Eine Veränderung ergibt sich daraus, daß das Einkommen des Antragstellers wegen des von der Antragsgegnerin eingeklagten Sonderbedarfs für den Sohn M um 60,00 DM monatlich vermindert ist:
anrechenbares Erwerbseinkommen des
Antragstellers s.o. 4.732,26 DM
./. Sonderbedarf M 60,00 DM
./. Unterhalt M 680,00 DM
./. Unterhalt M2 565,00 DM
3.427,26 DM
davon 6/7 2.937,65 DM
+ Mieteinnahmen 251,76 DM
anrechenbares Einkommen des Antragstellers 3.189,41 DM
./. anrechenbares Eigeneinkommen
der Antragsgegnerin
590,00 DM - 162,00 DM = 428,00 DM,
davon 6/7 366,86 DM
2.822,55 DM
./. Krankenvorsorgeunterhalt 179,99 DM
Differenz 2.642,56 DM
davon ½ (vorläufiger Elementarunterhaltsbedarf) 1.321,28 DM
Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts:
anrechenbares Einkommen 3.189,41 DM
./. Krankenvorsorge Antragsgegnerin 179,99 DM
3.009,42 DM
davon ½ (Rohunterhalt) 1.504,71 DM
fiktives Brutto
+ 21 % (Bremer Tabelle 1996) 1.806,00 DM
davon 20,3 %
Altersvorsorgeunterhalt 367,00 DM
endgültige Berechnung des Elementarunterhalts:
Differenz s.o. 2.642,56 DM
./. Altersvorsorgeunterhalt 367,00 DM
2.275,56 DM
davon ½ (Elementarunterhaltsbedarf) 1.137,78 DM
Die Antragsgegnerin kann damit verlangen:
Elementarunterhalt 1.137,78 DM
+ Krankenvorsorgeunterhalt 179,99 DM
+ Altersvorsorgeunterhalt 367,00 DM
1.684,77 DM
III. 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1997:
Für das Jahr 1997 ist das Einkommen des Beklagten anhand Abrechnung für Dezember 1997, aus der sich auch die aufgelaufenen Jahreszahlen ergeben, neu zu berechnen. Der Beklagte hat im Jahr 1997 die Steuerbescheide für die Jahre 1995 und 1996 erhalten. Wegen des dort berücksichtigten Kinderfreibetrages bzw. Ausbildungsfreibetrages für die Tochter B ist die hier anzurechnende Steuererstattung zu ermitteln.
Bruttoeinkommen 71.840,50 DM
gesetzliche Abzüge:
Lohnsteuer 16.501,92 DM
Solidaritätszuschlag 1.149,35 DM
Krankenversicherung 4.798,00 DM
Rentenversicherung 7.291,76 DM
Pflegeversicherung 610,64 DM
Arbeitslosenvers. 2.334,83 DM
32.686,50 DM
Nettoeinkommen (54,50 %) 39.154,00 DM
monatlich 3.262,83 DM
./. Nettoanteil der vermögenswirksamen
Leistungen des Arbeitgebers
54,05 % von 39,00 DM 21,08 DM
3.241,75 DM
+ Sonderzahlung 1.000,00 DM
4.241,75 DM
Steuererstattung für 1995
gemäß Bescheid vom 20.2.1997:
zu versteuerndes Einkommen 44.415,00 DM
+ Kinderfreibetrag 2.052,00 DM
46.467,00 DM
Einkommenssteuer nach der
Grundtabelle 9.990,00 DM
+ Solidaritätszuschlag 749,25 DM
insgesamt 10.739,25 DM
bisher abgezogen
(15.028,00 DM + 1.127,09 DM) 16.155,09 DM
Erstattung 5.415,84 DM
monatlich 451,32 DM
Steuererstattung für 1996
gemäß Bescheid vom 22.7.1997:
zu versteuerndes Einkommen 45.068,00 DM
+ Ausbildungsfreibetrag 1.200,00 DM
46.268,00 DM
Einkommenssteuer nach Grundtabelle 9.865,00 DM
+ Solidaritätszuschlag 739,87 DM
insgesamt 10.604,87 DM
bisher abgezogen
(16.502,00 DM + 1.157,51 DM) 17.659,51 DM
Erstattung 7.054,64 DM
./. Steuerberaterkosten 284,00 DM
6.770,64 DM
monatlich 564,22 DM
Nettoeinkommen des Beklagten 4.241,75 DM
+ Steuererstattungen 451,32 DM
564,22 DM
5.257,29 DM
./. Sonderbedarf M 60,00 DM
./. Unterhalt M 680,00 DM
./. Unterhalt M2 565,00 DM
3.952,29 DM
davon 6/7 3.387,67 DM
+ Mieteinnahmen 251,76 DM
anrechenbares Einkommen
des Antragstellers 3.639,44 DM
./. anrechenbares Eigeneinkommen der
Antragsgegnerin 610,00 DM - 152,00 DM
= 458,00 DM, davon 6/7 392,57 DM
3.246,87 DM
./. Krankenvorsorgeunterhalt 203,54 DM
Differenz 3.043,33 DM
davon ½ (vorläufiger Elementarunterhalts-
bedarf) 1.521,66 DM
Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts:
anrechenbares Einkommen 3.639,44 DM
./. Krankenvorsorge Antragsgegnerin 203,54 DM
3.435,90 DM
davon ½ (Rohunterhalt) 1.717,95 DM
fiktives Brutto
+ 27 % (Bremer Tabelle 1997) 2.182,00 DM
davon 20,3 %
Altersvorsorgeunterhalt 443,00 DM
endgültige Berechnung des Elementarunterhalts:
Differenz s.o. 3.043,33 DM
./. Altersvorsorgeunterhalt 443,00 DM
2.600,33 DM
davon ½ (Elementarunterhaltsbedarf) 1.300,16 DM
Die Antragsgegnerin kann damit verlangen:
Elementarunterhalt 1.300,16 DM
+ Krankenvorsorgeunterhalt 203,54 DM
+ Altersvorsorgeunterhalt 443,00 DM
1.946,70 DM
Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, daß bei einem höheren Unterhaltsanspruch auch von einem höheren Beitrag für ihre Krankenversicherung auszugehen ist, mag dies für die Zukunft zutreffen. Für die Vergangenheit sind die tatsächlich gezahlten Beträge in die Berechnung einzustellen.
Durch das angefochtene Urteil sind der Antragsgegnerin monatlich insgesamt 1.856,00 DM zugesprochen worden, mehr kann sie nicht verlangen. Der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt verkürzt sich deshalb auf 352,30 DM.
Der Antragsteller ist leistungsfähig, den Unterhalt für die Antragsgegnerin zu zahlen:
anrechenbares Erwerbseinkommen
des Antragstellers 3.952,29 DM
+ Mieteinnahmen 251,76 DM
4.204,05 DM
./. Unterhalt Antragsgegnerin 1.856,00 DM
2.348,05 DM
Das Ergebnis ist angemessen. Der Halbteilungsgrundsatz für den Antragsteller ist gewahrt, der Antragsgegnerin stehen ausreichende Mittel für ihren laufenden Unterhalt zur Verfügung.
IV. 1. Juli 1997 bis 31. August 1997:
Veränderungen ergeben sich daraus, daß der Antragsteller am 15. Juni 1997 Vater des Kindes U geworden ist. Die Unterhaltszahlungen für den Sohn M sind deshalb ab Juli 1997 auf monatlich 503,00 DM reduziert worden. Außerdem ist der Sonderbedarf für M entfallen. Wegen der Unterhaltspflicht für das weitere Kind ist der Barunterhaltsbedarf für die Tochter M2 nunmehr der Einkommensgruppe 6, 1. Altersstufe zu entnehmen. Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 25. November 1998 ist der Unterhalt für den nach Rechtskraft der Scheidung geborenen Sohn U nicht mehr eheprägend und nur bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen.
Einkommen des Antragstellers s.o. 5.257,29 DM
./. Unterhalt M
gezahlt 503,00 DM + 110,00 DM
anteiliges Kindergeld 613,00 DM
./. Unterhalt M2
Einkommensgruppe 6, 1. Altersstufe Tabelle 1996 515,00 DM
4.129,29 DM
davon 6/7 3.539,39 DM
+ Mieteinnahmen 251,76 DM
anrechenbares Einkommen
des Antragstellers 3.791,15 DM
./. anrechenbares Eigeneinkommen der
Antragsgegnerin 610,00 DM - 152,00 DM
= 458,00 DM, davon 6/7 392,57 DM
3.398,58 DM
./. Krankenvorsorgeunterhalt 203,54 DM
Differenz 3.195,04 DM
davon ½ (vorläufiger Elementarunterhalts-
bedarf) 1.597,52 DM
Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts:
anrechenbares Einkommen 3.791,15 DM
./. Krankenvorsorge Antragsgegnerin 203,54 DM
3.587,61 DM
davon ½ (Rohunterhalt) 1.793,80 DM
fiktives Brutto
+ 29 % (Bremer Tabelle 1997) 2.314,00 DM
davon 20,3 %
Altersvorsorgeunterhalt 470,00 DM
endgültige Berechnung des Elementarunterhalts:
Differenz s.o. 3.195,04 DM
./. Altersvorsorgeunterhalt 470,00 DM
2.725,04 DM
davon ½ (Elementarunterhaltsbedarf) 1.362,52 DM
Die Antragsgegnerin kann damit verlangen:
Elementarunterhalt 1.362,52 DM
+ Krankenvorsorgeunterhalt 203,54 DM
+ Altersvorsorgeunterhalt 470,00 DM
2.036,86 DM
Zugesprochen sind 1.856,00 DM, dabei muß es verbleiben. Der Altersvorsorgeunterhalt verkürzt sich auf 290,26 DM.
Der Antragsteller ist leistungsfähig, diesen Unterhalt zu zahlen.
Erwerbseinkommen s.o. 4.129,29 DM
+ Mieteinnahmen 251,76 DM
4.381,05 DM
./. Unterhalt U
Einkommensgruppe 6, 1. Altersstufe 515,00 DM
3.866,05 DM
./. Unterhalt Antragsgegnerin 1.856,00 DM
verbleiben 2.010,05 DM
V. 1. September 1997 bis 31. Dezember 1997:
Ab 1. September 1997 ist für den Sohn N der Antragsgegnerin kein Unterhalt mehr vom Vater gezahlt worden. Das anrechenbare Einkommen der Antragsgegnerin verringert sich dementsprechend auf 610,00 DM - 502,00 DM (Unterhalt N Einkommensgruppe 1, 3. Altersstufe) + 110,00 DM (anteiliges Kindergeld) = 218,00 DM. Der insgesamt an die Antragsgegnerin zu zahlende Unterhalt von 1.856,00 DM verändert sich nicht, es tritt lediglich eine Verschiebung im Verhältnis zwischen Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt ein.
anrechenbares Einkommen
des Antragstellers s.o. 3.791,15 DM
./. anrechenbares Eigeneinkommen der
Antragsgegnerin 610,00 DM - 502,00 DM
+ 110,00 DM = 218,00 DM, davon 6/7 186,86 DM
3.604,29 DM
./. Krankenvorsorgeunterhalt 203,54 DM
Differenz 3.400,75 DM
davon ½ (vorläufiger Elementarunterhalts-
bedarf) 1.700,38 DM
Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts:
anrechenbares Einkommen 3.791,15 DM
./. Krankenvorsorge Antragsgegnerin 203,54 DM
3.587,61 DM
davon ½ (Rohunterhalt) 1.793,80 DM
fiktives Brutto
+ 29 % (Bremer Tabelle 1997) 2.314,00 DM
davon 20,3 %
Altersvorsorgeunterhalt 470,00 DM
endgültige Berechnung des Elementarunterhalts:
Differenz s.o. 3.400,75 DM
./. Altersvorsorgeunterhat 470,00 DM
2.930,75 DM
davon ½ (Elementarunterhaltsbedarf) 1.465,38 DM
Die Antragsgegnerin kann damit verlangen:
Elementarunterhalt 1.465,38 DM
+ Krankenvorsorgeunterhalt 203,54 DM
+ Altersvorsorgeunterhalt 470,00 DM
2.138,92 DM
Es verbleibt bei dem zugesprochenen Betrag von 1.856,00 DM, davon entfallen auf den Altersvorsorgeunterhalt 187,08 DM.
An der Leistungsfähigkeit des Antragstellers verändert sich im Vergleich zu den Vormonaten nichts.
VI. 1. Januar 1998 bis 31. März 1998:
Nach der Gehaltsabrechnung für Dezember 1998 und der Steuererstattung gemäß Bescheid 1. Juli 1998 für 1997 ergibt sich für 1998 folgende Berechnung des Einkommens des Antragstellers:
Bruttoeinkommen 71.840,50 DM
gesetzliche Abzüge:
Lohnsteuer 16.501,92 DM
Solidaritätszuschlag 842,63 DM
Krankenversicherung 4.819,88 DM
Rentenversicherung 7.291,76 DM
Pflegeversicherung 610,64 DM
Arbeitslosenvers. 2.334,83 DM
32.401,66 DM
Nettoeinkommen (54,90 %) 39.438,84 DM
monatlich 3.286,57 DM
./. Nettoanteil der vermögenswirksamen
Leistungen des Arbeitgebers
54,05 % von 39,00 DM 21,41 DM
3.265,16 DM
+ Sonderzahlung 1.000,00 DM
4.265,16 DM
Steuererstattung für 1997 gemäß Bescheid vom 1.7.1998:
zu versteuerndes Einkommen 32.914,00 DM
+ besondere Belastungen gem. § 33 EStG 13.287,00 DM
+ Ausbildungsfreibetrag 1.200,00 DM
47.401,00 DM
Einkommenssteuer nach Grundtabelle 10.227,00 DM
+ Solidaritätszuschlag 767,02 DM
insgesamt 10.994,02 DM
bisher abgezogen
(16.502,00 DM + 1.149,35 DM) 17.651,35 DM
Erstattung 6.657,33 DM
./. Steuerberaterkosten 595,00 DM
6.062,33 DM
monatlich 505,19 DM
Nettoeinkommen des Antragstellers 4.265,16 DM
+ Steuererstattung 505,19 DM
4.770,35 DM
./. Unterhalt M 613,00 DM
./. Unterhalt M2 515,00 DM
3.642,35 DM
davon 6/7 3.122,02 DM
+ Mieteinnahmen 251,76 DM
anrechenbares Einkommen
des Antragstellers 3.373,78 DM
./. anrechenbares Eigeneinkommen der
Antragsgegnerin 620,00 DM - 502,00 DM
+ 110,00 DM = 228,00 DM, davon 6/7 195,43 DM
3.178,35 DM
./. Krankenvorsorgeunterhalt
(2.152,68 DM + 295,20 DM = 2.447,88 DM,
davon 1/12) 204,00 DM
Differenz 2.974,35 DM
davon ½ (vorläufiger Elementarunterhalts-
bedarf) 1.487,17 DM
Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts:
anrechenbares Einkommen 3.373,78 DM
./. Krankenvorsorge Antragsgegnerin 204,00 DM
3.169,78 DM
davon ½ (Rohunterhalt) 1.584,89 DM
fiktives Brutto
+ 22 % (Bremer Tabelle 1998) 1.934,00 DM
davon 20,3 %
Altersvorsorgeunterhalt 393,00 DM
endgültige Berechnung des Elementarunterhalts:
Differenz s.o. 2.974,35 DM
./. Altersvorsorgeunterhalt 393,00 DM
2.581,35 DM
davon ½ (Elementarunterhaltsbedarf) 1.290,68 DM
Die Antragsgegnerin kann damit verlangen:
Elementarunterhalt 1.290,68 DM
+ Krankenvorsorgeunterhalt 204,00 DM
+ Altersvorsorgeunterhalt 393,00 DM
1.887,67 DM
Es verbleibt wiederum bei dem zugesprochenen Betrag von 1.856,00 DM, auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallen 361,32 DM.
Der Antragsteller ist leistungsfähig, diesen Unterhalt zu zahlen. Der Halbteilungsgrundsatz, bei dem allerdings der nicht eheprägende Unterhalt für das weitere Kind nicht zu berücksichtigen ist, und auch der notwendige Selbstbehalt sind gewahrt.
Erwerbseinkommen s.o. 3.642,35 DM
+ Mieteinnahmen 251,76 DM
./. Unterhalt U 515,00 DM
3.379,11 DM
./. Unterhalt Antragsgegnerin 1.856,00 DM
verbleiben 1.523,11 DM
VII. 1. April 1998 bis 31. Mai 1998:
Eine Veränderung ist eingetreten dadurch, daß der Antragsteller zur Zahlung eines Sonderbedarfs für den Sohn M in Höhe von insgesamt 407,50 DM für Nachhilfeunterricht, der auf diese beiden Monate zu verteilen ist, verpflichtet worden ist.
Einkommen des Antragstellers s.o. 4.770,35 DM
./. Sonderbedarf M 203,75 DM
./. Unterhalt M 613,00 DM
./. Unterhalt M2 515,00 DM
3.438,60 DM
davon 6/7 2.947,37 DM
+ Mieteinnahmen 251,76 DM
anrechenbares Einkommen
des Antragstellers 3.199,13 DM
./. anrechenbares Eigeneinkommen der
Antragsgegnerin 620,00 DM - 502,00 DM
+ 110,00 DM = 228,00 DM, davon 6/7 195,43 DM
3.003,70 DM
./. Krankenvorsorgeunterhalt 204,00 DM
Differenz 2.799,70 DM
davon ½ (vorläufiger Elementarunterhaltsbedarf) 1.399,85 DM
Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts:
anrechenbares Einkommen 3.199,13 DM
./. Krankenvorsorge Antragsgegnerin 204,00 DM
2.995,13 DM
davon ½ (Rohunterhalt) 1.497,56 DM
fiktives Brutto + 20 % (Bremer Tabelle 1998) 1.797,00 DM
davon 20,3 % Altersvorsorgeunterhalt 365,00 DM
endgültige Berechnung des Elementarunterhalts:
Differenz s.o. 2.799,70 DM
./. Altersvorsorgeunterhalt 365,00 DM
2.434,70 DM
davon ½ (Elementarunterhaltsbedarf) 1.217,35 DM
Die Antragsgegnerin kann damit verlangen:
Elementarunterhalt 1.217,35 DM
+ Krankenvorsorgeunterhalt 204,00 DM
+ Altersvorsorgeunterhalt 365,00 DM
1.786,35 DM
Dieser Betrag liegt unter dem zugesprochenen Unterhalt in Höhe von 1.856,00 DM monatlich.
Der Antragsteller ist jedoch nicht leistungsfähig, den Unterhaltsanspruch in voller Höhe ohne Verletzung seines notwendigen Selbstbehalts von 1.500,00 DM zu erfüllen.
Erwerbseinkommen s.o. 3.438,60 DM
+ Mieteinnahmen 251,76 DM
3.690,36 DM
./. Unterhalt U 515,00 DM
3.175,36 DM
./. Unterhalt Antragsgegnerin 1.786,35 DM
verbleiben 1.389,01 DM
Für den Unterhalt der Antragsgegnerin stehen nur 3.175,36 DM - 1.500,00 DM = 1.675,36 DM zur Verfügung. Der Anteil für den Altersvorsorgeunterhalt ist auf 254,01 DM zu kürzen.
VIII. Juni 1998:
Der Sonderbedarf für den Sohn M entfällt, es ist wie für die ersten drei Monate des Jahres der zugesprochene Betrag von 1.856,00 DM zu zahlen. Auf die Berechnung zu VI. wird Bezug genommen.
IX. 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998:
Eine Veränderung tritt ein durch die neue Unterhaltstabelle, die ab 1. Juli 1998 gilt. Für den Sohn M bleibt es entsprechend den tatsächlichen Zahlungen bei den bisherigen Beträgen. Bei einem Einkommen von 4.770,35 DM + 251,76 DM = 5.022,11 DM fällt der Antragsteller in die Einkommensgruppe 8 (4.700,00 DM - 5.100,00 DM) der Tabelle. Wegen der Zahl der Unterhaltsberechtigten ist eine Herabstufung in die Gruppe 7 vorzunehmen. Der Bedarf für die Kinder M2 und U beträgt in der 1. Altersstufe jeweils 496,00 DM. Der Unterhaltsbedarf für den Sohn N der Antragsgegnerin beträgt nach der Einkommensgruppe 1, 3. Altersstufe, unverändert 502,00 DM.
Einkommen des Antragstellers 4.770,35 DM
./. Unterhalt M 613,00 DM
./. Unterhalt M2 496,00 DM
3.661,35 DM
davon 6/7 3.138,30 DM
+ Mieteinnahmen 251,76 DM
anrechenbares Einkommen
des Antragstellers 3.390,06 DM
./. anrechenbares Eigeneinkommen der
Antragsgegnerin 620,00 DM - 502,00 DM
+ 110,00 DM = 228,00 DM, davon 6/7 195,43 DM
3.194,63 DM
./. Krankenvorsorgeunterhalt 204,00 DM
Differenz 2.990,63 DM
davon ½ (vorläufiger Elementarunterhalts bedarf) 1.495,32 DM
Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts:
anrechenbares Einkommen 3.390,06 DM
./. Krankenvorsorge Antragsgegnerin 204,00 DM
3.186,06 DM
davon ½ (Rohunterhalt) 1.593,03 DM
fiktives Brutto
+ 22 % (Bremer Tabelle 1998) 1.943,00 DM
davon 20,3 %
Altersvorsorgeunterhalt 394,00 DM
endgültige Berechnung des Elementarunterhalts:
Differenz s.o. 2.990,63 DM
./. Altersvorsorgeunterhalt 394,00 DM
2.596,63 DM
davon ½ (Elementarunterhaltsbedarf) 1.298,32 DM
Die Antragsgegnerin kann damit verlangen:
Elementarunterhalt 1.298,32 DM
+ Krankenvorsorgeunterhalt 204,00 DM
+ Altersvorsorgeunterhalt 394,00 DM
1.896,32 DM
Es verbleibt bei dem zugesprochenen Betrag von 1.856,00 DM, auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallen 353,68 DM.
Der Antragsteller ist insoweit leistungsfähig:
anrechenbares Erwerbseinkommen s.o. 3.661,35 DM
+ Mieteinnahmen 251,76 DM
3.913,11 DM
./. Unterhalt U 496,00 DM
3.417,11 DM
./. Unterhalt Antragsgegnerin 1.856,00 DM
verbleiben 1.561,11 DM
Dadurch, daß der Sohn N der Antragsgegnerin am 17. November 1998 volljährig geworden ist, ändert sich am Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nichts, der zugesprochene Betrag von 1.856,00 DM und die Leistungsfähigkeit des Antragstellers bleiben unverändert. Für den Sohn gilt § 1603 Abs. 2 BGB, d.h. er ist weiterhin wie ein minder-jähriges Kind zu behandeln, da er sich noch in einer all-gemeinen Schulausbildung befindet.
Soweit der Antragsteller behauptet hat, daß der Sohn N über ein Sparbuch mit einem Guthaben von 20.000,00 DM verfüge, welches er nach Eintritt der Volljährigkeit für seinen Unterhalt einsetzen müsse, kann dem nicht weiter gefolgt werden. Zwar muß das volljährige Kind, auch das nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB privilegierte, seinen Vermögensstamm verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt (s. dazu Wendl/Staudigl/Scholz a.a.O. § 2 Rdnr. 107). Der Antragsteller hat bisher aber nur vage vorgetragen, daß die Eltern der Antragsgegnerin ein Sparbuch angelegt hätten, welches N bei Volljährigkeit erhalten sollte. Nähere Einzelheiten sind nicht bekannt. Die Antragsgegnerin hat das Vorhandensein eines solchen Sparbuches und auch sonstigen Vermögens ihres Sohnes bestritten. Das reicht hier angesichts des unsubstantiierten Vorbringens des Antragstellers aus, auch wenn die Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast für ihren Unterhaltsbedarf trägt.
X. Januar 1999:
Für das Jahr 1999 ist wie in den Vorjahren ein Bruttoeinkommen des Antragstellers von 71.840,,50 DM zugrunde zu legen. Aus der vorgelegten Gehaltsabrechnung für Dezember 1999 mit den dort aufgelisteten Jahreszahlen ergibt sich zwar, daß das Gesamtbruttoeinkommen des Antragstellers im Jahr etwas 1999 geringer war. Er hat dazu im Termin am 12. Mai 2000 jedoch erklärt, daß er im Jahr 1999 zwei Wochen Urlaub genommen habe, um die Kinder zu betreuen. Seine Lebensgefährtin Frau L, die Mutter der Kinder, habe sich einer stationären Krankenhausbehandlung unterziehen müssen. Er habe für diese Zeit Geld von der Krankenkasse bezogen, so daß insgesamt seine bisherigen Einnahmen erreicht worden seien.
Nach den für 1999 gültigen gesetzlichen Abzügen ergibt sich für die Berechnung des Nettoeinkommens:
Bruttoeinkommen 71.840,50 DM
gesetzliche Abzüge:
Lohnsteuer 16.459,00 DM
Solidaritätszuschlag 702,57 DM
Krankenversicherung 4.741,47 DM
Rentenversicherung 6.932,61 DM
Pflegeversicherung 610,64 DM
Arbeitslosenvers. 2.334,83 DM
31.781,12 DM
Nettoeinkommen (55,76 %) 40.059,38 DM
monatlich 3.338,28 DM
./. Nettoanteil der vermögenswirksamen
Leistungen des Arbeitgebers
55,76 % von 39,00 DM 21,74 DM
3.316,54 DM
+ Sonderzahlung 1.000,00 DM
4.316,54 DM
Steuererstattung für 1998 gemäß Bescheid vom 6. Oktober 1999:
zu versteuerndes Einkommen 43.333,00 DM
+ besondere Belastungen gem. § 33 EStG 5.602,00 DM
48.935,00 DM
Einkommenssteuer nach Grundtabelle 10.563,00 DM
+ Solidaritätszuschlag 339,46 DM
insgesamt 10.902,46 DM
bisher abgezogen (16.502,00 DM + 842,63 DM) 17.344,63 DM
Erstattung 6.442,17 DM
./. Steuerberaterkosten 290,00 DM
6.152,17 DM
monatlich 512,68 DM
Nettoeinkommen des Antragstellers 4.316,54 DM
+ Steuererstattung 512,68 DM
4.829,22 DM
./. Unterhalt M (503,00 DM +
125,00 DM anteiliges Kindergeld) 628,00 DM
./. Unterhalt M2 496,00 DM
3.705,22 DM
davon 6/7 3.175,90 DM
+ Mieteinnahmen 251,76 DM
anrechenbares Einkommen
des Antragstellers 3.427,66 DM
./. anrechenbares Eigeneinkommen der
Antragsgegnerin 630,00 DM - 580,00 DM
+ 125,00 DM = 175,00 DM, davon 6/7 150,00 DM
3.277,66 DM
./. Krankenvorsorgeunterhalt 204,00 DM
Differenz 3.073,66 DM
davon ½ (vorläufiger Elementarunterhaltsbedarf) 1.536,83 DM
Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts:
anrechenbares Einkommen 3.427,66 DM
./. Krankenvorsorge Antragsgegnerin 204,00 DM
3.223,66 DM
davon ½ (Rohunterhalt) 1.611,83 DM
fiktives Brutto
+ 21 % (Bremer Tabelle 1999) 1.950,00 DM
davon 20,3 %
Altersvorsorgeunterhalt 396,00 DM
endgültige Berechnung des Elementarunterhalts:
Differenz s.o. 3.073,66 DM
./. Altersvorsorgeunterhalt 396,00 DM
2.677,66 DM
davon ½ (Elementarunterhaltsbedarf) 1.338,83 DM
Die Antragsgegnerin kann damit verlangen:
Elementarunterhalt 1.338,83 DM
+ Krankenvorsorgeunterhalt 204,00 DM
+ Altersvorsorgeunterhalt 396,00 DM
1.938,83 DM
Es verbleibt wiederum bei dem zugesprochenen Betrag von 1.856,00 DM, auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallen 313,17 DM.
Die Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist nicht tangiert:
Erwerbseinkommen s.o. 3.705,22 DM
+ Mieteinnahmen 251,76 DM
./. Tabellenunterhalt U 496,00 DM
3.460,98 DM
./. Unterhalt Antragsgegnerin 1.856,00 DM
verbleiben 1.604,98 DM
XI. 1. Februar 1999 - 31. März 1999:
Für den Sohn M, der am 22. Februar 1999 12 Jahre alt geworden ist, werden ab Februar 1999 wegen Erreichens der dritten Altersstufe monatlich 588,00 DM gezahlt. Zuzüglich des anteiligen Kindergeldes von 125,00 DM sind 713,00 DM anzurechnen:
Einkommen des Antragstellers 4.829,22 DM
./. Unterhalt M 713,00 DM
./. Unterhalt M2 496,00 DM
3.620,22 DM
davon 6/7 3.103,04 DM
+ Mieteinnahmen 251,76 DM
anrechenbares Einkommen des Antragstellers 3.354,80 DM
./. anrechenbares Eigeneinkommen der
Antragsgegnerin 630,00 DM - 580,00 DM
+ 125,00 DM = 175,00 DM, davon 6/7 150,00 DM
3.204,80 DM
./. Krankenvorsorgeunterhalt 204,00 DM
Differenz 3.000,80 DM
davon ½ (vorläufiger Elementarunterhaltsbedarf) 1.500,40 DM
Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts:
anrechenbares Einkommen 3.354,80 DM
./. Krankenvorsorge Antragsgegnerin 204,00 DM
3.150,80 DM
davon ½ (Rohunterhalt) 1.575,40 DM
fiktives Brutto
+ 20 % (Bremer Tabelle 1999) 1.890,00 DM
davon 20,3 %
Altersvorsorgeunterhalt 384,00 DM
endgültige Berechnung des Elementarunterhalts:
Differenz s.o. 3.000,80 DM
./. Altersvorsorgeunterhalt 384,00 DM
2.616,80 DM
davon ½ (Elementarunterhaltsbedarf) 1.308,40 DM
Die Antragsgegnerin kann damit verlangen:
Elementarunterhalt 1.308,40 DM
+ Krankenvorsorgeunterhalt 204,00 DM
+ Altersvorsorgeunterhalt 384,00 DM
1.896,40 DM
Es verbleibt wiederum bei dem zugesprochenen Betrag von 1.856,00 DM. Auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallen 343,60 DM.
Der Antragsteller ist leistungsfähig, diesen Unterhalt zu zahlen:
Erwerbseinkommen s.o. 3.620,22 DM
+ Mieteinnahmen 251,76 DM
./. Tabellenunterhalt U 496,00 DM
3.375,98 DM
./. Unterhalt Antragsgegnerin 1.856,00 DM
verbleiben 1.519,98 DM
XII. 1. April 1999 - 30. Juni 1999:
Eine Veränderung ist eingetreten dadurch, daß die Antragsgegnerin ab 1. April 1999 Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 47,25 DM monatlich auf ihr Einkommen von 630,00 DM zahlen muß. Das bedeutet andererseits aber auch, daß sie nunmehr für diesen Einkommensteil selbst Altersvorsorge betreibt und daß damit die vom Bundesgerichtshof aufgezeigte zweistufige Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts nicht mehr vorzunehmen ist. Der Krankenkassenbeitrag ist nach den - nicht bestrittenen - Angaben der Antragsgegnerin im Termin am 12. Mai 2000 auf monatlich 253,68 DM gestiegen.
anrechenbares Einkommen des Antragstellers 3.354,80 DM
./. anrechenbares Eigeneinkommen der
Antragsgegnerin 630,00 DM - 47,25 DM
- 580,00 DM + 125,00 DM = 127,75 DM, davon 6/7 109,50 DM
3.245,30 DM
./. Krankenvorsorgeunterhalt 253,68 DM
Differenz 2.991,62 DM
davon ½ (Rohunterhalt) 1.495,81 DM
Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts:
Rohunterhalt 1.495,81 DM
fiktives Brutto + 18 % (Bremer Tabelle 1999) 1.765,00 DM
davon 19,5 % Altersvorsorgeunterhalt 344,00 DM
endgültige Berechnung des Elementarunterhalts:
Differenz s.o. 2.991,62 DM
./. Altersvorsorgeunterhalt 344,00 DM
2.647,62 DM
davon ½ (Elementarunterhaltsbedarf) 1.323,81 DM
Die Antragsgegnerin kann damit verlangen:
Elementarunterhalt 1.323,81 DM
+ Krankenvorsorgeunterhalt 253,68 DM
+ Altersvorsorgeunterhalt 344,00 DM
1.921,49 DM
Es verbleibt wiederum bei dem zugesprochenen Betrag von 1.856,00 DM. Der Altersvorsorgeunterhalt ist auf 278,51 DM zu kürzen.
Der Antragsteller ist weiterhin leistungsfähig, diesen Unterhalt zu zahlen:
Erwerbseinkommen s.o. 3.620,22 DM
+ Mieteinnahmen 251,76 DM
./. Tabellenunterhalt U 496,00 DM
3.375,98 DM
./. Unterhalt Antragsgegnerin 1.856,00 DM
verbleiben 1.519,98 DM
XIII. Juli 1999:
Ab 1. Juli 1999 ist eine neue Unterhaltstabelle in Kraft getreten. Für die Kinder M2 und U ist ein Tabellenunterhalt von je 505,00 DM (Einkommensgruppe 7, 1. Altersstufe) zu berücksichtigen. Für den Sohn M bleibt es bei dem tatsächlichen Zahlbetrag von 588,00 DM zuzüglich Kindergeldanteil. Auf der Seite der Antragsgegnerin ist der Unterhalt für N jetzt nach der Einkommensgruppe 1, 4. Altersstufe mit 589,00 DM in die Berechnung einzustellen.
Einkommen des Antragstellers 4.829,22 DM
./. Unterhalt M 713,00 DM
./. Unterhalt M2 505,00 DM
3.611,22 DM
davon 6/7 3.095,33 DM
+ Mieteinnahmen 251,76 DM
anrechenbares Einkommen
des Antragstellers 3.347,09 DM
./. anrechenbares Eigeneinkommen
der Antragsgegnerin
630,00 DM - 47,25 DM - 589,00 DM
+ 125,00 DM = 118,75 DM,
davon 6/7 101,79 DM
3.245,30 DM
Es bleibt damit bei den gleichen Zahlen wie im vorangehenden Zeitabschnitt.
./. Krankenvorsorgeunterhalt 253,68 DM
Differenz 2.991,62 DM
davon ½ (Rohunterhalt) 1.495,81 DM
Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts:
Rohunterhalt 1.495,81 DM
fiktives Brutto
+ 18 % (Bremer Tabelle 1999) 1.765,00 DM
davon 20,3 %
Altersvorsorgeunterhalt 344,00 DM
endgültige Berechnung des Elementarunterhalts:
Differenz s.o. 2.991,62 DM
./. Altersvorsorgeunterhalt 344,00 DM
2.647,62 DM
davon ½ (Elementarunterhaltsbedarf) 1.323,81 DM
Die Antragsgegnerin kann damit verlangen:
Elementarunterhalt 1.323,81 DM
+ Krankenvorsorgeunterhalt 253,68 DM
+ Altersvorsorgeunterhalt 344,00 DM
1.921,49 DM
Es verbleibt bei dem zugesprochenen Betrag von 1.856,00 DM, auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallen 278,51 DM.
Leistungsfähigkeit des Antragstellers:
Erwerbseinkommen s.o. 3.620,22 DM
+ Mieteinnahmen 251,76 DM
./. Tabellenunterhalt U 505,00 DM
3.366,98 DM
./. Unterhalt Antragsgegnerin 1.856,00 DM
verbleiben 1.510,98 DM
XIV. 1. August 1999 - 31. Oktober 1999:
Ab August 1999 hat der Sohn N eine Berufsausbildung begonnen und bezieht ein eigenes Einkommen. Seine Unterhaltsbedürftigkeit entfällt, das Einkommen der Antragsgegnerin ist in der vollen Höhe des Nettobetrages in die Berechnung einzustellen.
anrechenbares Einkommen des Antragstellers 3.347,09 DM
./. anrechenbares Eigeneinkommen der
Antragsgegnerin 630,00 DM - 47,25 DM
= 582,75 DM, davon 6/7 499,50 DM
2.847,59 DM
./. Krankenvorsorgeunterhalt 253,68 DM
Differenz 2.593,91 DM
davon ½ (Rohunterhalt) 1.296,96 DM
Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts:
Rohunterhalt 1.296,96 DM
fiktives Brutto
+ 15 % (Bremer Tabelle 1999) 1.492,00 DM
davon 20,3 %
Altersvorsorgeunterhalt 291,00 DM
endgültige Berechnung des Elementarunterhalts:
Differenz s.o. 2.593,91 DM
./. Altersvorsorgeunterhalt 291,00 DM
2.302,91 DM
davon ½ (Elementarunterhaltsbedarf) 1.151,46 DM
Die Antragsgegnerin kann damit verlangen:
Elementarunterhalt 1.151,46 DM
+ Krankenvorsorgeunterhalt 253,68 DM
+ Altersvorsorgeunterhalt 291,00 DM
1.696,14 DM
Dieser Betrag liegt unter den zugesprochenen 1.856,00 DM.
Die Antragsgegnerin ist weiterhin unterhaltsbedürftig. Eine Erwerbsobliegenheit, die sie ohnehin mit Rücksicht auf die Betreuung des Sohnes M nur zur Aufstockung ihrer bisherigen Tätigkeit auf eine halbschichtig zu verrichtende Arbeit verpflichten würde, besteht zu diesem Zeitpunkt noch nicht und kann erst frühestens mit Beginn des Jahres 2001 angenommen werden. Die Sachverständigen Q und S haben in ihren schriftlichen Gutachten, welche sie im Senatstermin am 19. Januar 2001 mündlich erläutert haben, festgestellt, daß die Antragsgegnerin an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die über das altersentsprechende Maß hinausgehen. Aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom 3. Mai 2000 des Q ergibt sich, daß bei der Antragsgegnerin ein degeneratives Leiden der Wirbelsäule mit Auswirkungen im Schulter-Arm-Bereich und im Bereich der Lendenwirbelsäule und degenerative Veränderungen der Kniegelenke mit chronifizierten Beschwerden bestehen. Im Vordergrund steht jedoch eine depressive Verstimmungsstörung mit Suizidgedanken, Schlafstörungen und teilweise somatisiertem Krankheitsbild bei verstärktem Krankheitserleben, so wie es der Sachverständige S in seinem Gutachten vom 22. April 2000 beschrieben hat. Beide Gutachter halten die vorhandenen Beeinträchtigungen aber nicht für so gravierend, daß sie zu einer Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin führen. Sie ist vielmehr nach dem Ergebnis der Untersuchungen in der Lage, eine leichte bis zeitweilig mittelschwere körperliche Arbeit ohne Knien und Hocken, ohne häufiges Treppensteigen, ohne schweres Heben und Tragen, ohne Überkopfarbeit und ohne Armvorhalte vollschichtig zu verrichten. Soweit die Antragsgegnerin dieses Ergebnis der Gutachten angegriffen hat, haben die Sachverständigen im Termin am 19. Januar 2001 dazu Stellung genommen. Insbesondere der Sachverständige S ist dem Einwand, daß eine nur kurze einmalige Untersuchung kein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand vermitteln könne, entgegengetreten und hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß eine längerfristige stationäre Beobachtung der Antragsgegnerin zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Die feststellbare und auch behandlungsbedürftige Störung sei bei der Antragsgegnerin zum Glück nicht so schlimm, Defragmentierungen der Persönlichkeitsstruktur seien nicht aufgetreten, die Antragsgegnerin sei in der Lage gewesen, die erlittenen schweren Kränkungen zu verarbeiten.
Der Antragsgegnerin kann jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie schon ab August 1999 ihre Erwerbstätigkeit hätte aufstocken müssen. Zwar hat der Antragsteller bereits mit Schriftsatz vom 27. April 1999 seine Berufung erweitert und die vollständige Klageabweisung für die Zeit ab dem 1. August 1999 beantragt, weil die Antragsgegnerin nach seiner Auffassung ihren Unterhaltsbedarf selbst sicherstellen konnte. Die Antragsgegnerin ist dem jedoch entgegengetreten und hat sich unter Vorlage mehrerer ärztlicher Atteste auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen berufen. Solange die die Antragsgegnerin behandelnden Ärzte bescheinigt haben, daß eine über die ausgeübte Tätigkeit von zwei stunden täglich hinausgehende Arbeit nicht möglich war, war es der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, sich über diese Einschätzung hinwegzusetzen und sich um eine andere, zeitintensivere Arbeitsstelle zu bemühen. Erst durch die vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten ergab sich eine andere Beurteilung. Die Antragsgegnerin hat von den Gutachten frühestens Mitte Mai 2000 Kenntnis erhalten, nachdem diese ihrem Prozeßbevollmächtigten am 10. Mai 2000 zugestellt worden sind. Ab Juni 2000 war sie somit verpflichtet, sich um eine halbschichtig zu verrichtende Arbeit zu bemühen. Der Senat verkennt jedoch nicht, daß die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihr Alter, ihre Ausbildung und ihren beruflichen Werdegang und unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen erhebliche Schwierigkeiten hat, auf dem Arbeitsmarkt eine für sie geeignete Arbeitsstelle zu finden. Ihr ist deshalb eine Übergangszeit für die Suche zuzubilligen, die der Senat mit sechs bis sieben Monaten für angemessen hält. Das bedeutet, daß die Antragsgegnerin frühestens mit Beginn des Jahres 2001 so zu behandeln ist als ob sie halbschichtig erwerbstätig wäre.
XV. 1. November 1999 bis 31. Dezember 1999:
Es ergeben sich geringfügige Änderungen dadurch, daß sich der Krankenkassenbeitrag der Antragsgegnerin auf monatlich 204,34 DM verringert hat.
anrechenbares Einkommen des Antragstellers 3.347,09 DM
./. anrechenbares Eigeneinkommen der
Antragsgegnerin 630,00 DM - 47,25 DM
= 582,75 DM, davon 6/7 499,50 DM
2.847,59 DM
./. Krankenvorsorgeunterhalt 204,34 DM
Differenz 2.643,25 DM
davon ½ (Rohunterhalt) 1.321,63 DM
Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts:
Rohunterhalt 1.321,63 DM
fiktives Brutto
+ 15 % (Bremer Tabelle 1999) 1.520,00 DM
davon 19,5 %
Altersvorsorgeunterhalt 296,00 DM
endgültige Berechnung des Elementarunterhalts:
Differenz s.o. 2.643,25 DM
./. Altersvorsorgeunterhalt 296,00 DM
2.347,25 DM
davon ½ (Elementarunterhaltsbedarf) 1.173,63 DM
Die Antragsgegnerin kann damit verlangen:
Elementarunterhalt 1.173,63 DM
+ Krankenvorsorgeunterhalt 204,34 DM
+ Altersvorsorgeunterhalt 296,00 DM
1.673,97 DM
Der Antragsteller bleibt weiterhin leistungsfähig. Auch für diesen vollen Betrag. Auf die Erbschaft nach seiner Mutter, die er im Oktober 1999 gemacht hat und die seine Leistungsfähigkeit erhöhen könnte, kommt es für diesen Zeitraum nicht an. Im übrigen kann auch nicht festgestellt werden, daß sich die Erbschaft für den Antragsteller einkommenserhöhend ausgewirkt hat. Er hat zusammen mit seinem Bruder C2 ein Doppelhaus geerbt. Zwei weitere Geschwister sind mit ihrem Erb- bzw. Pflichtteil auszuzahlen. Bei der Immobilie handelt es sich um ein älteres Zechenhaus, in das erst investiert werden muß, bevor es mit Gewinn vermietet werden könnte. Dies gilt zumindest für die dem Antragsteller zufallende Hälfte. Die Antragsgegnerin hat im Senatstermin am 19. Januar 2001 den Vortrag des Antragstellers, daß die Wohnung, die die Mutter im Obergeschoß bis zu ihrem Tod bewohnt hat, seit 1991 nicht renoviert worden sei und grundlegend saniert werden müsse, nicht mehr bestritten.
Soweit die Antragsgegnerin behauptet hat, daß der Antragsteller eine Lebensversicherung in Höhe von 100.000,00 DM vereinnahmt habe, ist das nicht bewiesen. Die dazu im Termin am 19. Januar 2001 vernommene Zeugin C, die Mutter der Antragsgegnerin, konnte lediglich von einem Gespräch berichten, in dem ihr der Antragsteller vor einigen Jahren erzählt haben soll, daß seine Mutter eine solche Versicherung habe. Genaue Einzelheiten wußte die Zeugin nicht. Einen Vertrag oder sonstige Unterlagen hat sie nie gesehen. Sie konnte selbst nichts dazu sagen, ob die bekundeten Äußerungen des Antragstellers überhaupt der Wahrheit entsprachen.
XVI. 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000:
Die Gehaltsabrechnung des Antragstellers für Dezember 2000 mit den aufgelaufenen Jahreszahlen liegt vor. Auf eine eventuelle Nachversteuerungspflicht für die Sonderzahlungen des Arbeitgebers von monatlich 1.000,00 DM kommt es zur Zeit nicht an. Hier ist nach dem "In-Prinzip" zu verfahren. Steuern können erst angerechnet werden, wenn sie tatsächlich festgesetzt sind und abgeführt werden müssen. Ob und in welcher Höhe das überhaupt der Fall sein wird, ist noch völlig offen.
Ein Steuerbescheid aus dem Jahr 2000 für 1999 liegt nicht vor. Entsprechend den Erstattungen der Vorjahre ist - insoweit abweichend vom "In-Prinzip" - ein Betrag von 500,00 DM monatlich in die Berechnungen einzustellen. Der Antragsteller hat im Jahr 2000 keine Steuererklärung abgegeben, sondern die Unterlagen erst - wie er im Senatstermin am 19. Januar 2001 angeben hat - wenige Tage vor dem Termin eingereicht. Eine plausible Erklärung, weshalb er so lange gewartet hat, hat er nicht abgegeben. Der Antragsteller hat jedoch im Rahmen seiner Unterhaltspflichten auch die Obliegenheit, rechtzeitig für den Eingang der zu erwartenden Steuererstattung zu sorgen, so daß diese zeitnah für den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin angerechnet werden kann. Andernfalls bestünde sonst die Gefahr, daß die zu erwartenden Zahlungseingänge so verschoben werden könnten, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt nur auf einen aus anderen Gründen geminderten Unterhaltsanspruch angerechnet werden könnten.
Bruttoeinkommen 71.840,50 DM
gesetzliche Abzüge:
Lohnsteuer 16.182,92 DM
Solidaritätszuschlag 890,02 DM
Krankenversicherung 4.741,51 DM
Rentenversicherung 6.932,64 DM
Pflegeversicherung 610,64 DM
Arbeitslosenvers. 2.334,83 DM
31.692,56 DM
Nettoeinkommen (55,88 %) 40.147,94 DM
monatlich 3.345,66 DM
./. vwL
55,88 % von 39,00 DM 21,79 DM
3.323,87 DM
+ Sonderzahlung 1.000,00 DM
Einkommen des Antragstellers 4.323,87 DM
+ Steuererstattung 500,00 DM
4.823,87 DM
./. Unterhalt M (588,00 DM +
anteiliges Kindergeld 135,00 DM) 723,00 DM
./. Unterhalt M2 505,00 DM
3.595,87 DM
davon 6/7 3.082,17 DM
+ Mieteinnahmen 251,76 DM
anrechenbares Einkommen
des Antragstellers 3.333,93 DM
./. anrechenbares Eigeneinkommen der
Antragsgegnerin 630,00 DM - 45,99 DM
= 584,01 DM, davon 6/7 500,58 DM
2.833,35 DM
./. Krankenvorsorgeunterhalt 207,56 DM
Differenz 2.625,79 DM
davon ½ (Rohunterhalt) 1.312,90 DM
Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts:
Rohunterhalt 1.312,90 DM
fiktives Brutto + 15 % (Bremer Tabelle 2000) 1.510,00 DM
davon 19,3 %
Altersvorsorgeunterhalt 291,00 DM
endgültige Berechnung des Elementarunterhalts:
Differenz s.o. 2.625,79 DM
./. Altersvorsorgeunterhalt 291,00 DM
2.334,79 DM
davon ½ (Elementarunterhaltsbedarf) 1.167,40 DM
Die Antragsgegnerin kann damit verlangen:
Elementarunterhalt 1.167,40 DM
+ Krankenvorsorgeunterhalt 207,56 DM
+ Altersvorsorgeunterhalt 291,00 DM
1.665,95 DM
Die Antragsgegnerin ist in voller Höhe unterhaltsbedürftig. Eine Erwerbsobliegenheit besteht nach den obigen Ausführungen noch nicht.
Der Antragsteller ist ausreichend leistungsfähig, diesen Unterhalt zu zahlen:
Erwerbseinkommen s.o. nach Abzug des
Unterhalts für M und M2 3.595,87 DM
+ Mieteinnahmen 251,76 DM
3.847,63 DM
./. Unterhalt U 505,00 DM
3.342,63 DM
./. Unterhalt Antragsgegnerin 1.665,95 DM
verbleiben 1.676,68 DM
XVII. ab 1. Januar 2001:
Für das Jahr 2001 ist das bisherige Einkommen des Antragstellers fortzuschreiben. Er hat dazu im Termin am 19. Januar 2001 gesagt, daß sich keine Veränderungen im Verhältnis zum Vorjahr ergeben hätten mit Ausnahme des Umstandes, daß die monatlichen Sonderzahlungen nicht mehr steuer- und sozialabgabenfrei geleistet würden. Das Bruttogehalt sei jedoch so aufgestockt worden, daß sich für sein Nettoeinkommen keine Veränderung ergebe.
Entsprechend den obigen Ausführungen muß sich die Antragsgegnerin nunmehr ein Einkommen zurechnen lassen, das sie erzielen könnte, wenn sie halbschichtig eine von den Sachverständigen Q und S beschriebene sogenannte leichte Frauenarbeit ausführen würde. Der Senat schätzt, daß sie dabei einen Stundenlohn von 12,00 DM verdienen könnte, das entspricht bei einer halbschichtigen Tätigkeit mit 19,25 Stunden pro Woche einem Monatseinkommen von 1.002,00 DM brutto. Eine höhere Vergütung dürfte angesichts des Umstandes, daß die Antragsgegnerin nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und die von ihr früher verrichteten Arbeiten als Küchenhilfe nicht mehr zumutbar sind, nicht möglich sein.
Die Zurechnung des Einkommens erfolgt nach der sogenannten Mischmethode, das heißt hinsichtlich des bisherigen eheprägenden Anteils am Einkommen ist die Differenzmethode anzuwenden und im übrigen die Anrechnungsmethode. Bei der Bemessung des Krankenvorsorgeunterhalts und des Altersvorsorgeunterhalts ist die Antragsgegnerin dabei so zu behandeln, als ob sie hinsichtlich des ihr fiktiv zugerechneten Anteils ihres Einkommens einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht und selbst Vorsorge betreibt. Insoweit ist eine zweistufige Berechnung vorzunehmen.
Einkommen der Antragsgegnerin brutto 1.002,00 DM
./. Rentenversicherung 96,69 DM
./. Arbeitslosenversicherung 32,57 DM
./. Krankenversicherung 70,14 DM
./. Pflegeversicherung 8,52 DM
netto 794,08 DM
anrechenbares Einkommen
des Antragstellers wie im Vorjahr 3.333,93 DM
./. anrechenbares Eigeneinkommen
der Antragsgegnerin
630,00 DM - 45,99 DM = 584,01 DM,
davon 6/7 500,58 DM
2.833,35 DM
./. Krankenvorsorgeunterhalt 207,56 DM
Differenz 2.625,79 DM
davon ½ (vorläufiger Elementarunterhaltsbedarf) 1.312,90 DM
./. bedarfsdeckendes Eigeneinkommen
794,08 DM - 584,01 DM = 210,07 DM davon 6/7 180,06 DM
Rohunterhalt 1.132,84 DM
Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts:
Rohunterhalt 1.132,84 DM
fiktives Brutto
+ 15 % (Bremer Tabelle 2001) 1.303,00 DM
davon 19,1 %
Altersvorsorgeunterhalt 249,00 DM
endgültige Berechnung des Elementarunterhalts:
Differenz s.o. 2.625,79 DM
./. Altersvorsorgeunterhalt 249,00 DM
2.376,79 DM
davon ½ (Elementarunterhaltsbedarf) 1.188,40 DM
./. anzurechnendes Eigeneinkommen
s.o. 210,07 DM, davon 6/7 180,06 DM
Elementarunterhaltsanspruch 1.008,34 DM
Die Antragsgegnerin kann damit verlangen:
Elementarunterhalt 1.008,34 DM
+ Krankenvorsorgeunterhalt
207,56 DM - 70,14 DM - 8,52 DM 128,90 DM
+ Altersvorsorgeunterhalt 249,00 DM
1.386,24 DM
Der Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt ist um die Beträge zu kürzen, die die Antragsgegnerin bei der angenommenen versicherungspflichtigen Tätigkeit für Kranken- und Pflegeversicherung selbst abführen müßte.
Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Antragstellers verbleibt es bei den bisherigen Berechnungen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 93, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.