Versorgungsausgleich: erweitertes Splitting trotz betrieblicher Anrechte und § 1587c BGB
KI-Zusammenfassung
Im Scheidungsverfahren wandte sich der Ehemann gegen den vom Amtsgericht nur schuldrechtlich vorbehaltenen Versorgungsausgleich. Das OLG ermittelte die ehezeitlichen Anrechte beider Ehegatten, bewertete betriebliche Stamm- und Überschußrenten und lehnte eine Kürzung der Überschußrente bis zur Altersgrenze ab. Da Splitting/Quasisplitting/Realteilung nicht möglich waren, ordnete es nach § 3b VAHRG ein erweitertes Splitting zulasten der gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau an. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung nach § 1587c Nr. 1, Nr. 3 BGB wurde mangels grober Unbilligkeit bzw. gröblicher Unterhaltsverletzung verneint.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versorgungsausgleichsregelung hatte Erfolg; Versorgungsausgleich wurde öffentlich-rechtlich durch erweitertes Splitting neu gefasst.
Abstrakte Rechtssätze
Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist nach Möglichkeit zu vermeiden; soweit die Voraussetzungen vorliegen, ist vorrangig ein Ausgleich nach § 3b Abs. 1 VAHRG (erweitertes Splitting/Beitragszahlung) in Betracht zu ziehen.
Der Umstand, dass wegen des Grundsatzes des Einmalausgleichs ein Splitting nach § 1587b Abs. 1 BGB ausscheidet, steht der Anwendung des § 3b Abs. 1 VAHRG nicht entgegen.
Bei volldynamischen betrieblichen Versorgungsanrechten ist eine Überschußrente ohne Hochrechnung über das Ehezeitende hinaus, aber zeitanteilig nach vor- und ehelicher Betriebszugehörigkeit, mit ihrem am Ehezeitende erreichten Wert in den Versorgungsausgleich einzustellen.
Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 3 BGB setzt eine längere Zeit andauernde und gröbliche Verletzung der Pflicht zum Familienunterhalt voraus; bloße Phasen geringfügiger Arbeitslosigkeit genügen hierfür regelmäßig nicht.
§ 1587c Nr. 1 BGB greift nur bei ganz krassen, schwerwiegenden Umständen ein; personale Verfehlungen rechtfertigen eine Beschränkung nur, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspräche.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdenscheid, 17 F 182/94
Tenor
Die Versorgungsausgleichsentscheidung des angefochtenen Urteils wird abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Vom Rentenversicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der ... werden auf das Rentenversicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der ... monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 59,23 DM, bezogen auf das Ehezeitende am 31. Juli 1994, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird - endgültig - auf 1.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Auf den am 9.8.1994 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes hat das Amtsgericht die am 20.5.1988 geschlossene Ehe des am 17.8.1960 geborenen Antragstellers mit der am 19.5.1950 geborenen Antragsgegnerin durch Urteil vom 5.1.1995 geschieden. Bezüglich des Versorgungsausgleichs hat das Familiengericht ausgesprochen, daß der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten bleibe. Zur Begründung hat das Amtsgericht insoweit ausgeführt, in der Ehezeit vom 1.5.1988 bis zum 31.7.1994 hätten die Parteien einmal Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Antragsteller bei der ... in Höhe von monatlich 257,59 DM und die Antragsgegnerin bei der in Höhe von monatlich 203,41 DM. Die Ehefrau habe daneben ehezeitbezogene Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung erworben, und zwar bei der ... AG - nach Dynamisierung - in Höhe von monatlich 293,10 DM und beim ... eine volldynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 914,70 DM. Gemäß § 1587 Abs. 3 BGB könne "im Wege der Verrechnung nur ein einmaliger Ausgleich" vorgenommen werden. Die Auferlegung einer Beitragsleistung scheide aus, da die Antragsgegnerin, die als Telefonistin tätig sei und Prozeßkostenhilfe erhalten habe, dazu wirtschaftlich nicht imstande sei.
Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der ausführt:
Neben den von den Parteien bei den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern erworbenen Anwartschaften habe die Antragsgegnerin bei der ... AG eine bereits unverfallbare Anwartschaft auf eine lebenslange Betriebsrente erworben. Die Rechtsform des Versorgungsträgers sei nicht öffentlich-rechtlich. Die Versorgungsregelung sehe eine Realteilung der Versorgungsanrechte im Falle der Ehescheidung nicht vor. Schließlich habe die Antragsgegnerin bei dem ... eine volldynamische unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung einer lebenslangen Rente erworben; auch hier sei die Rechtsform des Versorgungsträgers nicht öffentlich-rechtlich und in der Versorgungsregelung sei eine Realteilung der Versorgungsanrechte im Falle der Ehescheidung nicht vorgesehen.
Ziel der gesetzlichen Regelung zum Ausgleich von Versorgungsanrechten aus Anlaß der Scheidung sei es, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unverfallbarer Anrechte nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierzu könne das Familiengericht gemäß § 3 b Abs. 1 Ziffer 1 VAHRG ein anderes vor oder in der Ehezeit erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden könne, zum Ausgleich heranziehen. Hierzu habe das Familiengericht keine Feststellungen getroffen. Gemäß § 3 b Abs. 1 Ziffer 2 VAHRG könne das Familiengericht dem Verpflichteten, soweit ihm dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist, auferlegen, für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anrechten auf eine bestimmte Rente in eine gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Auch hierzu habe das Familiengericht keine näheren Feststellungen getroffen. Allein der Hinweis auf die Prozeßkostenhilfebewilligung zugunsten der Antragsgegnerin reiche dazu jedenfalls nicht, zumal die Prozeßkostenhilfeunterlagen den Parteien nicht zugänglich und damit einer Nachprüfung ebenso entzogen seien wie die angesprochene Sachentscheidung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, die sich auf eine diesbezügliche Bezugnahme beschränke. Eine hinreichende Sachaufklärung in dieser Hinsicht habe nicht stattgefunden. Immerhin sei die Antragsgegnerin Eigentümerin eines Hauses.
Schließlich erschienen die Berechnungen und die damit verbundenen zahlenmäßigen Darstellungen in den Entscheidungsgründen des familiengerichtlichen Urteils nicht nachvollziehbar und würden zur Nachprüfung durch den Senat gestellt.
Der Antragsteller beantragt,
den Versorgungsausgleich öffentlich-rechtlich durchzuführen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie erwidert:
Soweit ein Versorgungsausgleich in Betracht komme, müsse die von ihr beim ... erworbene Anwartschaft auf Überschußrente hinsichtlich der Bemessung des auf die Ehezeit entfallenden Teiles ebenso wie die Stammrente behandelt werden. Deshalb sei die Überschußrente im Verhältnis der Ehezeit zur gesamten Versicherungszeit, also bis zum Erreichen der Altersgrenze, zu kürzen.
Im übrigen sei der Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c BGB auszuschließen, weil ihre, der Antragsgegnerin, Inanspruchnahme grob unbillig wäre. Der Antragsteller sei in der Ehe erhebliche Zeit arbeitslos gewesen. Er habe damit seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt. Im Umfang von 10 % der gesamten Ehedauer (bis 31.07.1994) habe der Antragsteller keinerlei Rentenanwartschaften erworben. Auch müsse berücksichtigt werden, daß der Antragsteller etwa 10 Jahre jünger sei als sie, die Antragsgegnerin. Er habe aus diesem Grunde entsprechend mehr Zeit, Rentenanwartschaften zu erwerben. Ferner habe der Antragsteller nach der Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung ihr, der Antragsgegnerin, Konto bei der ... in ... mit mehr als DM 10.000,00 überzogen. An der Rückführung dieses Betrages habe er sich nicht beteiligt und wolle das auch in Zukunft nicht tun. Sie, die Antragsgegnerin, müsse allein zwei Darlehen über insgesamt DM 40.000,00 zurückzahlen, die auf Verlangen des Antragstellers aufgenommen worden seien. Er habe seinerzeit vorgegeben, notwendige Renovierungsarbeiten an ihrem, der Antragsgegnerin, Haus durchführen zu wollen. Nach Auszahlung der Kredite habe er die Gelder jedoch für den Kauf eines Autos, von Werkzeugen und von Holz ausgegeben. An der Rückzahlung der Gelder beteilige sich der Antragsteller nicht Sie, die Antragsgegnerin, habe bisher davon abgesehen, den Rechtsweg zu beschreiten, weil der Antragsteller ausgesprochen aggressiv sei. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs sei ferner deshalb geboten, weil der Antragsteller sie, die Antragsgegnerin, bei ihrem Arbeitgeber zu Unrecht bezichtigt habe, heroinabhängig zu sein. Schließlich habe er ihr durch eine Anzeige bei dem Finanzamt Schaden zugefügt.
Der Senat hat die Parteien im Termin vom 13. Oktober 1995 angehört. Auf den Berichterstattervermerk und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e, 516 ff. ZPO zulässig und hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise Erfolg.
1.
Der Antragsteller hat während der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB: 1.5.1988 bis 31.7.1994) bei der ... ehezeitbezogene monatliche Rentenanwartschaften im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von 257,59 DM erworben.
2.
Für die Antragsgegnerin gilt:
a)
Bei der ... hat sie eine ehezeitbezogene monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 203,41 DM erworben.
b)
Ferner hat sie bei der ... AG eine unverfallbare Anwartschaft auf lebenslange Alters- und Invaliditätsversorgung gem. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB erworben in Höhe von jährlich 8.064,00 DM, bezogen auf eine Betriebszugehörigkeit vom 1.4.1973 bis 30.4.2015. Dies entspricht einer ehezeitbezogenen dynamischen monatlichen Rentenanwartschaft in Höhe von 15,49 DM (8.064,00 DM × 14,85148515 % Ehezeitanteil = 1.197,62 DM; 1.197,62 DM × 2,8 [Barwertfaktor] = 3.353,34 DM Barwert; 3.353,34 DM Barwert × 0,0001003977 [Umrechnungsfaktor] = 0,3367 Entgeltpunkte; 0,3367 EP × 46,00 DM aktueller Rentenwert = 15,49 DM dynamische monatliche Rentenanwartschaft).
c)
Weiter hat die Antragsgegnerin bei dem ... ein volldynamisches (vgl. dazu grundlegend BGH NJW RR 1992, 692 ff.) Anrecht auf betriebliche Altersversorgung (Stammrente) gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB in Höhe von jährlich 9.207,55 DM = 767,30 DM monatlich erworben. Der Ehezeitanteil [s.o. zu b)] davon beträgt 14,85148515 %, so daß sich eine monatliche dynamische Rentenanwartschaft von 113,96 DM errechnet.
d)
Schließlich hat die Antragsgegnerin bei dem vorgenannten Versicherungsverein eine (weitere) volldynamische monatliche Versorgungsrente (Überschußrente) in Höhe von jährlich 1.768,82 DM, bezogen auf eine Betriebszugehörigkeit vom 1.4.1973 bis 31.7.1994, erworben. Dies entspricht einer ehezeitbezogenen monatlichen Rentenanwartschaft von 43,18 DM (1.768,82 DM Jahresrente × 29,296875 % Ehezeitanteil = 43,18 DM).
Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Umrechnung der volldynamischen Rente bei dem ... müsse, auch soweit die Überschußrente betroffen ist, ehezeitbezogen unter Einbeziehung der Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze erfolgen, kann der Senat dem nicht folgen (siehe grundlegend BGH a.a.O.). Bei einer anderen als vom Senat gewählten Berechnung würden angesichts der nicht linearen Entwicklung der Überschußrente deren Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags verlassen. Da die Überschußrente aus der Summe der jährlichen Anpassungszuschläge besteht und die am Ende eines jeden Jahres zusätzlich erworbenen Anwartschaften aus den Anpassungszuschlägen ihrerseits wiederum von Jahr zu Jahr der Erhöhung unterliegen, tritt durch die nach dem Ende der Ehezeit weiter anfallenden jährlichen Überschüsse eine Änderung der Bemessungsgrundlage ein, die für die Zwecke des Versorgungsausgleichs (in Anlehnung an § 2 V 1 BetrAVG) außer Betracht zu bleiben hat (vgl. Soergel-Zimmermann, BGB, 12. Aufl., § 1587 a Rdnr. 154). Bemessungsgrundlage für die Zusage der Überschußrente im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist allein die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Überschußbeteiligung (vgl. Heubeck-Höhne-Paulsdorff-Rau-Weinert, BetrAVG, Bd. I, § 2 Rdnr. 176; Zimmermann, Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung, 1978, S. 297, 298). Sie ist daher (unter Heranziehung von § 1587 a Abs. 5 BGB) ohne Hochrechnung, allerdings aufgeteilt nach Zeiten vorehelicher und ehelicher Betriebszugehörigkeit, mit ihrem am Ende der Ehezeit erreichten Wert in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (ebenso Rahm-Lardschneider, Hdb. d. Familiengerichtsverfahrens, BetrAVG V § 1587 a II Nr. 3 BGB Rdnr. 231).
3.
Es ergibt sich folgende Ausgleichsbilanz:
| Ehemann | Ehefrau | |
| gesetzliche Rentenversicherung | 257,59 DM | 203,41 DM |
| Betriebsrente bei der (umgewertet) | 15,49 DM | |
| Stammrente bei dem | 113,98 DM | |
| Überschußrente bei dem | 43,18 DM | |
| insgesamt | 257,59 DM | 376,04 DM |
| hälftiger Wertunterschied: | ||
| (376,04 DM - 257,59 DM) /2 = | 59,23 DM | |
| Ausgleichdurch "Supersplitting": | 59,23 DM. |
Da die Anwartschaften der Antragstellerin diejenigen des Antragsgegners übersteigen, ist sie ihm in Höhe des hälftigen Wertunterschiedes ausgleichspflichtig, § 1587 a Abs. 1 BGB.
Die Voraussetzungen für einen Ausgleich durch Splitting; Quasisplitting und Realteilung sind nicht gegeben.
In diesen Fällen kommt grundsätzlich nur der (spätere) schuldrechtliche Ausgleich in Betracht, es sei denn, der Ausgleich hat gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VAHRG zu erfolgen. Hier war durch sog. erweitertes Splitting ein Betrag von monatlich 59,23 DM vom Rentenkonto der Antragsgegnerin bei der ... auf das Rentenkonto des Antragsteller bei der ... bezogen auf das Ehezeitende am 31.7.1994, zu übertragen. Der Umstand, daß wegen des Grundsatzes des Einmalausgleichs ein Splitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt, steht der Anwendung der Vorschrift des § 3 b Abs. 1 VAHRG nicht entgegen (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 2. Auflage, § 3 b VAHRG, Rn. 6). Bei der Prüfung der Frage, ob der Versorgungsausgleich gemäß § 3 b VAHRG durchzuführen ist, hat das Familiengericht zwar Ermessen. In der Regel verdichtet sich dieses jedoch dahin, daß der Versorgungsausgleich, soweit in den Grenzen von § 3 b VAHRG statthaft, durchzuführen ist. Die Interessen des Ausgleichsberechtigten an einer eigenständigen Versorgung überwiegen. Bei dem Interesse des Verpflichteten, seine öffentlich-rechtlichen Versorgungsanrechte möglichst zu erhalten, hat § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits eine Wertung vorgegeben, indem das Gesetz den erweiterten Ausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf 2 % der monatlichen Bezugsgröße beschränkt und die Beitragszahlung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit abhängig macht (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., Rn. 11; s.a. Senatsbeschluß in 12 UF 273/93 OLG Hamm = 5 F 51/92 AG Wetter). Der Höchstwert von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (78,40 DM) ist nicht überschritten.
Die Anordnung, daß der Monatsbetrag der zu übertragenden ... Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist, beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB.
4.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war der Versorgungsausgleich nicht gemäß § 1587 c BGB auszuschließen oder auch nur zu beschränken.
a)
1587 Nr. 3 BGB:
Die Antragsgegnerin beruft sich einmal ohne Erfolg auf § 1587 c Nr. 3 BGB. Danach kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn der Berechtigte während der Ehe längere Zeit seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
Ob der Ausgleichsberechtigte seine Unterhaltspflicht für längere Zeit verletzt hat, ist Bewertungsfrage. Nach der Spruchpraxis des Bundesgerichtshofes (BGH FamRZ 1986, 658; s.a. BGH v. 9.7.1986, IVb ZB 4/85, FamRZ 87, 49), der sich der Senat anschließt, liegt eine gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, vor, wenn der Berechtigte keiner oder nur einer "unrentablen" Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich nicht um eine anderweitige Erwerbstätigkeit bemüht, es vielmehr dem Ausgleichsverpflichteten überläßt, neben der Haushaltsführung durch eigene Erwerbstätigkeit den Familienunterhalt sicherzustellen. Davon kann hier angesichts des Umstandes, daß der Antragsteller nur während einer relativ geringfügigen Zeit in der Ehe arbeitslos war, nicht ausgegangen werden. Es fehlt aber auch an einer gröblichen Verletzung im Sinne des § 1587 c Nr. 3 BGB. Es genügt nicht, daß kein Familienunterhalt geleistet wurde. Vielmehr ist erforderlich, daß darüber hinaus objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Unterhaltsberechtigte durch die Nichtleistung des geschuldeten Unterhalts in ernsthafte wirtschaftliche Not gerät (BGH a.a.O.). Auch dies kann nicht angenommen werden.
b)
§ 1587 c Nr. 1 BGB:
Nach dieser Vorschrift kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter besonderer Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere wegen des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Umstände dürfen hierbei nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß auch personale Verfehlungen des einen Ehegatten die Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen können (vgl. grundlegend BGH NJW 1983, 117, 118 f.; BGH NJW 1990, 2745; BGH NJW RR 1987, 324). Bei der Prüfung, welche Verfehlungen die Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen, können Vergleichsmaßstab nicht, wie teilweise in der Rechtsprechung und Literatur diskutiert wird, die Vorschriften über den Widerruf einer Schenkung, § 530 BGB, den Ausschluß eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 BGB oder die Regelungen über den Entzug des Pflichtteils gemäß §§ 2333 ff. BGB sein. Nachehelicher Unterhalt wird als Ausdruck des Grundsatzes der wirtschaftlichen Eigenverantwortung nur dann geschuldet, wenn ein Unterhaltstatbestand der §§ 1569 ff. BGB erfüllt ist. Der Beschenkte hat unentgeltlich erworben und ist daher nach dem Wertungsmodell des bürgerlichen Rechts, vgl. z.B. §§ 816 Abs. 1 S. 2, 822 BGB, nicht im gleichen Umfange wie der entgeltlich Erwerbende schutzbedürftig. Der Erbe hat in aller Regel keinen Beitrag zum Bestand des Erworbenen geleistet, steht also dem unentgeltlichen Erwerber jedenfalls nahe. Rechtsähnlich zum Versorgungsausgleich sind vielmehr eher die Regeln über den Zugewinnausgleich, da es hier wie dort um den Ausgleich dessen geht, was in der Vergangenheit aufgrund gemeinsamer Lebensplanung und Lebensleistung in der Ehe erworben wurde. Bei der Prüfung, welcher Vorwurf die Annahme einer groben Unbilligkeit rechtfertigt, ist weiter zu beachten, daß der Ehegatte im Falle der Beendigung des Güterstandes durch Tod gemäß § 1371 Abs. 2 BGB nicht automatisch seinen Zugewinnausgleichsanspruch verliert, wenn ihm der Pflichtteil entzogen wurde; vielmehr bedarf es dazu einer gesonderten Prüfung im Rahmen des § 1381 BGB (vgl. BGH NJW 1990, 2745, 2746). Nur ganz krasse und schwerwiegende Verfehlungen rechtfertigen die Anwendung dieser Vorschrift (vgl. Nachweise aus der Rspr. des BGH bei BGH NJW 1983, 117, 119; 4; OLG Düsseldorf, NJW 1981, 829). Demgemäß kann auch der Versorgungsausgleich nur dann ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn seine Durchführung dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH NJW 1983, 117, 118; OLG Hamburg, NJW 1982, 1823).
Unter Berücksichtigung dieser strengen Kriterien rechtfertigen die von der Antragsgegnerin angesprochenen Verhaltensweisen nicht die Anwendung von § 1587 c Nr. 1 BGB.
Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, der Antragsteller habe sie beim Finanzamt und bei ihrem Arbeitgeber angeschwärzt, mag dieses Verhalten im Unterhaltsrecht zwar die Anwendung von § 1579 Nr. 4 BGB rechtfertigten, nicht aber die Beschränkung oder den Ausschluß des Versorgungsausgleichs. Ob das Fehlverhalten des Antragstellers als solches derart schwer wiegt, daß die Anwendung von § 1587 c Nr. 1 BGB gerechtfertigt wäre, erscheint fraglich, kann aber dahinstehen. Bei der gebotenen Gesamtabwägung war nämlich im Hinblick auf die Anrufe des Antragstellers bei dem Vorgesetzen der Antragsgegnerin in Rechnung zu stellen, daß sie ihren Arbeitsplatz tatsächlich nicht verloren hat. Die von der Antragsgegnerin geleistete Steuernachzahlung war verhältnismäßig gering. Dies gilt erst recht für die zur Einstellung des Steuerstrafverfahrens geleistete Buße von 300,00 DM. Im übrigen beruht die Steuernachzahlung auch auf eigenem Fehlverhalten der Antragsgegnerin, nämlich darauf, daß sie über Jahre hinweg die Steuererklärungen blanko unterschrieben hat.
Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, der Antragsteller habe nach der Trennung Mitte 1993 noch über das Girokonto verfügt, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß die Ausgaben im Zusammenhang mit dem von ihr selbst angemeldeten Gewerbe standen. Daß der Antragsteller die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Handel mit kenianischen Kunstgegenständen gegen den Willen der Antragsgegnerin ausgeübt hat, ist unbewiesen geblieben und erscheint auch deshalb als fraglich, weil der kenianische "Geschäftspartner" und drei von ihm mitgebrachte Frauen für längere Zeit in dem Hause der Antragsgegnerin zur Miete gewohnt haben.
Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller schließlich vorwirft, er habe die für den Aus - bzw. Umbau des von den Eheleuten früher bewohnten Hauses aufgenommenen Beträge zweckwidrig verwendet, kann dies nach dem Ergebnis der Anhörung nicht festgestellt werden. Der Antragsteller hat von der Darlehenssumme zur Ausübung des von der Antragsgegnerin angemeldeten "Trödelgewerbes" einen Hanomag für (lediglich) 900,00 DM gekauft. Das von der Antragsgegnerin dem Antragsteller vorgeworfene handwerkliche Ungeschick bei dem Ausbau des Hauses und der Herstellung der Einbaumöbel ist ebenfalls kein schwerwiegender Grund, der es rechtfertigen würde, die Durchführung des Versorgungsausgleichs als für die Antragsgegnerin unerträglich anzusehen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.