Beschwerde gegen Auskunfts- und Hinzuziehungsanordnung (§1379 BGB) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner rügt die Verpflichtung, Auskunft über Anfangs- und Endvermögen zu erteilen und die Antragstellerin bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses hinzuzuziehen. Das OLG Hamm weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da die vorgelegte Auskunft unvollständig ist. Die Hinzuziehung folgt aus §1379 BGB als Kontrollrecht; Belege und einzelne Ausweisungen sind erforderlich. Nachverfügungen nach Abschluss der Verhandlung bleiben unberücksichtigt.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Teilbeschluss des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsgegner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1379 Abs.1 BGB kann jeder Ehegatte die Hinzuziehung bei der Anfertigung des Vermögensverzeichnisses verlangen; die Hinzuziehung ist ein reines Kontrollrecht, kein Mitwirkungsrecht.
Die Belegvorlagepflicht nach § 1379 Abs.1 S.2 BGB reduziert grundsätzlich den Bedarf an Hinzuziehung; ein Verlangen der Hinzuziehung ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe nicht rechtsmissbräuchlich.
Eine Auskunft über Anfangs- und Endvermögen ist erst dann erfüllt, wenn sie vollständig ist; pauschale Angabe von Saldobeträgen reicht nicht aus, wesentliche Vermögenspositionen (z. B. einzelne Darlehen) müssen einzeln ausgewiesen und durch Verträge/Belege belegt werden.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte weitere Unterlagen sind ohne Gewährung eines Schriftsatznachlasses und ohne Wiedereintritt in die Verhandlung gemäß § 156 ZPO nicht zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 243 FamFG; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lünen, 12 F166/13
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lünen vom 10.03.2014 (12 F 166/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.
Rubrum
| II-12 UF 76/14 12 F 166/13Amtsgericht Lünen | ![]() | Erlassen am 29.04.2015durch(x) Übergabe an die Geschäftsstelle( ) Verlesen der Beschlussformel, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | ||||
| Oberlandesgericht Hamm Familiensenat Beschluss | ||||||
In der Familiensache
hat der 12. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 27.03.2015
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lünen vom 10.03.2014 (12 F 166/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten haben am 16.03.1990 die Ehe geschlossen.
Der Scheidungsantrag wurde am 14.06.2013 rechtshängig.
Mit Schriftsatz vom 08.10.2013 hat die Antragstellerin zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichs im Wege des Stufenantrags Auskunft zum Anfangs- und Endvermögen des Antragsgegners verlangt, die Hinzuziehung der Antragstellerin bei der Anfertigung des Vermögensverzeichnisses sowie die Ermittlung des Wertes der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten begehrt.
Durch Teilbeschluss vom 10.03.2014 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin über den Bestand seines Anfangsvermögens vom 16.03.1990 und über den Bestand seines Endvermögens am 14.06.2013 Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses bezogen auf die jeweiligen Einsatztage, welches die vorhandenen einzelnen Vermögenspositionen mit ihren wertbildenden Faktoren konkretisiert und belegt, sowie die Antragstellerin bei der Anfertigung des ihr nach § 260 BGB vorzulegenden Vermögensverzeichnisses hinzuzuziehen und den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten des Antragsgegners per 16.03.1990 und 14.06.2013 zu ermitteln.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde.
Er ist der Auffassung, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs ausreichend seien und dass ein Anspruch auf Hinzuziehung nicht bestehe.
Der Antragsgegner beantragt,
den Teilbeschluss vom 10.03.2014 abzuändern und und den Antrag
zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hilfsweise, für den Fall des Erfolgs der Beschwerde, beantragt die Antragstellerin im Wege der Anschlussbeschwerde,
den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antragsgegner der Antragstellerin in ihrer Anwesenheit die Verzeichnisse zu seinem Endvermögen vom 14.06.2013 und zu seinem Anfangsvermögen vom 16.03.1990 zu erläutern hat.
Der Antragsgegner beantragt,
die Hilfsanschlussbeschwerde zurückzuweisen.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Die vorgelegten Unterlagen seien nach wie vor nicht vollständig. Darüber hinaus bestehe der Anspruch auf Hinzuziehung. Der Anspruch auf Auskunft sei schon deshalb nicht erfüllt, weil die Aufstellungen ohne Hinzuziehung der Antragstellerin erstellt worden seien.
Der Senat hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokolle vom 14.01.2015 und 27.03.2015 sowie den Berichterstattervermerk vom 27.03.2015 verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zu Recht gem. § 1379 BGB zur Auskunftserteilung unter Hinzuziehung der Antragstellerin verpflichtet.
Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist noch nicht durch Erfüllung untergegangen. Die bisher erteilte Auskunft ist unstreitig unvollständig.
Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2015 selbst eingeräumt, dass seine Auskunft zu bestehenden Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen und einigen Haushaltsgegenständen unvollständig ist. Darüber hinaus hat er eingeräumt, dass die der Fa. T GmbH & Co. KG gewährten Darlehen über 100.000,00 € aus Dezember 2009 und über 30.000 € aus einer 2010 gekündigten X-Lebensversicherung in der Auskunft nicht einzeln ausgewiesen sind, sondern lediglich in dem Gesamtsaldo berücksichtigt sind. Dies ist für eine ordnungsgemäße Auskunft nicht ausreichend. Die Darlehen müssen einzeln ausgewiesen und durch die Vorlage der Verträge belegt werden.
Soweit der Antragsgegner nunmehr mit Schriftsatz vom 15.04.2015 nach Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Unterlagen zur Auskunftserteilung eingereicht hat, kann dies keine Berücksichtigung mehr finden, weil dem Antragsgegner insoweit kein Schriftsatznachlass gewährt worden ist und die Voraussetzungen für den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO nicht gegeben sind. Dem Antragsgegner wurde gem. Beschluss vom 27.03.2015 lediglich nachgelassen, zur Hilfsanschlussbeschwerde Stellung zu nehmen.
Darüber hinaus ist der Antragsgegner auch verpflichtet, die Auskunft unter Hinzuziehung der Antragstellerin anzufertigen.
Der Anspruch auf Hinzuziehung ergibt sich aus § 1379 Abs. 1 S. 3 BGB, wonach jeder Ehegatte die Hinzuziehung verlangen kann. Es handelt sich dabei um ein reines Kontrollrecht, nicht um ein Mitwirkungsrecht. Besondere Voraussetzungen für die Hinzuziehung nennt das Gesetz nicht.
Der Senat hält seit Einführung der Belegpflicht in § 1379 Abs. 1 S.2 BGB die Geltendmachung des Rechts auf Hinzuziehung regelmäßig für rechtsmissbräuchlich.
Nach altem Recht war der Auskunftsberechtigte noch auf die Hinzuziehung bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses angewiesen, weil er keinen Anspruch auf die Vorlage auf Belege hatte und er nur durch die Hinzuziehung die Möglichkeit der Kontrolle hatte. Da der Auskunftsberechtigte nach neuem Recht nunmehr auch Anspruch auf Vorlage der Belege hat, ist ihm eine Kontrolle grundsätzlich auch ohne Hinzuziehung möglich. Eine Hinzuziehung kann der Auskunftsberechtigte nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe verlangen.
Solche Gründe liegen hier vor. Da die bisher vorgelegten Unterlagen des Antragsgegners trotz mehrfacher Nachbesserungen immer noch unvollständig sind, hat die Antragstellerin hier ein berechtigtes Interesse, der Anfertigung des Vermögensverzeichnisses beizuwohnen, zumal sie über ausreichende Kenntnisse verfügt, um den Antragsgegner auf Fehler und Unvollständigkeiten unmittelbar hinweisen zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
